Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 SLa 849/25
Leitsatz
Die stetige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Effektivklauseln ist auf einen Anspruch auf Zahlung einer tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie anzuwenden, wenn dieser Anspruch auch das Ziel verfolgt, die Arbeitsleistung zu vergüten, auch wenn es sich um einen einmaligen Zahlungsanspruch handelt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. März 2025 – 4 Ca 988/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Gründe
- 1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
- 2
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 7. Juni 2003 als Mitarbeiter Technik in Vollzeit beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2003 (Anlage K1, Blatt 9 fortfolgende der Akte).
- 3
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie vom 8. Juli 2024 Anwendung (im Folgenden: TV IAP; Anlage K2, Blatt 11 fortfolgende der Akte).
- 4
Der Tarifvertrag regelt unter anderem:
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„§ 2 Inflationsausgleichprämie
- 6
Die Arbeitgeber gewähren ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die besonderen inflationsbedingten Belastungen eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 1.10.2022.
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§ 3 Höhe und Zeitpunkt der Zahlung
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(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juli 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro.
- 9
…
§ 6 Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen
- 10
…
- 11
(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gemäß § 3 Nr. 11c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird.“
- 12
Die Beklagte zahlte im März 2024 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie. Auf die zur Akte gereichte Abrechnung wird verwiesen (Anlage K3, Blatt 14 der Akte). Das Schreiben der Beklagten aus März 2024 enthält dazu folgende Formulierungen (Anlage B1, Blatt 40 der Akte):
- 13
„Seit über einem Jahr setzen wir uns als Arbeitgeber dafür ein, einen Tarifabschluss für unsere Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter im Großhandel zu erzielen. Eine Einigung mit ver.di ist derzeit leider nicht in Sicht. … Aus diesem Grund haben wir beschlossen, eine weitere freiwillige steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen.
- 14
Die erneute Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist ein deutliches Zeichen unserer Wertschätzung für Ihre geleistete Arbeit und Ihren außergewöhnlichen Einsatz.
- 15
…
- 16
Auszahlungsbedingungen für die Prämienzahlung:
- 17
Sie erhalten die Zahlung, wenn Sie vor dem 01.10.2023 eingetreten sind und am 31.03.2024 in einem Beschäftigungsverhältnis bestehen.
- 18
…
- 19
Die freiwillige Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sehen wir als Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses, sodass wir diese mit einer nachträglich im Tarifvertrag vereinbarten Prämienzahlung verrechnen werden.“
- 20
Im Juli 2024 wies die Beklagte die Inflationsausgleichsprämie nach dem Tarifvertrag in der Abrechnung für Juli 2024 aus, brachte jedoch gleichzeitig die geleistete Zahlung aus März in Abzug, so dass im Juli 2024 keine Zahlung erfolgte. Auf die zur Akte gereichte Abrechnung wird verwiesen (Anlage K4, Blatt 15 der Akte).
- 21
Mit Schreiben vom 15. August 2024 machte der Kläger den Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 Euro gegenüber der Beklagten geltend (Anlage K5, Blatt 16 der Akte).
- 22
Mit Klageschrift von 18. September 2024 verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Klageschrift ist der Beklagten am 26. September 2024 zugestellt worden.
- 23
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die im März 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie nicht auf die später vereinbarte tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie anrechnen dürfen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bewertung von Effektivklauseln sei nicht unumstritten. Den Argumenten gegen eine Wirksamkeit von Effektivklauseln sei nicht zu folgen. Durch die Anwendung der Anrechnungsklausel im Tarifvertrag entstehe keine Ungleichbehandlung, denn alle Beschäftigten hätten - soweit sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen - Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Eine Ungleichbehandlung, dass einzelne Beschäftigte durch die Anwendung der Anrechnungsverbotsklausel benachteiligt bzw. andere bevorteilt würden, sei folglich nicht ersichtlich. Auch greife das Argument nicht, dass es den Tarifvertragsparteien nicht gestattet sei, die individualvertragliche Möglichkeit zur Entziehung über- und außertariflicher Löhne und Lohnbestandteile abzuschaffen. § 4 Absatz 1 und 3 TVG beschneide die Vertragsfreiheit regelmäßig und kraft der Aufgabe des Tarifvertrages. Schließlich sei die Einmalzahlung der Prämie keine auf Dauer angelegter Entgeltbestandteil und daher als freiwillige Einmalzahlung nicht den wiederkehrenden freiwillig gezahlten oder arbeitsvertraglich vereinbarten über-/außertariflichen Zulagen gleichzusetzen.
- 24
Die Zahlung der Prämie im März 2024 sei eine freiwillige außertarifliche Leistung gewesen. Die Prämie bezwecke die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise durch eine steuerliche Privilegierung. Die Prämienzahlung beabsichtige, der Lohn-Preis-Spirale entgegenzuwirken, was sich auch aus § 6 TV IAP ergebe. Im Schreiben aus März 2024 habe sich die Beklagte jedoch dahingehend festgelegt, dass die Zahlung eine von ihr geleistete freiwillige Einmalzahlung sei - und zwar unabhängig von einem etwaigen Abschluss der Tarifvertragsparteien, denn ein solcher sei laut Inhalt des Schreibens gerade noch nicht in Sicht gewesen. Die Ankündigung der Verrechnung auf einen nachträglichen Tarifvertrag stehe dem tarifvertraglich wirksam vereinbarten Anrechnungsverbot entgegen.
- 25
Schließlich sei die Klausel im Schreiben vom 2024 eine Allgemeine Geschäftsbedingung und als solche widersprüchlich und intransparent und deshalb unwirksam. Einerseits werde die Zahlung als Wertschätzung bezeichnet und ein Tarifabschluss als nicht in Sicht angegeben. Andererseits solle die Zahlung eine Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses sein. Es sei daher unklar und widersprüchlich, ob die tatsächlich freiwillige Zahlung als Wertschätzung oder auf einen späteren Rechtsanspruch erfolge. Auch sei nicht absehbar für die Beschäftigten, wie lange die Beklagte sich den Vorbehalt, die gezahlte Prämie zu verrechnen, habe vorbehalten wollen.
- 26
Der Kläger hat beantragt,
- 27
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000 Euro netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
- 28
Die Beklagte hat beantragt,
- 29
die Klage abzuweisen.
- 30
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie könne die im März geleistete Zahlung mit dem tarifvertraglichen Anspruch verrechnen. Sie habe im März 2024 auf die Freiwilligkeit und die Absicht der späteren Verrechnung verwiesen. So sei es auch im Juli 2024 gehandhabt worden. Individualrechtlich sei die Zahlung einer freiwilligen Prämie unter Anrechnung auf eine etwaige später vereinbarte tarifliche Prämie vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei einer späteren Abänderung durch die Tarifvertragsparteien nicht zugänglich. Dies sei eine begrenzte Effektivklausel und gehe als solche ins Leere. Wenn der Arbeitgeber individuelle Leistungen nur unter der Bedingung verspreche, dass sie auf Tarifentgelterhöhungen angerechnet würden oder von ihm gekürzt werden könnten, könnten die Tarifvertragsparteien diesen im Schutz der Vertragsautonomie stehenden Regelungszusammenhang nicht beseitigen. Die Mitteilung aus März 2024, insbesondere der Anrechnungsvorbehalt sei auch nicht intransparent. Die Beklagte habe zu Beginn des Schreibens auf die seit über einem Jahr laufenden Tarifverhandlungen und am Ende auf den bevorstehenden Tarifabschluss verwiesen.
- 31
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe aus dem Tarifvertrag kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichprämie zu. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3 TV IAP. Die Beklagte habe den Anspruch jedoch bereits erfüllt. Sie sei zur Gegenrechnung der im März gezahlten Prämie aufgrund individualrechtlicher Vereinbarung berechtigt. Der Nachsatz in § 6 Absatz 3 TV IAP sei eine Effektivklausel, die nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht wirksam vereinbart werden könne. Die Tarifvertragsparteien überschritten ihre Regelungsmacht, wenn sie individualrechtlich ausgehandelte und gewährte Sonderleistungen nachträglich mit einem Anrechnungsverbot überzögen. Bei der Leistung im März handele es sich um eine individualrechtliche Leistung, nicht um eine tarifliche. Zu einer solchen werde sie auch nicht angesichts der späteren tariflichen Regelung. Die Beklagte habe lediglich aus Fürsorge wegen des Voranschreitens der Inflation eine Vorauszahlung vorgenommen. Dem entspreche auch das Angebot der Beklagten aus März 2024, welches der Kläger angenommen habe. Das Schreiben sei als Allgemeine Geschäftsbedingung weder intransparent noch unangemessen benachteiligend. Am Ende werde deutlich auf die beabsichtigte Vorweggewährung einer etwa späteren tariflichen Leistung Bezug genommen. Auch weiterhin werde ausdrücklich die Verrechnung angekündigt, sofern ein Tarifvertrag abgeschlossen werde. Aus dem Schreiben ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Zahlung ohne Ansehung und Anrechnung eines späteren tariflichen Anspruchs. Auf die Verzahnung im Sinne einer Verrechnung werde explizit hingewiesen.
- 32
Gegen dieses dem Kläger am 31. März 2025 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner Berufungsschrift vom 29. April 2025, welche er mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2025 - begründet hat.
- 33
Der Kläger wendet sich unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages gegen das Urteil.
- 34
Die Beklagte habe auf die Tarifvertragsverhandlungen starken Einfluss genommen. Sie habe maßgeblich darauf hingewirkt, dass eine Inflationsausgleichsprämie statt struktureller Lohnerhöhungen vereinbart werde. Die Gewerkschaft habe die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nur akzeptiert, wenn keine Anrechnung auf schon geleistete Zahlungen erfolge. Dies sei von der Arbeitgeberseite zunächst abgelehnt, aber im Ergebnis als Gesamtkompromiss akzeptiert worden. Deshalb sei Ergebnis der Einigung wie in anderen Tarifgebieten gewesen, dass eine Anrechnung erst bei Überschreiten der Grenze des § 3 Nr. 11c EStG erfolge. Aus dem Wortlaut der Tarifregelung ergebe sich der ausdrückliche Wille der Tarifvertragsparteien, Leistungen von bis zu 3.000 Euro nicht anzurechnen.
- 35
Der Kläger bekräftigt seine Auffassung, dass es keine unwirksame Effektivklausel sei. Nach der einschlägigen Rechtsprechung dürften für gleiche Tatbestände ohne sachliche Rechtfertigung keine völlig unterschiedlichen Mindestlöhne festgesetzt werden. Zudem setze das Tarifrecht lediglich Mindestbedingungen. Die Vereinbarung günstiger Regelungen sei dem Einzelarbeitsvertrag vorbehalten. Diese Argumente griffen vorliegend nicht. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, auch dann nicht, wenn die Bestimmung auf ungleiche Arbeitsbedingungen hinauslaufen würde. Denn es gebe dafür eine sachliche Rechtfertigung, die aus der Fortwirkung der privatautonomen Entscheidung der Vertragsparteien resultiere. Auch sei die Effektivklausel eine allgemeine Regelung (eines Tarifvertrages), die lediglich zu aus ihr resultierenden unterschiedlichen Konsequenzen führe, was auch sonst kein ungewöhnliches Ergebnis bei der Anwendung von Rechtsnormen sei. Die privatautonome Entscheidung der Vertragsparteien lasse die Regelung sachlich gerechtfertigt erscheinen. Es liege auch kein Übergriff in den individualvertraglichen Bereich vor, denn weitere Verbesserungen zu Gunsten der Arbeitnehmer/innen blieben weiterhin möglich. Weiter sei das Schriftformgebot gewahrt. Schließlich könne aufgrund der mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelebten, unbeirrten Tarifpraxis von einer gewohnheitsrechtlichen Anerkennung und damit Wirksamkeit solcher Anrechnungsklauseln ausgegangen werden.
- 36
Bezogen auf den tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie griffen die meisten Argumente des Bundesarbeitsgerichts nicht. Der Anspruch würde lediglich in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit in der Höhe differenzieren. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht ersichtlich. Alle Beschäftigten, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllten, hätten Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Es liege keine praktische und offenbare Ungleichheit vor. Weiterhin liege kein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 und 3 TVG vor. Es gebe gerade keine unterschiedlichen individualvertraglichen Regelungen bzw. Einzelvereinbarungen mit Inflationsausgleichsprämien, so dass es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung kommen würde. Vielmehr gewährte die Beklagte den Beschäftigten eine nach der Höhe der Arbeitszeit differenzierte Inflationsausgleichsprämie im Wege der Gesamtzusage. Der Tarifvertrag regele zudem die Anspruchshöhe und auch den Umfang der Anrechenbarkeit hinreichend bestimmt, so dass auch dem Schutzzweck des § 1 Absatz 2 TVG gerecht werde. Zudem sei das Schriftformerfordernis gewahrt, da sich aus dem Tarifvertrag mit hinreichender Klarheit ergebe, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Ansprüche bestünden.
- 37
Das Schreiben der Beklagten aus März 2024 sei auch in sich widersprüchlich und intransparent. Die Intransparenz ergebe sich aus einer Kombination eines Freiwilligkeits- und eines Widerrufsvorbehalts. Die Vorweganpassung sei unangemessen benachteiligend. Der Widerrufsvorbehalt sei darin zu sehen, dass eine freiwillige Zahlung geleistet werden solle, die als Vorweganpassung des bevorstehenden Tarifabschlusses verstanden werden soll. Es handelt sich damit um eine unbefristete Zusage mit der Möglichkeit, durch Ausübung des Widerrufs, die Weitergewährung der Leistung zu beenden.
- 38
Zudem verstoße die Beklagte mit ihrem Verhalten gegen § 242 BGB. Sie habe auf die Ausgestaltung der tarifvertraglichen Regelung erheblichen Einfluss genommen. Sie dürfe diese danach nachträglich nicht entgegen Wortlaut und Regelungszweck anwenden. Es bestehe die Vermutung, dass sie sich bereits bei Abschluss des Kompromisses darüber habe hinwegsetzen wollen.
- 39
Der Kläger ist der Auffassung, er mache auch keine unzulässige Nettoforderung geltend. Der Anspruch sei im Tarifvertrag als Nettoleistung vereinbart. Dies könne er auch nach Ablauf des Jahres 2024 so fordern, denn die Leistung sei bereits im Juli 2024 abgerechnet worden, auch wenn nichts ausgezahlt worden sei. Hilfsweise beantrage er die Zahlung als Bruttobetrag. Die neue Antragstellung sei gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig.
- 40
Der Kläger beantragt,
- 41
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. März 2025, Aktenzeichen - 4 Ca 988/24 -, abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 1.000,00 Euro netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezugang zu verurteilen.
- 42
Hilfsweise
- 43
2. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. März 2025, Aktenzeichen - 4 Ca 988/24 -, abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 1.000,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezugang zu verurteilen.
- 44
Die Beklagte beantragt,
- 45
die Berufung zurückzuweisen.
- 46
Die Beklagte verteidigt unter teilweiser Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages das Urteil.
- 47
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger mache zu Unrecht einen Nettoanspruch geltend. Die Geltendmachung eines Nettobetrages sei nur möglich, wenn der Arbeitgeber zweifelsfrei gehalten sei, die etwaigen Abgaben an Steuerbehörden sowie Krankenkasse zu entrichten. Das sei hier nicht gegeben, denn die gesetzliche Möglichkeit, die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei zu zahlen, endete am 31. Dezember 2024.
- 48
Des Weiteren habe das Arbeitsgericht die Regelungen in § 6 Absatz 1 und 3 TV IAP zu Recht als Effektivklauseln und damit als rechtlich unzulässig angesehen. Die klägerische Kritik an der Rechtsprechung überzeuge nicht. Die betroffenen Beschäftigten würden nicht schlechter gestellt. Sie hätten die Leistung nur früher bekommen, aber nicht weniger als nach dem Tarifvertrag. Die Annahme des Klägers, die Klausel schließe eine Anrechnung nicht aus, soweit die Summe von 3.000 Euro noch nicht erreicht sei, gehe fehl. Die Klausel enthalte gerade keine Anrechnungsmöglichkeit unterhalb von 3.000 Euro. Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung der Tarifvertragsparteien. § 242 BGB verhindere auch nicht, dass sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Effektivklausel berufe. Zum einen könnten sich auch Tarifvertragsparteien später auf die Unwirksamkeit einer Klausel berufen. Zudem sei die Beklagte nur Mitglied in der einen Tarifvertragspartei. Die Beklagte habe zudem keinen bestimmenden Einfluss auf die Tarifvertragsverhandlungen genommen. Sie sei nie Verhandlungsführerin gewesen, insbesondere nicht am 8. Juli 2024.
- 49
Das Schreiben der Beklagten aus März 2024 halte einer AGB-Kontrolle stand und sei nicht intransparent.
- 50
Die nunmehr angekündigten Anträge stellten eine unzulässige Klageänderung dar, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Sie seien im Übrigen unbestimmt.
- 51
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen des Klägers vom 30. Juni 2025 (Blatt 116 fortfolgende der Akte), vom 21. November 2025 (Blatt 201 fortfolgende der Akte), der Beklagten vom 4. August 2025 (Blatt 142 fortfolgende der Akte), vom 28. Oktober 2025 (Blatt 190 fortfolgende der Akte), vom 24. November 2025 (Blatt 219 fortfolgende der Akte) sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
A.
- 52
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
- 53
Die gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthafte Berufung ist frist- und formgerecht gemäß §§ 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet worden.
II.
- 54
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Absatz 1 TV IAP beanspruchen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden und begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
- 55
Der Kläger konnte einen Nettoanspruch geltend machen.
a.
- 56
Nach der stetigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen über die Steuer- und Sozialversicherungspflicht einer Zahlung des Arbeitgebers zu befinden. Deshalb ist in eine Entscheidungsformel das Wort „netto“ nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind (BAG, 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19, NZA 2021, 1427 Rn. 35; BAG, 15. November 2005 – 9 AZR 626/04, NJOZ 2007, 5250 Rn. 45).
- 57
Es ist anerkannt, dass eine Nettoklage erhoben werden kann, wenn die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung getroffen haben (BAG, 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19, NZA 2021, 1427 Rn. 36; BAG, 23. September 2020 – 5 AZR 251/19, NZA 2021, 341 Rn. 10). Eine Nettoentgeltvereinbarung ist eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer alle auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt. Nettoentgeltvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. Der Arbeitnehmer ist im Hinblick auf die Nettoentgeltvereinbarung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig (BAG, 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19, NZA 2021, 1427 Rn. 36; BAG, 23. September 2020 – 5 AZR 251/19, NZA 2021, 341 Rn. 11). Ohne Nettoentgeltvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht die Verurteilung zu einer Nettozahlung teilweise auch dann für möglich gehalten, wenn sichergestellt ist, dass die begehrten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 b I Nr. 3 EStG bzw. § 1 I Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind (BAG, 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19, NZA 2021, 1427 Rn. 37; BAG, 4. August 2016 – 6 AZR 129/15, NZA-RR 2016, 627 Rn. 41). Eine auf eine Entgeltnachzahlung gerichtete Nettoklage ist auch dann als schlüssig angesehen worden, wenn die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale im Sinne von § 39 e EStG (ELStAM) dargelegt worden waren (BAG, 24. Februar 2021 – 10 AZR 130/19, NZA 2021, 1427 Rn. 37; BAG, 23. September 2020 – 5 AZR 251/19, NZA 2021, 341 Rn. 22).
b.
- 58
Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen konnte der Kläger die begehrte Zahlung als Nettoentgeltanspruch geltend machen.
- 59
Mit dieser Bewertung maßt sich das Gericht im vorliegenden Fall nicht an, trotz fehlender Kompetenz als Gericht für Arbeitssachen mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen zu entscheiden, ob die Zahlung eines Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Vielmehr hat die Beklagte den Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Absatz 1 TV IAP bereits im Juli 2024 unter Beachtung der zu diesem Zeitpunkt geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung solcher Prämienansprüche abgerechnet und § 3 Nr. 11c EstG in der damals geltenden Fassung unstreitig zutreffend zur Anwendung gebracht.
- 60
Streitig ist zwischen den Parteien vorliegend - allein -, ob die Beklagte diesen bereits abgerechneten Nettoentgeltanspruch zur Auszahlung bringen muss oder berechtigt die bereits im März 2024 abgerechnete und gewährte Prämienzahlung in Abzug bringen kann.
- 61
Aus diesem Grund steht vorliegend nicht mehr in Streit, wie ein etwaiger Anspruch steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln wäre, weshalb hier auch keine gerichtliche Kompetenzüberschreitung insoweit vorliegt.
2.
- 62
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Auszahlung der tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Absatz 1 TV IAP beanspruchen. Die Beklagte hat diesen Anspruch durch Verrechnung mit dem im März abgerechneten und ausgezahlten individualrechtlichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie bereits erfüllt, § 362 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
a.
- 63
Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 3 Absatz 1 des auf das Arbeitsverhältnis kraft beidseitiger Tarifbindung anwendbaren TV IAP auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil unter 1. und 2. wird verwiesen, § 69 Absatz 2 ArbGG.
b.
- 64
Die Beklagte war nach der Gesamtzusage aus März 2024 berechtigt, den tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Absatz 1 TV IAP mit der bereits geleisteten Zahlung zu verrechnen.
aa.
- 65
Das Schreiben der Beklagten aus März 2024 stellt eine Gesamtzusage dar.
(1)
- 66
Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG, 24. Januar 2024 – 10 AZR 33/23, zitiert nach juris Rn. 15; BAG, 30. Januar 2019 - 5 AZR 442/17, BAGE 165, 132 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen). Ob es sich um eine Gesamtzusage handelt und welchen Inhalt sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, 24. Januar 2024 – 10 AZR 33/23, zitiert nach juris Rn. 15).
(2)
- 67
Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen handelt es sich beim Schreiben der Beklagten aus März 2024 um eine Gesamtzusage im Sinne dieser Rechtsprechung.
- 68
Dieses Schreiben wurde unstreitig mit identischem Wortlaut an sämtliche Beschäftigten der Beklagten gesandt. Die Beklagte erklärte in dem Schreiben, sämtlichen Beschäftigten unter den in dem Schreiben näher genannten Bedingungen eine Inflationsausgleichsprämie im März 2024 zu zahlen. Auf eine (ausdrückliche) Annahmeerklärung wurde verzichtet. Eine solche wurde ausweislich des Wortlauts des Schreibens weder eingefordert noch erwartet, denn die Beklagte zahlte die Prämie unstreitig an alle, ohne dass durch die Beschäftigten eine Annahmeerklärung erfolgte.
bb.
- 69
Aus dieser Gesamtzusage folgt die Berechtigung der Beklagten, auf einen (späteren) tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie die individualvertraglich gewährte Zahlung anzurechnen.
(1)
- 70
Bei den durch die Gesamtzusage versprochenen Leistungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Kontrolle nach den §§ 305 fortfolgende BGB unterliegen (Schaub ArbR-HdB/Ahrendt, 21. Auflage 2025, § 111 Rn. 1; BAG, 21. Februar 2024 – 10 AZR 345/22, zitiert nach juris Rn. 40; BAG, 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17, NZA 2019, 1065 Rn. 47), denn die Beklagte hat das Schreiben unstreitig mit identischem Inhalt an sämtliche Beschäftigte gesandt, weshalb im Sinne von § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB Vertragsbedingungen vorliegen, die die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und dem Kläger durch Übersendung des Schreibens gestellt hat.
(2)
- 71
Gesamtzusagen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vergleiche nur BAG, 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17, NZA 2019, 1065 Rn. 47; BAG, 7. Juli 2015 – 10 AZR 260/14, NZA 2010, 1355 Rn. 19).
(3)
- 72
Die Gesamtzusage ist transparent, § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Eine Intransparenz ergibt sich insbesondere nicht aus einer Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt.
(a)
- 73
Das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (vergleiche BAG, 24. August 2017 – 8 AZR 378/16, zitiert nach juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; BAG, 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22; BAG, 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23). Danach verletzt eine Klausel das im Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vergleiche BAG, 24. August 2017 – 8 AZR 378/16, zitiert nach juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; BAG, 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78; BAG, 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14, BAGE 150, 286 Rn. 33).
- 74
Nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, was regelmäßig bei der Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt gegeben ist (BAG, 21. Februar 2024 – 10 AZR 345/22 –, juris Rn. 40; BAG, 14. September 2011 − 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81 Rn. 22). Bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt entsteht schon kein Anspruch auf die Leistung, bei einem Widerrufsvorbehalt hingegen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, der Arbeitgeber behält sich aber vor, die versprochene Leistung einseitig zu ändern (BAG, 14. September 2011 − 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81 Rn. 24). Bei der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wird schon nach dem Vertragstext auch für den um Verständnis bemühten Vertragspartner nicht deutlich, ob nun jegliche zukünftige Bindung ausgeschlossen oder lediglich eine Möglichkeit eröffnet werden soll, sich später wieder von einer vertraglichen Bindung loszusagen. Erfolgen dann noch mehrfache Zahlungen einer bestimmten Leistung ohne weitere Vorbehalte, so ist erst recht nicht mehr erkennbar, ob ein Rechtsbindungswille für die Zukunft ausgeschlossen bleiben soll (BAG, 14. September 2011 − 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81 Rn. 25).
(b)
- 75
Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen erweist sich die Gesamtzusage der Beklagten als transparent.
(aa)
- 76
Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Beklagte im März 2024 freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie zahlen möchte. Unter Verweis auf laufende, hingegen noch nicht abgeschlossene Tarifvertragsverhandlungen möchte die Beklagte sich vorbehalten, diese Zahlung mit einem etwaig später sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zu verrechnen. Die Formulierung des Schreibens lässt klar erkennen, dass die Beklagte nicht weiß, ob es zu einem Tarifabschluss kommt und welchen Inhalt ein etwaig späterer Tarifabschluss haben würde. Dieser Umstand der Unsicherheit rührt jedoch nicht aus der Formulierung des Schreibens, sondern aus der laufenden Verhandlungssituation. Dem Kläger gegenüber wird klar formuliert, dass er eine Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 Euro erhält, die nur dann und gegebenenfalls nur insoweit auf einen tarifvertraglichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie angerechnet werden wird, wie ein künftiger Tarifvertrag einen entsprechenden Anspruch zugunsten des Klägers enthält. Der vom Kläger monierte Spielraum, es sei nicht erkennbar, wie lange sich die Beklagte eine Verrechnung vorbehalte, ergibt sich allein aus der Ungewissheit, welchen Inhalt ein etwaig späterer Tarifvertrag haben wird; er rührt hingegen nicht aus der Formulierung der Gesamtzusage. Dass die Verrechnung von Ungewissheiten abhängt, die zum Zeitpunkt der Gesamtzusage noch nicht absehbar waren, ist Anrechnungsvorbehalten auf spätere tarifvertragliche Leistungen immanent.
- 77
Auch die Formulierung, dass eine Einigung mit ver.di nicht in Sicht sei, andererseits die Beklagte aber eine Vorweganpassung eines bevorstehenden Tarifabschlusses vornehmen wolle, führt nicht zur Intransparenz. Diese Formulierungen wirken sich nicht auf die Erkennbarkeit der den Kläger aus der Gesamtzusage treffenden Rechte und Pflichten aus. Es ist eindeutig erkennbar, dass sich die Beklagte für den Fall eines Tarifabschlusses mit tarifvertraglichem Inflationsausgleichsprämienanspruch eine Anrechnung vorbehalten möchte.
(bb)
- 78
Auch der Umstand, dass die Beklagte die Zahlung als freiwillige Leistung bezeichnet, führt nicht zur Intransparenz des Schreibens. Die Bezeichnung als freiwillige Leistung entsprach der Sach- und Rechtslage im März 2024. Zu diesem Zeitpunkt existierte noch keine die Beklagte verpflichtende tarifvertragliche Regelung zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie. Es bestand keine Verpflichtung, einen etwaig später vereinbarten tarifvertraglichen Anspruch zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen, was die Leistung als freiwillig qualifiziert. Daran ändert auch der Vorbehalt nichts, auf diese freiwillige Leistung später einen tarifvertraglichen Anspruch anzurechnen.
(cc)
- 79
Eine Intransparenz ergibt sich auch nicht aus einer Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt. Die Beklagte behält sich in dem Schreiben aus März 2024 keinen Widerruf der freiwillig gewährten individualvertraglichen Inflationsausgleichsprämie vor.
- 80
Die Beklagte gibt in der Gesamtzusage klar zu erkennen, dass sie in jedem Fall eine individualvertragliche Inflationsausgleichsprämie zahlen möchte. Sie behält sich lediglich für den Fall des späteren Abschlusses eines Tarifvertrages vor, sofern dieser einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie vorsehen sollte, auf diesen Anspruch die bereits geleistete Zahlung anzurechnen. Damit möchte sie jedoch nicht ihre Zusage im Schreiben vom März 2024 später widerrufen. Sondern es soll bei der individualvertraglichen Inflationsausgleichsprämie bleiben, nur soll der neben diese Prämie tretende Anspruch auf eine tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie angerechnet werden können.
- 81
So hat die Beklagte auch die Abrechnung im Juli 2024 gestaltet. Sie hat nicht etwa die im März 2024 geleistete Zahlung rückgerechnet und dann den tarifvertraglichen Anspruch abgerechnet und ausgezahlt, sondern sie hat den tarifvertraglichen Anspruch abgerechnet und auf den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Auszahlungsanspruch die bereits geleistete Zahlung angerechnet.
(4)
- 82
Die Gesamtzusage benachteiligt den Kläger nicht unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB.
(a)
- 83
Unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Dabei sind im Rahmen der Inhaltskontrolle Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (stetige Rechtsprechung, BAG, 20. Oktober 2022 – 8 AZR 332/21, zitiert nach juris Rn. 46; BAG, 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 47).
(b)
- 84
Entsprechend diesen Grundsätzen greift das Schreiben der Beklagten aus März 2024 nicht unangemessen und nachteilig in die Position des Klägers ein. Durch die Anrechnung der individualvertraglichen Prämienzahlung auf den tarifvertraglichen Anspruch wird das Gesamtvolumen der dem Kläger versprochenen Leistung nicht verringert, so dass die entsprechende Anrechnung dem Kläger zumutbar ist (BAG, 25. Januar 2017 – 4 AZR 517/15, zitiert nach juris Rn. 66). Dem Kläger wurde von Anfang an lediglich die Zahlung einer auf die tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie anrechenbaren Prämienleistung zugesagt.
cc.
- 85
Der Verrechnung des tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämienanspruchs mit der im März 2024 bereits erfolgten Zahlung beruhend auf der Gesamtzusage steht die Regelung des § 6 Absatz 3 TV IAP nicht entgegen.
(1)
- 86
Die Regelung des § 6 Absatz 3 TV IAP ist dahin zu verstehen, dass eine Anrechnung des tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämienanspruchs auf bereits geleistete Zahlungen nach § 3 Nr. 11c EStG ausschließlich zulässig sein soll, soweit dadurch nicht die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro überschritten wird. Das ergibt eine Auslegung der Tarifregelung.
(a)
- 87
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (stetige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG, 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 NJOZ 2019, 639 Rn. 35).
(b)
- 88
Aus dem Tarifwortlaut ergibt sich klar, dass eine Anrechnung erst dann erfolgen können soll, wenn die Summe des tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämienanspruchs sowie bereits erfolgter Zahlungen gemäß § 3 Nr. 11c ESTG einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro übersteigen würde.
- 89
Die Regelung in § 6 Absatz 3 TV IAP baut in drei Halbsätzen aufeinander auf. Soweit Zahlungen nach § 3 Nr. 11c EStG erfolgten, sei eine Anrechnung möglich, „soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird“. „Soweit“ im dritten Halbsatz ist hier als Synonym für „insoweit“ zu verstehen (https://www.duden.de/synonyme/soweit). Es sollen dem Wortlaut nach ausschließlich Anrechnungen möglich sein, um ein Überschreiten der Grenze von 3.000,00 Euro zu verhindern und so im Ergebnis Zahlungen innerhalb der maximalen steuerlichen Privilegierung zu erhalten. Sollte die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro hingegen nicht erreicht werden, sieht der Wortlaut keine Anrechnungsmöglichkeit vor. Unterhalb der Gesamtsumme sollen den Beschäftigten sämtliche Zahlungen zufließen.
- 90
Da die Anrechnungsmöglichkeit durch die Formulierung des dritten Halbsatzes („..., soweit…“) auf den Fall des Überschreitens der Gesamtsumme beschränkt wird, bedurfte es auch nicht der Aufnahme des Wortes „nur“ im zweiten Halbsatz (so aber ArbG Bielefeld, 2. Juli 2025 – 6 Ca 127/25, Anlage BB2 Blatt 148 fortfolgende der Akte). Solange ein anderes Verständnis im Wortlaut der Tarifnorm keinerlei Niederschlag gefunden hat, kann den Tarifvertragsparteien ein Wille, auch einen nicht geregelten Sachverhalt geregelt haben zu wollen, nicht unterstellt werden.
- 91
Anhaltspunkte aus der Systematik, dem Willen der Tarifvertragsparteien und der Entstehungsgeschichte für ein vom Ergebnis der Auslegung des Wortlauts abweichendes Verständnis sind nicht ersichtlich.
(2)
- 92
Mit diesem Verständnis ist die Regelung des § 6 Absatz 3 TV IAP als begrenzte Effektivklausel wegen einer Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass tarifliche Regelungen, die einzelvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entziehen, in unzulässiger Weise in deren Vertragsbeziehungen eingreifen (vergleiche nur BAG, 20. März 2013 – 4 AZR 590/11, zitiert nach juris Rn.38; BAG, 26. August 2009 - 4 AZR 294/08, zitiert nach juris Rn. 49; BAG, 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03, BAGE 111, 108; BAG, 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92, zitiert nach juris; grundlegend BAG, 14. Februar 1968 - 4 AZR 275/67 - BAGE 20, 308 zur sogenannten Effektivklausel).
(a)
- 93
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend BAG, 14. Februar 1968 - 4 AZR 275/67, AP Nr. 7 zu § 4 TVG Effektivklausel) sind Tarifbestimmungen unwirksam, nach denen eine Tariflohnerhöhung auf die bisher effektiv gewährte Vergütung aufzustocken ist (sogenannte begrenzte Effektivklausel) oder nach denen ein bisher über- oder außertariflich gewährter Lohnbestandteil zum Tariflohn wird (sogenannte Effektivgarantieklausel). Solche Regelungen verstoßen gegen Grundprinzipien des Tarifrechts insbesondere dadurch, dass sie einzelvertraglich vereinbarte Lohnbestandteile der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entziehen und damit in unzulässiger Weise in deren Vertragsbeziehungen eingreifen. Das ändert aber nichts an der Befugnis der Tarifvertragsparteien, mit tarifrechtlicher Wirkung festzulegen, dass bei der Berechnung von tariflichen Leistungen von dem effektiven Verdienst des Arbeitnehmers ausgegangen werden soll und nicht von dem tariflichen Mindestverdienst (BAG, 16. Juni 2004 - 4 AZR 408/03, zitiert nach juris Rn. 52 mit weiteren Nachweisen).
(b)
- 94
Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen würde die Anwendung der Regelung des § 6 Absatz 3 TV IAP ihrem Wortlaut nach dazu führen, dass die von der Beklagten nach der Gesamtzusage mit Schreiben aus März 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie entgegen dem dort geregelten Anrechnungsvorbehalt nicht mit dem später vereinbarten tarifrechtlichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie verrechnet werden dürfte. Damit würden die Tarifvertragsparteien in eine außer- bzw. übertarifliche Leistung eingreifen. Sie würden diese in einer Weise zu Lasten der Beklagten verändern, die nicht von der Gesamtzusage und dem daraus folgenden individualvertraglichen Anspruchsinhalt gedeckt wäre. Dem Kläger würde ein Anspruch verschafft, der ihm nach der arbeitsvertraglichen Abrede gerade nicht zusteht.
(aa)
- 95
Die stetige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Effektivklauseln ist auf die streitgegenständliche Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie anzuwenden. Eine Inflationsausgleichsprämie ist mit sonstigen individualvertraglich eingeräumten Vergütungsbestandteilen vergleichbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Inflationsausgleichsprämie wie vorliegend auch das Ziel verfolgt, die Arbeitsleistung zu vergüten.
- 96
Ausweislich der ausdrücklichen Formulierung im Schreiben aus März 2024 soll eine „weitere freiwillige steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie“ gezahlt werden und damit eine Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Aus den weiteren Inhalten der Gesamtzusage ergibt sich, dass die Beklagte mit dieser Zahlung zugleich Arbeitsleistung vergüten als auch Betriebstreue honorieren wollte. Denn die Beklagte benennt die Zahlung als deutliches Zeichen der Wertschätzung für die geleistete Tätigkeit und den
- 97
außergewöhnlichen Einsatz. Zudem wird die Zahlung an die Voraussetzungen geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis zum einen vor dem 1. Oktober 2023 begonnen und über den 31. März 2024 ungekündigt fortbestehen muss und zum anderen eine anteilige Kürzungsmöglichkeit für Zeiten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorgesehen ist.
- 98
Die Bundesregierung betrachtet § 3 Nr. 11c EStG ebenfalls als Anreiz dafür, eine dauerhafte Lohnsteigerung, die wie der Arbeitslohn insgesamt der Vergütung der Arbeit dient, durch eine Einmalzahlung zu ersetzen. Soweit die Einmalzahlung die dauerhafte Lohnsteigerung ersetzt, hat sie ebenfalls das Ziel, Arbeitsleistungen zu vergüten. Die Inflationsausgleichsprämie soll eine Lohn-Preis-Spirale verhindern, indem sie eine Einmalzahlung gegenüber einer prozentualen Lohnsteigerung attraktiv macht. Wird von einer dauerhaften Steigerung der Löhne Abstand genommen, sind erhöhte Preise schwerer zu rechtfertigen und die Löhne als Reaktion darauf nicht weiter zu erhöhen (siehe dazu LAG Düsseldorf, 5. März 2024 -14 Sa 1148/23, zitiert nach juris Rn. 85).
(bb)
- 99
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Effektivklauseln ist vorliegend anzuwenden und führt zur Unwirksamkeit des Anrechnungsverbots in § 6 Absatz 3 TV IAP. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gründe, die das Bundesarbeitsgericht bisher für die Unwirksamkeit von Effektivklauseln angeführt hat, griffen bei einem einmaligen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie nicht.
- 100
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine Leistung der Beklagten, die diese ihren Beschäftigten aufgrund gesonderter Zusage bzw. Vereinbarung im Rahmen und mit Bezug zum Arbeitsverhältnis gewährt und auf die ohne gesonderte Vereinbarung kein Anspruch bestünde. Insoweit ist eine Inflationsausgleichsprämie sonstigen individualvertraglich eingeräumten Vergütungsbestandteilen vergleichbar.
- 101
Die Tarifbestimmung des § 6 Absatz 3 TV IAP soll bewirken, dass die tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Absatz 1 TV IAP bereits nach § 3 Nr. 11c EStG gezahlte Inflationsausgleichsprämien ergänzt, soweit nicht die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro überschritten wird. Daraus folgt, dass die Tarifregelung bezweckt, die als Lohnsteigerung zu qualifizierende, effektiv gewährte individualvertragliche Inflationsausgleichsprämie, um die tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie aufzustocken. Diese Zielsetzung ist jener von Effektivklauseln vergleichbar, die das Bundesarbeitsgericht bislang als unwirksam erachtet.
- 102
Der Anwendbarkeit der Rechtsprechung auf eine Inflationsausgleichsprämie steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dieser Prämie um keinen auf Dauer angelegten Entgeltbestandteil handelt. Entscheidend ist, dass die Beklagte durch die Gesamtzusage individualvertraglich eine Leistung mit Vergütungscharakter zugesagt hat und sich gleichzeitig die Anrechnung vorbehalten hat, der Tarifvertrag hingegen nunmehr durch den Anrechnungsausschluss in einen zuvor ausschließlich individualvertraglich geregelten Regelungsgegenstand eingreift. Die Tarifvertragsparteien greifen damit durch die streitige Anrechnungsregelung in die Regelungskompetenz der Individualvertragsparteien ein, ohne dass dieser Eingriff von ihrer Regelungskompetenz gemäß § 4 Absatz 1 und 3 TVG zur Setzung von Mindestarbeitsbedingungen gedeckt wäre (BAG, 14. Februar 1968 - 4 AZR 275/67, zitiert nach juris Rn. 37).
- 103
Entgegen der Auffassung der Klägerseite bewirkt der Anrechnungsausschluss des § 6 Absatz 3 TV IAP auch unterschiedliche Vergütungshöhen. Würde der Beklagten untersagt, die im März 2024 bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämie auf den tarifvertraglichen Anspruch anzurechnen, würden die Beschäftigten der Beklagten im Jahr 2024 in Summe 2.000,00 Euro Inflationsausgleichsprämie erhalten. Mit dem tarifvertraglichen Anrechnungsausschluss würden je nach der Höhe bereits erfolgter Zahlungen gemäß § 3 Nr. 11c EStG Prämien mit Entgeltcharakter in unterschiedlicher Höhe tarifvertraglich festgelegt („zementiert“, BAG, 14. Februar 1968 - 4 AZR 275/67, zitiert nach juris Rn. 36).
- 104
Auch die von der Klägerseite zitierte Gegenansicht von Deinert und Wenckebach greift nicht (Däubler/Deinert/Wenckebach, TVG, 5. Auflage 2022, § 4 TVG Rn. 865).
- 105
Die Tarifvertragsparteien regeln in § 6 Absatz 3 TV IAP gerade nicht das bisher vertraglich Vereinbarte normativ. Im Schreiben aus März 2024 hat sich die Beklagte ausdrücklich die Anrechnung vorbehalten. Diese soll ihr nunmehr gemäß § 6 Absatz 3 TV UIAP verwehrt sein. Auch regeln die Tarifvertragsparteien nicht jetzt normativ, was bisher vertraglich galt. Durch eine tarifvertragliche Regelung kann nicht erreicht werden, dass der individualvertraglich geschuldete Inflationsausgleichsprämienanspruch, der den tarifvertraglichen Anspruch übersteigt („übertariflich“) bzw. zu diesem hinzutritt („außertariflich“), normativ begründet wird. Der individualvertragliche Prämienanspruch bleibt als solcher – trotz tarifvertraglicher Regelung – arbeitsvertraglich geschuldet (BAG, 14. Februar 1968 - 4 AZR 275/67, zitiert nach juris Rn. 33).
(3)
- 106
Die Regelung des § 6 Absatz 3 TV IAP ist rechtsunwirksam, worauf sich die Beklagte, ohne sich damit treuwidrig gemäß § 242 BGB zu verhalten, berufen kann.
- 107
Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte nicht Tarifvertragspartei ist, sondern lediglich ein Mitglied des den Tarifvertrag schließenden Verbandes. Auch wenn die Beklagte als Vertreterin auf Seiten des Verbandes an mehreren Tagen an den Verhandlungen beteiligt war, war ihre Funktion dort die eines Verbandsmitglieds, das die Verhandlungen im Verbandsinteresse geführt hat, auch wenn dies durchaus mit ihrem eigenen Interesse übereingestimmt haben dürfte.
dd.
- 108
Die seitens der Beklagten im Juli 2024 vorgenommene Verrechnung der abgerechneten tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie mit der bereits im März 2023 gezahlten individualvertraglich vereinbarten Inflationsausgleichsprämie erfolgte gemäß dem Inhalt der Gesamtzusage ordnungsgemäß. Einwendungen inhaltlicher Art sind insoweit nicht durch die Parteien erhoben worden; solche sind auch nicht ersichtlich.
ee.
- 109
Die Beklagte hat auch etwaige Ausschlussklauseln gewahrt. Die Beklagte hat die Verrechnung im Juli 2024 vorgenommen, und damit in dem Monat, in dem ihr bekannt wurde, in welcher Höhe der TV IAP einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie vorsieht.
3.
- 110
Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag stand unter der innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht davon ausgeht, der Kläger könne den Klagebetrag nicht als Nettobetrag fordern. Das ist nicht der Fall, weshalb es am notwendigen Bedingungseintritt fehlt.
B.
- 111
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Absatz 1 ZPO.
C.
- 112
Die Revision wird für den Kläger gemäß § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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