Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 36 und 49/24, 4 Ws 36/24, 4 Ws 49/24, 4 Ws 36 und 49/24 - 151 GWs 2/24, 4 Ws 36/24 - 151 GWs 2/

Orientierungssatz

1. Die Beschränkung der sofortigen Beschwerde gegen die Bewährungsüberwachung aus einem polnischen Strafurteil auf die Zahl der abzuleistenden Arbeitsstunden ist unwirksam, wenn die Vollstreckungshilfe nach § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass eine zur Unzulässigkeit der Vollstreckungshilfe führende Abwesenheitsverurteilung vorliegt.(Rn.8)

2. Ist die Ladung zum Hauptverhandlungstermin in Polen dem Verurteilten lediglich im Wege der Zustellungsfiktion nach Art. 139 der polnischen Strafprozessordnung zugestellt worden, da die Ladung nach zweimaligem Avis als nicht abgeholt an das Gericht zurückgelangte und damit als zugestellt galt, genügt diese Form der Zustellung den Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 Buchst. h Nr 1 Rb "Bewährungsüberwachung" in der Fassung des Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, (im Folgenden: Rb Abwesenheitsentscheidungen), der in § 90c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 IRG in deutsches Recht umgesetzt wurde, nicht. Nur eine solche Zustellung genügt den Wirksamkeitsanforderungen, die dem Betroffenen eine tatsächliche Kenntnis vom Termin vermittelt hat. Der Ausstellungsstaat hat dies nachzuweisen.(Rn.10)

3. Dieselben Anforderungen gelten auch an die Ladung und deren Nachweis auch in dem Verfahren nach dem Rahmenbeschluss "Bewährungsüberwachung".(Rn.11)

4. Das in Art. 11 Abs. 1 Rb "Bewährungsüberwachung" vorgesehene Ermessen, das vorliegend möglicherweise zu einer anderen Entscheidung führen könnte, kann der Senat nicht ausüben, da der Rahmenbeschluss insoweit nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde; § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG ist als absoluter Unzulässigkeitsgrund ausgestaltet.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 16. April 2024, (584 StVK) 214 AR 2921/23 (44/24) IRG, Beschluss

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom 23. April 2024 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 16. April 2024 aufgehoben.

2. Die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Gdansk-Poludnie in Gdansk vom 1. Februar 2022 – X K 946/21 – und die Überwachung der Bewährungsweisung sind unzulässig.

3. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

4. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 2. Mai 2024 gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin I wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Gdansk-Poludnie in Gdansk hat gegen R mit Urteil vom 1. Februar 2022 – X K 946/21 – wegen der Unterschlagung von geleasten Fahrzeugen in vier Fällen eine noch in voller Höhe zu vollstreckende Freiheitsbeschränkungsstrafe von zwei Jahren in Form der Erbringung von 20 unentgeltlichen Sozialstunden pro Monat verhängt. Für den Fall der (teilweisen) Nichterbringung der Arbeitsleistungen tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von (bis zu) einem Jahr an die Stelle der Freiheitsbeschränkungsstrafe.

2

Unter Vorlage der Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anerkennung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (im Folgenden: Rb Bewährungsüberwachung) hat das Amtsgericht Gdansk-Poludnie in Gdansk mit Schreiben vom 15. September 2023 – X K 946/21XI Wo 411/22 – um die Übernahme der Vollstreckung ersucht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I mit Beschluss vom 16. April 2024 – (584 StVK) 214 AR 2921/23 (44/24) IRG – das Urteil des Amtsgerichts Gdansk-Poludnie in Gdansk für vollstreckbar erklärt, die Strafe in eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren und mit der Bewährungsweisung, „in der Bewährungszeit jeweils 20 Stunden monatlich, insgesamt 240 Stunden, gemeinnützige Arbeit […] zu leisten“,  umgewandelt und die Überwachung der Bewährungsweisung in Deutschland für zulässig erklärt.

3

Gegen diesen ihr am 22. April 2024 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 23. April 2024 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Zahl der abzuleistenden Arbeitsstunden auf insgesamt 480 Stunden festzusetzen, da dies dem Ursprungsurteil entspricht und sich rechnerisch aus dem Produkt der Zahl der Monate der Bewährungszeit und der monatlich zu leistenden 20 Stunden ergibt.

4

Der Verurteilte seinerseits hat sich mit am 6. Mai 2024 bei Gericht eingegangenem „Einspruch“ vom 2. Mai 2024 gegen den seinem Rechtsbeistand am 22. April 2024 zugestellten und ihm formlos übersandten Beschluss gewandt. Er beanstandet, dass das Urteil des Amtsgerichts Gdansk-Poludnie in Gdansk unter Verletzung seiner Verteidigungsrechte ergangen sei.

5

1. Der „Einspruch“ des Verurteilten ist gemäß §§ 77 Abs. 1 IRG, 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen, da dies das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ist (§§ 90h Abs. 3, 55 Abs. 2 Satz 1 IRG). Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der sich aus §§ 77 Abs. 1 IRG, 311 Abs. 2 StPO ergebenden Wochenfrist eingelegt wurde, die durch die Zustellung an den Rechtsbeistand in Lauf gesetzt wurde und mit Ablauf des 29. April 2024 endete.

6

2. Jedoch führt die statthafte und zulässig erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugunsten des Verurteilten (§§ 77 Abs. 1 IRG, 301 StPO).

7

a) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist die Beschränkung der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf die Zahl der abzuleistenden Arbeitsstunden unwirksam, sodass der angefochtene Beschluss im vollen Umfang der Prüfung durch den Senat unterliegt.

8

Der Wirksamkeit der Beschränkung steht entgegen, dass die Vollstreckungshilfe nach § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig ist (dazu nachfolgend b). Die Frage der Zulässigkeit lässt sich nur einheitlich beurteilen. Stellt der Senat – wie hier – fest, dass eine zur Unzulässigkeit der Vollstreckungshilfe führende Abwesenheitsverurteilung vorliegt, so kann er sich nicht darauf beschränken, dieses Vollstreckungshindernis lediglich in Bezug auf die noch im Streit stehenden 240 Stunden zur Anwendung zu bringen. Insoweit ist der angefochtene Entscheidungsteil nicht getrennt vom übrigen Entscheidungsinhalt beurteilbar.

9

b) Der Vollstreckung des Erkenntnisses des Amtsgerichts Gdansk-Poludnie in Gdansk und der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen steht der Umstand entgegen, dass das Urteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen (§ 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG) und keiner der Ausnahmefälle nach § 90c Abs. 3 und 4 IRG gegeben ist.

10

aa) Ausweislich der Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 1 Rb Bewährungsüberwachung ist die Ladung – entgegen der in der Bescheinigung gleichfalls enthaltenen Erklärung, er sei am 12. November 2021 persönlich vorgeladen worden – dem Verurteilten lediglich im Wege der Zustellungsfiktion nach Art. 139 der polnischen Strafprozessordnung zugestellt worden, da die Ladung nach zweimaligem Avis als nicht abgeholt an das Gericht zurückgelangte und damit als am 12. November 2021 zugestellt galt. Diese Form der Zustellung genügt den Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 lit. h i) Rb Bewährungsüberwachung in der Fassung des Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, (im Folgenden: Rb Abwesenheitsentscheidungen), der in § 90c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 IRG in deutsches Recht umgesetzt wurde, nicht.

11

Der EuGH hat zu der wortlautidentischen, durch Art. 2 Rb Abwesenheitsentscheidungen als Art. 4a in den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden: RbEuHb) eingeführten Regelung entschieden, dass nur eine solche Zustellung den Anforderungen genügt, die dem Betroffenen eine tatsächliche Kenntnis von dem Termin vermittelt hat, und dass der Ausstellungsstaat dies nachzuweisen hat (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 – C-397/22 – und vom 24. Mai 2016 – C-108/16 PPU –). Angesichts dessen, dass die Regelungen in Art. 4a Abs. 1 lit. a i) RbEuHb und in Art. 11 Abs. 1 lit. h i) Rb Bewährungsüberwachung identisch sind und jeweils auf die Änderungen durch den Rb Abwesenheitsentscheidungen zurückgehen, sieht der Senat es als acte éclairé an, dass dieselben Anforderungen an die Ladung und deren Nachweis auch in dem Verfahren nach dem Rb Bewährungsüberwachung zu stellen sind.

12

bb) Einer der weiteren Ausnahmefälle nach Art. 11 Abs. 1 lit. h ii) oder iii) Rb Bewährungsüberwachung bzw. § 90c Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 IRG ist gleichfalls nicht gegeben. Ein dem Verurteilten zunächst bestellter Pflichtverteidiger ist nach der Auskunft des Amtsgerichts Gdansk-Poludnie in Gdansk vom 14. Juni 2024 vor der Hauptverhandlung entpflichtet worden und hat an dieser daher nicht teilgenommen. Eine Zustellung des Urteils ist nicht erfolgt, einen Rechtsmittelverzicht hat der Verurteilte nicht erklärt.

13

cc) Schließlich liegt auch kein Fluchtfall im Sinne des – nicht europarechtlich vorgegebenen – § 90c Abs. 3 Nr. 2 IRG vor, da der Verurteilte in der Verhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde (zu der dahin gehenden – hier übertragbaren – Auslegung des Verfahrensbegriffs in § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG vgl. Senat StraFo 2017, 422, 424).

14

dd) Das in Art. 11 Abs. 1 Rb Bewährungsüberwachung vorgesehene Ermessen, das vorliegend möglicherweise zu einer anderen Entscheidung führen könnte, kann der Senat nicht ausüben, da der Rahmenbeschluss insoweit nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde; § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG ist als absoluter Unzulässigkeitsgrund ausgestaltet. Aufgrund der auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. Juni 2022 – (4) 151 AuslA 53/21 (146/21), (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21(174/21) – ergangenen Urteile des EuGH vom 21. Dezember 2023 – aaO und C-396/22 sowie C-398/22 – zu der identischen Problematik bei § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG sieht der Senat es ebenfalls als acte éclairé an, dass § 90c Abs. 1 Nr. 2 IRG gegen Art. 11 Abs. 1 lit. h RB Bewährungsüberwachung verstößt. Eine die Ausübung von Ermessen eröffnende rahmenbeschlusskonforme Auslegung von § 90c IRG ist nicht möglich, ebenso wenig eine unmittelbare Anwendung des Rahmenbeschlusses, da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung haben, sondern der Umsetzung in nationales Recht bedürfen.

15

3. Der Verurteilte hat die Kosten seiner unzulässigen sofortigen Beschwerde zu tragen (§§ 77 Abs. 1 IRG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin gemäß §§ 77 Abs. 1 IRG, 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 473 Rn. 14).


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