Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (7. Kammer) - 7 Sa 33/25

Leitsatz

1. Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitnehmers ausgestellt worden sind, kann erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken.

2. Für die Annahme einer zeitlichen Koinzidenz kommt es nicht auf eine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit an. Es genügt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Ulm, 23. Mai 2025, 1 Ca 51/25, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23.05.2025 - 1 Ca 51/25 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich darüber, ob der Klägerin für den 02.09.2024 bis zum 30.09.2024 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht.

2

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2025 dem Antrag der Klägerin entsprochen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe unter I. Bezug genommen und verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.07.2025 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 01.08.2025 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung vom 29.08.2025 bis zum 29.09.2025 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 23.09.2025 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.

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Sie rügt auf der Grundlage ihres Begründungsschriftsatzes vom 23.09.2025, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insoweit, als es die Beweiserschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fehlerhaft beurteilt habe. Unzutreffend sei die Annahme, es bestehe keine zeitliche Koinzidenz zwischen der Kündigung und der anschließenden Erkrankung der Klägerin. Für das Vorliegen einer "zeitlichen Koinzidenz" sei kein exakter Gleichlauf zwischen Kündigung und Erkrankung erforderlich. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein enger zeitlicher Zusammenhang ausreichend. Maßgeblich sei, dass die Krankschreibung mit dem Ende der Kündigungsfrist passgenau zusammentreffe und somit objektiv den Anschein erwecke, der Arbeitnehmer wolle unter Fortzahlung der Vergütung lediglich die Restlaufzeit überbrücken. Die Passgenauigkeit mit dem Ende der Kündigungsfrist habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft gar nicht berücksichtigt, sondern stütze seine Entscheidung ausdrücklich auf die aus seiner Sicht fehlende zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Krankmeldung. Die Klägerin sei exakt bis zum 30. September 2024 – dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses – krankgeschrieben gewesen und habe am darauffolgenden Tag, dem 1. Oktober 2024, eine neue Beschäftigung angetreten. Weitere Umstände ergäben sich aus der näher bestimmt ausgeführten Abwerbung durch den ehemaligen Mitarbeiter M. zur Konkurrentin A. B. GmbH, der vorzeitigen Rückgabe ihrer Arbeitsmittel vor Ablauf der Kündigungsfrist und aus ihrem widersprüchlichen Verhalten auch unter Berücksichtigung der Diagnose "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" (ICD-10-Code F33.1 G), obgleich sie bis zum 02.09.2024 uneingeschränkt ihre Arbeitsleistung ohne jedwede Anzeichen für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit erbrachte, die allesamt im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtwürdigung die Schlussfolgerung einer Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertigten.

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Die Beklagte beantragt:

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1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Ulm (1 Ca 51/25) abzuändern und die Klage abzuweisen,

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2. und vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

9

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 03.11.2025, auf den sowie auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2025 einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 28.11.2025 Bezug genommen und verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und zur Klageabweisung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.

11

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 03.09.2024 bis zu 30.09.2024 in Höhe von 3.300,00 EUR brutto abzüglich bereits erhaltener 86,95 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2024. Die Beklagte hat den Beweiswert der von der Klägerin für die Zeit vom 02.09. bis zum 30.09.2024 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert.

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a) Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Eine Erschütterung des Beweiswertes kann sich dabei aus der Bescheinigung selbst ergeben oder aber auf tatsächlichen Umständen ihres Zustandekommens beruhen. Für die Frage der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder um eine Kündigung des Arbeitgebers handelt. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Hierauf deutet insbesondere eine zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit hin. Es ist auch nicht entscheidend, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt (BAG, Urt. v. 18.09.2024, 5 AZR 29/24, Rn. 13, AP Nr. 14 zu § 5 EntgeltFG). Für die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der zeitlichen Koinzidenz bedarf es keiner Passgenauigkeit zwischen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Kündigungsfrist. Es genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang. Ernsthafte Zweifel am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können auch dann bestehen, wenn bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Bescheinigung zeitlich erst nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber vorgelegt wird (BAG, Urt. v. 18.09.2024, 5 AZR 29/24, Rn. 21, a.a.O.). Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind. Dabei sind die vom Arbeitgeber zur Begründung ihrer Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht nur isoliert zu bewerten, sondern einer rechtlich gebotenen Gesamtwürdigung zu unterziehen (BAG, Urt. v. 15.01.2025, 5 AZR 284/24, Rn.19, AP Nr. 16 zu § 5 EntgeltFG). Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag beispielsweise dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vgl. BAG, Urt. v. 15.01.2025, 5 AZR 284/24, Rn. 13, 15 und 16, a.a.O.).

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b) Davon ausgehend ist die Berufung der Beklagten begründet. Das Arbeitsgericht hat nicht alle von der Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Umstände berücksichtigt und folglich auch keine umfassende rechtlich gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen.

14

aa) Soweit das Arbeitsgericht die von der Beklagten behauptete Abwerbung durch ihren ehemaligen Arbeitnehmer M. zur Mitbewerberin, Fa. A. B. GmbH, als wahr unterstellt keine indizielle Eignung, Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu begründen, angenommen hat, erscheint das nach Ansicht der Berufungskammer ebenso vertretbar wie die vom Arbeitsgericht ebenso bewertete fehlende Eignung einer entsprechenden Indizwirkung für die Rückgabe der Arbeitsmittel durch die Klägerin am 23.09.2025. Ebenso ist zutreffend, dass es an einer zeitlichen Koinzidenz zwischen der Kündigungserklärung am 28.07.2024 und dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2024 einerseits und der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 02.09.2024 bis zum 30.09.2024 andererseits im Lichte der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21, Rn. 20, AP Nr. 11 zu § 5 EntgeltFG) fehlt. Das Arbeitsgericht hat jedoch auch zutreffend erkannt, dass es für eine Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund einer zeitlichen Koinzidenz nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 18.09.2024, 5 AZR 29/24 Rn. 21, AP Nr. 14 zu § 5 EntgeltFG) nicht auf eine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit ankommt. Es genügt auch nach Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die vorliegende Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet, um als Indiz für die Erschütterung des Beweiswertes berücksichtigt zu werden.

15

bb) Demgegenüber hat das Arbeitsgericht jedoch die Diagnose "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" (ICD-10-Code F33.1 G), sowohl in ihrer inhaltich-medizinischen Dimension als auch in ihrem Kontext zum Arbeitsantritt beim Konkurrenzunternehmen A. B. GmbH gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die in der Ausfertigung für die Klägerin als Versicherte ausgewiesene gesicherte (siehe "G") Diagnose mit dem ICD-10-Code: F33.1 G (rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) ist eine Gesundheitsstörung, die wiederholt, jedoch mindestens einmal in der Vergangenheit aufgetreten ist, sich durch typische Symptome wie deutliche Niedergeschlagenheit, verminderten Antrieb, Interessen- und Freudverlust, Konzentrationsproblemen, Gefühl von Wertlosigkeit oder Schuld und sozialen Rückzug zeigt und mit Psychotherapie (kognitive Verhaltenstherapie, interpersonelle Therapie, psychodynamische Therapie, achtsamkeitsbasierte kognitive Therapie) und medikamentös mittels Antidepressiva oft auch als Kombinationstherapie behandelt wird. Um diagnostiziert werden zu können, müssen die Symptome laut ICD-10-Klassifikation mindestens zwei Wochen anhalten, eine durchschnittliche Dauer kann typischerweise vier bis sechs Monate andauern (vgl. ChatGPT, Prompt "rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode"). Dieses Krankheitsbild tritt bekanntlich nicht adhoc ein (§ 291 ZPO). Insofern ergeben sich auch aus der angegebenen Diagnose in Verbindung mit den Einlassungen der Klägerin und auch dem passgenauen Ende ihrer attestierten Arbeitsunfähigkeit und der Aufnahme der neuen gleichwertigen Tätigkeit beim Konkurrenzunternehmen A. B. GmbH geeignete Indiztatsachen für eine Beweiserschütterung. Auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung aufgrund ihrer bisherigen allgemeinen Angaben in ihrem Schriftsatz vom 06.05.2024 auf Seite 10 bis 14 hat die Klägerin keine näher bestimmten Tatsachen mitgeteilt, die weder als Auslöser ein solches Diagnosebild noch deren passgenaues Ende mit Aufnahme ihrer gleichwertigen Tätigkeit beim Mitbewerber A. B. GmbH erklären. Angesichts der Diagnose ist ein derartiger Gleichlauf zwischen Arbeitsunfähigkeit und Beendigung des bisherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses einlassungsbedürftig. Das stimmt auch mit den Ausführungen der Beklagten in ihrer Begründungsschrift vom 23.09.2025 auf Seite 28 insofern überein, als die Klägerin während des gesamten Zeitraums bis zum 02.09.2024 uneingeschränkt ihre Arbeitsleistung erbrachte und es auch keine Anzeichen für eine Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit und keine Meldung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gab. Hierzu passt es auch, dass die Klägerin bewusst die Kündigungsfrist von ursprünglich vier Wochen verlängert und ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2024 fortgeführt hat. Ein Arbeitnehmer, der ernsthaft an einer erheblichen psychischen Belastung oder einer mittelgradigen depressiven Episode leidet, würde eine solche Verlängerung der Arbeitsleistung nicht ohne Notwendigkeit akzeptieren. Vielmehr wäre zu erwarten, dass er sich umgehend arbeitsunfähig meldet oder das Arbeitsverhältnis binnen der für ihn geltenden Kündigungsfrist beendet, um die eigene Gesundheit zu schützen. In diesem Zusammenhang hat die Berufungskammer nicht verkannt, dass die Klägerin bei ihrem früheren Arbeitgeber vom 21.09.2022 bis zum Ende ihres damaligen Arbeitsverhältnisses am 31.12.2022, an das sich nahtlos das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ab dem 01.01.2023 anschloss, bereits an einer depressiven Episode erkrankt war. Diese Erkrankung ist jedoch insofern relativiert, als 20 Monate bis zur attestierten Arbeitsunfähigkeit am 02.09.2024 dazwischenlagen.

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Soweit das Arbeitsgericht die Formulierung der Klägerin bei Übergabe ihres Kündigungsschreibens am 28.07.2024 "sie schaffe das alles nicht mehr" damit erklärt hat, die Klägerin habe mit ihrer pauschalen Aussage gerade keine Aussage über ihre derzeitige Leistungsfähigkeit getroffen, sondern lediglich ihren auf die Zukunft bezogenen Kündigungsentschluss begründet, ist das spekulativ und nicht durch Tatsachen festgestellt. Der semantische Gehalt der Aussage ist jedenfalls in Bezug auf die selbst gewählte, um einen Monat längere Kündigungsfrist widersprüchlich.

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cc) Die von der Berufungskammer abschließend durchgeführte Gesamtwürdigung aller ins Auge springenden Umstände rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass jedenfalls das Zusammentreffen der vorliegenden tatsächlichen Gesichtspunkte ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründet. Das diagnostizierte Krankheitsbild in Verbindung mit seinem passgenauen Ende mit Ablauf der Kündigungsfrist und dem Arbeitsantritt beim Konkurrenten, nicht dargestellten Auslösereizen vor dem 02.09.2024, der unüblichen Eigenverlängerung der Kündigungsfrist nebst der Erklärung der Klägerin bei Übergabe ihrer Kündigung und die unstreitig erfolgten Eigenkündigungen der Mitglieder desselben Teams bei der Beklagten (Arbeitnehmer D., M., H., N. und Klägerin) im vergleichbaren Zeitfenster belegen als ungewöhnliche Umstände die Annahme der Berufungskammer.

18

c) Der Vortrag der Klägerin zur Darlegung ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist unschlüssig.

19

aa) Angesichts der Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet wie vor der Vorlage der Bescheinigungen (BAG, Urt. v. 15.01.2025, 5 AZR 284/24, Rn. 16, a.a.O.). Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben.

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bb) Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Klägerin unschlüssig. Sie hat lediglich die Krankheitsdiagnose mitgeteilt und ohne nähere Bestimmtheit einige typische Symptome, ohne deren konkrete Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit dazustellen. Es fehlt jedweder Tatsachenvortrag zu ärztlichen Empfehlungen oder Therapiemaßnahmen, ob z.B. Physiotherapie und/oder Antidepressiva verordnet wurden. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 25.02.2025 unter Nr. 3 Satz 2 vorsorglich nahegelegt, insoweit Vortrag zu halten. Außerdem ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 06.05.2025 auf Seite 9 und 10, dass ihr die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch im Falle der Erschütterung bekannt ist. Im Übrigen wurde der Sach- und Streitstand in der Berufungsverhandlung erörtert.

II.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

22

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Das Urteil beruht auf den Rechtssätzen des Bundesarbeitsgerichts.


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