Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (3. Kammer) - 3 Sa 18/25
Leitsatz
Eine Leistung auf eine künftige, noch nicht entstandene Forderung kann unmittelbar mit deren Entstehung zur Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB führen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistende eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen hat oder eine vorherige entsprechende Tilgungsabrede der Parteien vorliegt. Anderes gilt nur, wenn sich aus dem Gesetz, einer Parteivereinbarung oder den Umständen ergibt, dass eine vorfällige Leistung ausgeschlossen ist (hier verneint).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. März 2025 - 22 Ca 6335/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2024 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
- 2
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Spezialisten für die deutschlandweite Belieferung und Versorgung mit einem Profivollsortiment an Großverbraucher, seit dem Jahr 2001 in Vollzeit beschäftigt.
- 3
Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind und bei denen nicht arbeitsvertraglich die Inbezugnahme der einschlägigen Verbandstarifverträge vereinbart ist, wendet die Beklagte die räumlich und fachlich einschlägigen Verbandstarifverträge für den Groß- und Außenhandel der Gewerkschaft ver.di im Sinne einer Gleichbehandlung an.
- 4
Mit der Entgeltabrechnung für November 2022 erhielt die Klägerin 350,00 € netto ausbezahlt.
- 5
Dieser Zahlung ging im Oktober 2022 eine auf den 26. Oktober 2022 datierte Information der Beklagten an ihre Belegschaft voraus, die sowohl am „Schwarzen Brett“ des Marktes, in dem die Klägerin tätig ist, als auch im Intranet der Beklagten (dort HR-Works) veröffentlicht wurde. Das gut zugänglich im Verwaltungsbereich aufgehängte „Schwarze Brett“ ist der im Betrieb für offizielle Anliegen der Beklagten wie Dienstanweisungen, Sicherheitshinweise übliche Kommunikationsweg. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, sich regelmäßig am „Schwarzen Brett“ zu informieren.
- 6
Das Informationsschreiben vom 26. Oktober 2022 lautet wie folgt (Bl. 59 der ArbG-Akte):
- 7
„Sonderzahlung
- 8
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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mit dem dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung nun den Arbeitgebern eine Möglichkeit eingeräumt, ihren Mitarbeiter:innen ohne Abzug von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen eine sogenannte Inflationsprämie auszuzahlen. Auch wenn diese Option auf die Freiwilligkeit der Unternehmen setzt, wollen wir noch in diesem Jahr (Auszahlung voraussichtlich im Monat November) Ihnen als Mitarbeiter:in einen Betrag in Höhe von 350 € zukommen lassen.
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Anspruchsberechtigt werden alle Mitarbeiter:innen sein, die im Monat November ein reguläres Arbeitsverhältnis bei „[Name der Beklagten]“ haben. Einzig die Mitarbeiter:innen, deren Einkommen im Auszahlungsmonat über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden hiervon ausgenommen.
- 11
Mit dieser Maßnahme wollen wir allen Mitarbeiter:innen in dieser schwierigen Zeit entgegenkommen und basierend auf unseren Unternehmenswerten einen (finanziellen) Beitrag leisten, um der aktuellen Preisentwicklung entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben wir uns entschieden, alle Löhne und Gehälter einen Arbeitstag früher zu überweisen. Diese Regelung greift ab dem Auszahlungszeitpunkt Oktober.
- 12
R., den 26.10.2022
- 13
[Name der Beklagten]
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Geschäftsführung“
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Im Hinblick auf den im Tarifgebiet Baden-Württemberg zum 30. April 2024 gekündigten einschlägigen Tarifvertrag im Groß- und Außenhandel fand die erste Verhandlungsrunde der Tarifvertragsparteien am 4. Mai 2023 statt, der vier weitere Verhandlungsrunden folgten, wobei bereits zu Beginn der ersten Verhandlungsrunde die Arbeitgeberseite die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) angeboten hatte. Zu einer Einigung kam es zunächst jedoch nicht.
- 16
Mit der Abrechnung August 2023 erhielt die Klägerin 700,00 € netto ausbezahlt.
- 17
Dieser Zahlung ging eine wiederum am „Schwarzen Brett“ des Marktes und im Intranet veröffentlichte Information der Beklagten folgenden Inhalts voraus (Bl. 37 der ArbG-Akte):
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Am 8. Juli 2024 trafen der Verband für Dienstleistungen und Außenhandel Baden-Württemberg und die Gewerkschaft ver.di eine Tarifvereinbarung (Bl. 9 bis 12 der ArbG-Akte; im Folgenden: Tarifvereinbarung) die auszugsweise wie folgt lautet:
- 20
„4. Inflationsausgleichsprämie (IAP)
- 21
(1) Arbeitnehmer, die am Stichtag 01.07.2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen ununterbrochen 6 Monate angehört haben und die in diesen 6 Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben einen Anspruch auf eine nicht tabellenwirksame Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 €. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung seit mindestens 1. Mai 2024 ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.
- 22
(2) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, haben Anspruch auf eine anteilige Inflationsausgleichsprämie, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit am Stichtag bemisst. Die Fälligkeit ergibt sich aus Abs. 5.
- 23
(3) Auszubildende, die am Stichtag 01.07.2024 in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen ununterbrochen 6 Monate angehört haben und die in diesen 6 Monaten mindestens für einen Tag eine Ausbildungsvergütung, Fortzahlung der Vergütung, Entgeltfortzahlung oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben einen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500,00 €. Die Fälligkeit ergibt sich aus Abs. 5.
- 24
Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung seit mindestens 1. Mai 2024 ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.
- 25
(4) Für die Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen bleibt die Inflationsausgleichsprämie außer Ansatz.
- 26
(5) Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt möglichst zeitnah bis spätestens 30.09.2024. Soweit eine IAP gem. § 3 Nr. 11 c EStG bereits gezahlt wurde, können diese Zahlungen auf die tariflich vereinbarte IAP nur angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000,00 € überschritten wird. Das bedeutet, dass Zahlungsansprüche insgesamt auf die gesetzlich zulässigen 3.000,00 Euro gedeckelt sind.
- 27
(6) Näheres wird in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt.
- 28
…
- 29
7. Sonstige Regelungen
- 30
Diese Tarifvereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2023 in Kraft.
- 31
…“
- 32
Ebenfalls unter dem Datum 8. Juli 2024 schlossen die Arbeitgeberverbände des Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg mit der Gewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP)“ (im Folgenden: TV IAP), der folgende Regelungen enthält:
- 33
§ 1 GELTUNGSBEREICH
- 34
räumlich: für das Land Baden-Württemberg
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fachlich: für alle Betriebe oder Betriebsteile des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, desgleichen für alle selbständigen Groß- und Außenhandelsbetriebe von gemischten Unternehmen.
- 36
Er gilt insbesondere auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen, die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen, wie z.B. Brenn-, Säge-, Rohr-, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und Flechtarbeiten, Montagen, Instandhaltungen und Instandsetzungen, Holz- und Holzschutzarbeiten, Vermietungen von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal. (Nicht erfasst werden also Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages die Gültigkeit der Rahmen- oder Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unstreitig feststeht).
- 37
persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen sowie Auszubildende. Ausgenommen sind alle Personen, die unter § 5 Absatz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallen.
§ 2
- 38
Inflationsausgleichsprämie
- 39
Die Arbeitgeber gewähren ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die besonderen inflationsbedingten Belastungen eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach den Maßgaben dieses Tarifvertrages. Die tarifliche IAP ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG in der Fassung vom 01.10.2022.
§ 3
- 40
Höhe und Zeitpunkt der Zahlung
- 41
(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juli 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung seit mindestens 1. Mai 2024 ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.
- 42
(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).
§ 4
- 43
Abweichende Arbeitszeit
- 44
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Teilzeit haben Anspruch auf die Zahlung einer anteiligen IAP nach den Regelungen des § 3 dieser Vereinbarung. Die Höhe bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer individualvertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die Verhältnisse am Stichtag nach § 3 Abs. 1.
§ 5
- 45
Auszubildende
- 46
(1) Auszubildende, die am 1. Juli 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag eine Ausbildungsvergütung, Fortzahlung der Vergütung, Entgeltfortzahlung oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 500 Euro. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung seit mindestens 1. Mai 2024 ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.
- 47
(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).
§ 6
- 48
Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen
- 49
(1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.
- 50
(2) Bei der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.
- 51
(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gern. § 3 Nr. 11 c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro überschritten wird. Das bedeutet, dass Zahlungsansprüche insgesamt auf die gesetzlich zulässigen 3.000,00 Euro gedeckelt sind.
§ 7
- 52
Inkrafttreten und Beendigung
- 53
Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung unmittelbar in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung.“
- 54
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (Bl. 13 der ArbG-Akte) verlangte die Klägerin die Zahlung einer IAP in Höhe von „1.000,00 € brutto = netto“.
- 55
Die Klägerin hat vorgetragen: Da sie die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der IAP in Höhe von 1.000,00 € gemäß der Tarifvereinbarung vom 8. Juli 2024 erfülle und die bis dato erfolgten Zahlungen der Beklagten an IAP den Betrag von 3.000,00 € nicht überschritten, könne sie die Zahlung weiterer 1.000,00 € verlangen.
- 56
Die Klägerin hat beantragt:
- 57
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2024 zu bezahlen.
- 58
Die Beklagte hat beantragt,
- 59
die Klage abzuweisen.
- 60
Sie hat vorgetragen: Mittels der erfolgten Mitarbeiterinformationen am „Schwarzen Brett“ und im Intranet habe sie von ihrem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und ausdrücklich auf den kommenden tarifvertraglichen Anspruch im Wege der vorweggenommenen Erfüllung gezahlt. Die Leistungsbestimmung sei auch in der berechtigten Annahme erfolgt, dass der Tarifvertrag eine IAP vorsehen würde. Aus diesem Grund habe sich die Geschäftsführung der Beklagten entschlossen, die Mitarbeiter bereits vor Tarifvertragsabschluss zu entlasten, und dies ausdrücklich an die Belegschaft kommuniziert.
- 61
Die Tarifvereinbarung sehe lediglich die Nichtanrechenbarkeit von IAPs vor, die nicht „nach diesem Tarifvertrag“ geleistet wurden.
- 62
Die gezahlten 700,00 € netto habe sie gemäß ihrer ausdrücklichen Leistungsbestimmung eben auf diesen Tarifvertrag geleistet, weshalb der tarifvertragliche Anspruch in Höhe von 700,00 € erfüllt sei.
- 63
Bezüglich der gezahlten 350,00 € netto aus dem Jahr 2022 stelle sich die Frage, ob es den Tarifvertragsparteien zustehe, eine spätere Leistungsbestimmung der Beklagten als Schuldnerin auszuschließen.
- 64
Die Klägerin hat erwidert: Die unterstellte vorweggenommene Erfüllung eines erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehenden Anspruchs sei rechtlich ausgeschlossen. Hieran ändere auch eine unterstellte Tilgungsbestimmung nichts.
- 65
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2025 stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Anspruch ergebe sich aus der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvereinbarung vom 8. Juli 2024. Die Beklagte habe den tarifvertraglichen Anspruch für das Kalenderjahr 2024 nicht erfüllt.
- 66
Zum Zeitpunkt der Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 sei ein tarifvertraglicher Anspruch für das Kalenderjahr 2024 noch nicht entstanden gewesen und auch nicht vereinbart. Deshalb kämen die Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 auch nicht als vorfällige Zahlungen auf einen bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Anspruch in Betracht.
- 67
Der Zahlungsanspruch für das Jahr 2024 sei mit dem Inhalt der tarifvertraglichen Regelung vom 8. Juli 2024 entstanden. Eine vorab getroffene Tilgungsbestimmung könne diese Forderung nur tilgen, soweit sie dem Forderungsinhalt entspreche. Die Tarifvertragsparteien hätten eindeutig und ohne Möglichkeit der Auslegung vereinbart, dass anderweitige Zahlungen der Vergangenheit, die - wie hier - als IAPs gezahlt wurden, nur insoweit auf den Inflationsausgleichsanspruch des Jahres 2024 angerechnet werden könnten, als dadurch die Gesamtsumme von 3.000,00 € - wobei Zahlungen der Jahre 2022 bis 2024 gemeint seien - an IAPs überschritten würden. Damit hätten sie ausdrücklich den vorliegenden Fall anderweitiger Zahlungen in der Vergangenheit vor Abschluss der Tarifvereinbarung gesehen und geregelt und eine Anrechnung auf den entstandenen tarifvertraglichen Anspruch nur mit der vorgenommenen Einschränkung zugelassen.
- 68
Die Beklagte hat am 26. März 2025 gegen das ihr am 24. März 2025 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24. Juni 2025 am 24. Juni 2025 begründet.
- 69
Die Beklagte trägt vor: Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass eine Zahlung mit Erfüllungswirkung nur auf solche Forderungen möglich sei, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststehen, sei rechtlich nicht haltbar. Den Parteien sei es auch für solche tarifvertraglichen Ansprüche, die noch nicht final entstanden sind, gestattet, eine eigene Leistungsbestimmung vorzunehmen. Es sei zulässig, eine freiwillige Zahlung, die in Vorwegnahme eines Tarifabschlusses gewährt werde, rückwirkend mit einer späteren tariflichen Einmalzahlung zu verrechnen.
- 70
Wegen der eingetretenen Verzögerungen habe sie nicht mehr bis zu einer Tarifeinigung zuwarten wollen, worüber sie ihre Arbeitnehmer per Aushang am „Schwarzen Brett“ und per HR-Works informiert habe.
- 71
Mit den Zahlungen im November 2022 und August 2023 habe sie den geltend gemachten tarifvertraglichen Anspruch erfüllt. Die Zusage regele nicht nur den Anspruch auf Zahlung einer IAP, sondern enthalte des Weiteren einen Anrechnungsvorbehalt in Bezug auf einen späteren tariflichen Anspruch auf eine IAP. Sie habe den tarifgebundenen Arbeitnehmern zwar eine IAP zahlen wollen. Diese sollte aber keine Vergütungsbestandteil sein, den die Beklagte in jedem Fall neben der tarifvertraglich geschuldeten IAP zahlen wollte.
- 72
Die Anrechnung der ausgezahlten 350,00 € bzw. 700,00 € netto sei nicht durch § 6 Abs. 3 der Tarifvereinbarung (gemeint: TV IAP) ausgeschlossen. Danach könnten zwar bereits erfolgte Zahlungen nach § 3 Nr. 11 c EStG auf die tarifliche IAP nur angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000,00 € überschritten wird. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Regelung deshalb keine Anwendung finde, weil die Beklagte mit der Zahlung von 700,00 € netto jedenfalls eine Zahlung auf die tarifliche IAP und damit keine andere Zahlung erbracht habe. Denn sofern § 6 Abs. 3 der Tarifvereinbarung (gemeint: TV IAP) als Anrechnungsverbot verstanden werden könnte, würde dies zur Unwirksamkeit der tariflichen Bestimmung führen, da es sich bei dieser bei einem solchen Verständnis um eine unzulässige tarifliche Effektivklausel handeln würde.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. März 2025 - 22 Ca 6335/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 75
Die Klägerin beantragt,
- 76
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 77
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor: Allein in der Entgegennahme einer Zahlung sei keine wie auch immer geartete Willenserklärung zu erkennen, die vertraglich dazu führen würde, dass eine Anrechnung auf spätere Zahlungen erfolgen dürfe.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 79
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
- 80
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 300,00 € nebst Zinsen verurteilt. Im Umfang der weitergehenden Verurteilung war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
A.
- 81
Die Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Berufungsbegründung setzt sich in ausreichendem Maße mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinander.
B.
- 82
Die Klägerin kann von der Beklagten noch die Zahlung einer IAP in Höhe von 300,00 € nebst Zinsen verlangen. Der weitergehende Anspruch der Klägerin ist durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen.
I.
- 83
Die Beklagte war gegenüber ihren Arbeitnehmern unter den im TV IAP im Einzelnen geregelten Bedingungen verpflichtet, die dort statuierte IAP zu zahlen.
- 84
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit des TV IAP auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aus § 3 oder § 11 des Arbeitsvertrags ergibt (vgl. zur Auslegung einer gegenständlich beschränkten Bezugnahmeklausel BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 166/24 - NZA 2025, 1251). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Beklagte, wie sie selbst ausführt, jedenfalls wegen der betriebsweit erfolgten Auszahlung unter Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Zahlung verpflichtet.
II.
- 85
Der Anspruch auf die IAP ist in Höhe von 700,00 € durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, indem die Beklagte im August 2023 eine Zahlung in dieser Höhe an die Klägerin erbracht hat.
- 86
1. In dem dieser Zahlung vorausgehenden Aushang der Beklagten aus dem August 2023, der an alle Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet war und dessen Kenntnisnahme die Klägerin auch nicht bestritten hat, hat die Beklagte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie „allen Mitarbeitenden bereits schon jetzt“ und im Vorgriff auf den anstehenden Tarifabschluss eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 700,00 € - von wenigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - mit dem Augustgehalt auszahlen werde. Die Anrechnung der Zahlung für die tarifgebundenen Unternehmensteile sei gegeben und werde nach dem Tarifabschluss, über den die Belegschaft umgehend informiert werde, vollzogen.
- 87
Nach diesen Ausführungen im Aushang war die Zahlung in Höhe von 700,00 € von vornherein zweifelsfrei zur Tilgung der künftigen Forderung der Klägerin auf IAP aus dem noch abzuschließenden Tarifvertrag bestimmt (vgl. BGH 11. November 1983 - V ZR 150/82 - NJW 1984, 974; KG Berlin 21. September 1979 - 1 W 2233/79 - MDR 1980, 147). Liegt diese Voraussetzung vor, so führt die Vorausleistung unmittelbar mit der Entstehung des Schuldverhältnisses zur Erfüllung (BeckOGK/Looschelder BGB § 362 Rn. 76; Staudinger/Kern BGB § 362 Rn. 33).
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Selbst wenn man zur Erfüllung einer künftigen, noch nicht entstandenen Forderung eine einseitige Tilgungsbestimmung nicht ausreichen ließe, sondern eine Tilgungsvereinbarung für erforderlich hielte (so MüKoBGB/Fetzer 9. Aufl. § 362 Rn. 18), wäre diese Voraussetzung erfüllt. Die Klägerin hat die ihr mit der Abrechnung für den Monat August 2023 überwiesenen 700,00 € in Kenntnis des Aushangs nicht zurückgewiesen, sondern widerspruchslos entgegengenommen und sich damit jedenfalls konkludent mit der von der Beklagten intendierten Erfüllung des künftigen tariflichen Anspruchs einverstanden erklärt (vgl. LAG Hessen 17. Mai 2024 - 10 Sa 1734/22SK-BeckRS 2024, 14, 767; 5. Februar 2007 - 7/8 Sa 88/06 - juris).
- 89
2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zahlung der 700,00 € mit der Vergütung für den Monat August 2023 und somit vor Fälligkeit der im TV IAP vom 8. Juni 2024 vereinbarten tariflichen IAP geleistet worden ist. Der Schuldner darf gem. § 271 Abs. 2 BGB grundsätzlich vor Fälligkeit leisten, sofern die Schuld erfüllbar ist. Allerdings ist § 271 Abs. 2 BGB als Auslegungsregel (BGH 24. April 1975 - III ZR 147/72 - BGHZ 64, 278) nur subsidiär. Sie greift nicht ein, wenn sich aus dem Gesetz, einer Parteivereinbarung oder den Umständen etwas anderes ergibt. Aus den Umständen ergibt sich ein Ausschluss von vorfälligen Leistungen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vor Fälligkeit entgegennehmen zu müssen (BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - NZA 2016, 1459).
- 90
Ein solches rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin als Gläubigerin ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder ein Gesetz noch eine Parteivereinbarung oder die Umstände sprechen gegen eine vorfällige Zahlung. Durch die Zahlung der 700,00 € bereits vor Inkrafttreten des TV IAP bestand für die Klägerin eine frühere Verfügungsmöglichkeit über den Zahlbetrag, was für sich genommen günstiger war (vgl. LAG Hessen 4. Februar 2025 - 15 Sa 1192/23 - juris) wie auch der Umstand, dass ihr die gezahlten 700,00 € auch dann verblieben wären, wenn es doch nicht zur tarifvertraglichen Vereinbarung einer IAP gekommen wäre oder eine dort geregelte IAP den Betrag von 700,00 € nicht erreicht hätte.
- 91
3. Ziffer 4 Abs. 5 Satz 2 der Tarifvereinbarung und § 6 Abs. 3 Satz 1 TV IAP stehen der Anrechnung nicht entgegen. Diese genannten Vorschriften machen lediglich eine dahingehende Einschränkung der Anrechenbarkeit, dass auf anderweitiger Rechtsgrundlage gezahlte IAPs gem. § 3 Nr. 11 c EStG auf die nach dem TV IAP geschuldete IAP nur angerechnet werden können, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000,00 € überschritten wird. Ausweislich der Tilgungsbestimmung bzw. -vereinbarung hat die Beklagte die 700,00 € aber gerade im Hinblick auf die erwartete zukünftige Verpflichtung nach dem TV IAP und nicht auf anderer Rechtsgrundlage erbracht.
III.
- 92
Anderes gilt für die im November 2022 geleistete Zahlung von 350,00 €. Hier hat die Beklagte im Aushang vom Oktober 2022 keinen Bezug zu einer zukünftig zu erwartenden tariflichen Regelung und deren vorweggenommener Erfüllung hergestellt. Rechtsgrund für die Zahlung ist vielmehr der Aushang, der den Rechtscharakter einer Gesamtzusage an die Belegschaft aufweist (vgl. BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121/24 - NZA 2025, 1254). Der Beklagten ist es verwehrt, diese Zahlung nunmehr nachträglich einseitig mit einer anderen Tilgungsbestimmung zu versehen.
IV.
- 93
Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass der Klägerin noch eine IAP in Höhe von (1.000,00 € - 700,00 € =) 300,00 € zuzusprechen war.
- 94
Der Zinsanspruch ergibt sich wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt aus §§ 288, 286 BGB.
C.
I.
- 95
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 96
Die Kosten waren nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen.
II.
- 97
Da dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.
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Referenzen
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- V ZR 150/82 1x (nicht zugeordnet)
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- III ZR 147/72 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 757/14 1x (nicht zugeordnet)
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