Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 46/25, 3 ORbs 46/25 - 162 SsRs 9/25

Orientierungssatz

1. Zwar hat der Verteidiger vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht; im Grundsatz keinen Anspruch hat er hingegen auf Erweiterung der Gerichtsakten.

2. Das Recht auf Informationsparität ist gegenüber der Verwaltungsbehörde auszuüben - und zwar „rechtzeitig“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, NZV 2021, 41), d. h. vor der Hauptverhandlung, im Idealfall bereits vor dem Hauptverfahren.

3. Es ist Folge des standardisierten Messverfahrens, dass das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht trifft, diese vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen übergeht.

4. Gestützt auf die bei der Behörde erlangten Daten ein Sachverständigengutachten zur Widerlegung der Messrichtigkeit einzuholen, ist beim standardisierten Messverfahren grundsätzlich Sache des Betroffenen, nicht des Tatgerichts.

5. Die Annahme, das Amtsgericht sei eine Art Erfüllungsgehilfe der Verteidigung bei der Ausübung des Informationszugangsrechts, verkennt die prozessuale Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Verteidigung.

6. Bei einer in großen Teilen ohne Bezug zum Fall zusammengestückelten Rechtsmittelbegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie selbst dann insgesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 26. November 2024, 289 OWi 1963/24

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. November 2024 zuzulassen, wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe

1

Erläuternd bemerkt der Senat:

2

Durch die Verwendung von zum Teil ausufernden Textbausteinen stellt das Rechtsmittel - auch offensichtlich - unwahre Behauptungen auf, etwa dass gar keine schriftlichen Urteilsgründe vorlägen. Auch wenn dies eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag, kann sich bei einer solcherart zusammengefügten Rechtsmittelbegründung die Frage ergeben, ob sie selbst dann insgesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte. Ein ersichtlich ohne Prüfung hinausgegebener Text ist gegebenenfalls anders zu behandeln als ein bloß rechtsirriger.

3

Diese Frage kann hier offenbleiben, weil ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG nicht besteht.

4

Im Übrigen wird in dem vorgefertigten Text die (große) Reichweite des Rechts des Betroffenen auf Informationszugang und seines Rechts auf „Informationsparität“ (vgl. BVerfG NZV 2021, 41) verwechselt mit der bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens auf ein Minimum reduzierten gerichtlichen Aufklärungspflicht. Zwar hat der Verteidiger vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht (vgl. BVerfGE 63, 45; NZV 2021, 41); keinen Anspruch hat er hingegen auf Erweiterung der Gerichtsakten (vgl. Senat OLGSt GG Art. 103 Nr. 8; StraFo 2018, 383; DAR 2017, 593; VRR 2019, Nr. 10 [Volltext bei juris]). Das Recht auf Informationsparität ist daher gegenüber der Verwaltungsbehörde auszuüben - und zwar „rechtzeitig“ (vgl. BVerfG NZV 2021, 41), d. h. vor der Hauptverhandlung, im Idealfall bereits vor dem Hauptverfahren, spätestens aber vor der Terminierung durch das Amtsgericht (vgl. Senat NZV 2021, 379; ZAP EN-Nr 219/2021 [Volltext bei juris]). Es ist damit Folge des standardisierten Messverfahrens, dass das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht trifft, diese vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen übergeht, der es insbesondere durch einen Rechtsanwalt ausüben kann. Das vom Betroffenen in der Hauptverhandlung beantragte Sachverständigengutachten hätte der Betroffene, gestützt auf die bei der Behörde erlangten Daten, auf eigene Rechnung (vgl. Senat NZV 2021, 379; LG Aachen NZV 2018, 480) als sog. Privatgutachten im Vorfeld der Hauptverhandlung einholen können. Das Amtsgericht war hierfür der gänzlich falsche Adressat (vgl. Senat NZV 2021, 379 und Beschluss vom 16. Juli 2021 - 3 Ws (B) 177/21 - [juris]). Entsprechendes gilt für die vom Betroffenen in der Hauptverhandlung per „Beweisantrag“ vom Tatgericht verlangten Unterlagen, die sich allesamt nicht bei den Akten befanden und die daher durch den Verteidiger bei den Stellen zu beantragen gewesen wären, an denen sie sich befanden.

5

Die sich in der 33-seitigen Rechtsmittelschrift manifestierende Auffassung, das Amtsgericht sei eine Art Erfüllungsgehilfe der Verteidigung bei der Ausübung des Informationszugangsrechts, verkennt damit die prozessuale Aufgabenverteilung zwischen Verteidiger und Tatgericht jedenfalls dann, wenn sich der Tatvorwurf auf ein standardisiertes Messverfahren stützt.

6

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


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