Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 18/25

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 16. Oktober 2024, 538 KLs 8/24

Tenor

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2024 in Form des Fortdauerbeschlusses des Landgerichts Berlin I vom 16. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Berlin I – große Strafkammer – hat gegen die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Anlass der Unterbringung sind 13 rechtswidrige Taten, bei denen die Strafkammer – sachverständig beraten – von einer jeweils aufgehobenen Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Begehung ausgegangen ist. Den Taten liegt nach den Ausführungen im Urteil die Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie zugrunde, die zudem von einem Suchtmittelmissbrauch durch die Beschuldigte in Form von Alkohol, Amphetamin, Kokain und Cannabis begleitet wird.

2

Das Urteil ist seitens der Beschuldigten mit der Revision angefochten, die schriftlichen Urteilsgründe liegen vor. Danach hat die Beschuldigte – in geraffter Darstellung – folgende rechtswidrige Taten begangen:

3

Fall 1: Körperverletzung durch einen Schlag ins Gesicht einer Zeugin am 10. September 2023;

4

Fall 2: Körperverletzung durch einen Schlag ins Gesicht eines Zeugen am 10. Oktober 2023;

5

Fall 3: Körperverletzung durch einen Schlag ins Gesicht eines Zeugen mit blutender Wunde in Tateinheit mit Sachbeschädigung am 10. Oktober 2023;

6

Fall 4: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung am 10. Oktober 2023;

7

Fall 5: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung am 13. Juni 2023;

8

Fall 6: Gefährliche Körperverletzung am 21. August 2023 durch den Schlag mit einer Glasflasche auf den Kopf einer Zeugin, wodurch diese eine notfallmedizinisch zu versorgende Wunde erlitt. Die Zeugin stand bei der Tat an einer roten Ampel und geriet durch den Schlag ins Taumeln. Die Zeugin stand kurzzeitig unter Schock und hatte in der Folge starke Unsicherheitsgefühle;

9

Fall 7: Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung am 16. August 2023. Die Beschuldigte trat gegen einen an der Ampel stehenden PKW, riss dessen Heckscheibenwischer ab und stürzte sich auf den sein Kraftfahrzeug verlassenden Zeugen; dieser wie auch die Beschuldigte gingen zu Boden und die Beschuldigte würgte den Zeugen unter anderem derart mit dem Riemen seiner Tasche, dass er schlecht Luft bekam. Im Anschluss an das Geschehen – die Beschuldigte war von weiteren Personen am Tatort festgehalten worden – fasste sie sich in den Vaginalbereich und beschmierte einen weiteren Zeugen mit Vaginalsekret;

10

Fall 8: Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung am 16. September 2023 durch Vorhalt einer Schere gegenüber einem Zeugen zur Erlangung von Zigaretten, die der Zeuge jedoch nicht bei sich führte;

11

Fall 9: Körperverletzung am 6. September 2023 durch Schläge gegen den Hals eines Zeugen, nachdem die Beschuldigte aus einem Zug der Deutschen Bahn verwiesen worden war;

12

Fall 10: Körperverletzung am 6. September 2023 im Anschluss an Fall 9. Die Beschuldigte trat eine schlichtend eingreifende Zeugin zu Boden und biss diese mindestens 30 Sekunden lang fest in den Oberschenkel. Die Zeugin erlitt dadurch eine dauerhaft verbliebende Narbe und zog sich eine blutende Lippe zu. Sie war nach dem Vorfall emotional schwer belastet und fühlte noch Monate später eine innere Leere. Der Anblick der Narbe versetzt ihr anhaltend ein Gefühl der Demütigung;

13

Fall 11: Gefährliche Körperverletzung am 14. Juli 2023. Die Beschuldigte näherte sich mit einer brennenden Zigarette einem vierjährigen Kind und berührte dieses, so dass dessen Mutter, die Zeugin XXX, die Beschuldigte um Abstand bat. Diese näherte sich sodann der ebenfalls anwesenden Zeugin XXX, die ein zweijähriges Kind auf dem Arm trug, und begann die Zigarette in Richtung des linken Auges der Zeugin zu stoßen. Durch das Dazwischentreten der Zeugin XXX konnte dies unterbunden werden, dabei fiel der Zeugin jedoch heiße Asche in das linke Auge. Sie erlitt zudem Kratzwunden an der Brust;

14

Fall 12: Gefährliche Körperverletzung am 30. Oktober 2023 durch den Tritt in den Unterleib eines Zeugen mit festem Schuhwerk;

15

Fall 13: Gefährliche Körperverletzung am 14. November 2023 durch den Schlag mit einer schweren Handtasche gegen den Kopf eines 16-jährigen Zeugen, wodurch dieser starke Schmerzen erlitt.

16

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.

17

Die Beschuldigte befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. November 2023 seit dem 2. Januar 2024 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Seit dem 14. Februar 2024 ist sie dort aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2024 untergebracht; die Unterbringungsverhältnisse sind mit Urteilserlass am 16. Oktober 2024 aufrechterhalten worden.

18

Gegen den Unterbringungsbeschluss in Form des Fortdauerbeschlusses hat die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 12. Februar 2025 Beschwerde eingelegt und diese zunächst mit der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haft- bzw. Unterbringungssachen und dadurch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründet, da das Urteil (zum damaligen Zeitpunkt) knapp zwei Monate nach Ablauf der Absetzungsfrist am 18. Dezember 2024 noch nicht zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. März 2025 stützt sie ihre Beschwerde zudem darauf, dass die Sache nicht binnen der dreitägigen Frist des § 306 Abs. 2 StPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

19

Das Landgericht hat der Beschwerde am selben Tag – dem 5. März 2025 – nicht abgeholfen und die Erstellung eines Doppels des Urteils- und Protokollbandes sowie die Fertigung von CDs bei der Copystelle des Landgerichts in Auftrag gegeben. Nachdem die Akten zunächst am 7. April 2025 unvollständig digitalisiert bei der Staatsanwaltschaft Berlin zur Weiterleitung an das Beschwerdegericht angelangt waren und deshalb erneut der Strafkammer zugeleitet wurden, gingen dort schließlich am 15. Mai 2025 die (digitalisierten) Akten in der gewünschten Form ein und wurden erneut weitergeleitet. In ihrer Nichtabhilfeentscheidung weist die Strafkammer daraufhin, dass das Protokoll der Hauptverhandlung aufgrund noch fehlender Unterschriftsleistung einer Protokollkraft erst am 11. Februar 2025 fertiggestellt und damit das Urteil erst danach zugestellt werden konnte.

20

In Erwiderung des ihr bekanntgemachten Verwerfungsantrags der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 27. Mai 2025 vertieft die Beschuldigte ihren Vortrag und rügt einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dadurch, dass das Protokoll der Hauptverhandlung erst am 11. Februar 2025, mithin knapp vier Monate nach Urteilserlass, fertiggestellt worden sei. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 2. Juni 2025 verwiesen.

II.

21

Die Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 126a Abs. 1 und 2, 117 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

22

1. Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Beschuldigte im Zustand des § 20 StGB (erhebliche) rechtswidrige Taten begangen hat und dass ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird.

23

a) Ist ein Angeklagter oder Beschuldigter – wenn auch nicht rechtskräftig – verurteilt oder untergebracht worden, so ist das in der Regel ein Indiz für den dringenden Tatverdacht bzw. die dringenden Gründe i.S.d. § 126a StPO (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 4 Ws 63/16 – m.w.N. [dort für den Angeklagten]). Das Beschwerdegericht kann in diesen Fällen den dringenden Tatverdacht (bzw. die dringenden Gründe) nur in eingeschränktem Umfang prüfen, weil es nicht über dieselben unmittelbaren Erkenntnismöglichkeiten wie das Tatgericht verfügt, das sich auf der Grundlage einer in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme von seiner Entscheidung überzeugt hat (vgl. nur KG, Beschluss vom 23. März 2021 – 5 Ws 43/21 – m.w.N.). Grundlage der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist – sobald die Urteilsgründe vorliegen – die Tatsachendarstellung und Beweiswürdigung des Urteils (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O.). Abweichendes gilt nicht deshalb, weil die Beschuldigte das Urteil mit der Revision angefochten hat. Dem Beschwerdegericht ist es in einem solchen Fall grundsätzlich nicht verwehrt, im Zuge der Prüfung des dringenden Tatverdachts die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vorausschauend zu beurteilen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2016, a.a.O.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schuldspruch (bzw. eine Unterbringungsentscheidung) aufgrund einer Hauptverhandlung regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet als eine anhand der Akten angestellte Prognose. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Rahmen der Untersuchungshaft, sondern auch bei der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – III-3 Ws 498/17 –, juris).

24

Aufgrund des dargelegten Überprüfungsmaßstabs ist eine von dem Urteil abweichende Bewertung der Tatfrage durch den Senat hier nicht angezeigt. Die umfangreichen und detaillierten Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass der Urteilsspruch des Landgerichts – die Unterbringung – zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst ist.

25

b) Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte die Anlasstaten im Zustand krankheitsbedingt aufgehobener Schuldfähigkeit begangen hat. Die Kammer hat sich insoweit mit nachvollziehbaren Erwägungen der Diagnose des erfahrenen Sachverständigen Winterhalter angeschlossen, dessen ausführlichem Gutachten die Ermittlungsakten, die Krankenakten aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs, ein vorangegangenes Gutachten sowie die Erkenntnisse einer an zwei Tagen im Krankenhaus des Maßregelvollzugs durchgeführten Exploration der Beschuldigten zugrunde liegen.

26

Danach liegt bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie vor (ICD-10: F 20.0), die von einem massiven Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1) an der Grenze zu einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.2) und einem Amphetamin-, Kokain- und Cannabismissbrauch (ICD-10: F 15.1, F 14.1 und F 12.1) begleitet wird.

27

Weiter ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Beschuldigte die Taten infolge ihrer schizophrenen Erkrankung begangen hat, so dass ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Das Tatgericht begründet dies u.a. mit der Begehung von Taten gegen Personen, die der Beschuldigten völlig unbekannt waren und aus keinem oder nichtigem Anlass im Zusammenspiel mit sexualisiertem Verhalten stattfanden. Weiterhin stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die mangelnde Fähigkeit, eigene Gefühle beherrschen zu können, eine typische Ausprägung einer schizophrenen Erkrankung sei und es infolgedessen zu Impulsdurchbrüchen gekommen sei, die schließlich zu den Deliktsverwirklichungen geführt hätten.

28

c) Ferner sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegeben sind, da die vorläufige Gesamtwürdigung der Beschuldigten und ihrer Taten ergibt, dass von ihr infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

29

Der Senat stimmt mit den Ausführungen des Landgerichts zu der Erheblichkeit der Taten überein. Bei den gefährlichen Körperverletzungen, insbesondere bei den Taten zu 6. und 7., aber auch bei der Tat zu 10., einer einfachen vorsätzlichen Körperverletzung, handelt es sich um schwerwiegende Delikte, die der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind und die den Rechtsfrieden empfindlich stören sowie geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, Urteil vom 24. November 2021 – 5 StR 211/21 –, juris m.w.N.).

30

Von der Beschuldigten sind nach den Ausführungen des Sachverständigen im unbehandelten Zustand infolge ihrer Erkrankung auch mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere erhebliche rechtswidrige Taten der hier gegenständlichen Art zu erwarten. Mit der bei ihr diagnostizierten Schizophrenie leidet die Beschuldigte unter einem umfassenden Störungsbild, das dringend behandlungsbedürftig ist, wobei für eine dauerhaft erfolgreiche Behandlung die (bislang nicht vorhandene) Einsicht in die Erkrankung notwendig ist.

31

2. Aus der vorgenannten Prognose resultiert auch die von § 126a StPO geforderte Gefahr für die Allgemeinheit. Weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Sicherungszwecks sind bei der obdachlosen und sozial nicht eingebundenen Beschuldigten derzeit nicht ersichtlich.

32

3. Der weitere Vollzug der Unterbringung erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig i.S.d. § 126a StPO i.V.m. § 62 StGB.

33

a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu berücksichtigen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils verliert; er gilt für das gesamte Verfahren und ist auch nach Einlegung der Revision zu beachten. Gleiches gilt für Unterbringungsverfahren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 1 Ws 30/07 –, juris). Mit einer Entscheidung vergrößert sich jedoch das Gewicht des staatlichen Straf- oder Sicherungsanspruchs, weil aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat bzw. rechtswidrigen Tat durch den Angeklagten oder Beschuldigten als erwiesen angesehen und im Rahmen des Unterbringungsverfahrens zudem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB festgestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10–; OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 Ws 107/22 –, jeweils juris).Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bzw. Maßregeln bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis bzw. der Nachweis der Begehung rechtswidriger Taten gelungen ist.

34

Dies vorangestellt ergeben sich hier weitere Besonderheiten bzgl. des Beschleunigungsgrundsatzes, weil es sich um ein Sicherungsverfahren handelt. Denn insoweit lassen sich die Maßstäbe des Rechts der Untersuchungshaft auf das Recht der einstweiligen Unterbringung nicht vollständig übertragen. Hauptzweck der Untersuchungshaft ist die Verfahrenssicherung. Bei der einstweiligen Unterbringung steht demgegenüber der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. Hierbei ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der einstweiligen Unterbringung – anders als beim Vollzug der Untersuchungshaft – bereits die Möglichkeit therapeutischer Maßnahmen besteht. Danach ist auch bei der Überprüfung der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht darstellt und es insoweit nicht zulässt, die in der zur Last gelegten Straftat zutage getretene Gefährlichkeit des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für die Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. nur KG, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 – 4 Ws 37/24 – und vom 31. Januar 2024 – 5 Ws 16/24 –, jeweils m.w.N.), ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen als bei der Prüfung der einstweiligen Unterbringung. Dieser Maßstab erlangt daher in der Praxis vor allem Bedeutung im Rahmen der Sechsmonatsprüfung des § 126a StPO, bei der – anders als bei der Untersuchungshaftprüfung – nicht jede vermeidbare rechtserhebliche Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme führt. So kann bei besonders gefährlichen Tätern im Einzelfall trotz erkennbarer Verfahrensverzögerung zum notwendigen Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer Unterbringung verhältnismäßig sein (vgl. KG, Beschluss vom 14. November 2007 – (2) 1 HEs 112/07 (8/07) – m.w.N.; Böhm in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 126a Rn. 45ff m.w.N.). Dies muss aber erst recht gelten, wenn – wie hier – bereits ein Urteil ergangen ist.

35

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat bei dem Vorliegen einer sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens, die den Strafverfolgungsbehörden oder den Strafgerichten zuzurechnen ist, eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits stattzufinden. Hierbei sind objektive Kriterien einzustellen und kommt der Dauer der bislang verbüßten Freiheitsentziehung entscheidende Bedeutung zu. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 – 2 BvR 2181/11 –, juris).

36

b) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ergibt sich zunächst eine vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verzögerung des (Revisions-)Verfahrens. Das Urteil der Strafkammer ist innerhalb der Absetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, nämlich am 17. Dezember 2024, nachdem der Urteilsspruch am 16. Oktober 2024 ergangen war; gegen die Ausschöpfung dieser gesetzlichen Frist ist hier nichts zu erinnern. Das Hauptverhandlungsprotokolls wurde hingegen erst am 11. Februar 2025 und damit fast vier Monate nach Verkündung des Urteils und knapp zwei Monate nach Ablauf der Absetzungsfrist fertiggestellt. Mangels Möglichkeit der Zustellung des Urteils in diesem Zeitraum (§ 273 Abs. 4 StPO) konnte das Revisionsverfahren keinen Fortgang nehmen. Der knappe Hinweis darauf, dass der Fertigstellung die fehlende Unterschrift einer Protokollkraft entgegenstand, rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt die eingetretene Verzögerung. Die Hauptverhandlung ist binnen zwei Monaten an zwölf Hauptverhandlungsterminen durchgeführt worden, so dass bereits währenddessen Teilprotokolle gefertigt wurden.

37

Es ist auch im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die – nicht näher konkretisierte – Abwesenheit einer Protokollkraft für die entstandene Verzögerung entscheidend gewesen sein soll. Weshalb es organisatorisch nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Unterschriftleistung unter ein Teilprotokoll vor Ablauf eines derart langen Zeitraums zu erhalten, erschließt sich nicht. Schließlich genügt bei der Verhinderung eines Urkundsbeamten (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen wie Urlaub, Erkrankung oder Ausscheiden aus dem Dienst) die Unterschrift des Vorsitzenden dann, wenn ein Zuwarten das Verfahren unangemessen verzögern würde (vgl. Valerius in MüKo-StPO, § 271 Rn. 24f m.w.N.). Die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte erhebliche Aus- und Belastung der Strafkammer mit weiteren Haftsachen kann in der Sache nicht dazu führen, dass absehbar erforderliche prozessuale Handlungen wie das Fertigstellen eines des Hauptverhandlungsprotokolls über Monate unerledigt bleiben (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. September 2021 – 1 Ws 160/21 –, juris). Auch die weitere Sachbehandlung der ersichtlich eiligen Sache durch die Kammer ist schließlich nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorgenommen worden.

38

Diese Verzögerung zugrunde gelegt, führt in Ansehung des Einzelfalls die gebotene Abwägung dazu, dass die Fortdauer der Unterbringung noch verhältnismäßig ist. Hierbei findet Berücksichtigung, dass die Beschuldigte seit dem 2. Januar 2024 und damit seit über 17 Monaten vorläufig untergebracht ist. Dem steht hier maßgeblich die von der Beschuldigten ausgehende hohe Gefahr für die Allgemeinheit gegenüber. Die Beschuldigte ist mit Aggressions- und Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, die in ihrer konkreten Ausprägung in besonderem Maße die Allgemeinheit gefährden und bei denen in Teilen das Eintreten schwererer Folgen gänzlich vom Zufall abhing. So hielt sich die Beschuldigte als obdachlose Person – wie aus dem Urteil ersichtlich – in der Vergangenheit vermehrt in der Nähe stark frequentierter Orte wie Bahnhöfen auf. Ob es bei einem dort regelmäßig zu erwartenden Zusammentreffen mit anderen Personen, wie in Fall 10, jeweils (lediglich) dabei bleibt, dass sich die Beschuldigte nach einer ansatz- und grundlosen Attacke auf eine Geschädigte und deren zu Boden bringen in diese "verbeißt", oder ob eine derartiger Geschehensablauf sogar zu einem als grundsätzlich lebensgefährlich einzustufenden Sturz auf ein Gleisbett führt, entscheidet sich in Sekunden. Die hohe Gefährlichkeit der Beschuldigten spiegelt sich in besonderer Weise auch in den Vorfällen vom 21. August 2023 (Fall 6) und 16. August 2023 (Fall 7) wider. In Fall 6 schlug die Beschuldigte einer ihr völlig unbekannten Zeugin mit einer Glasflasche derart gegen den Kopf, dass die Zeugin nicht nur wegen einer blutenden Wunde notfallversorgt werden musste, sondern auch ins Taumeln geriet. Der Umstand, dass die Zeugin nicht stürzte, gegebenenfalls auf die Fahrbahn, ist allein dem Zufall und der Konstitution der Geschädigten zu verdanken. Fall 7 zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschuldigte sich bei Begehung der Tat in den Straßenverkehr begab und dort zunächst anlasslos einen PKW "attackierte", bevor sie dessen Fahrer derart mit einem Taschenriemen würgte, dass dieser in Atemnot geriet. Schließlich zeigt sich die Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit der Beschuldigten auch darin, dass sie bei ihren Taten auch vor besonders vulnerablen Personen – hier Kleinkindern – keinen Halt macht (Fall 11). Insgesamt zeigt sich, dass die Beschuldigte in einem Zeitraum von fünf Monaten mit steigender Frequenz 13 teilweise schwerwiegende Gewalt- und Aggressionsdelikte gegen ihr gänzlich unbekannte Personen begangen hat, wodurch diese seelisch und körperlich erheblich geschädigt worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass 15 weitere Fälle aus dem Tatzeitraum, auch hierunter Körperverletzungs- und Widerstandsdelikte, in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. StPO eingestellt worden sind. Die Beschuldigte ist demnach noch weitaus häufiger derart auffällig geworden, dass es zu einem polizeilichen Einschreiten kam. Angesichts dieser Vielzahl grund- und ansatzlos begangener Taten gegen Leib und Leben ihr gänzlich unbekannter Personen wiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit schwer und vermag gerade noch dazu zu führen, dass die erheblichen eingetretenen Verzögerungen in einer Gesamtschau nicht zur Unverhältnismäßigkeit der einstweiligen Unterbringung führen.

39

Auch in Anbetracht der zu erwartenden Dauer der grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Unterbringung erweist sich die Dauer der bislang erlittenen vorläufigen Unterbringung nicht als unverhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte – bei lediglich im geschützten und überwachenden Umfeld der einstweiligen Unterbringung gegebener Medikamenten-Compliance – über keine Krankheitseinsicht verfügt und zu ihrer Grunderkrankung maßgebliche ungünstige Faktoren in Form von Suchtmittelmissbrauch und Obdachlosigkeit hinzukommen, so dass insgesamt mit der Notwendigkeit einer langfristigen therapeutischen Intervention zu rechnen ist, um der Gefährlichkeit der Beschuldigten entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund ist im Falle des Rechtskrafteintritts auch eine Reststrafenaussetzung nach §§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nicht konkret zu erwarten.

40

4. Soweit es die Bearbeitung der Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Februar 2025 anbelangt, hatte diese keinen Einfluss auf den Fortgang des Revisionsverfahrens, so dass Verzögerungen an dieser Stelle ihren Niederschlag nicht in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter II. 3. b) finden.

41

Nichtsdestotrotz ist es (auch) bei der Bearbeitung der Beschwerde zu großen Verzögerungen gekommen. Denn diese ist schlussendlich, nachdem sie bereits am 12. Februar 2025 bei der Kammer eingegangen war, aufgrund verschiedener (nicht im Verantwortungsbereich der Beschuldigten liegender) Umstände erst am 19. Mai 2025 über die Staatsanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Dem Senat lagen die Akten mitsamt dem digitalisierten Aktenbestand am 5. Juni 2025 vor.

42

§ 306 Abs. 2 StPO sieht vor, dass nach Eingang einer Beschwerde eine (Nicht)Abhilfeentscheidung zu treffen ist. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie "spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen". Dass es sich bei der genannten Regelung allein um eine "Soll-Vorschrift" handelt (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 2 Ws 360/14 –, juris m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 Ws 52/11 –, juris), bedeutet nicht, dass eine Beschwerde erst mit erheblicher Verzögerung weitergeleitet werden darf (vgl. KG, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 – 1 Ws 359/00 –, juris). Die Regelung stellt eine spezielle Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes dar; dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – Gegenstand der Beschwerde eine Entscheidung ist, mit der ein Eingriff in die Rechte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verbunden ist (vgl. Senat, a.a.O.).

43

Da § 306 Abs. 2 StPO keine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, kann aus ihrem Charakter als "Soll-Vorschrift" daher nicht geschlossen werden, dass jede Fristüberschreitung ausnahmslos folgenlos bleibt.

44

Die Verzögerungen beruhen hier maßgeblich auf der unklaren Kommunikation mit der Copy-Stelle des Landgerichts, einer nicht hinreichend deutlichen Priorisierung für diese sowie einer verabsäumten kurzen Fristsetzung, wohl unter Verkennung der Eilbedürftigkeit der Sache. Angesichts der dargestellten erheblichen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin ist dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der nicht auf strukturellen Defiziten beruht, weder für sich allein noch in einer Gesamtschau mit der Verzögerung des Revisionsverfahrens geeignet, den Bestand des Unterbringungsbefehls zu gefährden.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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