Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 178/25, 3 ORbs 178/25 - 162 SsBs 47/25
Orientierungssatz
Zum nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Vorbringen, der Verteidiger sei nicht nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 218 StPO ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen worden, gehört auch das Vorbringen, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat.(Rn.3)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2025 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
- 1
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Polizei Berlin vom 22. November 2023 durch Urteil vom 14. März 2025 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen war. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. Zu der einzig von ihm erhobenen Verfahrensrüge trägt er vor, er sei zwar ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Allerdings habe sein Verteidiger keine Terminsnachricht erhalten. Deswegen sei dieser auch außerstande gewesen, für den Betroffenen einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen.
II.
- 2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrensrüge nicht den Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach müssen die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, hierüber endgültig zu entscheiden (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse 20. November 2024 - 3 ORbs 192/24 - und 4. März 2024 - 3 ORbs 31/24 -; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 21 f.; alle m.w.N.).
- 3
Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht. Zwar ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft, wenn der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen ist (vgl. OLG Zweibrücken ZfSch 2020, 533; OLG Bamberg, NJW 2007, 393; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 44; Bauer in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 74 Rn. 33; Senge/Hadamitzky in KK-StPO 6. Aufl., § 74 Rn. 25), weil dem Verteidiger auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, namentlich für den ausgebliebenen Betroffenen Entschuldigungsgründe vorzutragen oder für ihn einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 377). Allerdings gehört zum notwendigen Vorbringen eines Verstoßes gegen § 218 StPO, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat; in diesem Fall kann das Fehlen einer förmlichen Ladung unschädlich sein (vgl. BGHSt 6, 259, 261; NStZ 2009, 48; OLG Hamm NZV 2012, 351; OLG Celle NZV 2012, 351). Dazu hat der Betroffene jedoch nichts vorgetragen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 3x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 97 OWi 126/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 Abs. 2 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 2 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- 3 ORbs 192/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 ORbs 31/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 218 Ladung des Verteidigers 2x
- NJW 2007, 393 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1994, 44 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2001, 377 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 6, 259, 261 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2009, 48 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2012, 351 2x (nicht zugeordnet)