Urteil vom Kammergericht (10. Zivilsenat) - 10 U 190/23

Orientierungssatz

1. Ein vertraglicher Anspruch auf Löschung von Social-Media Gruppen besteht nicht, wenn die Gruppen selbst nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen. Die Veröffentlichung rechtswidriger Kurznachrichten durch einzelne Nutzer begründet keinen Löschungsanspruch für die gesamte Gruppe, denn dies würde unverhältnismäßig in die Rechte der Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.(Rn.20)

2. Die Möglichkeit der Gruppenbildung an sich stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, selbst wenn in den Gruppen kritische Inhalte über eine Person diskutiert werden. Die bloße Existenz der Gruppen verletzt nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person, weshalb kein Anspruch auf Löschung aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet werden kann.(Rn.21) (Rn.22)

3. Da es nach deutschem Recht rechtmäßig ist, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten seinen Nutzern ermöglicht, Gruppen zu bilden, in denen sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können, ist ein Anspruch auf Löschung aus dem Digital Services Act (DSA) ausgeschlossen.(Rn.29)

4. Ein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nur ableiten, wenn keine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Dass der Betroffene diese als unzumutbar empfindet, genügt hierfür nicht.(Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin 27. Zivilkammer, 21. November 2023, 27 O 97/22, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 97/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die in der Berufung gestellten Anträge werden als unzulässig verworfen.

2. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

1

Der Kläger ist Bundesgeschäftsführer des ... Die Beklagte verantwortet das soziale Netzwerk ..., eine Online-Plattform, die ihren Nutzern unter anderem ermöglicht, innerhalb ihres Netzwerkes eine Gruppe zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können. Der Kläger hat mit dem Antrag Klage erhoben, zwei im Netzwerk bestehende Gruppen mit den Namen "..." und "...", die sich jeweils kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des ... auseinandersetzen, zu löschen.

2

Das Landgericht Berlin II, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Löschungsanspruch ergebe sich nicht aus §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG. Denn die bloße Existenz der Gruppe verletze noch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Etwas anderes gelte zwar für bestimmte Kurznachrichten. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht werde in diesen Fällen durch die jeweilige Kurznachricht, nicht aber durch die Existenz der Gruppe verletzt. Der Anspruch folge auch nicht aus der Haftung der Beklagten als Hostproviderin. Sie hafte danach für rechtswidrige Kurznachrichten, die ihr der Kläger nenne, nicht aber für die nicht zu beanstandende Möglichkeit, bei "..." Gruppen bilden zu können. Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", im Folgenden: E-Commerce-RL) in Verbindung mit §§ 1004 analog, 823 Absatz 2 BGB stütze einen Löschungsanspruch auch nicht, da die Gruppen als solche die Rechte des Klägers nicht verletzten und Artikel 14 Absatz 3 E-Commerce-RL durch Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden "DSA") auch aufgehoben und in die Artikel 4, 5, 6 und 8 des DSA überführt worden sei. Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus dem die Parteien verbindenden Nutzvertrag. Hierfür müssten der Name, die Beschreibung oder das Titelbild einer Seite oder Gruppe gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, was unstreitig nicht der Fall sei.

3

Gegen das am 6. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 5. März 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet (Berufungsbegründung).

4

Er rügt Rechtsverletzungen. Er meint im Kern, die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten, nämlich der Beklagten eine aus seiner Sicht rechtswidrige Kurznachricht zu nennen oder gegen die Nutzer vorzugehen, seien in seinem Fall unzureichend. Die Beklagte müsse aus dem sie verbindenden Vertrag und als Hostproviderin mehr tun, als sich darauf zurückzuziehen, erst nach einer Einzelmeldung aktiv zu werden. Die Beklagte müsse gegen die Gruppen vorgehen, da die Gruppen, deren Inhalte und deren Eigendynamik für ihn eine permanente Bedrohung darstellten. Richtig sei, dass Artikel 14 E-Commerce-RL nicht mehr anwendbar sei. An seine Stelle sei aber Artikel 6 Absatz 4 DSA getreten. Auch danach könne die Löschung angeordnet werden. Er verweise für seinen Rechtsstandpunkt auf die Entscheidung OLG Frankfurt a.M. vom 26. Juni 2025 (16 U 58/24). Schließlich folge ein Löschungsanspruch aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Für seinen weiteren Vortrag wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

6

das am 21. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 0 97/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Gruppen "..." mit der URL https://www.....com/groups/... und "..." mit der URL /https://www.....com/groups/... jeweils zu löschen,

7

hilfsweise, mit einem erstmals im Berufungsverfahren am Tag der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 gestellten Antrag, für den Fall der Abweisung des Hauptantrages,

8

die Beklagte zu verurteilen, die Gruppen "..." mit der URL https://www.....com/groups/... und "..." mit der URL /https://www.....com/groups/... dahingehend zu überwachen, dass die Beklagte in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht,

9

äußerst hilfsweise mit einem auch erstmals im Berufungsverfahren am Tag der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 gestellten Antrag, für den Fall der Zurückweisung des vorgenannten Hilfsantrages,

10

die Beklagte zu verurteilen, die Gruppen "..." mit der URL https://www.....com/groups/... und "..." mit der URL /https://www.....com/groups/... dahingehend zu überwachen, dass die Beklagte in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers wie in den Anlagen K 1 bis K 5, K 17, K 17a, K 19 bis K 25, K 30 bis K 34, K 38 bis K 41, K 46 bis K 81 dargestellt oder sinngleich verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht.

11

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils sinngemäß,

12

die Berufung zurückzuweisen und die Hilfsanträge abzuweisen.

13

Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14. November 2025 in Bezug auf die Hilfsanträge einer darin liegenden Klageänderung nicht eingewilligt. Sie meint, die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Im Übrigen lägen ihres Erachtens die Voraussetzungen des § 533 Nummer 2 ZPO nicht vor. Die Beklagte hält die Hilfsanträge im Übrigen für zu unbestimmt. Inhaltlich meint sie, die begehrten Überwachungspflichten stünden im Widerspruch zum geltenden Recht und der Rechtsprechung des EuGH.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, soweit es dem hier beurkundeten nicht entgegensteht.

B.

I.

15

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist aber unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Löschungsansprüche zu.

II.

16

Die Klage ist allerdings zulässig.

17

1. Denn die angerufenen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-la-VO; ABI. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Brüssel-la-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats jedenfalls zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat sich rügelos eingelassen.

18

2. Die Klage bezeichnet den Kläger auch ausreichend. Zwar muss gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 ZPO die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 130 Nummer 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Daher muss der Kläger seine Anschrift angeben. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne triftigen Grund verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, juris Rn. 13). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen darlegt und wenigstens glaubhaft macht. Dies ist aber der Fall. Denn der Kläger hat an Eides Statt versichert, er stehe seit dem 20. November 2018 nach einer Entscheidung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg unter Polizeischutz (PDDV 129 VS-NfD Gefährdungstufe 3; Anlage K 82), und er hat weitere Bedrohungen geschildert.

III.

19

Die Klage ist aber unbegründet. Auf den Fall ist nach Artikel 42 Satz 1 EGBGB in seiner Gesamtheit deutsches Sachrecht anwendbar. Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, für sämtliche eventuell in Anspruch kommenden Anspruchsgrundlagen solle deutsches Recht angewendet werden. Dem Kläger steht nach keiner der danach in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf die begehrte "Löschung" der Gruppen zu.

20

1. Der Kläger hat aus seinem ihn mit der Beklagten verbindenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Absatz 1 BGB und in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Löschung. Selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden würde, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, begründete dies noch keine Löschungsansprüche hinsichtlich einer ganzen Gruppe. Denn die Gruppen verstoßen nicht – was unstreitig ist – durch ihren Namen, ihre Beschreibung oder ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards. Dass eine Anzahl von Nutzern aus den Gruppen heraus rechtswidrige Kurznachrichten veröffentlicht, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Rechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.

21

2. Dem Kläger steht auch gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG kein Anspruch auf Löschung zu. Denn die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit "Gruppen" zu bilden, verletzt im Fall nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

22

a) Die Gruppen dienen nach ihren Gruppenregeln dem kritischen Diskurs der Ziele und öffentlichen Forderungen des ... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den Gruppen ein solcher, sachbezogener Diskurs stattfindet. Richtig ist, dass eine Anzahl von Nutzern in diesen Gruppen Kurznachrichten veröffentlichen, die den Kläger schmähen, beleidigen, ihm Gewalt und Mord androhen und teilweise wohl auch in anderer Hinsicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Die in den Kurznachrichten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wird aber allein durch die jeweils rechtswidrigen Inhalte begründet, nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in Gruppen auszutauschen. In dieser Möglichkeit, von der Nutzer Gebrauch gemacht haben, liegt noch keine Verletzung von Rechten des Klägers.

23

b) Es könnte womöglich anders liegen, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen und sich alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Kurznachrichten rechtswidrig seine Rechte verletzen würden.

24

aa) Jedenfalls nach OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. Juni 2025 – 16 U 58/24, GRUR 2025, 1951 Randnummer 38, kann ein Hostprovider deliktisch auf Löschung eines Nutzerkontos, nicht einer Gruppe, in Anspruch genommen werden, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde beziehungsweise wird, um rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen beziehungsweise zu veröffentlichen.

25

bb) Es mag auch sein, dass Artikel 6 Absatz 4 DSA, dazu noch unter B. III. 4., diese Möglichkeit, eine Zuwiderhandlung abzustellen, unberührt lässt, obwohl der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, eigentlich nur haftet, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 DSA nicht erfüllt sind.

26

cc) Die vom OLG Frankfurt a. M. gebildeten Voraussetzungen sind im Fall aber unstreitig nicht erfüllt. Denn weder sind die Gruppen überhaupt gebildet worden, um sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen, noch verletzt die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers. In ihrer Mehrzahl verhalten sich die Nutzer der Gruppe vielmehr unstreitig rechtstreu.

27

c) Der Kläger wird durch diese Sichtweise auch nicht rechtlos gestellt. Denn ihm steht es frei, gegen rechtswidrige Kurznachrichten vorzugehen. Der Senat verkennt die darin liegende Belastung nicht. Sie rechtfertigt nach einer Abwägung aber kein anderes Ergebnis. Im Übrigen hat der Kläger den Vorschlag des Senats, dem die Beklagte zugestimmt hatte, sich dahin zu vergleichen, dass der Kläger der Beklagten alle ihn derzeit verletzenden Kurznachrichten in den Gruppen nennt und diese dann in einem Akt entfernt werden, nicht folgen mögen. Damit aber hätten "auf einen Schlag" sämtliche derzeitigen rechtswidrigen Äußerungen entfernt werden können.

28

3. Ein Löschungsanspruch folgt unstreitig nicht aus dem nicht mehr anwendbaren Artikel 14 E-Commerce-RL.

29

4. Nichts anderes gilt für Artikel 6 Absatz 4 DSA. Er lässt zwar, wie unter B. II. 2 b) bb) ausgeführt, die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen. Nach dem zur Auslegung heranzuziehenden Erwägungsgrund 25 sollen die in der DSA genannten Haftungsausschlüsse also die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse durch die in der DSA festgelegten Bedingungen erfüllen. Wie unter B. III. 1 und B. III. 2 bereits ausgeführt, ist es aber nach spezifisch deutschem Recht im Fall gerade rechtmäßig, dass die Beklagte es ihren Nutzern ermöglicht, Gruppen zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können.

30

5. Soweit der Kläger im Übrigen meint, ihm stünde wenigstens nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG ein Löschungsanspruch zu, ist auch dies unzutreffend. Denn die an den Gesetzgeber adressierte Rechtsschutzgarantie fordert, dass dem Betroffenen ein effektiver Rechtsschutz zukommt. Dies bedeutet nicht, dass Gerichte eine Rechtsschutznorm außerhalb des bestehenden Systems zu entwickeln hätten. Artikel 19 Absatz 4 GG setzt vielmehr bestehende Rechte voraus und schützt diese durch die Gewährleistung eines gerichtlichen Zugangs. Allein der Umstand, dass der Kläger den vorgesehenen Rechtsschutz wegen des damit für ihn verbundenen Aufwands für zu beschwerlich und damit für unzumutbar erachtet, genügt also nicht. Denn dem Kläger stehen, wie er selbst auch einräumt, Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

III.

31

Die in der Erweiterung der Klage durch zwei weitere Anträge liegende Klageänderung ist nicht zuzulassen.

32

1. Die Anträge, die darauf zielen, dass die Beklagte die Gruppen überwacht und in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht, stellen keine Erweiterung oder Beschränkung im Sinne von § 264 Nummer 2 ZPO dar, da es neue Streitgegenstände sind. Denn der Kläger verlangt mit dem Hauptantrag eine Löschung von Gruppen, mit seinen Hilfsanträgen aber eine Überwachung und Maßnahmen in Bezug auf einzelne rechtswidrige Beiträge. Dies sind nach der allgemeinen Streitgegenstandslehre bereits nach Antrag erkennbar unterschiedliche Streitgegenstände. Die Löschung einer Gruppe ist etwas völlig anderes als ihre Überwachung und das Vorgehen gegen einzelne Nutzer.

33

2. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 1 ZPO eingewilligt. Der Senat erachtet sie zwar im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 2 ZPO als sachdienlich. Denn nach einer objektiven Beurteilung würde die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumen und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugen. § 533 Nummer 2 ZPO macht die Zulässigkeit der Klageänderung aber zusätzlich davon abhängig, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Damit wird einer "Flucht in die Klageänderung" vorgebeugt und der Gefahr begegnet, dass das Berufungsgericht wegen der Beschränkung des Tatsachenstoffes an einer umfassenden, der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung gehindert ist (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 533 Randnummer 12). Die Hilfsanträge können sich aber gerade nicht auf Tatsachen stützen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte. In erster Instanz ist schon nicht vorgetragen und bewiesen worden, welche in den Gruppen bereits veröffentlichten strafbaren Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, "zügig und ohne Zutun des Klägers" zu löschen wären. Außerdem wäre nicht nur im Rechtlichen, sondern auch im Tatsächlichen erstmals zu klären, was die Beklagte, bejahte man eine Überwachungspflicht, tun muss. Hier ist zwischen den Parteien insbesondere streitig und wäre daher durch Beweisaufnahme zu klären, inwieweit beispielsweise automatisierte Systeme lückenlos und ohne rechtmäßige Inhalte zu sperren, etwaige strafbare und rechtsverletzende Inhalte identifizieren könnten.

C.

34

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.


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