Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 WF 166/25

Leitsatz

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gelten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die an den Beteiligten ausbezahlt werden, als bei diesem anzurechnende Einkünfte, die den dem Beteiligten für das eigene Kind zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO verkürzen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Pankow, 12. August 2025, 19 F 8196/24, Beschluss
vorgehend AG Pankow, 10. November 2025, 19 F 8196/24, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den am 12. August 2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 19 F 8196/24 - in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 10. November 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

- die Mutter erhält aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen -

2

Die sofortige Beschwerde des Vaters dagegen, dass das Familiengericht ihm Verfahrenskostenhilfe nur unter gleichzeitiger Anordnung einer Ratenzahlung von ursprünglich 298 €/Monat, im Zuge der Abhilfe ermäßigt auf 198 €/Monat, gewährt hat, ist zwar zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. November 2025 nicht begründet:

3

Entgegen der Auffassung des Vaters stellen die an ihn (§ 9 Abs. 1 UVG) ausbezahlten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die gemeinsame Tochter M in Höhe von (derzeit) 299 €/Monat Einkommen des Kindes dar (§ 1 Abs. 1 UVG). Das eigene Einkommen des Kindes mindert den dem Vater für das Kind zukommenden Freibetrag von 429 €/Monat (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO iVm. der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 vom 18. Dezember 2024, BGBl. 2024, I Nr. 429).

4

Das Familiengericht hat daher zu Recht das einzusetzende Einkommen des Vaters lediglich um den Saldo aus dem Unterhaltsfreibetrag für M und ihren eigenen, auf den Freibetrag anzurechnenden Einkünften aus den staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen und damit um (429 € Freibetrag ./. 299 € UVG-Leistung =) 130 € gekürzt. Dass die UVG-Leistungen auf den Unterhaltsfreibetrag für das Kind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO anzurechnen sind, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Januar 2013 - 6 WF 420/12, JurBüro 2013, 208 [Rz. 4]; OLG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 4 WF 190/11, nur bei juris [Rz. 12]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2007 - 9 WF 301/07, bei juris [Rz. 5]). Denn grundsätzlich gelten Sozialleistungen wie hier der Unterhaltsvorschuss, der an einen Beteiligten ausbezahlt wird, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe als bei ihm anzurechnende Einkünfte (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO [36. Aufl. 2026], § 115 Rn. 23; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 75). In rechtlicher Hinsicht ist der tatsächlich bezogene Unterhaltsvorschuss daher nicht anders zu behandeln als Unterhaltszahlungen, die das Kind erhält; genau wie jene sind auch die Leistungen nach dem UVG, die an die Stelle des ausgefallenen (bzw. nicht zu erlangenden) Kindesunterhalts tritt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG), Einkünfte des Kindes, die vom Unterhaltsfreibetrag des Kindes abzusetzen sind (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 76). Da andere Fehler bzw. Mängel des angefochtenen Beschlusses nicht gerügt werden und auch nicht ersichtlich sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.


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