Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 154/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 5. Oktober 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 86 F 88/22 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000 € zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 5. Oktober 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung und nach mündlicher Erörterung der Sache erlassenen Gewaltschutzbeschluss des Familiengerichts.

2

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG erlassen und dem Antragsgegner unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beiden Beteiligten gemeinsam gehörende Doppelhaushälfte in der …straße - die Ehewohnung der Beteiligten - nochmals zu betreten, sich der Doppelhaushälfte auf eine Distanz von weniger als 50m zu nähern oder mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen oder diese auf elektronischem Wege zu orten, zu filmen oder zu überwachen. Das Familiengericht hat die Anordnung bis zum 2. April 2023 befristet. Der Beschluss erging, nachdem beide Beteiligte vom Familiengericht persönlich angehört wurden und die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung und die Vorlage von Arzt- sowie Polizeiberichten glaubhaft gemacht hat, dass es in der Nacht vom 17./18. August 2022 in der Ehewohnung zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen ist, bei der der Antragsgegner ihr Mobiltelefon zerstört und ihr körperliche Verletzungen zugefügt hat. Der Antragsgegner hat den Hergang der Auseinandersetzung bestritten. Er hat behauptet, die Antragstellerin sei in der Nacht zum 18. August 2022 nach Hause gekommen, habe gegen die Tür des Schlafzimmers, in dem er geschlafen habe, „gehämmert“ und habe angefangen, in spanischer Sprache zu schreien „Ich bringe Dich um!“. Im weiteren Verlauf habe sich dann eine heftige Auseinandersetzung entwickelt, bei der er das Mobiltelefon der Antragstellerin zerschlagen habe. Die Auseinandersetzung hat mit einem Polizeieinsatz und einer durch die Polizei ausgesprochene Wegweisung des Antragsgegners aus der Ehewohnung geendet.

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Nachdem die Ehewohnung in einem gesonderten Verfahren inzwischen der Antragstellerin und den drei gemeinsamen Kindern für die Dauer des Getrenntlebens allein zugewiesen wurde (Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 29. September 2022 - 86 F 93/22), wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen den Gewaltschutzbeschluss. Er meint, der Erlass einer Gewaltschutzanordnung sei nicht gerechtfertigt, da eine Tat nach § 1 GewSchG nicht vorliege, sondern lediglich eine von ihm ausgehende Zerstörung des Mobiltelefons, die er jedoch durch den Kauf eines neuen Geräts längst wieder gut gemacht habe. Zur Abwendung weiterer Verletzungen sei eine Schutzanordnung nicht geboten, weil die Doppelhaushälfte zwischenzeitlich der Antragstellerin allein zugewiesen worden sei. Insgesamt erweise sich die getroffene Anordnung als unverhältnismäßig. Mit ihrem Erlass sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der - aus seiner Sicht: angeblich - Geschädigten zu seinen Gunsten gehen müssten.

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Die Antragstellerin verteidigt die ergangene Entscheidung als zutreffend und richtig.

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Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte des Amtsgerichts Schöneberg aus dem Wohnungszuweisungsverfahren (86 F 93/22) beigezogen sowie die Akte der Amtsanwaltschaft Berlin (3032 Js 10826/22) aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wegen des Verdachts der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Antragstellerin und aus dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen, minderjährigen Tochter A… (3032 Js 10828/22). Auch der Ermittlungsvorgang gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Antragsgegners (3032 Js 10827/22) wurde beigezogen. Weiter hat der Senat den Beteiligten am 10. Januar 2023 einen ausführlichen rechtlichen Hinweis erteilt, der in die Empfehlung an den Antragsgegner mündete, das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Schließlich wurden die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

II.

6

1. Die Beschwerde ist zwar fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß angebracht worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG), aber sie erweist sich - worauf der Senat mit Schreiben vom 10. Januar 2023 bereits hingewiesen hat - in der Sache auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Antragsgegners im Ergebnis als unbegründet:

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a) Der Senat hat den Beteiligten unter dem 10. Januar 2023 den folgenden Hinweis erteilt:

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style="margin-left:36pt">„1. Sehr fraglich - und im Ergebnis wohl zu verneinen - ist bereits, ob dem Ehemann für sein Rechtsmittel überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Denn die beteiligten Ehegatten haben im Verfahren des Familiengerichts Schöneberg 86 F 90/22 (soweit ersichtlich: wohl das Umgangsverfahren) im Termin vom 29. September 2022 eine Vereinbarung geschlossen, in der der Ehemann sich verpflichtet hat (Ziff. 8), die hier streitgegenständliche Ehewohnung bis zur Entscheidung im Verfahren 86 F 93/22 - dem Wohnungszuweisungsverfahren - nicht mehr zu betreten (vgl. I/160R). Im Verfahren 86 F 93/22 hat das Familiengericht Schöneberg mit Beschluss vom 29. September 2022 entschieden, dass die (bisherige) Ehewohnung in der …straße… in … B… für die Dauer des Getrenntlebens allein der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zugewiesen wird. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Damit kann die Ehefrau aber den Ehemann von der künftigen Nutzung der Ehewohnung - so, wie in Ziff. 1.1 des angegriffenen Beschlusses angeordnet - ausschließen (§ 1361b Abs. 3 BGB).

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2. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde des Ehemannes auch in der Sache selbst als unbegründet und offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg:

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a) Die Ehefrau vermochte die Voraussetzungen für den Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG glaubhaft zu machen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG):

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(aa) Von ihr ist eine Körper- und Gesundheitsverletzung glaubhaft gemacht worden. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 23. August 2022 (u.a. I/15) hat sie u.a. glaubhaft gemacht:

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- „… er hat mich geschubst und an der Kehle gepackt ….“;

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yle="margin-left:36pt">- „… ich habe eine offene Wunde am Oberschenkel und überall Prellungen …“;</p>

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14

- „… ich hatte auch Schnittwunden, wahrscheinlich von Glas des zerborstenen Handys …“.

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Die eidesstattliche Versicherung deckt sich mit dem noch in der Nacht, am frühen Morgen des 18. August 2022 um ca. 5:50 Uhr früh aus „forensischen Gründen“ erstellten Behandlungsbericht der Notaufnahme des …-Krankenhauses … (I/16). Dort ist festgehalten, dass die Ehefrau

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- über Schmerzen am Kopf klagte: Ursache hierfür soll, ihrer Angabe zufolge, ein Schlag gegen die Wand gewesen sein;

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e="margin-left:36pt">- über Schmerzen im Halsbereich (Halswirbelsäule); Ursache soll, dem Bericht zufolge, möglicherweise ebenfalls ein Schlag gegen die Wand gewesen sein bzw. „Schmerzen HWS [= Halswirbelsäule] nach Würgen“;

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- Schmerzen am linken Daumen: oberflächliche Schnittwunde von einem Zentimeter; es soll nur die „oberflächliche Dermisschicht“ betroffen sein, ohne aktive Blutung;

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- Schmerzen rechts bei „Flexion am Dig. Man. I“;

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- am linken Oberschenkel „lateral proximal“ eine kleine 2cm große oberflächliche Schürfwunde.

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Aus der Sicht eines Laien mögen die Verletzungen insgesamt wohl eher als gering einzustufen sein. Aber es handelt sich gleichwohl um Verletzungen von Körper- und Gesundheit der Ehefrau, weil mit ihnen ein Eingriff in deren körperliche Integrität verbunden war. Im Behandlungsbericht ist deshalb am Ende auch deutlich von „Wunden am linken Daumen und am linken Oberschenkel“ die Rede.

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Weitere Unterstützung bzw. Bestätigung findet das durch die von der Polizei gefertigten Bilder von den glaubhaft gemachten Verletzungen: Die Ermittlungsakte 3032 Js 10826/22 enthält auf Bl. 10f. ein Foto von der Verletzung am Bein („Hautabschürfung“), von einer Schnittwunde am linken Daumen sowie zwei Fotos, die von der Polizei mit „mögliche Würgemale der Geschädigten“ bezeichnet wurden.

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In die gleiche Richtung weist die eidesstattliche Versicherung der Nachbarin ... ...: Sie versichert, von der gemeinsamen Tochter A..., die nach dem streitgegenständlichen Vorfall aus dem Haus gerannt und Nachbarn zu Hilfe geholt haben soll, gehört zu haben, wie das Mädchen „völlig aufgelöst“ „die ganze Zeit“ gerufen haben soll „… er [der Ehemann bzw. Vater] bringt uns alle um“ und „Mama ist verletzt, Mama blutet“. Über die Ehefrau berichtet sie, dass diese „verletzt“ gewesen sei und „geblutet“ habe (I/34f.). Die von der Nachbarin glaubhaft gemachten Bekundungen von A... werden in gewisser Weise von beiden Ehegatten eingeräumt bzw. bestätigt, wenn sie in ihrem Zwischenvergleich vom 1. September 2022 unter Ziff. 3, bei der Umgangsregelung, beiderseits eine „derzeitige Abneigung“ der Tochter A... konstatieren, mit dem Ehemann bzw. Vater Kontakt zu haben: Die von den Ehegatten im Zwischenvergleich getroffenen Feststellungen „passen“ zu dem von der Nachbarin glaubhaft gemachten Verhalten von A... („völlig aufgelöst“).

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Bekräftigt wird das Ganze schließlich auch durch die Befragung von A... durch die Mitarbeiter im „J...“, der Kinderschutzambulanz des ...-Krankenhauses (Bericht vom 14. Oktober 2022; II/13f.). Dort heißt es (Seite 2 Mitte; II/14): „A... sei mit dabei gewesen als sich die Eltern gestritten haben; sie bleibe immer bei ihrer Mutter …“ und „Deswegen habe sie zugesehen und habe versucht das zu stoppen, aber das habe nicht funktioniert. Im Fitnessstudio habe ‚mein Vater meine Mutter geschlagen und gegen die Wand gedrückt, wir alle haben versucht ihn zu stoppen und das Handy war schon kaputt‘ …“. Die Ärzte und Therapeuten kommen in dem Bericht zu dem Schluss, dass A... „adäquat über die Geschehnisse berichtet“ und dass „keine Hinweise auf erfundene Schilderungen“ bestehen, allerdings auf teilweise übernommene Formulierungen, etwa, wenn ein etwa achtjähriges Kind von einem Frauenhaus spricht, in das „vier Menschen müssten“ (II/15).

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(bb) Der Vortrag des Ehemannes erschöpft sich in einem bloßen Bestreiten. Sein Vortrag beschränkt sich auf ein zwar umfangreiches, kommentierendes bzw. erläuterndes Bestreiten, aber es fehlt eine eigenständige Darstellung, wie sich die Vorgänge in der fraglichen Nacht (= 18. August 2022) aus seiner Sicht dargestellt haben. Er hat weder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben noch sonst präsente Beweismittel angeboten; sein Vortrag ist damit von ihm nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 51 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 1 FamFG). Nur höchstvorsorglich: Bei dem Vortrag im Schriftsatz vom 6. September 2022 (I/57ff.) handelt es sich, auch wenn die Passage mit „Aus Sicht des Antragsgegners“ eingeleitet wird, um Vortrag des Bevollmächtigten und nicht um eine eidesstattliche Versicherung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO [34. Aufl. 2022], § 294 ZPO Rn. 4). Damit ist der Ehemann aber „beweisfällig“ („glaubhaftfällig“) geblieben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2011 - 8 UF 111/11, FamRZ 2012, 880, Rz. 24 sowie Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung [2. Aufl. 2019], Rn. 152).

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(cc) Es mag zwar richtig sein, dass der Verband, den die Ehefrau an einer Hand trägt (trug), nicht mit dem Vorfall vom 18. August 2022 im Zusammenhang steht, sondern wohl auf eine Verletzung zurückzuführen sein dürfte, die sie sich bei dem vorausgegangenen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik zugezogen haben dürfte (I/5, I/14 sowie den Vortrag des Bevollmächtigten des Ehemannes im Schriftsatz vom 6. September 2022, dort S. 5 bzw. I/61). Aber das spricht nicht gegen die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau im übrigen; sie behauptet dort keineswegs, dass der Verband Folge einer Verletzung sei, die sie sich am 18. August 2022 zugezogen habe. Sie erklärt lediglich, dass die verbundene Hand schmerze - gleiches hat sie auch dem Arzt erklärt - und dass sie blaue Flecken habe (mutmaßlich eher nicht an der Hand). Richtig ist sicher auch der umfangreiche Vortrag des Ehemannes, wonach sich das Geschehen vom 18. August 2022 in einen größeren Zusammenhang einzuordnen ist; dass ein massiver ehelicher Konflikt mit schwerwiegenden Vorwürfen vorliegt und der Vorfall vom 18. August 2022 möglicherweise eine Art von „Höhepunkt“ dargestellt haben mag: Aber auch das ändert nichts daran, dass die Ehefrau das Vorliegen einer Gewalttat nach § 1 Abs. 1 GewSchG glaubhaft gemacht hat.

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b) Aus dem von der Ehefrau glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt sich aber auch eine Gewalttat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG. Aus dem Gesamtkontext geht hervor, dass die Ehefrau glaubhaft gemacht hat, der Ehemann habe ihr - über die ihr tatsächlich zugefügten Verletzungen hinaus - auch mit einer (weiteren) Verletzung ihres Körpers und ihrer Gesundheit gedroht. Eine Drohung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG bezeichnet das In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängt, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters handelt. Dafür bedarf es nicht der ausdrücklichen In-Aussicht-Stellung eines Übels, sondern das kann auch durch Drohgebärden oder Gesten oder durch eine „Drohkulisse“ erfolgen (vgl. nur Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung [2. Aufl. 2019], Rn. 31). Genau das liegt hier vor: Mit der eidesstattlichen Versicherung vom 23. August 2022 hat die Ehefrau glaubhaft gemacht, sie hatte „… Angst, dass er gleich mit den Gewichten [gemeint: die Gewichte bzw. Hantelscheiben der Fitnessgeräte im Kellergeschoss des gemeinsamen Anwesens] ebenso auf mich schlägt wie vorher auf das Handy.“ Die Ehefrau hat die regelrechte „Gewaltorgie“ beschrieben, bei der der Ehemann ihr das Mobiltelefon, mit dem sie versucht haben soll, die Geschehnisse zu Beweiszwecken akustisch oder optisch zu dokumentieren, aus den Händen gerissen haben, sie durch mehrere Stockwerke des Hauses hinweg - unter Begleitung der gemeinsamen Kinder, die das Geschehen miterlebt haben - verfolgt und das Mobiltelefon (wohl) mit bloßen Händen, mit dem Saugstutzen eines Staubsaugers sowie mit den Gewichten der Fitnessgeräte zerschlagen haben. Dieser Vorgang ist als Drohung mit Gewalt gegen den Körper oder die Gesundheit zu werten. Das hat nicht nur die Ehefrau so empfunden, sondern deren Dafürhalten wird vom gemeinsamen Sohn E..., dem 12-jährigen gemeinsamen Sohn, bestätigt; auch er hat diesen Teil des Vorgangs, den er beobachtet hat, ebenfalls als Bedrohung erachtet. Das hat er in der Kinderschutzambulanz, aus Anlass seiner Exploration vom 14. Oktober 2022, klar zum Ausdruck gebracht (II/16ff.). In seinem Bericht heißt es, „seine Mutter habe gedacht, sie sei die nächste, die er [= der Vater bzw. Ehemann] so schlage wie das Handy“ (Bericht Seite 2 unten; II/17). Besonders eindrucksvoll bestätigt wird das von A..., die diese Szene zum Anlass genommen hat, zu schreien „Hilfe, mein Papa will uns alle umbringen“. Damit liegt aber nicht nur eine Körper- und Gesundheitsverletzung der Ehefrau vor, sondern auch eine von allen Beobachtern sehr ernst genommene Drohung des Ehemannes mit einer massiven Körper- bzw. Gesundheitsverletzung.“

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b) Der im Nachgang zu diesem Hinweis erfolgte weitere Vortrag des Antragsgegners aus den Schriftsätzen vom 25. Januar 2023 und vom 2. Februar 2023 ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen:

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(aa) Dass der Antragsgegner als Reaktion auf die entsprechende „Mängelrüge“ des Senats im Hinweis vom 10. Januar 2023 seinen bisherigen Vortrag durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 20. Januar 2023 (II/120ff.) glaubhaft macht, wird zur Kenntnis genommen. Der Text seiner eidesstattlichen Versicherung entspricht wortwörtlich dem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 6. September 2022 (I/57ff.) und weitgehend der Einlassung vom 22. Dezember 2022 im Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft 3032 Js 10826/22 (dort I/54ff.). Damit liegen nunmehr zwei eidesstattliche Versicherungen vor mit der Folge, dass der jeweilige Vortrag unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs frei und umfassend zu würdigen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO [34. Aufl. 2022], § 294 Rn. 6; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO [43. Aufl. 2022], § 294 Rn. 2): Insgesamt betrachtet, spricht die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine eidesstattliche Versicherung überhaupt erst „im Nachhinein“, auf Hinweis, vorgelegt hat, aber auch, dass die Antragstellerin eine schlüssige Begründung dafür angeführt hat, weshalb sie das Schlafzimmer der Beteiligten - in dem der sich in der Folgezeit entwickelnde, schwere Konflikt unstreitig seinen Ausgang genommen hat - aufgesucht hat: Sie hat glaubhaft gemacht, von einem („Heimat-“) Urlaub in der Dominikanischen Republik zurückgekommen zu sein. Am 18. August 2022 habe sie sich bei einer Freundin aufgehalten und sei gegen Mitternacht nach Hause gekommen. Beide Beteiligten hätten bereits seit mehreren Monaten nicht mehr gemeinsam in einem Schlafzimmer genächtigt. Sie habe sich aus dem Schlafzimmer - dieses sei von innen verschlossen gewesen - lediglich einen Pyjama holen wollen. Auf ihren Hinweis, der Antragsgegner könne ihr nicht ihre Bekleidung vorenthalten, habe dieser begonnen, sie übel zu beschimpfen und die Beschimpfungen seien mehr und mehr eskaliert, bis die Auseinandersetzung in dem von ihr geschilderten, regelrechten „Exzess“ kulminiert sei.

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(bb) Dass im Verlauf der heftigen Auseinandersetzung, zu der es gekommen ist, die Antragstellerin die Drohungen ausgesprochen hat, die der Antragsgegner behauptet - Flüche wie „Ich bringe Dich um“ in spanischer Sprache - hält der Senat für nicht ausgeschlossen. Aber das ist weder entscheidend noch ändert das etwas an der Überzeugung des Senats, dass die Gewalttat vom Antragsgegner ausging. Hiervon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter A... sinngemäß von der Absicht des Vaters berichtet hat, alle umbringen zu wollen.

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(cc) Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Antragsgegner versucht, einzelne Aspekte des Streitverlaufs in Zweifel zu ziehen. Die von ihm gesäten Zweifel sind jedoch nicht geeignet, die Überzeugung des Senats zu erschüttern: Im Hinweis vom 10. Januar 2023 hat der Senat deutlich gemacht, dass die Verletzungen, die die Antragstellerin erlitten hat, im Ergebnis zwar eher - insbesondere aus der Sicht eines medizinischen Laien - gering einzustufen sein dürften. Aber das ändert nichts daran, dass eine Verletzung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG glaubhaft gemacht ist und zwar u.a. auch durch den Bericht von A..., die im Krankenhaus erklärt hat, gesehen zu haben, wie der Antragsgegner die Antragstellerin im Fitnessstudio des Anwesens geschlagen und gegen die Wand gedrückt habe. Die Ärzte haben diesen Bericht als „adäquat“ eingeschätzt und keine Hinweise auf „erfundene Schilderungen“ gefunden. Hinzukommt, dass zusätzlich auch die Drohung mit einer Gewalttat glaubhaft gemacht ist (vgl. im Hinweis vom 10. Januar 2023 unter Ziff. 2b). Anders als der Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 2. Februar 2023 sieht der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Umstands, dass der gemeinsame Sohn E... seine schulischen Leistungen selbst wohl deutlich besser einschätzt als die von ihm im Halbjahreszeugnis erzielten Noten - überwiegend ein „mangelhaft“ - dies nahelegen, anzunehmen, dass deshalb E...s Bekundungen gegenüber den Ärzten der Kinderschutzambulanz - danach hat E... das Auftreten des Vaters als extrem bedrohlich aufgefasst und als sicher angenommen, der Vater werde die Mutter genauso schlagen wie er deren Mobiltelefon zerstört habe (vgl. die Ausführungen im Hinweis vom 10. Januar 2023, dort S. 5 bzw. II/92) - als unglaubwürdig anzusehen wären. Das ist nicht der Fall.

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(dd) Den Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin habe (angeblich) behauptet, der Verband, den sie an der Hand getragen habe, sei (angeblich) Folge einer Verletzung, die der Antragsgegner ihr zugefügt habe, hat der Senat bereits gewürdigt; das, was dazu zu sagen ist, ist bereits im Hinweisschreiben vom 10. Januar 2022 (dort Ziff. 2a (cc); S. 4 bzw. II/91R) in der erforderlichen Tiefe ausgeführt. Der jetzt erfolgte, erneute Hinweis des Antragsgegners ist nicht geeignet, die Überzeugung des Senats vom Geschehen zu erschüttern oder eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

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(ee) Der Antragsgegner verkennt, dass ein Verhalten des Täters, dass Anlass zu einem Eingreifen nach dem Gewaltschutzgesetz gibt, eine Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. nur Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1 GewSchG Rn. 6) und dieser Umstand rechtfertigt es zwanglos, die vom Familiengericht zu Recht erlassene Schutzanordnung weiter aufrecht zu erhalten. Hieran gibt es weder unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten etwas zu erinnern noch ist der Umstand, dass die Beteiligten nunmehr, nach Erlass der Schutzanordnung, in der Lage sind, die Übergaben der Kinder aus Anlass des Umgangs Vater/Kinder ohne Streit und konfliktfrei zu bewerkstelligen - indem sie sich, wie E... in der richterlichen Anhörung vom 11. Januar 2023 im Verfahren Amtsgericht Schöneberg 86 F 90/22 erklärt hat (II/116), „gegenseitig ignorieren“ - geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Vielmehr gibt das allenfalls Anlass zu der Einschätzung, die der Familienrichter im Schreiben vom 11. Januar 2023 (II/114) bereits ausgedrückt hat; nämlich die Hoffnung, dass die Eltern die gemeinsame Beratung bei der Eltern- und Familienberatung fortsetzen mögen und dort Fortschritte erzielen, was ihnen zu wünschen ist.

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2. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit zurückzuweisen.

35

a) Von der Durchführung einer erneuten Anhörung konnte der Senat absehen (§§ 51 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die Beteiligten auf diese Absicht mit Anschreiben vom 10. Januar 2023 ausdrücklich hingewiesen worden sind und auch der weitere Vortrag des Antragsgegners keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Sache gibt.

36

b) Nachdem das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Erfolg bleibt, sind die hierdurch ausgelösten Kosten von ihm zu tragen (§§ 51 Abs. 2 Satz 1, 84 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 49 Abs. 1, 41, 40 FamGKG: Da Verfahrensgegenstand lediglich eine im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Schutzanordnung nach § 1 GewSchG war, ist nur ein Wert von 1.000 € anzusetzen.


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