Beschluss vom Kammergericht (10. Zivilsenat) - 10 W 34/26
Leitsatz
1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.
Tenor
I. Die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 19. Februar 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 13. Februar 2026, 85 S 29/25 WEG, wird als unstatthaft verworfen, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz wendet.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A.
I.
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Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht als Berufungsgericht, wie im Fall, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKG abändert, ein Rechtsmittel eingelegt, handelt es sich der Sache nach um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG zugelassen werden muss (OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2023 – 32 W 1678/22 WEG, NJOZ 2023, 50 Randnummer 23; Beschluss vom 22. Januar 2019 – 32 W 1907/18, BeckRS 2019, 578 Randnummer 13; OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 32 W 1689/16, BeckRS 2016, 113210 Randnummer 5; Mayer FD-RVG 2024, 824446; BeckOK KostR/Laube, 52. Ed. 1.3.2026, GKG § 68 Randnummer 167; anderer Ansicht BeckOK KostR/Jäckel, 52. Ed. 1.3.2026, GKG § 63 Randnummer 35a; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, GKG § 63 Randnummer 10a). Denn es geht um die zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung, die nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes aber nur unter den in § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen stattfinden soll (OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2023 – 32 W 1678/22 WEG, NJOZ 2023, 50 Randnummer 23; Bärmann/Göbel, 16. Auflage 2025, GKG § 49 Randnummer 48). An dieser Zulassung fehlt es; sie wurde auch nicht übersehen.
II.
- 2
Der Senat weist darauf hin, dass er inhaltlich an seiner Entscheidung vom 9. März 2026 – 10 W 20/26 – gegen die Bedenken der Einzelrichterin festhält und in vergleichbaren Beschwerden derzeit ebenso entscheiden wird. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG also nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. Diese bestimmt allein das klägerische Interesse, nicht der im Übrigen unstreitige Nennbetrag in der Einzeljahresabrechnung.
B.
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Nach § 68 Absatz 3 Satz 1 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Nach § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 3x
- GKG 2004 § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2x
- 85 S 29/25 2x (nicht zugeordnet)
- 32 W 1678/22 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 W 1907/18 1x
- 32 W 1689/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 20/26 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2x