Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (10. Kammer) - 10 Ta 15/25

Leitsatz

1. Mitglieder eines Aufsichtsrats einer GmbH sind nicht Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. d ArbGG, auch wenn sie Vorsitzende des Aufsichtsrats sind.

2. § 2 Abs. 3 ArbGG findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann (Anschluss an BAG 4. September 2018 - 9 AZB 10/18).

3. Hilfsanträge können keinen wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG vermitteln (Anschluss an BAG 14. Juni 1983 - 3 AZR 619/80).

4. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG kann auch mit einer Widerklage in einem anderen Rechtsstreit bei demselben Gericht bestehen (Anschluss an BAG 4. September 2018 - 9 AZB 10/18). Im Rahmen des Streits um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht zu prüfen, ob die Widerklage zulässig und begründet ist, um einen Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu vermitteln.

5. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG kann auch bei einer behaupteten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beklagter zu bejahen sein (Anschluss an BAG 23. August 2001 - 5 AZB 20/01).

6.Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Partei ihr Wahlrecht nach § 2 Abs. 3 ArbGG - auch - vor dem Hintergrund der für sie kostengünstigen Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nutzt und infolgedessen vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen Dritte geltend macht, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehen.

Orientierungssatz

(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZB 27/25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Ulm, 4. Juni 2025, 6 Ca 5/25, Beschluss
anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 9 AZB 27/25

Tenor

1. Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 4. Juni 2025 - 6 Ca 5/25 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten zu 2 bis 4 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagten zu 2 bis 4 zugelassen.

Gründe

A

1

Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage auf Auskunfterteilung über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Erteilung von Kopien von Dokumenten und der hiermit in Verbindung stehenden Abgabe einer Versicherung an Eides statt gegen die Beklagte zu 2 und die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen immaterieller und materieller Schäden gegen die Beklagten zu 2 bis 4 der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

2

Der Kläger war seit dem 1. Januar 2019 für die Beklagte zu 1, eine Klinik, als Chefarzt tätig. Vom 15. Februar 2022 bis 10. Januar 2024 übte er die Tätigkeit des medizinischen Direktors aus.

3

Die Beklagte zu 1 beschäftigt mehr als fünfhundert Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und weniger als 2.000 (https://www.xxx/, zuletzt abgerufen am 1. Dezember 2025). Sie betreibt das Klinikum in der Form einer GmbH. Ein Betriebsrat ist gewählt, ein Aufsichtsrat errichtet. Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sind Organe der Beklagten die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung. Nach § 11 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags werden Erklärungen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter abgegeben. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags unterliegt die Anstellung, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Chefärzten der Beschlussfassung des Aufsichtsrats (vgl. im Einzelnen Anlage K1, Bl. 38 ff., der erstinstanzlichen Akte). Der Beklagte zu 4 war bis zu seinem Ausscheiden am 31. Oktober 2024 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3 war der langjährige arbeitsrechtliche Berater der Stadt, die u.a. Gesellschafterin der Klinik ist. Er übte seine Tätigkeit als Mitglied einer Partnerschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mbB aus, die die Beklagt zu 1 auch im vorliegenden Rechtsstreit sowie in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - 6 Ca 96/24 - vertritt. Zum 31. Dezember 2024 ist er aus der Partnerschaft ausgeschieden und nicht mehr als Rechtsanwalt tätig.

4

Gegen eine bei der Beklagten zu 1 beschäftigte Ärztin wurden Vorwürfe wegen schwerwiegender Behandlungsfehler sowie fachlicher Ungeeignetheit sowie gegenüber dem Kläger unzureichende Organisation und Behandlungsfehler erhoben. Die Geschäftsführung der Beklagten entschied sich, das Arbeitsverhältnis mit der Ärztin zu beenden. In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 2023 nahm sie sich das Leben. Mehrfach negative Berichte über die Beklagte, Organmitglieder und das von ihr betriebene Krankenhaus erschienen in der Presse. In staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und weitere Ärzte des Klinikums erfolgte die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beklagten. Zahlreiche Unterlagen darunter Patientenakten und Abrechnungsunterlagen wurden beschlagnahmt. Am 13. Dezember 2023 stimmte der Aufsichtsrat dem Vorschlag der Geschäftsführung zu einer unverzüglichen und ergebnisoffenen Untersuchung der von der Ärztin erhobenen Vorwürfe und des Umgangs des Klinikums mit diesen unter externer Steuerung zu“. Ebenfalls stimmte er zu, mit der Ermittlung und Aufarbeitung des Sachverhalts die Beklagte zu 2 zu beauftragen, eine auf Compliance-Verfahren spezialisierte Kanzlei. Diese übernahm die Untersuchungen und gab u.a. ein medizinisches Gutachten zu möglichen Behandlungsfehlern des Klägers in mehreren Fällen in Auftrag.

5

Mit Schreiben vom 13. März 2024 wurde der Kläger von der Beklagten zu 1 jederzeit widerruflich, längstens bis 19. Juli 2024, unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Am 16. Juli 2024 beschloss der Aufsichtsrat die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Der Ausspruch der Kündigung erfolgte mit Schreiben der Beklagten zu 1 vom 25. Juli 2024. Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - (nachfolgend: Arbeitsgericht) unter dem Aktenzeichen 6 Ca 96/24 geführt wird. Die Beklagte zu 1 stützt die Kündigung jeweils unter dem Gesichtspunkt der Tat- und Verdachtskündigung ausgehend von dem im Compliance-Verfahren erstellten Gutachten auf Behandlungsfehler mit tödlichem Ausgang an zwei Patienten und auf einen immensen finanziellen Schaden und Reputationsverlust durch die Ermittlungen. Sie hat im Rechtsstreit 6 Ca 96/24 Widerklage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Klägers aus behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern und Pflichtverletzungen im Rahmen der Behandlung von zwei Patienten, aus Falschindikationen bzgl. weiterer Patienten sowie dem Einsatz und Abrechnen nicht hinreichend qualifizierten Personals erhoben. Sie hat u.a. externe Ermittlungskosten wegen der Beauftragung der Beklagten zu 2 für die Compliance-Untersuchung geltend gemacht.

6

Der Rechtsstreit 6 Ca 96/24 wurde zur Verhandlung an den Güterichter verwiesen. Nach Abstimmung mit den Parteien unterbreitete dieser einen Vergleichsvorschlag, zu dem die Beklagte zu 1 letztlich die Zustimmung verweigerte. Der Vergleichsvorschlag sah nach dem bislang unbestrittenen Vortrag des Klägers u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2031 vor sowie eine Abgeltungsklausel, die ausdrücklich etwaige Regressansprüche der Beklagten zu 1 gegen den Kläger betreffend die Kosten der Durchführung des Compliance-Verfahrens ausschließt. Mit Schreiben vom 17. April 2025 kündigte die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

7

Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 mit Antrag zu I deren Verurteilung, auf einen Vergleichsvorschlag des Gerichts an die Parteien hin, welcher im Vergleichstext inhaltlich übereinstimmt mit dem Vergleichstext des Vergleichsvorschlags der richterlichen Verfügung des Güterichters vom 16. Dezember 2024 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - Az.: 8 GRa 3/24, dem Gericht gegenüber schriftsätzlich innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist ihre Zustimmung zu erklären. Er verlangt zudem die Unterlassung, ihm unzumutbare Stellenangebote mit der Aufforderung zur Bewerbung zu unterbreiten (Antrag zu IX), die Abgabe von Erklärungen gegenüber einer Rechtsschutzversicherung bzgl. des Versicherungsschutzes des Klägers (Antrag zu X) sowie die Mitteilung der Gründe, die der Kündigung vom 17. April 2025 zugrunde liegen (Antrag zu XIV). Hilfsweise macht er gegen die Beklagte zu 1 für den Fall des Unterliegens mit Antrag zu I Ansprüche wie folgt geltend:

8

-  Zulage als medizinischer Direktor für das erste Halbjahr 2024 (Antrag zu II),

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-  restliche Vergütung für Juli 2024 (Antrag zu III),

10

- variable Vergütung für 2024 als Schadenersatz (Antrag zu IV),

11

- Anspruch auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO (Antrag zu V),

12

- Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden aufgrund der Gesamtvorgänge zur Vorbereitung, Entscheidung und Durchführung der internen Untersuchung (Compliance-Untersuchung) der Beklagten zu 1 ab und gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom 14. (Anmerkung: gemeint sein dürfte der 13.) Dezember 2023 der Beklagten zu 1, durchgeführt von der Beklagten zu 2 in der Zeit ab Dezember 2023, und den damit zusammenhängenden Erklärungen der Beklagten zu 1 bis 4 untereinander und gegenüber Dritten sowie der darauf gründenden Anhörung und Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte zu 1 (Anträge zu VI und VII),

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- Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1 für zukünftig entstehende immaterielle und materielle Schäden aufgrund der Gesamtvorgänge zur Vorbereitung, Entscheidung und Durchführung der internen Untersuchung (Compliance-Untersuchung) der Beklagten zu 1 ab und gemäß Aufsichtsratsbeschluss vom 14.12.2023 der Beklagten zu 1, durchgeführt von der Beklagten zu 2 in der Zeit ab Dezember 2023, und den damit zusammenhängenden diesen zurechenbaren Erklärungen der Beklagten zu 1 bis 4 untereinander und gegenüber Dritten sowie der darauf gründenden Anhörung zur Verdachtskündigung und der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte zu 1 (Antrag zu VIII).

14

Gegenüber der Beklagten zu 2 begehrt der Kläger zudem Auskunft und Kopien nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO ab dem 14. Dezember 2023 sowie eidesstattliche Versicherung (Antrag zu XI.).

15

Von den Beklagten zu 2 bis 4 verlangt er als Gesamtschuldner (ggf. nach entsprechender Verurteilung der Beklagten zu 1 auch in Bezug auf sie) die Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden für die in den Anträgen zu VI und VII gegenüber der Beklagten zu 1 genannten Vorgänge (Anträge zu XII und XIII). Zur Antragstellung im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klagerweiterung vom 7. Mai 2025 (Bl. 399 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.

16

Zur Begründung der gegen die Beklagten zu 1 bis 4 geltend gemachten Ansprüche auf immateriellen und materiellen Schadenersatz (hilfsweise Anträge zu VI und VII gegen die Beklagte zu 1 sowie unbedingte Anträge zu XII und XIII gegen die Beklagte zu 2 bis 4) beruft sich der Kläger auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Verhalten bis zum Ausspruch der ersten Kündigung aufgrund von falschen Vorwürfen über grobe Behandlungsfehler mit Todesfolge bzw. einer fachlich grob falschen Behandlung von Patienten. Die Beklagt zu 1 trage Verantwortung für die negative Presseberichterstattung und den Reputationsverlust und die massiven finanziellen Einbußen. Gestützt habe sich die Beklagte zu 1 im Wesentlichen auf die von den Beklagten zu 2 und zu 3 mit vermeintlich höchster fachlicher Expertise ermittelten und rechtlich geprüften Ergebnissen aus dem Compliance-Verfahren. Entgegen dem Aufsichtsratsbeschluss vom 13. Dezember 2023 sei aber eine Ausweitung der Compliance-Untersuchung im Sinne einer „unbegrenzten zielgerichteten Untersuchung der Dienst- und Behandlungstätigkeit des Klägers“ auf etwaige Fehler und Behandlungsfehler ohne Anzeichen hierfür erfolgt und dies ohne jedwede Kenntlichmachung des Untersuchungswandels von Zeugenbefragung hin zu Beschuldigten-Vernehmung und strafrechtlicher und zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Verfolgung durch die Beklagten zu 1 bis 4. Die Beklagte zu 1 habe den Kläger mithilfe der Beklagten zu 2 und 3 geradezu in der Belegschaft „verbrannt“, indem sie weder die gebotenen noch die von fachkundiger Seite ausdrücklich empfohlenen Maßnahmen gegen eine Spaltung der Belegschaft ergriffen habe. Für die Klage (Anträge zu XII und XIII) gegen die Beklagte zu 2 sei der Rechtsweg nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Sowohl der rechtliche als auch unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang ergäben sich aus der Stellung der Beklagten als Gesamtschuldner nach § 830 Abs 1 und 2 BGB. Aus der Zusammenschau der einzelnen Maßnahmen und Verhaltensweisen der Beklagten zu 1 bis 4 sei bei verständiger Betrachtung der gemeinsame Entschluss zu entnehmen, das Compliance-Verfahren als gemeinschaftlich handelnde Mittäter dazu zu gebrauchen, um - letztlich objektiv nicht gegebene - Behandlungsfehler des Klägers darzulegen und darauf aufbauend die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger zu begründen. Das systematisch aufeinander aufbauende Verhalten der Beklagten zu 1 bis 4 bilde einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Die Beklagte zu 2 habe nicht nur die Dokumentation des Inhalts der nach eigenen Angaben über 100 von ihr durchgeführten Interviews soweit ersichtlich generell und systematisch auf eine fehleranfällige Art und Weise durchgeführt, sondern sie habe auf dieser Basis zusammen mit der Beklagten zu 1 auch noch eine besonders gründliche und höchst kompetente „Begutachtung“ vorgetäuscht. Das stehe in so eklatantem Widerspruch zu ihrer augenscheinlichen Kompetenz, dass es schwerfalle, dies und die auf dieser Basis gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe lediglich als höchste Schlampigkeit einzuordnen. Es bestehe auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Klageantrag gegen den Beklagten zu 4. Dieser habe die Beklagte zu 2 mit der Durchführung der Compliance-Untersuchung beauftragt. Für Antrag zu XI sei der Rechtsweg ebenfalls nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Es bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Anträgen zu XII und XIII gegen den Beklagten zu 4. Auch zwischen der Klage gegen den Beklagten zu 3 und der Klage gegen den Beklagten zu 4 bestehe sowohl ein rechtlicher als auch wirtschaftlicher Zusammenhang. Der Beklagte zu 3 als langjähriger Berater der Beklagten zu 1 in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten habe die Beklagte zu 1 bei all diesen Maßnahmen, insbesondere aber bei der Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisse mit dem Kläger sowie der kündigungsschutzwidrigen Nutzung der Ergebnisse der Compliance-Untersuchung zur Unterstützung der Trennungsentscheidung bei Anhörung zur Verdachtskündigung und Kündigungsausspruch beraten und kraft seiner Kompetenz immer richtungsweisend unterstützt. Auch den Beklagten zu 4 als faktischen Geschäftsführer habe er während des Compliance-Verfahrens sowie der Entscheidung zur Kündigung des Klägers in der Aufsichtsratssitzung im Juli 2024 beraten. Dabei habe der Beklagte zu 3 durch seine Beratung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung den von diesem vorgenommenen Paradigmenwechsel zur Verfolgung der Interessen der Beklagten zu 1 im Innenverhältnis und Außenverhältnis zu verantworten. Die Mängel des Compliance-Verfahrens durch die Beklagte zu 2 müsse der Beklagte zu 3 angesichts seiner bekannten beruflichen Expertise erkannt haben. Der Rechtsweg für die Klage gegen den Beklagten zu 4 ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG in analoger Anwendung. Die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen habe der Beklagte zu 4 als Aufsichtsratsvorsitzender sowohl persönlich als auch als faktischer Geschäftsführer und damit als Vertretungsorgan der Beklagten zu 1 vorgenommen. Wenn schon Arbeitnehmer gegen Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten klagen könnten, gelte dies erst recht für Klagen gegen grds. nicht vertretungsberechtigte Organe. Er habe die Beschlüsse des Aufsichtsrats maßgeblich gesteuert. Die faktische Geschäftsführung ergebe sich schon daraus, dass das „organisatorische Verhalten“ des damals einzigen Geschäftsführers der Beklagten zu 1 richtiger Weise selbst Gegenstand der Compliance-Untersuchung gewesen sei. Da der Beklagte zu 4 also als faktischer Geschäftsführer agiert habe, träfen ihn auch entsprechende Pflichten eines Geschäftsführers. Er aber auch durch eigene Handlungen in enger Abstimmung mit den Beklagten zu 2 und 3 einen maßgeblichen Tatbeitrag geleistet. Der gemeinsamen unerlaubten Handlung seien das „tatsächliche Handeln“ und nicht das „rechtliche Dürfen“ des Beklagten zu 4 und der Beklagten zu 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit die Beklagten Sachvortrag bestritten, sei dies für die Frage des Rechtswegs unerheblich, es genüge die Schlüssigkeit des Vortrags des Klägers.

17

Die Beklagten haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bezüglich der gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichteten Klage gerügt.

18

Die Beklagte zu 1 hat ausgeführt, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 bis 4 bestehe nicht, sie stünden auch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. Die mit Antrag zu XI begehrte Erteilung der Auskunft gegen einen Dritten, der selbst nicht Arbeitgeber sei, stehe weder im rechtlichen noch im unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vor dem Arbeitsgericht anhängigen Klagen des Klägers (§ 2 Abs. 3 ArbGG). Die Beklagte zu 2 sei als externe Kanzlei ein Dritter und damit eigenständiger Adressat eines Auskunftsverlangens nach Art. 15 DSGVO. Auch für die Anträge zu XII und XIII sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang sei zu bejahen. Der Kläger selbst begehre die Verurteilung der Beklagten zu 2 bis 4 unabhängig von der Verurteilung der Beklagten zu 1. Er gehe also selbst von unterschiedlichen wirtschaftlichen Sachverhalten aus. Eine Mittäterschaft sei abwegig. Externe könnten Arbeitnehmer auch nicht mobben. Ein gemeinsamer Tatplan fehle. Sollten sich die erhobenen Vorwürfe im Nachhinein als falsch erweisen, habe dies nur Auswirkungen auf die Kündigung. Der Beklagte zu 4 habe als Einzelperson ohne das Kollegialorgan Aufsichtsrat ohnehin keine Entscheidungen mit Außencharakter gegenüber dem Kläger treffen können. Tathandlungen, auf die die Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 2 bis 4 gestützt werden könnten, seien nicht erkennbar. Eine Kündigung begründe kein Mobbing. Es fehle bereits am Merkmal des „systematischen Schikanierens und Diskriminierens“. Die Presseberichterstattung habe nicht einmal der dem Kläger über die Versicherung der Beklagten zu 1 zur Seite gestellte spezialisierte Rechtsanwalt verhindern können. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei für die mit der Zusammenhangsklage erhobenen Ansprüche daher ausgeschlossen, da die Hauptklage offensichtlich unbegründet sei. Der handle rechtsmissbräuchlich. Er wolle offensichtlich möglichst viel Druck erzeugen, nachdem der von ihm gewünschte Vergleich nicht zustande gekommen sei. Er wähle bewusst die Klage vor dem Arbeitsgericht, um keinen Gerichtskostenvorschuss bei einer landgerichtlichen Klage zu zahlen. Es sei zu befürchten, dass der Kläger auch weitere Personen auf diesem Weg als vermeintliche „Mobbingtäter“ kostengünstig verklage. Ein solches Verhalten müsse aufgehalten werden.

19

Die Beklagte zu 2 hat einen rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG zwischen den Anträgen zu XI bis XIII und dem Haupt- oder den Hilfsanträgen gegen die Beklagte zu 1 ebenfalls verneint. Die Ansprüche seien auch weder schlüssig begründet noch habe die Hauptklage Aussicht auf Erfolg. Sie sei vielmehr offensichtlich unbegründet, dem Kläger sei es daher versagt, sich auf § 2 Abs. 3 ArbGG zu berufen. Es fehlten insbesondere hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. Der Kläger verfolge offensichtlich verfahrensfremde Zwecke und handle daher rechtsmissbräuchlich. Ein Zusammenhang mit einem unter § 2 Abs. 3 ArbGG fallenden Antrag genüge nicht, weshalb der Kläger sich bei Antrag zu XI nicht auf einen Zusammenhang mit den Anträgen zu XII und XIII berufen könne. Auch der bloße Bezug zum Arbeitsverhältnis genüge nicht. Es sei auch bereits unsubstantiiert, jedenfalls aber inhaltlich grob falsch, wenn er behaupte, aus der Zusammenschau der einzelnen mit der Klageerweiterung vorgetragenen „Maßnahmen und Verhaltensweisen“ der Beklagten zu 1 bis 4 folge „bei verständiger Betrachtung“ deren gemeinsamer Beschluss, das Compliance-Verfahren als Mittäter zu missbrauchen, um objektiv nicht gegebene Behandlungsfehler des Klägers darzulegen und damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen und umzusetzen. Der Beklagte zu 4 sei auch kein faktischer Geschäftsführer gewesen.

20

Der Beklagte zu 3 hat sich den Ausführungen der Beklagte zu 1 und 2 angeschlossen. Falsch sei insbesondere, dass er den Beklagten zu 4 „mitvertreten“ oder gar dessen Verhalten sowie dasjenige der Beklagten zu 1 gesteuert habe.

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Auch der Beklagte zu 4 hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt. In Betracht käme nur § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG, er sei aber kein Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. Als Aufsichtsratsvorsitzender sei er auch nicht Organ der Beklagten zu 1 gewesen. Eine analoge Anwendung der Analogie-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf diesen Fall würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung überspannen. Er habe nicht den Beklagten zu 3 mandatiert. Er habe auch weder allein über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers entschieden noch sei er „faktischer Geschäftsführer“ gewesen. Zudem sei er mit Ablauf des 31. Oktober 2024 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.

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Am 4. Juni 2025 hat das Arbeitsgericht beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich der Beklagten zu 2, 3 und 4 zulässig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg sei bezüglich der Anträge zu XII und XIII gegenüber dem Beklagten zu 4 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG eröffnet. Der Aufsichtsrat habe im Dezember 2023 die Einleitung einer Compliance-Untersuchung und im Juli 2024 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger - insofern gemäß der im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Beschlussfassung - beschlossen. Der Kläger mache gegenüber dem Beklagten zu 4 in diesem Zusammenhang ihn betreffende Pflichtverletzungen geltend. Dass der Beklagte zu 4 als Teil des Aufsichtsrats gehandelt habe, stehe dem nicht entgegen. Pflichten, deren Verletzung der Kläger geltend mache, richteten sich auch an jedes einzelne Mitglied. Der Rechtsweg für die Anträge zu XII und XIII bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 ergebe sich aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Die Hilfsanträge zu VI und VII könnten zwar keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang vermitteln. Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe jedoch gegenüber dem Beklagten zu 4 hinsichtlich der Anträge zu XII und XIII. Der Kläger berufe sich insoweit auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Compliance-Untersuchung, ihre Durchführung und die aufgrund der festgestellten Ergebnisse durchgeführten Maßnahmen, darunter die fristlose Kündigung des Klägers. Diese Untersuchung sei durch die Beklagte zu 2 durchgeführt worden. Die arbeitsrechtliche Beratung für die von der Beklagten zu 1 zu ergreifenden Maßnahmen aufgrund der durch die Untersuchung erlangten Erkenntnisse sei durch den Beklagten zu 3 erfolgt. Zwar müssten für ein deliktisches Zusammenwirken zumindest konkrete aussagefähige Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorgetragen sein, damit der Rechtsstreit nicht dem gesetzlichen Richter entzogen werde. Bedenken zur hinreichenden Substantiiertheit der Klage bezögen sich aber nicht speziell auf Vortrag zum Rechtsweg, sondern auf die Klage auf Schadensersatz insgesamt. Auch für Antrag zu XI gegen die Beklagte zu 2 ergebe sich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Erneut sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Compliance-Untersuchung gegeben.

23

Der Beschluss wurde den Beklagten zu 2 bis 4 formlos übersandt. Sie haben bestätigt, dass er ihnen am 6. Juni 2025 zugegangen ist. Die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 4 haben am 18. Juni 2025 sofortige Beschwerde eingelegt, der Beklagte zu 3 am 17. Juni 2025. Die Beklagte zu 2 hat Verweisung an das zuständige Landgericht beantragt, der Beklagte zu 3 an das Landgericht B. II, der Beklagte zu 4 an das Landgericht R..

24

Zur Begründung der sofortigen Beschwerden wiederholen und vertiefen die Beklagten zu 2 bis 4 ihr Vorbringen.

25

Die Beklagte zu 2 führt aus, dem im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 komme keine rechtswegbegründende Bedeutung zu. Es liege im Wesen des Aufsichtsrats, dass der Geschäftsführer für bestimmte Handlungen seiner Zustimmung bedürfe. Das führe aber nicht dazu, dass der Aufsichtsrat wie der Geschäftsführer nach außen für die GmbH rechtlich handeln könne. Es fehle jedenfalls der nach § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche Zusammenhang mit den Anträgen zu XII und XIII. Aussagefähige Anhaltspunkte tatsächlicher Art für ein deliktisches gemeinschaftliches Zusammenwirken, das einen Zusammenhang herstellen könne, seien nicht erst für die Begründetheit, sondern bereits bei der Frage des Rechtswegs von Bedeutung. Ein Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG liege auch nicht zwischen den behaupteten Schadensersatzansprüchen und dem datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie Erteilung einer Kopie vor (Antrag zu XI). Die Ansprüche hätten nichts miteinander zu tun, die zugrunde gelegten Vorgänge stellten keine ausreichende Schnittmenge dar. Auch ein Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Verfahren 6 Ca 96/24 liege nicht vor.

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Der Beklagte zu 3 verweist ebenfalls darauf, dass die Stellung eines Aufsichtsratsvorsitzenden einer GmbH sich grundlegend von derjenigen eines Geschäftsführers unterscheide. Nach der Rechtsprechung sei das „Organ", das funktional dem Arbeitgeber gleichgestellt werden könne, nur das gesetzliche Vertretungsorgan der juristischen Person. Der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder und dessen Vorsitzender hätten keine aus der Organstellung folgende Befugnis, die Arbeitgeberfunktionen (z. B. das Weisungsrecht) umfassend gegenüber Arbeitnehmern wahrzunehmen. Im Gesellschaftsvertrag seien nur Zustimmungsvorbehalte im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft/Gesellschaftern einerseits und Geschäftsführung andererseits vorgesehen. Vertretungsmacht nach außen werde dadurch nicht geschaffen. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht nicht geprüft, ob das Vorbringen des Klägers konkrete aussagekräftige Anhaltspunkte für ein deliktisches Zusammenwirken unter Beteiligung des Beklagten zu 3 beinhalte.

27

Der Beklagte zu 4 rügt ebenfalls, dass es an einer ausreichenden Begründung fehle, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG auf einen Aufsichtsratsvorsitzenden anwendbar sein solle. Der Gesellschaftsvertrag normiere nur einen Zustimmungsvorbehalt.

28

Der Kläger ist den sofortigen Beschwerden entgegengetreten. Die Feststellungs-Widerklage der Beklagten zu 1 auf Schadensersatz aus dem Kündigungsrechtsstreit im Verfahren 6 Ca 96/24 und die Feststellungsklage des Klägers und Widerbeklagten auf Schadensersatz im hiesigen Verfahren gehörten bei Lichte betrachtet innerlich eng zusammen, entsprängen einem einheitlichen Lebenssachverhalt und stünden nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander.

29

Mit Beschlüssen vom 16. Juli 2025 hat das Arbeitsgericht den sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 4 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe weiterhin von der Eröffnung des Rechtswegs für die Klage gegen den Beklagten zu 4 nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG aus. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrags sei der Aufsichtsrat neben dem Geschäftsführer und der Gesellschafterversammlung Organ der Beklagten. Hinsichtlich der Klageanträge XII und XIII, aber auch XI sei ein Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG zu bejahen. Dass bei der Beklagten zu 1 die maßgeblichen Entscheidungen ohne oder am anwaltlichen Rat der Beklagten zu 2 und 3 vorbei getroffen worden wären, sei nicht behauptet. Hinsichtlich des Klagantrags XI ergebe sich in Bezug auf die Beklagte zu 2 der Zusammenhang der begehrten Auskünfte zu dem aus Sicht des Klägers schadensersatzauslösenden Compliance-Verfahren schon aus der zeitlichen Eingrenzung, aber auch der inhaltlichen Konkretisierung des Antrages.

30

Die Beklagten zu 2 bis 4 haben vom Beschwerdegericht Gelegenheit erhalten, die sofortigen Beschwerden abschließend zu begründen. Der Beklagte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 16. September 2025 hiervon Gebrauch gemacht (Bl. 95 ff. der Beschwerdeakte). Er selbst habe die Compliance-Untersuchung nicht durchgeführt, er habe allein eine typische anwaltliche und sozial adäquate Aufgabe gegenüber der Beklagten zu 1 - nicht aber gegenüber dem Beklagten zu 4 - erledigt.

31

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. September 2025 (Bl. 102 ff. der Beschwerdeakte) erwidert. Es gehe nicht darum, ob der Aufsichtsratsbeschluss zur Durchführung der Compliance-Untersuchung rechtswidrig gewesen sei. Tatsächlich umfasse der die unerlaubte Handlung ausfüllende Sachverhalt die Durchführung des Compliance-Verfahrens nach den von den Beklagten zu 1 und zu 4 unter Beratung des Beklagten zu 3 gemachten Vorgaben, die weitere Verwertung der vermeintlich ermittelten Vorwürfe wider besseres Wissens ihrer Fehlerhaftigkeit und das weitere Verhalten der Beklagten zu 1 und zu 4 unter Beratung des Beklagten zu 3 gegenüber dem Kläger, was insbesondere zur Schädigung seines Rufs in der Belegschaft, medizinischen Fachwelt und Öffentlichkeit geführt habe.

32

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dazu gehört auch das Vorbringen der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 10. April 2025 (Bl. 232 ff. der erstinstanzlichen Akte), die nicht Beteiligte des Beschwerdeverfahren ist, deren Vorbringen sich jedoch der Beklagte zu 3 im Schriftsatz vom 24. April 2025 (Bl. 288 der erstinstanzlichen Akte) zu eigen gemacht hat.

B.

I.

33

Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 4 sind nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO zulässig. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 4. Juni 2025 sind den Beteiligten zu 2 bis 4 zwar nicht förmlich zugestellt worden. Zum einen lassen die Beteiligten den Zugang für den Zeitpunkt des 6. Juni 2025 gegen sich gelten, zum anderen sind die Beschlüsse ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erst am 6. Juni 2025 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 bis 4 versandt worden (Bl. 550 der erstinstanzlichen Akte). Sie können daher nicht vorher zugegangen sein. Die am 17. und 18. Juni 2025 eingegangenen sofortigen Beschwerden haben daher die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt.

II.

34

Die sofortigen Beschwerden sind aber unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

35

1. Der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ergibt sich allerdings nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder d ArbGG. Soweit in der Folge Erwägungen (nur) zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG dargestellt werden, gelten sie in gleichem Maße zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG. Denn die Eingangsformulierung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG lautet jeweils auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern…“. Die in Buchst. a folgende Formulierung „aus dem Arbeitsverhältnis“ sowie diejenige in Buchst. d „aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen“ ändert an der zu beantworten Frage, wer Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist, jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts.

36

a) Die Beklagten zu 2 und 3 sind nicht Arbeitgeber des Klägers (gewesen). Das behauptet auch der Kläger nicht.

37

b) Auch der Beklagte zu 4 ist nicht Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder d ArbGG.  Selbst wenn ein zur Zahlung von immateriellem und materiellem Schadenersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten zu 4 im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsratstätigkeit vorläge, kann die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und ihr folgend jedenfalls weiter Teile der Literatur zu Organvertretern (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG BAG 24. Juni 1996 - 5 AZR 35/95 - zu II. 1. der Gründe; LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2014 - 13 Ta 20/14 - Rn. 14, juris; LAG Düsseldorf 1. Juli 2024 - 3 Ta 85/24 - Rn. 30, juris) sowie persönlich haftenden Gesellschaftern bei oHG und KG (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 5 AS 19/05 - Rn. 10), die als „Arbeitgeber“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG angesehen werden, auf Aufsichtsratsmitglieder - und seien sie Aufsichtsratsvorsitzende - nicht übertragen werden kann.

38

aa) Unerheblich ist, ob bei der Beklagten zu 1 ein nach § 52 Abs. 2 GmbHG fakultativer Aufsichtsrat errichtetet worden ist - so die Beklagte zu 2 u.a. im Schriftsatz vom 8. Mai 2025 auf S. 3 (Bl. 416 der erstinstanzlichen Akte) - oder ein obligatorischer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, da sie mehr als 500 und weniger als 2.000 Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 MitbestG) beschäftigt. Die maßgeblichen Normen des AktG finden kraft Verweisung auf beide Anwendung.

39

bb) Die Behandlung von Organvertretern einer GmbH als Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG wird als erforderlich angesehen, um eine ansonsten ausfüllungsbedürftige und -fähige Lücke in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG zu schließen. Denn sowohl ein Arbeitgeber, der eine natürliche Person ist oder jedenfalls ein persönlich haftender Gesellschafter, als auch ein anderer Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 9    ArbGG) könne aus unerlaubter Handlung vor den Gerichten für Arbeitssachen in Anspruch genommen werden. Damit nicht in Einklang zu bringen soll es sein, wenn dies für die natürliche Person, die ein Organ einer juristischen Person vertritt, nicht der Fall wäre (BAG 24. Juni 1996 - 5 AZR 35/95 - zu II. 1. der Gründe).

40

cc) Der Kläger macht zwar gegen den Beklagten zu 4 u.a. Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen „Mobbings“ geltend, so dass grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG eröffnet wäre. Der Beklagte zu 4 ist aber weder Organvertreter noch kommt ihm eine solche Stellung kraft einer Position als „faktischer Geschäftsführer“ zu.

41

(1) Beim Aufsichtsrat handelt es sich nicht um ein Organ, das wie ein Geschäftsführer bei einer GmbH (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) oder Vorstand einer AG (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG) zur Vertretung der Beklagten zu 1 berufen gewesen ist. Nach § 112 Satz 1 AktG vertritt der Aufsichtsrat nur gegenüber Vorstandsmitgliedern die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Kläger ist jedoch kein Vorstandsmitglied. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG jeweils i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 GmbHG haben die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Hier hat der Gesellschaftsvertrag die zustimmungspflichtigen Geschäfte in § 12 geregelt. Damit wird aber nicht die Stellung der Beklagten zu 1 als Arbeitgeberin auf den Aufsichtsrat übertragen, noch nicht einmal in Bezug auf die ausdrücklich in Abs. 3 Nr. 8 aufgeführte Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Chefärzten. Vielmehr „unterliegt“ diese „Angelegenheit“ nur der „Beschlussfassung des Aufsichtsrats“, wie der Eingangssatz des § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich formuliert. Demgemäß spricht § 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags von zustimmungsbedürftigen Geschäften ebenso wie § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags im Zusammenhang mit der Geschäftsführung von „zustimmungspflichtigen Maßnahmen“. Die Übertragung einer nach außen gerichteten Vertretungsbefugnis in dem Sinne, dass der Aufsichtsrat die Beklagte zu 1 generell als Arbeitgeberin im Verhältnis zum Kläger vertritt geht damit nicht einher. Nachdem der Aufsichtsrat deshalb als Gremium über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger als Chefarzt einen Beschluss getroffen hatte, hat seine Kompetenz geendet. Gegenüber dem Kläger hätte er die Kündigung nicht - alleine - aussprechen können. Nichts anderes gilt für den Beschluss des Aufsichtsrats, eine Compliance-Untersuchung einzuleiten. Auch wenn diese Entscheidung weitergehend als die Kündigung des Klägers nur vom Aufsichtsrat hätte getroffen werden können, weil sie sich (auch) gegen den die Beklagte zu 1 damals als Organ vertretenden Geschäftsführer selbst gerichtet hat, so wird der Aufsichtsrat deshalb nicht Arbeitgeber des Klägers. Vertretungsmacht folgte vielmehr allein aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 52 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 112 AktG und hat nur das Verhältnis zum Geschäftsführer betroffen, nicht aber die generelle Arbeitgeberstellung. Weitergehende Befugnisse i.S.e. generellen Geschäftsführung des Aufsichtsrats wären auch mit § 52 Abs. 1 GmbHG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht zu vereinbaren.

42

(2) Dem Beklagten zu 4 als Vorsitzender des Aufsichtsrats kommt keine weitergehende Stellung zu als dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Auch er ist daher nicht Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG.

43

(a) Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied seine Pflichten schuldhaft, so können dadurch außer der Gesellschaft auch die Gesellschafter, die Gläubiger und sonstige Dritte geschädigt sein, gegenüber dem Gesellschafter wegen Verletzung des Mitgliedschaftsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB, gegenüber einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechtsgüter, gegenüber dem Gesellschafter und sonstigen Dritten wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (MünchKommGmbHG/Bueren 5. Aufl. § 52 Rn. 760). Der Kläger kann also potentiell jedenfalls als Dritter Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 4 haben.

44

(b) Zur Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds kann es kommen, wenn der Aufsichtsrat als Organ oder das einzelne Aufsichtsratsmitglied selbst die ihm jeweils übertragenen Aufgaben nicht mit der entsprechenden Sorgfalt erfüllt oder sonstige Pflichten, wie bspw. die Verschwiegenheitspflicht oder die allgemeine Treuepflicht, von diesem nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten werden (vgl. so auch § 10 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags). Grundsätzlich obliegen die Aufgaben und Pflichten dem Aufsichtsrat als Ganzes, wobei die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder untereinander die gleichen Rechte und Pflichten haben (Holthausen/Kurschat/Bodem Vertragsgestaltung Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 158). Es besteht daher eine Gesamtverantwortung aller Aufsichtsratsmitglieder, d.h. insbesondere auch ein gleiches Maß an Verantwortung für Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter, für die sorgfältige Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben und Pflichten Sorge zu tragen (Michalski/Heidinger/Leible/J.Schmidt/Giedinghausen GmbHG 4. Aufl. § 52 Rn. 303 f.). Der Gesamtverantwortung entgeht das einzelne Aufsichtsratsmitglied nur, wenn es alles Zumutbare unternommen hat, um die Pflichtverletzung durch den Aufsichtsrat zu verhindern. Die Aufsichtsratsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrates und Prüfers anzuwenden (Holthausen/Kurschat/Bodem Vertragsgestaltung Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte a.a.O.).

45

(c) Über diese Verantwortung aller Aufsichtsratsmitglieder hinaus ist eine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Aufgabenzuweisung an den Beklagten zu 4, die ihn als Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder d ArbGG ausweisen könnte, nicht ersichtlich. Insbesondere die Stellung als Vorsitzender des Aufsichtsrats ist unerheblich. Auch er ist nur Teil des Organs Aufsichtsrat, nicht aber dessen organschaftlicher Vertreter, sondern - hier ausdrücklich gemäß § 11 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags - nur sein Sprecher (MünchKommGmbHG/Bueren 5. Aufl. § 52 Rn. 522; Habersack/Casper/Löbbe/Heermann GmbHG 3. Aufl. § 52 Rn. 215, 72). Damit gehen aber keine rechtsgeschäftlichen Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden einher, die über die Beschlüsse des Aufsichtsrats als Gremium hinausgingen.

46

(d) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht deshalb eröffnet ist, weil der Beklagte zu 4 Mitglied eines Organs der Beklagten zu 1 gewesen und als Aufsichtsratsmitglied bzw. dessen Vorsitzender tätig geworden ist. Eine Arbeitgeberstellung gegenüber dem Kläger ist damit nicht einher gegangen. Welchen Einfluss der Beklagte zu 4 im Innenverhältnis des Aufsichtsrats auf einzelne oder alle Aufsichtsratsmitglieder ausgeübt hat, ist dabei unerheblich. Als Aufsichtsratsvorsitzender haftet er nicht mehr als jedes andere Aufsichtsratsmitglied. Ihm ist keine wie auch immer ausgestaltete Funktion als „faktischer Geschäftsführer“ zugekommen, die über die gesetzlich geregelte Aufgabenwahrnehmung hinausgegangen wäre. Wenn der Kläger dem Beklagten zu 4 daher persönliches Fehlverhalten zur Last legt und daraus Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 4 ableitet, ist das keine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i.S.d. § 2 Abs 1 Nr. 3 Buchst. a und d ArbGG.

47

2. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt für Antrag zu XI bis XIII für die Beklagte zu 2 jedoch aus § 2 Abs. 3 ArbGG.

48

a) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können nach § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

49

b) Diese Voraussetzungen sind zunächst für Antrag zu XI erfüllt.

50

aa) Die Klage im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Ulm -Kammern Ravensburg - mit dem Az. 6 Ca 96/24 vermittelt keinen Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG.

51

(1) Die Klage im Verfahren 6 Ca 96/24 war bereits vor der Klagerweiterung auf die Beklagten zu 2 bis 4 im vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig. Die Zusammenhangklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG muss nicht im selben Rechtsstreit wie die Hauptklage erhoben werden, sondern kann auch als selbstständige Klage erhoben werden (BAG 4. September 2018 - 9 AZR 10/18 - Rn. 24). Es genügt auch, dass eine Partei - hier der Kläger - sowohl in jenem als auch im vorliegenden Rechtstreit Partei ist. In diesem Fall kann die Zusammenhangklage - hier die Anträge zu XI bis XIII - auch gegen Dritte gerichtet werden (BAG 29. August 2025 - 9 AZB 4/25 - Rn. 30; 4. September 2018 - 9 AZR 10/18 - Rn. 24).

52

(2) Allerdings findet § 2 Abs. 3 ArbGG keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann (BAG 4. September 2018 - 9 AZR 10/18 - Rn. 25). Das wäre in Bezug auf die Kündigungsschutzanträge im Verfahren 6 Ca 96/24 der Fall. Werden - wie hier - weitere Anträge gestellt, muss für diese die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 ArbGG gesondert festgestellt werden. Wie bereits unter B II 1 der Gründe dargestellt, ist dies nicht der Fall.

53

bb) Es besteht aber zu der Widerklage der Beklagten zu 1 im Rechtstreit 6 Ca 96/24 bzgl. Antrag zu XI ein Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG.

54

(1) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (statt aller BAG 29. August 2025 - 9 AZB 4/25 - Rn. 30; GK-ArbGG/Schütz ArbGG Stand Dezember 2022 § 2 ArbGG Rn. 215).

55

(2) Die Beklagte zu 1 macht im Rechtsstreit mit dem Az. 6 Ca 96/24 in der Widerklage u.a. externe Ermittlungskosten aufgrund der Beauftragung der Beklagten zu 2 für die Compliance-Untersuchung geltend (S. 5 f. der Widerklage vom 30. Dezember 2024). Der Aufsichtsrat hatte am 13. Dezember 2023 den zugrundeliegenden Beschluss gefasst, der Kläger verlangt mit Antrag zu XI Auskunft ab dem 14. Dezember 2023 über die von der Beklagten zu 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten. Wie sich insbesondere aus Teil 2 des Antrags zu XI ergibt, geht es dabei zumindest auch - um Daten im Zusammenhang mit der Compliance-Untersuchung. Damit macht der Kläger Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt - der Compliance-Untersuchung durch die Beklagte zu 2 - geltend, die Gegenstand der Widerklage der Beklagten zu 1 im Verfahren 6 Ca 96/24 ist.

56

Die Beklagte zu 2 hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1 im Rechtsstreit 6 Ca 96/24 im Rahmen der Widerklage Beraterkosten gegen den Kläger geltend mache, die auf Leistungen der Berater gegenüber der Beklagten zu 1 als Mandantin basierten, während der Kläger sich auf angebliche Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1 zu seinen Lasten berufe. Damit liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Das ändert aber nichts daran, dass sie auf einem Lebenssachverhalt i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG beruhen, nämlich der von der Beklagten zu 2 durchgeführten Compliance-Untersuchung.

57

(3) Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht nicht.

58

c) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch für die Anträge zu XII und XIII nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Der Zusammenhang wird über Antrag zu XI vermittelt.

59

aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die gegen die Beklagte zu 1 auf Schadenersatz gerichteten Anträge zu VI und VII einen Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht zu vermitteln vermögen, weil es sich um Hilfsanträge handelt (BAG 14. Juni 1983 - 3 AZR 619/80 - zu I. 2. der Gründe, Rn. 15 f. juris).

60

bb) Der Zusammenhang wird aber über Antrag zu XI hergestellt. Damit verfolgt der Kläger Auskünfte über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ab dem 14. Dezember 2023 sowie die Erteilung von Kopien von Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Compliance-Untersuchung stehen. Diese ist vom Aufsichtsrat am 13. Dezember 2023 beschlossen worden. Mit den Anträgen zu XII und XIII begehrt der Kläger immateriellen und materiellen Schadenersatz, weil er u.a. der Beklagten zu 2 Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Compliance-Untersuchung vorwirft. Auch hier besteht also ein einheitlicher Lebenssachverhalt. Unerheblich ist, dass die Vermittlung des Zusammenhangs nach § 2 Abs. 3 ArbGG auf Antrag zu XI beruht (vgl. zur Wider-Widerklage BAG 23. August 2001 - 5 AZR 20/01 - zu II. 2. der Gründe, Rn. 11 juris). Im Übrigen besteht auch ohne Vermittlung durch Antrag zu XI unmittelbar ein Zusammenhang zwischen der Widerklage der Beklagten zu 1 im Rechtsstreit 6 Ca 96/24 sowie den Anträgen zu XII und XIII im vorliegenden Rechtsstreit. Die Kosten des Compliance-Verfahrens beruhen auf der Tätigkeit der Beklagten zu 2. Aus dieser Tätigkeit behauptet der Kläger seinerseits Ansprüche zu haben.

61

cc) Unerheblich ist, ob die Anträge zu XII und XIII des Klägers bislang ausreichend begründet sind. Die Hauptklage - das heißt der Antrag, der den Zusammenhang vermittelt - ist die Widerklage der Beklagten zu 1 im Verfahren 6 Ca 96/24. Die Beklagten zu 2 bis 4 haben deren Erfolgschancen nicht in Abrede gestellt. Angesichts des komplexen Sachverhalts ist es nicht die Aufgabe im Rechtswegprüfungsverfahren zu prüfen, ob die Hauptklage zulässig und begründet ist (vgl. zur Zulässigkeit der Hauptklage GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello ArbGG 10. Aufl. § 2 Rn. 123; GK-ArbGG/Schütz ArbGG Stand Dezember 2022 § 2 Rn. 209). Auch die Rechtsprechung des LAG Köln (7. März 1997 - 4 Ta 253/96 - zu V. der Gründe) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit ersichtlich hat das LAG Köln nicht entschieden, dass eine offensichtlich unbegründete Hauptklage keinen Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG vermitteln könne. Vielmehr hat es unter V. der Gründe ausgeführt, weshalb aufgrund der Verbindung eines dem Arbeitsrecht nicht zuzuordnenden Anspruchs mit einer sic-non-Klage die Erschleichung des Rechtswegs zu bejahen sei. Dass das Vorliegen einer sic-non-Klage hier den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht begründet, ist bereits dargelegt worden. Insofern unterscheidet sich der Rechtsstreit maßgeblich von demjenigen des LAG Köln. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht erst eine Hauptklage erhoben, nachdem er die Anträge zu XI bis XIII gestellt hatte, die nicht unter § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG fallen - es war umgekehrt. Auch eine weitere Entscheidung des LAG Köln (9. Juli 2009 - 7 Ta 220/08 -) fordert nicht, dass die Hauptklage begründet sein müsse, jedenfalls schlüssig. Es fordert nur ausreichenden Vortrag dafür, dass ein Zusammenhang zwischen Hauptklage und Zusammenhangsforderung besteht. Schließlich spielt die für sic-non-, aut-aut- und et-et-Fälle entwickelte Rechtsprechung zur Substanz des Klägervortrags sowie dessen Erweislichkeit im vorliegenden Fall keine Rolle. Für den Widerklagantrag der Beklagten zu 1, der den Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG für die vorliegenden Anträgen zu XI bis XIII vermittelt, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen schon deshalb eröffnet, weil die Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 unstreitig ein Arbeitsverhältnis (gewesen) ist.

62

dd) Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht nicht.

63

3. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist für die Anträge zu XII und XIII für den Beklagten zu 3 gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung u.a. mit der Beklagten zu 2 gegeben.

64

a) Ein Zusammenhang folgt noch nicht aus Klage und Widerklage im Rechtsstreit 6 Ca 96/24.

65

aa) Die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage kann nicht allein aus der Verbindung mit einem Sic-non-Antrag in der Hauptklage gegen die fristlose, hilfsweise Kündigung folgen (vgl. vorstehend B II 2 b aa (2) der Gründe).

66

bb) Es fehlt auch ein Zusammenhang zur Widerklage der Beklagten zu 1.

67

(1) Es ist zunächst ein rechtlicher Zusammenhang nicht zu erkennen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf immateriellen (Antrag zu XII) und materiellen (Antrag zu XIII) Schadenersatz stehen in keiner rechtlichen Verbindung zur Widerklage. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass der Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. Dezember 2023, eine Compliance-Untersuchung in Auftrag zu geben, rechtmäßig gewesen ist. Dass also überhaupt Kosten durch eine Compliance-Untersuchung angefallen sind, die Gegenstand der Widerklage sind, hat nichts mit einem Fehlverhalten des Beklagten zu 3 zu tun, das ihn zu Schadenersatz gegenüber dem Kläger verpflichten könnte.

68

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Kosten, die mit der Widerklage der Beklagten zu 1 verfolgt werden, auf ein konkretes Verhalten des Beklagten zu 3 zurückzuführen sind. Dass das die Anträge zu XII und XIII begründende Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Verteidigungsvorbringen gegen die Widerklage steht oder stehen wird, ist nicht erkennbar. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte zu 3 in die Durchführung des Compliance-Verfahrens eingebunden gewesen ist. Auch der Kläger hat im Schriftsatz vom 24. April 2025 auf S. 19 vorgetragen, der Beklagte zu 3 habe das Compliance-Verfahren nicht selbst durchgeführt, sondern dessen Ergebnisse als arbeitsrechtlicher Berater der Beklagten zu 1 und 4 verwertet und deren Entscheidungen zur Vorbereitung und Umsetzung der Kündigung gesteuert. Damit besteht gerade kein rechtlicher Zusammenhang mit Kosten, die durch das Compliance-Verfahren schon zuvor entstanden sind und Gegenstand der Widerklage der Beklagten zu 1 sind.

69

Es wird aus dem Vorbringen des Klägers auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 1 und 4 überhaupt vom Beklagten zu 3 dahin beraten gewesen sind, dass sie die vom Kläger behaupteten pflicht- und rechtswidrigen Verhaltensweisen veranlasst haben, z.B. den Aufsichtsrat zum „Paradigmen-Wechsel“ zu veranlassen und für den „Missbrauch des Compliance-Verfahrens zur Durchleuchtung des Klägers“ den Beklagten zu 2 die entsprechenden Befugnisse einzuräumen. Ob der Beklagte zu 3 die Ergebnisse der Compliance-Untersuchung zu Recht oder Unrecht verwertet hat, könnte allenfalls für die Frage von Ansprüchen nach den Anträgen zu XII und XIII von Bedeutung sein, nicht jedoch für die Widerklage der Beklagten zu 1.

70

(2) Auch ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Mit der Widerklage hat die Beklagte zu 1 keine Ansprüche geltend gemacht, die mit der Tätigkeit des Beklagten zu 3 in Verbindung stehen. Auch insofern scheidet ein Zusammenhang aus.

71

b) Allerdings besteht ein Zusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung mit der Beklagten zu 2, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang bejaht (BAG 23. August 2001 - 5 AZR 20/01 - zu II. 3. der Gründe, Rn. 12 juris). Das entspricht auch dem Ziel des § 2 Abs. 3 ArbGG, die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen im gebotenen Umfang zu verhindern (zu § 3 ArbGG a.F. BAG 27. Februar 1975 - 3 AZR 136/74 - zu II. 4. der Gründe, Rn. 31 juris; zu § 2 Abs. 3 ArbGG BAG 10. Juni 2010 - 5 AZR 3/10 - Rn. 12). Zweck des § 2 Abs. 3 ArbGG ist es, divergierende Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte zu vermeiden (LAG Baden-Württemberg 15. Oktober 2021 - 17 Ta 4/21 - Rn. 16, juris). Etwas anderes gölte nur dann, wenn eine ausschließliche andere Zuständigkeit gegeben wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall.

72

4. Schließlich ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Anträge zu XII und XIII für den Beklagten zu 4 gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ebenfalls aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung u.a. mit der Beklagten zu 2 gegeben. Insofern ist auf die Erwägungen unter B II 3 b der Gründe zu verweisen. Auch insoweit bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht.

73

5. Das Verhalten des Klägers ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil er - ggf. angesichts des gescheiterten Vergleichs im Güterichterverfahren - „vehement“ versucht, seine Interessen durchzusetzen und außer der Beklagten zu 1 weitere Personen ausgemacht hat, die aufgrund des von ihm so genannten „Paradigmen-Wechsels“ seine berufliche Zukunft zerstört haben sollen. Auch in Bezug auf die Wahl des Rechtsweges ist kein missbräuchliches Verhalten zu erkennen. § 2 Abs. 3 ArbGG gewährt dem Kläger ein Wahlrecht bzgl. des Rechtswegs (so ausdrücklich BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 43/22 - Rn. 27). Die die Beklagten zu 2 bis 4 treffende Kostenlast nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Bezug auf die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ist vom Gesetzgeber als Schutz angesehen worden, damit klagende Arbeitnehmer zumindest nicht die Kosten des Arbeitgebers tragen müssen. Das Kostenrisiko sollte überschaubar gehalten werden (vgl. nur BAG 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 - Rn. 38). Richtig ist, dass dies zur Folge hat, die erstinstanzlichen Kosten des eigenen Prozessbevollmächtigten tragen zu müssen, auch wenn die Partei nicht selbst klagt, sondern als Beklagte in einen Prozess „hineingezogen“ wird. Insofern ist die Kostenregelung des § 12a Abs. 1 ArbGG jedenfalls zwiespältig. Dass der Kläger aber den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch bzgl. der Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 deshalb gewählt hat, um ihnen finanziellen Schaden zuzufügen, ist nicht zu erkennen. Er mag den für ihn finanziell günstigsten Weg gewählt haben, das allein ist aber nicht missbräuchlich.

III.

74

1. Die Kosten haben die Beklagten zu 2 bis 4 aufgrund ihres Unterliegens je zu 1/3 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO). Zwar ist der Klageantrag zu XI nur gegen die Beklagte zu 2 geltend gemacht, dieser ist jedoch gemessen am Streitwert für die Anträge zu XII und XIII so gering anzusetzen, dass er eine unterschiedliche Kostenquotelung nicht rechtfertigt.

75

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.


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