Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 222/25
Leitsatz
Dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Mai 2025 wird, ohne dass er eine Begründung bedarf, gemäß 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Ergänzend merkt der Senat an:
- 1
Der auf die Sachrüge zu beachtende Umstand, dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGHSt 42, 187, Senat, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 3 Ws (B) 146/20 -, juris m.w.N.). Dass vorliegend ein mit Gründen versehenes Urteil innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen war, folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1, 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO und betrifft insoweit keine Rechtsfrage, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist (vgl. Senat a.a.O.).
- 2
Die bei rechtsfehlerhaftem Nichtvorliegen von Urteilsgründen lediglich nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten sein kann, ersetzt nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG. Dies heißt indes nicht, dass das Fehlen von Urteilsgründen im Einzelfall nicht zur Begründetheit des Zulassungsantrages führen kann. Erforderlich ist in einem solchen Fall die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG anhand des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages und sonstigen Umständen, wie zum Beispiel nachgeschobenen Gründen oder dienstlichen Äußerungen (vgl. BGH und Senat jeweils a.a.O.). Denn auf die erhobene Sachrüge können die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde häufig ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden (vgl. BGH a.a.O.). Dies gilt insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeigen und bei denen nach den Gesamtumständen ausgeschlossen werden kann, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 OWiG vorliegen (vgl. BGH und Senat jeweils a.a.O.). All dies folgt schon daraus, dass es sich bei dem Zulassungsverfahren um ein Vorschaltverfahren handelt (vgl. Hadamitzky in KK-OWiG 6. Aufl., § 80 Rn. 5 m.w.N.), bei dem ermittelt wird, ob ein Rechtsbeschwerdeverfahren durchzuführen ist (vgl. Senat a.a.O.). Kann jedoch bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Ordnungswidrigkeiten ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, und können solche Zweifel auch nicht unter Heranziehung der oben genannten Erkenntnismöglichkeiten ausgeräumt werden, so führt in einem solchen Einzelfall das Fehlen von Urteilsgründen zur Begründetheit des Zulassungsantrages (vgl. BGH, Senat und OLG Brandenburg jeweils a.a.O.).
- 3
Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich in dem hier einfach gelagerten Bußgeldverfahren ergeben könnte, dass bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils möglicherweise ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben wäre, sind aus den Gesamtumständen nicht ersichtlich. Wie sich aus dem Urteilstenor, dem Bußgeldbescheid vom 14. November 2024 und dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ist der Betroffene wegen eines am 14. September 2024 begangenen, fahrlässigen (einfachen) Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 130,- Euro verurteilt worden. Besonderheiten, die die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 80 OWiG möglich erscheinen lassen, weist der Fall nicht auf. Der Betroffene hat dazu auch nichts vorgetragen.
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- 3 Ws (B) 146/20 1x (nicht zugeordnet)
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