Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 (18) Sa 1586/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ober-
hausen vom 17.09.1996 - 3 Ca 1635/96 - abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
1) Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerin 4 Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren,
b) der Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996 zu gewähren.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3) Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 744,52 DM.
1
T A T B E S T A N D :
2Mit der am 17.07.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin begehrt, ihr fünf Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren.
3Die am 01.10.1961 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten in deren Betriebsteil II in Oberhausen als Krankenschwester tätig, und zwar unter Einstufung in die Vergütungsgruppe Kr. IV BAT. Laut Arbeitsvertrag vom 26.04.1988 (Hülle Bl. 62 d. A.) sind gemäß den Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-KF) und der anderen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge in der für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung Vertragsinhalt.
4Auf Antrag der Klägerin wurde der Arbeitsvertrag laut Nachtrag vom 07.11.1995 (Bl. 14 d. A.) dahingehend geändert, daß die Klägerin ab 01.01.1996 nur noch als Teilzeitbeschäftigte für 80 Stunden monatlich im Wechseldienst nach Dienstplanvorgabe eingesetzt werden sollte. Hiernach sollte an zwei Wochenenden im Monat gearbeitet werden. Die übrigen Dienste sollten sich jeweils am Wochenende anschließen.
5Ausweislich der Liste über den Resturlaubsstand vom 27.12.1995 (Bl. 21 d. A.) hatte die Klägerin noch zehn restliche Urlaubstage aus dem Jahre 1995, die unstreitig auf das Jahr 1996 übertragen wurden.
6Insoweit beantragte die Klägerin Urlaubsgewährung für folgende Tage:
701. - 04.02.1996 = 4 Tage,
812. - 13.02.1996 = 2 Tage,
901. - 04.03.1996 = 4 Tage
1010 Tage.
11Nach Gewährung des Urlaubs für die beiden ersten Zeiträume teilte die Beklagte der Klägerin Ende Februar 1996 mit, daß sich aufgrund der vertraglichen Verkürzung der Arbeitszeit der Urlaub nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT-KF neu berechne und ihr somit statt der zehn Urlaubstage nur noch fünf Urlaubstage zugestanden hätten. Der bereits für den 13.02.1996 gewährte Urlaubstag werde auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 1996 angerechnet.
12Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:
13Der übertragene Urlaub richte sich hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr. Eine Reduzierung des Resturlaubs sei weder aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung noch aus der tariflichen Bestimmung des § 48 BAT-KF zu entnehmen. Die Bestimmung des § 48 BAT-KF beziehe sich nicht auf den Übertragungszeitraum. Im übrigen sei die Beklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihr vor Vertragsänderung mitzuteilen, daß der Resturlaub entsprechend den neuen vertraglichen Bestimmungen gewährt werde. Durch diese Pflichtverletzung sei ihr ein Schaden entstanden, der sich in Höhe des Urlaubsanspruchs errechne, und zwar für fünf Tage DM 930,65 brutto.
14Die Klägerin hat beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, ihr vier Tage Resturlaub aus
16dem Jahre 1995 zu gewähren,
172. ihr einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996
18zu gewähren,
19hilfsweise
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 930,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
23Sie hat die Auffassung vertreten:
24Aufgrund der vertraglichen Verkürzung der Arbeitszeit betrage der von der Klägerin im Übertragungszeitraum begehrte Resturlaubsanspruch nur noch fünf Tage. Diese Reduzierung ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 48 Abs. 4 und Abs. 3 BAT-KF.
25Mit Urteil vom 17.09.1996 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1995 (gemeint ist - in Übereinstimmung mit beiden Parteien - ausweislich der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe: 1996) zu gewähren. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und hat dies insgesamt unter anderem wie folgt begründet:
26Auch im vorliegenden Fall sei die Bestimmung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 entsprechend anzuwenden, so daß sich der Urlaubsanspruch der Klägerin aufgrund der veränderten wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend reduziert habe. Dagegen sei der Klage stattzugeben gewesen, soweit die Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996 begehrt habe. Unstreitig habe die Klägerin für den Monat Februar die Inanspruchnahme von Resturlaub aus dem Jahre 1995 beantragt. Dieser sei auch antragsgemäß bewilligt worden. Aufgrund der erst danach erfolgten abweichenden Mitteilung der Beklagten habe die so erfolgte Bewilligung von Resturlaub aus dem Jahre 1995 nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
27Gegen dieses der Klägerin am 14.10.1996 zugestellte Urteil hat sie am 08.11.1996 Berufung eingelegt und diese am 04.12.1996 begründet.
28Die Klägerin vertritt die Auffassung:
29Einschlägig sei hier § 47 Abs. 7 BAT-KF, der den bereits entstandenen Urlaubsanspruch und dessen Übertragung regele. Dagegen beziehe sich § 48 BAT-KF, auf den sich das Arbeitsgericht gestützt habe, nur auf die Dauer des Erholungsurlaubs während des laufenden Urlaubsjahres. Jedenfalls sei der bereits entstandene Urlaubsanspruch nicht nachträglich zu kürzen. Im übrigen handele es sich um eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag sowie Artikel 3 Abs. 2 und 3 GG.
30Die Klägerin beantragt,
31das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.09.1996,
323 Ca 1635/96 abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz, soweit nicht geschehen, zu erkennen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Sie wiederholt im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht sich im übrigen die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts zu eigen.
36Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
37E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
38Die Berufung ist zulässig.
39Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des vom Arbeitsgericht festgesetzten Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden
40(§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
41Die Berufung ist auch begründet.
42Die Beklagte ist verpflichtet, über den vom Arbeitsgericht rechtskräftig zuerkannten Anspruch hinaus der Klägerin weitere vier Urlaubstage aus dem Jahre 1995 zu gewähren, und zwar im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, beruhend auf dem Grundsatz der Naturalrestitution (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 7 (c) BUrlG, Rz. 141 ff. m. w. N.).
43Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-KF Anwendung, der im wesentlichen mit dem BAT identisch ist.
44Tarifverträge wie der BAT sind über den reinen Tarifwortlaut hinaus nach dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien auszulegen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat
45Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bei Zweifeln ist darüber hinaus die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung bzw. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zu berücksichtigen (so BAG - Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 Tarifvertragsgesetz Auslegung).
46Hiernach gilt folgendes:
47Die Dauer des nach Arbeitstagen bemessenen Erholungsurlaubs ist in § 48 Abs. 1 BAT-KF geregelt, und zwar für den Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche).
48Damit ist gewährleistet, daß alle Angestellten unabhängig von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit und ihrer Verteilung auf die einzelnen Wochentage einen jährlichen Erholungsurlaub von gleicher Länge erhalten.
49Dementsprechend ist in § 48 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT-KF geregelt, daß sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Urlaubstag um 1/260 erhöht, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist.
50Für den umgekehrten Fall, daß nämlich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist in § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT-KF geregelt, daß sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs vermindert.
51Schließlich haben die Tarifvertragsparteien in § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT-KF den Fall geregelt, daß die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert wird. Dann ist die Zahl der Urlaubstage zugrundezulegen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
52Hieraus folgert das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 02.03.1994
53- 5 Sa 104/93 -, § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT sei auch auf einen Fall wie hier direkt anwendbar, in dem sich die Verteilung der Arbeitszeit nicht während des Urlaubsjahres ändere, obwohl es an einer ausdrücklichen Regelung fehle. Da es um einen völlig anderen Fall geht, der - wie das Landesarbeitsgericht Hamburg selbst feststellt - nicht ausdrücklich geregelt ist, scheidet jedoch nach Auffassung der Kammer eine direkte Anwendung von § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT in jedem Falle aus.
54Hier hat sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht während des Urlaubsjahres geändert. Deshalb kann allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht kommen, die das Landesarbeitsgericht Hamburg (a. a. O.) hilfsweise damit begründet, daß die Tarifvertragsparteien ausweislich der Regelung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 BAT nicht eine bestimmte Anzahl bereits als Urlaubstage erdienter Arbeitstage dem Urlaubsanspruch auch dann zugrunde legen wollten, wenn der Urlaub in einen Zeitraum fällt, in dem sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt (ebenso: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 48 Erläuterung 12 mit Hinweis auf eine gleichlautende Beschlußfassung der Mitgliederversammlung der TdL vom 19./20.12.1988 bzw. des Arbeitgeberkreises der BAT-
55Kommission vom 29.05.1989).
56Für den Fall, daß sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ändert, ist dies sicherlich zutreffend.
57Entscheidend ist jedoch, inwieweit dieser Fall mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar ist, in dem sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht im Urlaubsjahr, sondern erst im Übertragungszeitraum ändert, in dem der Resturlaub aus dem Vorjahr zu gewähren ist.
58Ebenso wie nach dem Bundesurlaubsgesetz ist nach dem BAT bzw. nach dem BAT-KF (§ 47 Abs. 1 Satz 2) das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Der übertragene Urlaub richtet sich hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr (so Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 102 V 5 c, Seite 883).
59Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dies gelte hier nicht, weil es tarifvertraglich anders geregelt sei, so ist dies - wie gesehen - gerade nicht zutreffend. Es ist etwas gänzlich anderes, ob sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ändert mit der sich hieraus ergebenden Konsequenz, daß sich der Urlaub bezogen auf die Zeit vor der Änderung anders berechnet als dies bezogen auf die Zeit nach der Änderung im noch laufenden Urlaubs- bzw. Kalenderjahr der Fall ist oder ob - wie hier - das Urlaubs- bzw. Kalenderjahr bereits abgeschlossen und damit die Dauer des zu übertragenden Urlaubs bereits feststeht, der Urlaub also nur noch im Übertragungszeitraum genommen werden muß.
60Haben die Tarifvertragsparteien für den Fall des Wechsels der wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres gemeint, daß es erdiente Arbeitstage als Urlaubstage in einem solchen Fall nicht geben soll, läßt dies nach Auffassung der Kammer keinerlei Rückschlüsse dergestalt zu, daß sie den vorliegenden Fall, in dem das Urlaubs- bzw. Kalenderjahr bereits abgeschlossen ist und die Dauer des zu übertragenden Urlaubs feststeht, ebenso behandelt wissen wollten.
61Damit ist auch keine Regelungslücke gegeben, sondern es greift der Grundsatz, daß sich der übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr richtet. Soweit die Tarifvertragsparteien hiervon abweichen wollten, hätten sie es ausdrücklich regeln müssen.
62Demnach stehen der Klägerin auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten vier Urlaubstage aus dem Jahre 1995 zu, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Auffassung der Klägerin zutreffend ist, wonach sich ein Anspruch auch daraus ergibt, daß die Regelung anderenfalls eine mittelbare Diskriminierung und damit einen Verstoß gegen Artikel 119 EG-Vertrag bzw. Artikel 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG darstellen würde.
63Entsprechend war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.
64Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
65Der Streitwert war gemäß §§ 3 ff. ZPO auf 744,52 DM festzusetzen.
66Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG) bzw. wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG) war die Revision zuzulassen.
67RECHTSMITTELBELEHRUNG:
68Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
69REVISION
70eingelegt werden.
71Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
72Die Revision muß
73innerhalb einer Notfrist von einem Monat
74nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
75Bundesarbeitsgericht,
76Graf-Bernadotte-Platz 5,
7734119 Kassel,
78eingelegt werden.
79Die Revision ist gleichzeitig oder
80innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
81schriftlich zu begründen.
82Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
83gez.: Dr. Pauly gez.: Klein gez.: Pitsch
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