Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 59/22

Tenor

Der Beschluss des Senates vom 29. März 2024 wird gemäß § 42 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG wie folgt berichtigt:

style="margin-left:72pt">Im Tenor zu 1) muss das Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 richtig lauten:

„80 OH 153/21“.

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In den Entscheidungsgründen muss es jeweils anstatt „§ 15 BeurkG“ richtig lauten:

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style="margin-left:90pt">„§ 15 BNotO“.


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