EuGH-Vorlage vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 102/19, 4 Ws 102/19 - 151 AR 52/19
Orientierungssatz
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betrifft, im Zusammenwirken mit einer nicht-gerichtlichen Validierungsbehörde von einer anderen zuständigen Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c Nr. 2 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen erlassen werden, wenn ein Gericht des Anordnungsstaats die Ermittlungsmaßnahme zuvor genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41/EU vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat?(Rn.8)
Tenor
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betrifft, im Zusammenwirken mit einer nicht-gerichtlichen Validierungsbehörde von einer anderen zuständigen Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen erlassen werden, wenn ein Gericht des Anordnungsstaats die Ermittlungsmaßnahme zuvor genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41/EU vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat?
Gründe
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A. Sachverhalt
Am 5. April 2019 leitete das lettische Büro für die Beseitigung und Bekämpfung von Korruption ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges in großem Umfang, der rechtswidrigen Verschwendung einer fremden Sache in großem Umfang und der Fälschung von Dokumenten sowie der Verwendung von gefälschten Dokumenten gegen Amtspersonen einer Rigaer Stiftung ein. Im Rahmen seiner Ermittlungen erachtete das Büro die Durchsuchung der in Berlin gelegenen Geschäftsräume der Unternehmen Y GmbH und X GmbH für erforderlich und beantragte gegenüber der Ermittlungsrichterin des Gerichts der Vorstadt Vidzeme der Stadt Riga die Genehmigung dieser Ermittlungsmaßnahmen gemäß Art. 179 und 180 der lettischen Strafprozessordnung. Die Ermittlungsrichterin entschied mit Beschlüssen vom 24. April 2019 antragsgemäß und begründete ihre Entscheidung damit, dass davon auszugehen sei, dass in den Räumlichkeiten der vorgenannten Unternehmen verfahrensrelevante Unterlagen, Informationsträger und Gegenstände vorhanden seien; die Durchsuchung bezwecke deren Auffindung und Sicherstellung und sei notwendig und verhältnismäßig.
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Am 25. April 2019 erließ das lettische Büro für die Beseitigung und Bekämpfung von Korruption als andere zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU eine Europäische Ermittlungsanordnung (nachfolgend EEA), mit der sie die Bundesrepublik Deutschland um die Vernehmung zweier Zeugen sowie um die Vollstreckung der – der EEA beigefügten – ermittlungsgerichtlichen Durchsuchungsanordnungen vom 24. April 2019 ersuchte. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland validierte die EEA und übersandte sie der Staatsanwaltschaft Berlin.
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Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin hin ordnete auch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Durchsuchung der Geschäftsräume der Y GmbH und der X GmbH an. Die daraufhin am 13. Mai 2019 durchgeführten Durchsuchungen führten zur Sicherstellung zahlreicher Beweismittel.
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Die Verfahrensbevollmächtigten der Y GmbH und der X GmbH legten gegen die Rechtshilfemaßnahme Rechtsmittel zum vorlegenden Senat ein und stellten unter anderem den Antrag, festzustellen, dass die Herausgabe der sichergestellten Beweismittel an die Republik Lettland unzulässig sei. Hinsichtlich der Y GmbH legte der Senat das Verfahren zur Klärung einer die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffenden Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor; hinsichtlich der X GmbH entschied er unter anderem, dass die Herausgabe der Beweismittel mit der Maßgabe zulässig sei, dass anstelle sichergestellter Originaldokumente beglaubigte Kopien dieser Dokumente herauszugeben seien. Zu einer Herausgabe der bei der X GmbH sichergestellten Beweismittel kam es in der Folge gleichwohl nicht, da aus Sicht der Staatsanwaltschaft Berlin der Ausgang des Prüfungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof abzuwarten war.
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Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Verfahrensbevollmächtigte der X GmbH nochmals unter anderem den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Herausgabe der sichergestellten Beweismittel an die Republik Lettland unzulässig sei. Er meint, dass der Senat – entsprechend den eine solche Möglichkeit vorsehenden Regelungen des nationalen Rechts – erneut über die Zulässigkeit der Herausgabe zu entscheiden habe, da eine Veränderung der Rechtslage eingetreten sei. Gemäß der zwischenzeitlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Dezember 2021 in der Rechtssache C-724/19 könne eine EEA, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betreffe, nur von einem Gericht erlassen werden. Die Herausgabe der sichergestellten Beweismittel sei daher jedenfalls nunmehr unzulässig, weil die der Sicherstellung vorangegangene Durchsuchungsmaßnahme in der Republik Lettland den Gerichten vorbehalten, die EEA aber nicht von einem Gericht erlassen worden sei.
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Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland gefragt, ob die EEA gegebenenfalls erneut durch ein Gericht erlassen werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland hat eine solche Möglichkeit verneint, da das Recht der Republik Lettland hierfür keine Rechtsgrundlage vorsähe.
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Der Senat hat die Entscheidung über den Antrag, erneut über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu befinden, zur Klärung der mit dem vorliegenden Beschluss aufgeworfenen Frage zurückgestellt und den Aufschub der Herausgabe der sichergestellten Beweismittel angeordnet.
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B. Begründung der Vorlagefrage
I. Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 in der Rechtssache C-724/19 entschieden, dass Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Staatsanwalt in der vorgerichtlichen Phase eines Strafverfahrens für den Erlass einer EEA im Sinne dieser Richtlinie zur Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zuständig ist, wenn in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall der Erlass einer Ermittlungsmaßnahme, mit der der Zugang zu solchen Daten erlangt werden soll, in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fällt. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die bulgarische Staatsanwaltschaft als Behörde nach Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41/EU ohne die vorherige Beteiligung eines bulgarischen Gerichts vier EEA erlassen, die die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zum Gegenstand hatten. Es handelte sich hierbei um Maßnahmen, welche die bulgarische Staatsanwaltschaft in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nur aufgrund einer gerichtlichen Genehmigung hätte anordnen dürfen.
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II. Bei Anwendung der in der Entscheidung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätte der Senat festzustellen, dass die Herausgabe der sichergestellten Beweismittel an die Republik Lettland unzulässig ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmungen der Richtlinie 2014/41/EU zu den Anforderungen an die Zuständigkeit der Anordnungsbehörde in § 91d Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) als Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtshilfe ausgestaltet. § 91d Abs. 1 IRG lautet wie folgt:
(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das
1. von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung ausgestellt wurde oder
2. von einer anderen als in Nummer 1 genannten Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung bestätigt wurde.
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Gemäß § 91d Abs. 1 IRG wäre die Herausgabe der sichergestellten Beweismittel an die Republik Lettland unzulässig; denn die EEA wäre, soweit sie die mit der Herausgabe untrennbar verbundene Durchsuchungsmaßnahme betrifft, von einer unzuständigen Anordnungsbehörde ausgestellt worden. Das Büro für die Beseitigung und Bekämpfung von Korruption wäre insoweit keine andere Stelle im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie, denn es wäre in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht befugt gewesen, eine Durchsuchung anzuordnen. Nach den Artikeln 179 und 180 der lettischen Strafprozessordnung dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur von einem Gericht angeordnet werden. Die Vorschriften lauten in englischer Übersetzung (Quelle: https://wipolex-res.wipo.int/edocs/lexdocs/laws/en/lv/lv043en.pdf) – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:
Section 179. Searches
(1) A search is an investigative action whose content is the search by force of premises, terrain, vehicles, and individual persons for the purpose of finding and removing the object being sought, if there are reasonable grounds for believing that the object being sought is located in the site of the search.
(2) A search shall be conducted for the purpose of finding objects, documents, corpses, or persons being sought that are significant in criminal proceedings.
Section 180. Decision regarding a Search
(1) A search shall be conducted with a decision of an investigating judge or a court decision. An investigating judge shall take a decision based on a proposal of a person directing the proceedings and materials attached thereto.
(2) […]
(3) In emergency cases where, due to a delay, sought objects or documents may be destroyed, hidden, or damaged, or a person being sought may escape, a person directing the proceedings may conduct a search with the consent of a public prosecutor. […]
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Die bei Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze aus der Entscheidung C-724/19 des Gerichtshofs demnach gebotene Feststellung der Unzulässigkeit der Rechtshilfe hätte zur Folge, dass die EEA von der Staatsanwaltschaft Berlin gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/41/EU an die Republik Lettland zurückzugeben wäre.
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III. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Grundsätze aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-724/19 vorliegend unverändert anzuwenden sind oder ob es nicht vielmehr genügt, dass ein Gericht des Anordnungsstaats die fragliche Ermittlungsmaßnahme vor dem Erlass der EEA genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41/EU vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat.
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1. Diese Zweifel resultieren zum einen daraus, dass die Entscheidung des Gerichtshofs eine Behörde im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. i betraf, vorliegend jedoch eine „andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c Ziff. ii als Anordnungsbehörde tätig geworden ist. Der Senat kann der Entscheidung des Gerichtshofs nicht eindeutig entnehmen, ob die in ihr aufgestellten Grundsätze in gleicher Weise für EEA gelten, die nach Art. 2 Buchst. c Ziff. ii ergehen. In den Randnummern 29 und 30 seiner Entscheidung hat der Gerichtshof Folgendes ausgeführt:
„29 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Anordnungsbehörde in allen von dieser Bestimmung erfassten Konstellationen in dem betreffenden Fall zuständig sein muss, sei es als Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt oder, wenn sie keine Justizbehörde ist, als Ermittlungsbehörde.
30 Dagegen lässt sich allein anhand des Wortlauts dieser Bestimmung nicht feststellen, ob die Wendung „der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist“ das gleiche bedeutet wie „nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist“ und ob folglich ein Staatsanwalt für den Erlass einer EEA zur Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zuständig sein kann, wenn in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall der Erlass einer Ermittlungsmaßnahme, mit der der Zugang zu solchen Daten erlangt werden soll, in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fällt.“
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Dies könnte aus Sicht des Senats dahin zu verstehen sein, dass eine andere Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c Ziff. ii auch dann zuständige Anordnungsbehörde sein kann, wenn die Anordnung der Maßnahme nach dem innerstaatlichen Recht den Gerichten vorbehalten ist, und dass die – naheliegend auch in dieser Konstellation erforderliche – Beteiligung eines Gerichts in einem solchen Fall an anderer Stelle erfolgen kann.
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2. Zum anderen unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrundeliegenden Fall insoweit, als die nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Ermittlungsmaßnahme vor dem Erlass der EEA von einem Gericht des Anordnungsstaats genehmigt und hierbei für notwendig und verhältnismäßig befunden wurde. Dies führt aus Sicht des Senats dazu, dass die Erwägungen, die der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegen, im vorliegenden Fall überwiegend nicht greifen.
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Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung nach dem Verständnis des Senats im Wesentlichen auf die folgenden drei Argumente:
(1) Nur die Behörde, die nach nationalem Recht für die Anordnung der in Rede stehenden Maßnahme zuständig ist, kann die in der Richtlinie vorgesehenen Prüfungs- (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) und Begründungspflichten sinnvoll erfüllen (vgl. Rdnrn. 32 bis 34).
(2) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 darf die Anordnungsbehörde die EEA nur unter der Bedingung erlassen, dass die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte angeordnet werden können (Rdnr. 35).
(3) Eine Unterscheidung zwischen der Behörde, die die EEA erlässt, und der Behörde, die im Rahmen des innerstaatlichen Ermittlungsverfahrens für die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme zuständig ist, würde das System der Zusammenarbeit verkomplizieren und dadurch die Schaffung eines vereinfachten und wirksamen Systems gefährden (Rdnrn. 36 bis 38).
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a) Die Erwägungen (1) und (2) sind aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Prüfungspflichten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie sind vor dem Erlass der EEA von der nach nationalem Recht für die Ermittlungsmaßnahme zuständigen Stelle wahrgenommen worden; die zuständige Ermittlungsrichterin hat in ihrer Anordnung dargelegt, dass die in Berlin durchzuführenden Durchsuchungen notwendig und verhältnismäßig seien. Besondere Begründungsanforderungen waren vorliegend – anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache C-724/19 zugrunde lag – nicht zu erfüllen. Die Anordnungsbehörde hat die EEA auch unter den Bedingungen erlassen, unter denen die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall hätte angeordnet werden können; sie hat die Durchsuchung zuvor bei einem Gericht beantragt, und das Gericht hat die Durchsuchung vor Erlass der EEA genehmigt.
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b) Es verbleibt nach dem Verständnis des Senats demnach lediglich die Erwägung (3).
aa) Der Senat meint insoweit zum einen, dass diese Erwägung differenziert zu betrachten ist. Er ist der Ansicht, dass ein zwingendes Zusammenfallen der die EEA ausstellenden Behörde mit der nach nationalem Recht für die Anordnung der Maßnahme zuständigen Behörde neben Vereinfachungen auch Verkomplizierungen nach sich ziehen kann. Dies gilt namentlich für Mitgliedstaaten, in denen das Ermittlungsgericht – wie etwa im deutschen Rechtssystem – keine zentrale Rolle im Ermittlungsverfahren ausübt, sondern nur punktuell mit den Ermittlungen in Berührung kommt, so etwa bei der Durchführung bestimmter von der Staatsanwaltschaft beantragter Ermittlungsmaßnahmen oder bei der Anordnung und Bestätigung von Zwangsmaßnahmen, die nach dem nationalen Strafprozessrecht dem Gericht vorbehalten sind. Jedenfalls im deutschen Rechtssystem führt die nur punktuelle Zuständigkeit des Ermittlungsgerichts dabei dazu, dass dieses nur zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Verfahrensakten verfügt und zudem weder mit Ermittlungsbereichen, die seine Entscheidung nicht betreffen, noch mit Entwicklungen vertraut ist, die nach seiner Entscheidung eintreten. Im Fall seiner Einordnung als Anordnungsbehörde muss das Ermittlungsgericht demnach bei etwaigen Rückfragen der Vollstreckungsbehörde, etwa nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie, zunächst die Verfahrensakten anfordern und sich (erneut) mit den Ermittlungen und deren aktuellem Stand vertraut machen. Dies führt zu Verzögerungen im Rechtshilfeverkehr.
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Zu bedenken ist zudem, dass Fälle vorstellbar sind, in denen die EEA – wie vorliegend – neben Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung dem Gericht vorbehalten ist, auch Maßnahmen betrifft, bei denen dies nicht der Fall ist. In einem solchen Fall dürfte die Möglichkeit bestehen, dass jede Behörde für den ihrer Zuständigkeit unterfallenden Bereich eine gesonderte EEA erlässt. Der Vollstreckungsstaat hätte dann hinsichtlich zweier EEA, die sich auf einen einheitlichen Sachverhalt beziehen, verschiedene Anordnungsbehörden als Ansprechpartner. Auch dies kann aus Sicht des Senats das System der Zusammenarbeit verkomplizieren.
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bb) Zum anderen fragt sich der Senat, ob bereits die Erwägung (3) die mit den Grundsätzen aus der Rechtssache C-724/19 einhergehenden Beschränkungen des Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/41 zu rechtfertigen vermag. Die Zweifel des Senats gründen dabei auch auf einem Vergleich mit der Rechtslage beim Europäischen Haftbefehl, bei dem ein Auseinanderfallen von Anordnungs- und Ausstellungsbehörde ungeachtet des auch dort maßgeblichen Ziels, ein vormals kompliziertes System der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen (vgl. den Erwägungsgrund 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten), für zulässig erachtet wird (vgl. das Urteil der Großen Kammer der Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2019 – C 509/18).
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Daher fragt der Senat:
Kann eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betrifft, im Zusammenwirken mit einer nicht-gerichtlichen Validierungsbehörde von einer anderen zuständigen Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen erlassen werden, wenn ein Gericht des Anordnungsstaats die Ermittlungsmaßnahme zuvor genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41/EU vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat?
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 267 AEUV 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 179 und 180 der lettischen Strafprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 91d Unterlagen 2x