Beschluss vom Kammergericht (10. Zivilsenat) - 10 W 29/24

Tenor

I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 25. Januar 2024, 85 S 64/23 WEG, wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Satz 1 RVG) ist in der Sache unbegründet. Der Gebührenstreitwert ist jeweils nach §§ 39 Absatz 1, 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO festzusetzen. Maßgeblich ist jeweils das Angreiferinteresse, also das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten.

I.

2

Gegenstand der Bemessung ist zum einen der Antrag, die beklagte Wohnungseigentümerin zu verurteilen, ihrem Sohn zu untersagen, die „Gartenmülltonne des Klägers“ zu nutzen. Das Landgericht hat insoweit einen wirtschaftlichen Wert von 100,00 Euro angenommen. Diese Schätzung ist nach billigem Ermessen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hält dieser Schätzung in seiner Stellungnahme auf die Hinweise des Senats, mit denen er sich dem Landgericht angeschlossen hat, entgegen, der Sohn der beklagten Wohnungseigentümerin habe die Gartenmülltonne jedenfalls „mehrfach“ genutzt. Dass dadurch für den Kläger ein wirtschaftlicher Wert von mehr als 100,00 Euro zu beklagen ist, ist aber nicht zu erkennen. Es fehlt schon an einem Vortrag, was der Begriff „mehrfach“ meint und um welche Mengen es geht. Dem Senat ist im Übrigen bekannt, dass beispielsweise ein vollgefüllter Sack, der mit Gartenabfällen gefüllt ist, bei Annahmestellen häufig mit 5,00 Euro angesetzt wird. Er kann nicht annehmen, dass es im Fall um mehr als 20 solcher Säcke geht, die erst einen Wert von 100 Euro erreichen würden.

II.

3

Zum anderen geht es um den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Sohn zu untersagen, einen Personenkraftwagen „außerhalb eingezeichneter Parkplätze“ abzustellen. Das Landgericht hat hier einen wirtschaftlichen Wert von 1.000,00 Euro angenommen. Auch diese Schätzung ist nach billigem Ermessen überzeugend. Der Beschwerdeführer hält ihr in seiner Stellungnahme auf die genannten Senatshinweise entgegen, der Sohn der beklagten Wohnungseigentümerin habe „in der Zufahrt der Straße direkt vor dem Fenster des Sohnes“ geparkt. Von dem Parken sei eine „erhebliche Gesundheitsgefährdung“ ausgegangen. Worin eine erhebliche Gesundheitsgefährdung angesichts des übrigen Verkehrs und der anderen Parkplätze liegen und warum es dabei auf das „Fenster des Sohnes“ ankommen soll, ist damit nicht dargestellt. Näher liegt, dass sich der Kläger über einen angenommenen Verstoß ärgert. Für diesen Ärger ist es angemessen, allenfalls 1.000,00 Euro anzusetzen. Es gibt aber keine belastbaren Anhaltspunkte für die These, dass die Gesundheitsgefahren des Straßenverkehrs durch „Falschparker“ gesteigert werden.

III.

4

Eine Wertminderung des Wohnungseigentums des Klägers, auf die es allein ankommt, kann für beide Streitgegenstände ausgeschlossen werden.

IV.

5

Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen zuzustimmen, dass auch im GKG ein Auffangwert von 5.000,00 Euro grundsätzlich angemessen ist. Voraussetzung ist aber, dass es an Anhaltspunkten für einen anderen Wert fehlt. Im Fall liegt es nicht so. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten beträgt jeweils nicht 5.000,00 Euro, sondern ist geringer.

B.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Absatz 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Absatz 3 Satz 1 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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