Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 WF 95/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in dem am 18. Januar 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 200 F 305/22 - wird als unzulässig verworfen.

1. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Familiengericht in dem angegriffenen, im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Gewaltschutzbeschluss, mit dem ihm auf der Grundlage von § 1 GewSchG untersagt wurde, zu der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen, mit ihr zusammenzutreffen, sich ihr zu nähern oder die Wohnung ... in ... ohne die Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten, den Verfahrenswert auf 1.000 € und nicht auf den von ihm als zutreffend erachteten Wert von 2.500 € festgesetzt hat.

II.

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1. a) Die Verfahrenswertbeschwerde wurde zwar rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und - auch, wenn dazu keinerlei Ausführungen erfolgen - der Beschwerdewert von über 200 € (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) ist ebenfalls erreicht: Denn auf der Grundlage der familiengerichtlichen Wertfestsetzung von 1.000 € ergibt sich eine 1,3-Verfahrensgebühr (KV RVG Nr. 3100) nebst Umsatzsteuer von (144,40 € + 19% =) 136,13 €, wohingegen sich bei der vom Antragsgegner begehrten Heraufsetzung des Wertes auf 2.500 € eine 1,3-Verfahrensgebühr nebst Umsatzsteuer von (288,60 € + 19% =) 343,43 € errechnen würde. Die Differenz allein zwischen den Rechtsanwaltsgebühren, die sich nach dem festgesetzten Wert und dem begehrten Verfahrenswert ergeben, betragen mit 207,30 € bereits mehr als 200 €.

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b) Gleichwohl erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.

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(aa) Der Antragsgegner ist durch den von ihm angegriffenen Verfahrenswertbeschluss nicht beschwert: Denn er begehrt keine Herabsetzung des Verfahrenswertes, sondern fordert, dass der Wert heraufgesetzt werden soll. Mit der begehrten Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf mehr als den doppelten, vom Familiengericht festgesetzten Wert würde er jedoch ganz massiv belastet werden, weil sich dadurch die von ihm nach dem ergangenen Gewaltschutzbeschluss zu tragenden Verfahrenskosten sehr stark erhöhen würden. Das kann ganz offensichtlich nicht im Interesse des Antragsgegners sein. Deshalb kann er auch kein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Beschwerde haben, sondern diese ist mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG sowie Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG [5. Aufl. 2021], § 59 FamGKG Rn. 8).

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(bb) An der begehrten Erhöhung des Verfahrenswertes kann allenfalls der jeweilige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners - der bzw. die jedoch, soweit das aus der vorliegenden Akte ersichtlich ist, im Erkenntnisverfahren für den Antragsgegner überhaupt nicht tätig geworden zu sein scheint - ein Interesse haben, weil sich dadurch die Anwaltsvergütung erhöhen würde. Zu diesem Zweck verfügt ein Rechtsanwalt deshalb über ein eigenes Antragsrecht nach § 32 Abs. 2 RVG. Dafür, dass der jeweilige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im eigenen Namen eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes begehrt hätte, ist jedoch nichts ersichtlich: Aus der Beschwerdeschrift vom 15. September 2022 geht nicht hervor, dass die Verfahrenswertbeschwerde im Namen des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wird. Die bei Verfahrenswertbeschwerden nach § 32 Abs. 2 RVG in der Praxis „üblichen“ Formulierungen wie etwa „… lege ich im eigenen Namen …“ oder „ … lege ich gemäß § 32 Abs. 2 RVG …“ (u.ä.) werden gerade nicht benutzt. Das verwendete Kurzrubrum („In der Familiensache ... ./. ... wg. Gewaltschutz 200 F 305/22“) - Antragstellerin ist tatsächlich nicht eine Frau ..., sondern eine Frau ... - weist vielmehr sehr deutlich daraufhin, dass mit dem Schriftsatz eine Erklärung für den Antragsgegner, nämlich den Herrn ..., abgegeben werden soll. Das führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil der Antragsgegner durch eine angeblich zu niedrige Verfahrenswertfestsetzung nicht beschwert sein kann. Die Beschwerde ist damit unzulässig und deshalb zu verwerfen. Eines vorgängigen, gesonderten Hinweises auf diese Rechtsfolge bedurfte es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist mit der Folge, dass für die Beteiligten hiermit keine besonderen Kosten verbunden sind (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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2. Auch wenn es danach nicht weiter darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Sache gegen die familiengerichtliche Wertfestsetzung nichts zu erinnern gibt: Sowohl in der Antragsschrift vom 18. Januar 2022 als auch im erlassenen, angegriffenen Beschluss ist stets nur von Maßnahmen nach § 1 GewSchG - also einem Kontakt- und Näherungsverbot - die Rede, aber nicht von einer Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG, die geeignet wäre, die begehrte, höhere Verfahrenswertfestsetzung zu rechtfertigen. Eine Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG ist überhaupt nicht beantragt worden. Aus dem Umstand, dass dem Antragsgegner untersagt wurde, sich der Wohnung in der ... zu nähern oder diese zu betreten, zu schließen, dass das Verfahren deshalb „ … ebenfalls die Wohnung“ betreffe mit der Folge, dass ein Verfahrenswert nach §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG (= 2.500 €) festzusetzen wäre, ist grob rechtsirrig; der klare Wortlaut von § 49 Abs. 1 FamGKG steht dem ganz offensichtlich entgegen.

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3. Die Nebenentscheidung zu den Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG: Danach ist die Verfahrenswertbeschwerde gebühren- und kostenfrei. Eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).


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