Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (8. Kammer) - 8 Sa 28/25

Leitsatz

1. Eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 331a, 251a ZPO setzt eine Antragstellung der klagenden Partei in einer früheren mündlichen Verhandlung voraus. Eine Güteverhandlung iSv. § 54 Abs. 1 Satz ArbGG kann mangels der Möglichkeit, in dieser wirksam Anträge nach § 137 ZPO zu stellen, keine frühere mündliche Verhandlung iSv. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO sein, selbst wenn dort die Sach- und Rechtslage erschöpfend mit den Parteien erörtert worden ist.

2. Eine Entscheidung nach Lage der Akte setzt weiter voraus, dass über das gesamte Klagebegehren mündlich verhandelt worden ist.

3. Für ein Urteil nach Lage der Akten ist – wie bei einem Versäumnisurteil – die Kammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zuständig. Dem Vorsitzenden steht kein Alleinentscheidungsrecht nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu.

4. Fehlt eine Antragstellung der klagenden Partei in einer früheren mündlichen Verhandlung, kann dieser Fehler in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden. Der Fehler führt zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 26. Juni 2025, 22 Ca 755/25, Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2025 – 22 Ca 755/25 – aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen.

II. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen behaupteter Benachteiligung wegen des Alters.

2

Der Kläger bewarb sich am 22. August 2024 bei der Beklagten auf die Stelle „Kaufmännischer Mitarbeiter Auftragsabwicklung (m/w/d)“, die die Beklagte auf der Online-Jobbörse Indeed veröffentlicht hatte. In der Stellenanzeige lautete es unter anderem:

3

Was wir Dir bieten

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▪ Einen unbefristeten Arbeitsvertrag

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▪ Flexible Arbeitszeiten zwischen 07:00 Uhr und 17:30 Uhr

6

▪ Sonderprämien wie Anwesenheitsprämie

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▪ Bezuschusste betriebliche Altersvorsorge

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▪ Mitarbeiterevents wie Weihnachtsfeier und Sommerfest

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▪ kostenloser Wasserspender mit Waterdrop und Kaffee

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▪ ergonomischen Arbeitsplatz mit höhenverstellbarem Schreibtisch

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▪ Ein junges Team und moderner Arbeitsplatz“

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Der Kläger erhielt am 6. September 2024 eine Absage.

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Am 19. Oktober 2024 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten auf die Stelle „Kaufmännischer Sachbearbeiter (m/w/d)“, die ebenfalls auf der Plattform Indeed veröffentlicht war. Diesbezüglich erhielt der Kläger am 5. Dezember 2024 eine Absage.

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Mit seiner am 6. Februar 2025 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangen Klage kündigte der Kläger schriftsätzlich die Anträge an,

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die Beklagte zu verurteilen, die Regelentschädigung nach dem BAG-Urteil vom 28. Mai 2020, also 1,5 Bruttomonatsgehälter wegen einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, welche grundsätzlich in das Ermessen des Gerichtes gelegt wird, an den Kläger zu bezahlen, zzgl. 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 4.500,00 EUR nicht unterschreiten sollte, wobei die Beklagte verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen, welches Bruttomonatsgehalt bei der ausgeschriebenen Stelle in welcher Höhe und mit wie vielen Monatsgehältern im Jahr dotiert war.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Formulierung „junges Team" unter der Rubrik "Wir bieten" indiziere eine Altersdiskriminierung.

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Am 3. März 2025 fand eine Güteverhandlung statt, in der ausweislich des Protokolls der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert worden war. Der Vorsitzende hatte darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der AGG-Verfahren, die der Kläger derzeit vor Gericht betreibe, Rechtsmissbrauchsverdacht bestehe und kündigte an, Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 bestimmte der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 5. Juni 2025 und setzte den Parteien Schriftsatzfristen.

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Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 kündigte der Kläger innerhalb seiner Schriftsatzfrist an, die Klage um das Stellenbesetzungsverfahren „Kaufmännischer Sachbearbeiter (m/w/d)“ zu erweitern.

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Er führte aus, dass er seinen Klageantrag ändere und nun

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„1,5 Bruttomonatsgehälter Entschädigung je Stellenbesetzungsverfahren“ verlange.

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Sowohl hinsichtlich dieser Klageerweiterung als auch hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages hatte die Beklagte schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen.

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In der Kammerverhandlung vom 5. Juni 2025 ist für den Kläger niemand erschienen.

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Die Beklagte hat ausweislich des Protokolls beantragt:

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Entscheidung nach Lage der Akten hilfsweise klagabweisendes Versäumnisurteil.

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Sie hat (schriftsätzlich) die Ansicht vertreten, dass Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG nicht bestehen.

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In dem gesondert auf den 26. Juni 2025 bestimmten Verkündungstermin hat das Arbeitsgericht durch den Vorsitzenden allein die Klage durch Sachurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Aktenlage gem. § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 251a Abs. 2, 331 a ZPO, § 55 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG (gemeint wohl: § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG) durch den Vorsitzenden allein habe ergehen können. Ein früherer Termin im Sinne von § 251a Abs. 2 S. 1 ZPO könne auch eine Güteverhandlung im Sinne von § 54 ArbGG sein, was weiter ausgeführt und mit Literatur- und Rechtsprechungsfundstellen untermauert wird. Im Gütetermin sei auch die Sach- und Rechtslage erörtert und insbesondere auf den Verdacht des Rechtsmissbrauchs hingewiesen worden. Es bestünde keine Zweifel darüber, welche Anträge von der klagenden Partei in mündlicher Verhandlung gestellt werden sollten. Die klagende Partei habe noch mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 deutlich gemacht, dass sie das ursprüngliche Begehren weiterverfolge. Soweit das Bundesarbeitsgericht aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts abzugrenzen, fordere, es bedürfe einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung, hätten vorliegend keine Zweifel vorgelegen, welche Anträge der Kläger gestellt hätte. Dafür, dass der Kläger in mündlicher Verhandlung von seiner schriftsätzlich angekündigten Antragstellung abgerückt wäre, bestünden keinerlei Hinweise. In der Sache hat das Arbeitsgericht zusammenfassend ausgeführt, dass die (Stufen-)Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Hinsichtlich der Bewerbung vom 22. August 2024 stünde bereits § 15 Abs. 4 AGG der Klage entgegen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass und wann er seine Ansprüche gegenüber der Beklagten innerhalb der 2-monatigen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Auch hinsichtlich seiner zweiten Bewerbung vom 19. Oktober 2024 habe der Kläger nicht dargetan, dass er wegen seines Alters diskriminiert worden wäre. Indizien hierfür seien nicht dargetan. Die Entschädigungsansprüche seien zudem rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei gerichtsbekannt unterwegs als jemand, der AGG-Klagen in einem statistisch deutlich auffälligen Umfang in der Vergangenheit eingereicht habe und in der Gegenwart einreiche. Der Kläger wolle die Stellen, auf die er sich bewerbe, nicht antreten, sondern lediglich Entschädigungsansprüche geltend machen.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Juli 2025 zugestellte Urteil am 2. August 2025 Berufung eingelegt und im Wesentlichen und zusammenfassend innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist geltend gemacht, dass er mit E-Mail vom 6. November 2024 seinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Bewerbung auf die Stelle „Kaufmännischer Mitarbeiter Auftragsabwicklung (m/w/d)“ rechtzeitig geltend gemachte habe, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Stellenanzeige ein Indiz iSv. § 22 AGG begründe (näher hierzu S. 5 bis 18 der Berufungsbegründung vom 29. September 2025) und kein Rechtsmissbrauch vorläge (näher hierzu S. 19 bis 46 der Berufungsbegründung vom 29. September 2025).

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Der Kläger beantragt,

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das Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2025, 22 Ca 755/25, abzuändern und die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen

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I. wegen der Stellenanzeige „Kaufmännischer Mitarbeiter Auftragsabwicklung“

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A. dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung mit der Stelle verbunden war;

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B. an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 4.500,00 EUR nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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II. wegen der Stellenanzeige „Kaufmännischer Sachbearbeiter“

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A. dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung mit der Stelle verbunden war;

35

B. an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 4.500,00 EUR nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

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hilfsweise

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2. den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

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Die Beklagte hält – soweit hier von Interesse – das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags für rechtsfehlerfrei. Unter anderem trägt sie vor, dass der Kläger einen Sachverhalt seinen Ausführungen zugrunde lege, den er offenbar aus anderen Verfahren textbausteinartig übernehme, ohne den Wortlaut der hier angegriffenen Stellenbeschreibungen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Aktenlage lägen vor. Gem. § 331a Satz 1 Halbsatz 1 ZPO könne beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint, was vorliegend der Fall gewesen sei. Beide Parteien hätten zudem ausreichend Gelegenheit und Zeit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt. Die Durchführung eines Gütetermins in Anwesenheit beider Parteien sei als frühere mündliche Verhandlung iSv. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichend. Auch aus dem Vortrag in der Berufung ergebe sich kein einziger Einwand gegen das erstinstanzliche Urteil, der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den erstinstanzlichen Verfahren beeinflusst gewesen wäre.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht.

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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen von §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist nicht deswegen unzulässig, weil sich der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung teilweise mit Formulierungen in der Stellenanzeige (etwa „Mehrjährige Erfahrung im Bereich des internationalen Vertriebs und in der interkulturellen Zusammenarbeit mit Partnern und Kunden, idealweiser im Umfeld Automotive“; „junges dynamisches Team“) befasst, die diese nicht enthält und sich mit Rechtsprechung auseinandersetzt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2023 – 2 Sa 61/23 –), auf die sich das Arbeitsgericht nicht berufen hat. Ganz offensichtlich stammen große Teile der Berufungsbegründung aus anderen vom Kläger(-vertreter) geführten Verfahren oder Textbausteinen. Allerdings setzt sich die Berufungsbegründung auch mit den tragenden Erwägungen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinander. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht angenommenen Fristversäumnis nach § 15 Abs. 4 AGG hat der Kläger in der Berufung eine E-Mail vom 6. November 2024 vorgelegt, die bei Zugang am 6. November 2024 geeignet wäre, die Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu wahren. Die Berufung kann auch mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden (vgl. hierzu BAG 21. Mai 2019 – 2 AZR 574/18 – Rn. 19, BAGE 167, 14). Es liegt ferner erkennbar kein Präklusionstatbestand vor (vgl. § 67 ArbGG). Ob tatsächlich die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG gewahrt wurde, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung. Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. August 2016 – 8 AZR 406/14 – meint, mit der Ankündigung einer Beschäftigung in einem „jungen Team“, einem „jungen und dynamischen Team“ oder ähnlichen Formulierungen, werde regelmäßig an das Lebensalter angeknüpft, setzt sie sich mit der ablehnenden Begründung des Arbeitsgerichts zum Vorliegen eines Indiz iSv. § 22 AGG und der hier gegenständlichen Formulierung („Ein junges Team und moderner Arbeitsplatz“) ausreichend auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands gegen das Argument des Arbeitsgerichts, die untergeordnete Positionierung der Formulierung „junges Team“ sei bei Auslegung der Stellenanzeige zu beachten. Mit der Begründung, ein verständiger Stellenbewerber gehe davon aus, sämtliche Ausführungen in einer Stellenanzeige seien von Bedeutung, weil der Arbeitgeber sie in die Stellenanzeige aufgenommen habe, erfolgte eine hinreichende auf den Einzelfall zugeschnittene Begründung. Ohne Weiteres liegt eine hinreichende Auseinandersetzung schließlich hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts, die begehrten Entschädigungen könnten wegen Rechtsmissbrauchs nicht beansprucht werden, vor.

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II. Die Berufung ist auch begründet. Zwar geht auch die erkennende Kammer im Ergebnis wie das Arbeitsgericht davon aus, dass dem Begehren des Klägers jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand entgegensteht (vgl. hierzu BAG 19. September 2024 – 8 AZR 21/24 – Rn. 24 ff.). Dem Berufungsgericht ist eine Sachentscheidung jedoch verwehrt. Das Arbeitsgericht durfte die Klage mangels Antragstellung des Klägers nicht durch streitiges Urteil abweisen. Eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 331a, 251a ZPO setzt eine Antragstellung der klagenden Partei in einer früheren mündlichen Verhandlung voraus. Dieser Fehler kann in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden und führt zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Darüber hinaus durfte das Arbeitsgericht die Entscheidung nach Lage der Akten nicht durch den Vorsitzenden alleine nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG treffen. Dieser Verfahrensfehler, der zugleich ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist, rechtfertigt eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht allerdings nicht.

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1. Auch eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 331a, 251a ZPO ist nur möglich, wenn die klagende Partei in einer früheren mündlichen Verhandlung Sachanträge gestellt hatte.

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a. Gemäß § 331a Satz 1 Halbs. 1 ZPO kann beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akte beantragen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 331a Satz 2 ZPO verweist auf die Regelungen in § 251a Abs. 2 ZPO. Danach darf ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist (§ 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine mündliche Verhandlung iSv. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt wiederum voraus, dass die klagende Partei Sachanträge gestellt hat (so beispielsweise LAG Köln 7. August 2025 – 6 SLa 599/24 – juris Rn. 40 ff.; LAG Baden-Württemberg 19. August 2021 – 17 Sa 66/20 – juris Rn. 69 ff.; LAG Köln 10. April 2018 – 4 Sa 1024/16 – juris Rn. 52; LAG Hessen 10. November 2015 – 15 Sa 476/15 – juris Rn. 32; LAG Hamm 1. Juni 2012 – 18 Sa 683/11 – juris Rn. 39; LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03 – juris Rn. 29). Eine Güterverhandlung iSv. § 54 Abs. 1 Satz ArbGG kann keine frühere mündliche Verhandlung iSv. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO sein, selbst wenn dort die Sach- und Rechtslage erschöpfend mit den Parteien erörtert worden ist (so aber etwa LAG Hessen 31. Oktober 2000 – 9 Sa 2072/99 – juris Rn. 25; LAG Berlin 3. Februar 1997 – 9 Sa 133/96 – LAGE § 251a ZPO Nr. 1; ArbG Stuttgart 23. Februar 2023 – 25 Ca 956/22 – juris Rn. 90).

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aa. Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt eine zuvor erfolgte Antragstellung der klagenden Partei in einer mündlichen Verhandlung voraus. Dies wird durch die Voraussetzung in § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgedrückt, wonach ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Denn nach §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO beginnt die mündliche Verhandlung mit dem Stellen der Anträge. Diese Vorschriften tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Prozesses durch eine konkrete Antragstellung zu bestimmen; das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, § 308 Abs. 1 ZPO (BAG 7. Juni 2016 – 1 ABR 26/14 – Rn. 8). Diesem Erfordernis ist nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage genügt. Bereits aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, bedarf es für eine streitige Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung (BAG 7. Juni 2016 – 1 ABR 26/14 – Rn. 8; 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06 – Rn. 26, BAGE 121, 67). Auch im zivilprozessualen Verfahren darf das Gericht nur über von den Parteien gestellte Anträge entscheiden, lediglich in den in § 308a ZPO genannten Mietsachen ist eine Entscheidung ohne Antrag statthaft (BAG 9. Februar 2022 – 5 AZR 347/21 – Rn. 10, 13). Dementsprechend liegt auch ohne Sachantrag der klagenden Partei kein Verhandeln iSd. § 333 ZPO vor (BAG 4. Dezember 2002 – 5 AZR 556/01 – juris Rn. 20). In rein schriftlichen Verfahren ist dagegen für die Anwendung von § 297 ZPO kein Raum (vgl. Hk-ZPO/Saenger 10. Aufl. § 297 Rn. 9; Musielak/Voit/Röß 22. Aufl. ZPO § 297 Rn. 3; Stein/Jonas/Thole 23. Aufl. ZPO § 297 Rn. 3; BGH 31. Juli 2013 – XII ZR 114/13 – Rn. 7 sowie BGH 20. März 2012 − V ZR 275/11 – Rn. 7, jeweils zum Antrag nach § 712 ZPO; OLG Schleswig-Holstein 5. Mai 2015 – 3 U 98/14 – juris Rn. 21 mwN zum schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO). In diesen Verfahren wird angenommen, dass die Anträge bereits durch die Einreichung des Schriftsatzes wirksam gestellt worden sind. Für eine Entscheidung nach Lage der Akte iSv. §§ 331a, 251a ZPO gilt dies jedoch nicht (aA Tonikidis ZfA 2024 S. 120, 131 ff.; wohl auch BeckOK ZPO/Bacher 1. September 2025 ZPO § 297 Rn. 8 und Prütting/Gehrlein/Deppenkemmer 17. Aufl. § 297 ZPO Rn. 3). Es handelt sich nicht um ein rein schriftliches Verfahren. Erforderlich ist nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO gerade eine frühere mündliche Verhandlung, in der Anträge gestellt worden sind (so auch die Kommentierungen dann im BeckOK und Prütting/Gehrlein, vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen 1. September 2025 ZPO § 251a Rn. 6 sowie Prütting/Gehrlein/Anders 17. Aufl. § 251a ZPO Rn. 3). Auch kann nicht eingewendet werden, dass ein klageabweisendes Versäumnisurteil im Umfang der angekündigten – noch nicht gestellten – schriftsätzlichen Anträge in Rechtskraft erwachsen kann (so indes Tonikidis ZfA 2024 S. 120, 133). Dies beruht auf der ausdrücklichen Regelung des § 330 ZPO. Die Klage wird in diesen Fällen allein aufgrund Säumnis der klagenden Partei „schlechthin“ in der Sache als unbegründet abgewiesen (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint 1. September 2025 ZPO § 330 Rn. 13).

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bb. Aus § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG folgt nichts anderes. Danach beginnt zwar die mündliche Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der Einigung der Parteien. Nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG soll in der Güteverhandlung nur die Möglichkeit der gütlichen Einigung ausgelotet werden (statt aller Germelmann/Matthes/Prütting/Künzl 10. Aufl. ArbGG § 54 Rn. 14). Mit Formalitäten einschließlich der Antragstellung (zu deren Beginn) soll die Güterverhandlung nicht belastet werden. Hieraus kann dann aber nicht geschlossen werden, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren eine Antragstellung der klagenden Partei für eine Entscheidung nach Lage der Akten überflüssig wäre. Es gibt keine Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die es rechtfertigten, vom Gebot der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, die durch die Antragstellung erfolgt, Abstand zu nehmen (vgl. dagegen hinsichtlich eines Ausnahmefalls im Beschlussverfahren bei unentschuldigtem Fehlen des Antragstellers im Anhörungstermin die ausdrückliche Regelung des § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG; hierzu auch BAG 7. Juni 2016 – 1 ABR 26/14 – Rn. 9; BeckOK ArbR/Roloff 1. Dezember 2025 ArbGG § 83 Rn. 34). Auch im Übrigen ist es nicht einleuchtend, warum gerade bei einer Entscheidung nach Lage der Akten, anders als im „regulären“ Urteilsverfahren oder dem allgemeinen Zivilprozess, auf das Erfordernis der Antragstellung nach § 297 ZPO verzichtet werden sollte. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO deshalb auch in Bezug auf den Begriff der mündlichen Verhandlung und seiner Bedeutung nicht anders zu verstehen als im allgemeinen Zivilprozess. Da in der Güteverhandlung Anträge iSd. § 137 ZPO nicht wirksam gestellt werden können (BAG 22. April 2009 – 3 AZB 97/08 – Rn. 10; LAG Berlin-Brandenburg 10. September 2008 – 12 Ta 1606/08 – juris Rn. 19), kann die Güteverhandlung iSv. § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine frühere mündliche Verhandlung iSv. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstellen.

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b. Nach diesen Grundsätzen konnte vorliegend keine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen. Es fand keine mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger Sachanträge gestellt hatte. Da Anträge in der Güteverhandlung nicht wirksam gestellt werden können, kann auch eine konkludente Antragstellung durch den Umstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage von vorneherein nicht angenommen werden. Unbeschadet hiervon wurde über die Klageerweiterung vom 5. Mai 2025 (Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung hinsichtlich der Stelle „Kaufmännischer Sachbearbeiter (m/w/d)“) nicht mündlich verhandelt. Eine Entscheidung nach Lage der Akte setzt jedoch voraus, dass über das gesamte Klagebegehren mündlich verhandelt worden ist (Prütting/Gehrlein/Anders 17. Aufl. § 251a ZPO Rn. 3; BeckOK ZPO/Jaspersen 1. September 2025 ZPO § 251a Rn. 7; MüKoZPO/Stackmann 7. Aufl. ZPO § 251a Rn. 19; MüKoZPO/Prütting 7. Aufl. ZPO § 331a Rn. 13; Musielak/Voit/Stadler 22. Aufl. ZPO § 331a Rn. 4; Zöller/Greger 36. Aufl. § 251a ZPO Rn. 4).

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2. Die Entscheidung nach Lage der Akten konnte zudem nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine ergehen. Die Entscheidung hätte unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter getroffen werden müssen.

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a. Seit der Änderung des § 55 Abs. 1 ArbGG zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008 S. 444, nachfolgend: SGGArbGG-Änderungsgesetz), mit dem die Wörter „außerhalb der streitigen Verhandlung“ nach dem Wort „entscheidet“ eingefügt wurden, besteht eine Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden nicht (mehr) bei Entscheidungen innerhalb oder aufgrund von „streitigen Verhandlungen“, an denen ehrenamtliche Richter teilnehmen (LAG Köln 11. September 2012 – 12 Sa 757/11 – juris Rn. 35; BeckOK ArbR/Hamacher 1. Dezember 2025 ArbGG § 55 Rn. 1; GK-ArbGG/Schütz 1. April 2024 § 55 Rn. 13; HK-ArbGG/Spilger/Rieker 3. Aufl. ArbGG § 55 Rn. 2; HWK/Ziemann 11. Aufl. § 55 ArbGG Rn. 1; ErfK/Koch 26. Aufl. ArbGG § 55 Rn. 2; GWBG/Benecke 8. Aufl. ArbGG § 55 Rn. 3; Reinhard/Böggemann NJW 2008 S. 1263, 1267; aA Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 55 Rn. 1, allerdings ohne Begründung). Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich, dass die ehrenamtlichen Richter bei Entscheidungen in den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 ArbGG genannten Fällen beteiligt werden, wenn sie in der streitigen Verhandlung anwesend sind (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 32; BR- Drucks. 820/07 S. 32; die Nr. 11 wurde ab dem 1. Juli 2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 eingefügt, BGBl. I 2007 S. 2840). Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ist seit dem 1. April 2008 nicht (mehr) allgemein auf die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 ArbGG genannten Angelegenheiten bezogen, sondern ist vom jeweiligen Verfahrensstadium abhängig (GK-ArbGG/Schütz 1. April 2024 § 55 Rn. 13 mwN). „Streitige Verhandlung“ iSd. § 55 Abs. 1 ArbGG meint die vor der Kammer anberaumte mündliche Verhandlung (LAG Köln 11. September 2012 – 12 Sa 757/11 – juris Rn. 35; BeckOK ArbR/Hamacher 1. Dezember 2025 ArbGG § 55 Rn. 1; GK-ArbGG/Schütz 1. April 2024 § 55 Rn. 7), wie sich aus den § 54 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, § 55 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergibt. Auch bei Säumnis einer Partei im Kammertermin liegt daher – entgegen einer verbreiteten Praxis der Arbeitsgerichte – eine „streitige Verhandlung“ vor, so dass ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten unter Mitwirkungen der anwesenden ehrenamtlichen Richter ergehen muss (HK-ArbGG/Spilger/Rieker 3. Aufl. § 55 Rn. 2; Schwab/​Weth/Korinth ArbGG 6. Aufl. § 55 ArbGG Rn. 24; GK-ArbGG/Schütz 1. April 2024 § 55 Rn. 31a; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath ArbR 5. Aufl. ArbGG § 55 Rn. 5; so wohl auch BAG 8. Mai 2014 – 2 AZR 75/13 – Rn. 24, 27, BAGE 148, 129; aA BAG 5. Juni 2014 – 6 AZN 267/14 – Rn. 21, BAGE 148, 206). Es gibt keinen Grund, entgegen der gesetzgeberischen Intention des SGGArbGG-Änderungsgesetz die anwesenden ehrenamtlichen Richter in solchen Situationen nicht zu beteiligen.

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b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, soweit ein gesonderter Verkündungstermin bestimmt wird oder bestimmt werden muss (vgl. § 251a Abs. 2 Satz 2 ZPO) und ein Urteil durch die Kammer am Schluss der mündlichen Verhandlung – aus welchen Gründen auch immer – nicht gefällt wurde. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss im Voraus so genau wie möglich feststehen, welches Gericht und welcher Spruchkörper mit welchen Mitgliedern zur Entscheidung über eine Rechtssache berufen ist. Auch bei einer Entscheidung nach Aktenlage muss der an der Entscheidung mitwirkende Richter im Voraus bestimmt sein (BVerfG 27. Juli 2004 – 1 BvR 801/04 – juris Rn. 6, BVerfGK 3, 329). Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er durch eine Ermessensentscheidung bestimmt wird oder verändert werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2002 – 8 AZR 412/01 – juris Rn. 30, 34, BAGE 101, 145 mwN). Mit diesen Grundsätzen wäre es unvereinbar, wenn der gesetzliche Richter davon abhinge, ob die vollbesetzte Kammer die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage für gegeben hielte oder welche Entscheidung (kontradiktorisches Urteil, Versäumnisurteil, Vertragung, Beweisbeschluss etc.; vgl. zu den Entscheidungsmöglichkeiten MüKoZPO/Prütting 7. Aufl. ZPO § 331a Rn. 17 ff.) wann getroffen wird und ob die Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder im Rahmen eines gesondert bestimmten Verkündungstermins verkündet werden würde. So wäre es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum bei fehlender Entscheidungsreife zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (zu diesem Erfordernis bei einem Urteil nach Lage der Akten BVerfG 24. April 1985 – 2 BvR 1248/82 – juris Rn. 31; MüKoZPO/Stackmann 7. Aufl. ZPO § 251a Rn. 13) der Antrag auf Erlass eines Urteils nach Lage der Akten durch die Kammer nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen wäre, bei Annahme der Entscheidungsreife durch die vollbesetzte Kammer allerdings dann der Vorsitzende allein befugt sein sollte, im Nachgang ein Urteil zu fällen. Dem Erfordernis der abstrakten Bestimmung des gesetzlichen Richters wird es allein gerecht, wenn die in der anberaumten mündlichen Verhandlung anwesenden ehrenamtlichen Richter bei sämtlichen Entscheidungen aufgrund der Säumnis einer Partei zu beteiligten sind.

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c. Soweit der 6. Senat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2014 (– 6 AZN 267/14 – Rn. 21, BAGE 148, 206) offenbar von einer Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden bei einer Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 331a ZPO ausgegangen ist, enthält die Entscheidung jenseits des Verweises auf die Kommentierung von „GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 17“ keine Begründung. Die angegebene Kommentarstelle dürfte die Entscheidung des 6. Senats jedoch nicht tragen. Germelmann vertrat in der damaligen Kommentierung im Rahmen der Randnummer 3a, dass das Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden nicht besteht, wenn eine streitige Verhandlung stattfindet. Während einer streitigen Verhandlung hätten die ehrenamtlichen Richter auch dann mitzuwirken, wenn einer der in Abs. 1 geregelten Tatbestände vorliege (GMP/Germelmann 8. Aufl. ArbGG § 55 Rn. 3a). Die Kommentierung im Rahmen der vom Bundesarbeitsgericht zitierten Randnummer 17 dürfte im Zusammenhang mit den Ausführungen im Rahmen der Randnummer 3a zu verstehen sein und sich nur auf Entscheidungen außerhalb der streitigen Verhandlung beziehen.

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3. Die ergangene Entscheidung nach Lage der Akten führt aufgrund der fehlenden Antragstellung in einer früheren mündlichen Verhandlung zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht. Mangels Antragstellung des Klägers liegt – anders als bei der unzulässigen Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden – ein in der Berufungsinstanz nicht korrigierbarer Verfahrensfehler vor. Dies führt zwingend und ohne, dass es eines Antrags der Parteien bedarf, zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

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a. Zwar ist im Arbeitsgerichtsprozess die Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Landesarbeitsgericht wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts gem. § 68 ArbGG unzulässig. Die Vorschrift schränkt die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO für diesen Fall vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz ein. Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung, sie gilt auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern (BAG 14. Oktober 2020 – 5 AZR 712/19 – Rn. 17, BAGE 172, 372). Das Berufungsgericht hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Ein Besetzungsmangel ist reparabel und behoben, wenn – wie hier – vor dem ordnungsgemäß besetzten Berufungsgericht neu verhandelt wird (BAG 16. August 2023 – 7 AZR 300/22 – Rn. 11). Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kommt jedoch – neben den in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ZPO genannten Fällen – ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann (BAG 14. Oktober 2020 – 5 AZR 712/19 – Rn. 17, BAGE 172, 372; 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 – Rn. 29). Einen solchen in der Berufungsinstanz nicht korrigierbaren Verfahrensfehler nimmt das Bundesarbeitsgericht unter anderem an, wenn das Gericht erster Instanz eine Entscheidung getroffen hat, ohne dass – wirksam – Sachanträge gestellt wurden (BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13 – Rn. 29; 26. Juni 2008 – 6 AZR 478/07 – Rn. 20; 18. Oktober 2006 – 2 AZR 563/05 – Rn. 34, BAGE 120, 27). Zwar sind Formmängel bei der Antragstellung gem. § 295 ZPO heilbar, nicht jedoch der Mangel der Erhebung des Antrags „an sich“ (BAG 7. Juni 2016 – 1 ABR 26/14 – Rn. 9; 4. Dezember 2002 – 5 AZR 556/01 – juris Rn. 25, BAGE 104, 86; Stein/Jonas/Thole 23. Aufl. ZPO § 297 Rn. 24; Musielak/Voit/Röß 22. Aufl. ZPO § 297 Rn. 4; Anders/Gehle/Bünnigmann 84. Aufl. ZPO § 297 Rn. 14). Bei einer Entscheidung nach Aktenlage kann nichts anderes gelten (so auch LAG Hamm 4. März 2011 – 18 Sa 907/10 – juris Rn. 51; LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03 – juris Rn. 37; im Ergebnis auch LAG Köln 7. August 2025 – 6 SLa 599/24 – juris Rn. 63 ff.; aA LAG Baden-Württemberg 19. August 2021 – 17 Sa 66/20 – juris Rn. 75; LAG Köln 10. April 2018 – 4 Sa 1024/16 – juris Rn. 58; LAG Köln 12. Oktober 2017 – 7 Sa 68/17 – juris Rn. 30 f.; Hessisches LAG 10. November 2015 – 15 Sa 476/15 – juris Rn. 34: wenn keine Zweifel über die im Falle einer mündlichen Verhandlung gestellten Sachanträge bestanden oder der Kläger seinen erstinstanzlich angekündigten Sachantrag in der Berufung wiederholt). Eine Rechtfertigung, warum gerade bei einer Entscheidung nach Lage der Akten die unterbliebene Antragstellung geheilt werden können sollte, gibt es nicht. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO zeigt gerade, dass der Gesetzgeber auf das Antragserfordernis (in einer früheren mündlichen Verhandlung) auch in diesen Fällen nicht verzichten wollte (sh. oben).

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b. Stellt die klagende Partei in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlich angekündigten, aber nicht wirksam gestellten Anträge, heilt sie die unterlassene Antragstellung nicht. Sie macht in der Berufungsinstanz neue Ansprüche geltend (Stein/Jonas/Thole 23. Aufl. ZPO § 297 Rn. 21). Würde man demgegenüber eine Heilung annehmen, stünde dies in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann, wenn damit lediglich neue, bislang nicht geltend gemachte prozessuale Ansprüche zur Entscheidung gestellt werden (vgl. zur Revision BAG 29. August 2018 – 7 AZR 206/17 – Rn. 14; zur Berufung BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – Rn. 12, BAGE 121, 18). Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung von sich aus äußerte, er habe eine Sachentscheidung unter Mitwirkung des Vorsitzenden der 22. Kammer des Arbeitsgerichts durch seine Klageerweiterung vom 5. Mai 2025 verhindern wollen, weil dieser ihm aus seiner Sicht nicht wohlgesonnen sei, gibt er zu erkennen, dass er zum damaligen Zeitpunkt keine Sachentscheidung erstrebte. Er kann dann in der Berufung aber nicht erstmals seine Klageanträge stellen.

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III. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob eine Güterverhandlung iSv. § 54 Abs. 1 Satz1 ArbGG eine frühere mündliche Verhandlung iSv. § 251a Abs. 2 Satz1 ZPO darstellen kann und damit eine Antragstellung nach § 297 ZPO für eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung und wird in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.


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