Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 W 4/25
Leitsatz
Entgegen des zu engen Wortlauts von § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist er auch dann anwendbar, wenn die Räumungs- oder Herausgabeklage zwar ausschließlich auf Eigentum gestützt wird, aber die Beklagte ein Nutzungsrecht irgendeiner Art (hier: lebenslanges Wohnrecht) einwendet, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Nutzungsrecht entgeltlich gewährt wird.(Rn.2)
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 13. Dezember 2024 – 61 O 59/24 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Beschwerde – über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat – ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
- 2
Sie ist indes aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses (insbesondere dem dortigen Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – V ZR 192/15 –, juris Rn. 4 ff.) unbegründet.
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Referenzen
- 61 O 59/24 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 192/15 1x (nicht zugeordnet)