Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Sa 1251/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 20.06.1996 - 3 Ca 3015/95 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung.
3Die am 29.12.1938 geborene Klägerin war in der Zeit vom 06.11.1967 bis 30.06.1972 bei der Beklagten als Warenschauerin beschäftigt.
4Bei der Beklagten besteht eine betriebliche Ruhegeldordnung, wonach Betriebsangehörige nach zehn ununterbrochenen Dienstjahren, welche nach Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt werden, Versorgungsansprüche haben. In der Vergangenheit hatte die Beklagte mit einzelnen Betriebsangehörigen individuelle Versorgungszusagen getroffen, im übrigen allen ausgeschiedenen Betriebsangehörigen, welche die Voraussetzungen der Versorgungsrichtlinien erfüllt hatten, die Betriebsrente gezahlt. In einem Musterprozeß vor dem Arbeitsgericht Krefeld - 4 Ca 867/92 - hatte die dortige Klägerin einen Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft unter anderem aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geltend gemacht und in diesem Verfahren obsiegt. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen (LAG Düsseldorf 11 Sa 1689/92).
5Mit der am 24.10.1995 bei dem Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage hat die Klägerin das Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltend gemacht.
6Die Klägerin hat beantragt,
71. festzustellen, daß der Klägerin im Versorgungsfall eine Betriebs-
8rente zusteht,
92. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über
10die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft zu erteilen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei vor 1982 im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen Unregelmäßigkeiten von der betrieblichen Altersversorgung einvernehmlich zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen worden.
14Durch Urteil vom 20.06.1996, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Krefeld festgestellt, daß der Klägerin im Versorgungsfall Betriebsrente zusteht. Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 4.800,-- DM festgesetzt. Zur Begründung hat die Vorinstanz im wesentlichen ausgeführt, der Vortrag der Beklagten, wonach die Klägerin von der betrieblichen Altersversorgung mit ihrem Einverständnis ausgeschlossen sein sollte, entspreche nicht den Anforderungen des § 138 ZPO, da es ihm insbesondere an jedweder konkreten Zeitangabe ermangele. Von daher sei dem angebotenen Beweis der Beklagten wegen Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises nicht nachzugehen.
15Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31.07.1996 zugestellt worden. Am Montag, den 02.09.1996 um 16.34 Uhr ist bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf per Fax eine Berufungsschrift der Beklagten mit Datum vom 30.08.1996 eingegangen, welche vom Arbeitsgericht als "Irrläufer" behandelt und am 03.09.1996 dem Landesarbeitsgericht zugeleitet worden ist. Auf dem Fax-Deckblatt lautet es: "Anliegende Berufung bitte umgehend dem Landesarbeitsgericht vorlegen! Telefaxgerät des Landesarbeitsgerichts ist defekt!"
16Mit einem am 12.09.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Am 02.09.1996 sei von der Sekretärin des Beklagtenvertreters ab 14.00 Uhr versucht worden, die Berufungsschrift an das Landesarbeitsgericht zu faxen. Ein Telefonat mit dem Gericht habe ergeben, daß das Faxgerät defekt sei und das Fax mit einem entsprechenden Hinweis auf den Defekt an das Arbeitsgericht Düsseldorf gerichtet werden solle. Auf diese Empfehlung hin sei sodann das an das Landesarbeitsgericht gerichtete Telefax-Deckblatt erstellt und mit der Berufungsschrift entsprechend dem Arbeitsgericht zugefaxt worden. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eidesstattliche Versicherung der Angestellten L. L. beigefügt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Verspätung beruhe von daher nicht auf ihrem bzw. dem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, sondern auf dem Zugangshindernis, welches durch das Landesarbeitsgericht aufgrund des defekten Gerätes gesetzt worden sei. Von daher seien die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben. Mit der Berufung greift die Beklagte im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an und ist der Auffassung, ihr erstinstanzliches Vorbringen habe den Anforderungen an die Schlüssigkeit ausreichend genügt, entsprechend sei Beweis zu erheben.
17Die Beklagte beantragt,
181. ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung
19in den vorigen Stand zu gewähren;
202. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom
2120.06.1996 - 3 Ca 3015/95 - die Klage abzuweisen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
24hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
25Die Klägerin ist der Ansicht, das Wiedereinsetzungsgesuch sei unbegründet. Im
26übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts unter
27Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
28Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen
29(§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 20.06.1996 ist verspätet eingelegt und damit unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.
32I.
33Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig,
34§§ 233 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
351.
36Der Wiedereinsetzungsantrag ist als solcher statthaft, da die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 31.07.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld mit Ablauf des 02.09.1996 verstrichen war, die Berufung hingegen erst am 03.09.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
37Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufungsgericht einzureichen, §§ 516, 518 ZPO,
3864 Abs. 6 ArbGG. Die Frist zur Einlegung der Berufung wird gemäß §§ 222 Abs. 1, 523 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG nach den §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB berechnet und endet mit demjenigen Tage des der Einlegung folgenden Monats, welcher durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist, also dem Tag der Einlegung, entspricht. Nachdem der Beklagten das erstinstanzliche Urteil am 31.07.1996 zugestellt worden ist, endete die Berufungsfrist hiernach gemäß §§ 222 Abs. 2 ZPO,
39188 Abs. 2 BGB am Montag, den 02.09.1996, da es sich bei dem 31.08.1996 um
40einen Sonnabend, dem 01.09.1996 um einen Sonntag handelte.
41Die Berufungsschrift ist hingegen ausweislich des gerichtlichen Eingangsstempels (Blatt 61 d. A.) erst am Dienstag, den 03.09.1996 und damit einen Tag nach Fristablauf in die Verfügungsgewalt des Landesarbeitsgerichts gelangt.
422.
43Der Antrag ist fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Fristüberschreitung gemäß §§ 234 Abs. 1 und 2, 523 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG am 12.09.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Er ist auch formgerecht unter Nach-holung der Prozeßhandlung gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO gestellt und enthält den für die Wiedereinsetzung in Betracht kommenden Tatsachenvortrag,
44§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO.
45II.
46Der Wiedereinsetzungsantrag ist hingegen unbegründet.
471.
48Grundsätzlich ist gemäß §§ 233 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG einer Partei, die ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist verhindert ist, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei das Verschulden ihres Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden der Partei gleichsteht, §§ 85 Abs. 2, 523 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG. Von einem Vertreterverschulden ist im Sinne eines objektivierten Verschuldensmaßstabes dann auszugehen, wenn von dem Bevollmächtigten einer Partei die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unberücksichtigt gelassen worden ist (BAG NZA 1987, 357; BGH, Versicherungsrecht 1983, 374 und 641).
492.
50Im Streitfall hat die Beklagte nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß ihr sachbearbeitender Prozeßvertreter am 02.09.1996, dem letzten Tag der Frist zur Einlegung der Berufung, die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat.
51Nach gefestigter Rechtsprechung können bestimmte Schriftsätze wie Rechts-mitteleinlegung und -begründung auch im Telefax-Verkehr dem zuständigen Gericht übermittelt werden (BVerfG NJW 1987, 2219; BGH NJW 1987, 106; BGH NJW 1995, 14). Auch stand es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten frei, erst am Nachmittag des letzten Tages der Berufungsfrist von seiner Kanzlei in G. aus die Be-rufungsschrift an das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf per Fax zu übermitteln. Nutzte der Beklagtenvertreter, wozu er grundsätzlich berechtigt war (BVerfG NJW 1987, 1191), die ihm eingeräumten prozessualen Fristen bis zum letzten Tag aus, so begründete dies allerdings in den Grenzen der Zumutbarkeit erhöhte Sorgfaltsan-forderungen (BVerfG AP Nr. 20 zu § 233 ZPO 1977; BGH NJW 1992, 244 m. w. N.). Diesen Sorgfaltspflichten hat der Beklagtenvertreter nicht genügt.
52a)
53Die Vorgehensweise der Beklagtenvertreter, am 02.09.1996 die Berufungsschrift dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit Bitte um sofortige Weiterleitung an das Landesarbeitsgericht zuzufaxen und darüber hinaus nach zwei weiteren erfolglosen Fax-Versuchen ab 17.30 Uhr von weiteren Möglichkeiten der Übermittlung der Berufungsschrift abzusehen, entsprach in keiner Weise den am letzten Tag der Berufungsfrist bestehenden Sorgfaltsanforderungen im Sinne des § 233 ZPO.
54Soweit die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit dem Wiedereinsetzungsgesuch ausgeführt haben, die Sekretärin habe am 02.09.1996 ab 14.00 Uhr versucht, an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu faxen, steht ihr Vortrag bereits in Widerspruch zu ihrem eigenen, auf Anforderung des Gerichts überreichten Statusbericht vom
55gleichen Tage. Hiernach ist entgegen den ausdrücklichen Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch sowie der zur Glaubhaftmachung dieser Angaben überreichten
56- weitere, zusätzliche Zeitangaben nicht enthaltenden - eidesstattlichen Versicherung der Angestellten L. in Wirklichkeit erstmals um 16.21 Uhr der erste Versuch einer
57Faxübermittlung unternommen worden.
58Soweit sodann um 16.34 Uhr nach erfolgloser Anwahl des Faxgerätes des Landesarbeitsgerichts die Berufungsschrift an das Arbeitsgericht mit Bitte um sofortige Weiterleitung gefaxt worden ist, befreite dies die Beklagtenvertreter indessen nicht davon, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Ablauf der Berufungsfrist einen Eingang des Schriftsatzes unmittelbar bei dem Landesarbeitsgericht sicherzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 1431). Daß das Arbeitsgericht Düsseldorf das Faxschreiben noch bis Tagesablauf des 02.09.1996 dem im selben Gebäude befindlichen Landesarbeitsgericht zugehen lassen würde, stand in keiner Weise fest. Gelangte das Fax erst ab 16.34 Uhr in den Machtbereich des Arbeitsgerichts, so war auch von seiten der Beklagtenvertreter bereits zu berücksichtigen, daß die Mehrzahl der Mitarbeiter des Gerichts zu dieser Zeit Dienstschluß hatte, mithin für eine Weiterleitung der Berufungsschrift an das Landesarbeitsgericht an diesem Tage nicht mehr zur Verfügung standen. Auch waren in dieser Richtung - nach Angaben der Beklagten - keinerlei telefonische Zusicherungen seitens der Mitarbeiter des Arbeitsgerichtes erfolgt. Die Beklagte hat lediglich für ein Telefonat mit dem Landesarbeitsgericht vorgetragen.
59Die behauptete Erklärung von seiten des Landesarbeitsgerichts, man möge den Schriftsatz über das Faxgerät des Arbeitsgerichts zugehen lassen, enthob - die Richtigkeit des Beklagtenvortrages einmal unterstellt - die Beklagtenvertreter hingegen nicht bereits ihrer gesteigerten Sorgfaltspflicht. Die Verantwortung dafür, daß ein Rechtsmittelschriftsatz fristwahrend beim zuständigen Gericht eingeht, trägt der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt. Wenn auch die gerichtliche Erteilung von Hinweisen oder Ergreifung anderer Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln als "nobile officium" betrachtet werden, besteht eine entsprechende Rechtspflicht hingegen nicht, insbesondere keine Amtspflicht des unzuständigen Gerichts zugunsten der Partei, bei ihm eingereichte Schriftstücke sofort an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BGH NJW 1972, 684; BGH NJW 1987, 440). Dies gilt um so mehr, soweit es sich um den letzten Tag der Berufungsfrist handelt und das Schriftstück zudem erst nach Beendigung der üblichen Dienst- bzw. Kernarbeitszeit eingeht.
60Ließ das Büro der Beklagtenvertreter um 16.34 Uhr das Fax dem Arbeitsgericht mit Bitte um Weiterleitung zugehen und sah man nach zwei weiteren Anwahl-Versuchen um 17.17 Uhr und 17.29 Uhr von jedweden weiteren Übermittlungsversuchen unmittelbar an das Landesarbeitsgericht an diesem Tage ab, so durften die Beklagtenvertreter nicht darauf vertrauen, die Berufung werde schon rechtzeitig dem Landesarbeitsgericht bis Fristablauf zugehen. Zum einen ist hierbei zu berücksichtigen, daß ausweislich des Statusberichts der Beklagtenvertreter insgesamt überhaupt nur zweimal (16.21 Uhr und 16.33 Uhr) versucht worden ist, das Faxgerät des Landesarbeitsgerichts anzuwählen, bevor das Schreiben sodann dem Arbeitsgericht zugeleitet worden ist. Auch im Anschluß hieran ist das Landesarbeitsgericht nur noch zweimal angewählt worden (17.17 Uhr und 17.29 Uhr), wobei bei dem ersten Kontakt das Fax-Gerät besetzt war.
61Zum anderen standen dem Beklagtenvertreter ungeachtet der Tatsache, daß ausweislich des Journals des Landesarbeitsgerichts am 02.09.1996 nachmittags zwischen 14.56 Uhr und 16.26 Uhr sechs Telefaxe bei dem in Rede stehenden Gerät eingegangen sind (vgl. Bl. 106 d. A.), um 16.34 Uhr noch rund 7 ½ Stunden zur Verfügung, innerhalb derer ein Eingang der Berufungsschrift bei dem Landesarbeitsgericht tatsächlich sichergestellt werden konnte. Dies hätte zum einen durch weitere Anwahlversuche beim Landesarbeitsgericht erfolgen können, statt bereits um 17.29 Uhr die Faxübermittlung an das Berufungsgericht endgültig für gescheitert anzusehen. Zum anderen verblieb den Beklagtenvertretern mit 7 ½ Stunden nach Eingang des Faxes beim Arbeitsgericht genügend Gelegenheit, in der verbleibenden Zeit bis Mitternacht andere zumutbare Wege der Übermittlung zu wählen (BAG, NZA 1995, 138 zu II 2 a der Gründe m. w. N.). Insofern bestand unter anderem die Möglichkeit, im Wege des Telegramms zunächst allein die Berufung einzulegen und erst später zu begründen (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 2067; BAG AP Nr. 48 zu § 518 ZPO). Den Beklagtenvertretern stand fernerhin der Weg über eine Einschaltung von Kollegen vor Ort offen, welche das ihnen zugeleitete Fax in den Nachtbriefkasten des Gerichts hätten einwerfen (BGH NJW 1995, 1431 m. w. N.) bzw. als Unterbevollmächtigte selbst die Berufung hätten einlegen und zum Gericht verbringen können (BAG NZA 1990, 793; BAG NZA 1990, 828; BGH NJW 1995, 1431).
62Daß derartige Möglichkeiten, die Einhaltung der Berufungsfrist am Nachmittag und Abend des 02.09.1996 sicherzustellen, nicht bestanden hätten, ist von der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht worden.
63b)
64Soweit die Beklagte vorgetragen hat, seitens des Landesarbeitsgerichts sei fernmündlich mitgeteilt worden, das Gerät sei defekt, das Fax solle unter entsprechender Kenntlichmachung an das Arbeitsgericht zur Vorlage an das Landesarbeitsgericht gesandt werden, vermag dies die Verletzung der am letzten Tag der Frist gebotenen Sorgfaltspflichten nicht zu entschuldigen.
65Selbst wenn dem Büro der Beklagtenvertreter ein entsprechender Hinweis gegeben worden wäre - Anhaltspunkte für einen zeitweisen Defekt des Gerätes am Nachmittag des 02.09.1996 sind bisher nicht bekannt, jedoch auch nicht auszuschließen -, würde ein festgestelltes gerichtliches Verschulden sich allein dann zugunsten der antragstellenden Partei auswirken, wenn ihre Prozeßbevollmächtigten nicht daneben noch ein eigenes Verschulden trifft, welches mitursächlich für den Fristablauf ist (BGH NJW 1990, 2822; BGH NJW 1992, 2158). Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Daß vorliegend ein eigenes Verschulden der Beklagtenvertreter - unabhängig von der behaupteten gerichtlichen Mitteilung - besteht, ist bereits erörtert worden.
66Es kommt von daher nicht darauf an, daß auch der behauptete gerichtliche Hinweis bereits vom zitierten Wortlaut her keinerlei Gewährleistung beinhaltet hätte, bei der angeregten Verfahrensweise sei eine Fristeinhaltung, nämlich die rechtzeitige Weiterleitung an das Landesarbeitsgericht noch am 02.09.1996, in jedem Falle sichergestellt. Gleiches gilt für den Umstand, daß seitens der Beklagtenvertreter auch ein Kontrollanruf bei dem Arbeitsgericht nach Fax-Übersendung unterlassen worden ist, ob überhaupt noch Mitarbeiter im Gericht zugegen und zur Verbringung des Schriftsatzes an das Landesarbeitsgericht bereit waren.
67c)
68Soweit die Darlegungen der Beklagtenvertreter so zu verstehen sind, daß diese selbst in keiner Weise am 02.09.1996 mit dem Vorgang befaßt gewesen seien, mithin der gesamte Ablauf der Übermittlung der Berufungsschrift ausschließlich in Händen ihrer Mitarbeiterin L. gelegen haben sollte, so haben sie sich deren Versehen als
69eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.
70Zwar kann ein Rechtsanwalt das Absenden eines Telefaxes grundsätzlich einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft innerhalb der gebotenen organisatorischen Vorkehrungen übertragen (BAG NZA 1995, 805; BGH NJW 1994, 329). Hierbei ist er jedoch gehalten, durch entsprechende Anweisungen an das Personal Fehlerquellen bei der Behandlung derartiger Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen, insbesondere in Erfüllung seiner Organisationspflichten entsprechende Kontrollen durchzuführen (BGH NJW 1993, 732). Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Endkontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen endet erst, wenn feststeht, daß der Schriftsatz auch wirklich übermittelt ist. Alsdann kann die Notfrist gelöscht werden (BGH NJW 1994, 1879; BGH VersR 1992, 638). Insoweit trägt der Anwalt grundsätzlich zunächst die persönliche Verantwortung unter anderem dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH NJW 1990, 990).
71Die Beklagte hat es hierzu an jedwedem Sachvortrag in organisatorischer Hinsicht vermissen lassen. Weder ist dargelegt worden, ob es sich bei der Anwaltsgehilfin überhaupt um eine zuverlässige Kraft gehandelt hat und über welche Berufserfahrung diese verfügt, noch ist vorgetragen, seit wann und in welcher Funktion diese im Büro der Beklagtenvertreter beschäftigt ist. Auch ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nichts darüber zu entnehmen, inwieweit die Angestellte im Umgang mit Fristsachen - zumal unter Verwendung von Faxgeräten - geschult worden ist und von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten regelmäßig überwacht wird. Darauf, daß eine konkrete Einzelanweisung auch ohne besondere Überwachungsmaßnahmen befolgt wird, kann ein Rechtsanwalt nur dann vertrauen, wenn sich diese an eine sonst zuverlässige Person richtet. Anhaltspunkte, wonach die Zuverlässigkeit der Angestellten L. im Umgang mit Fristsachen gerade am letzten Tag der Frist erprobt worden wäre, sind ebensowenig ersichtlich und waren auch dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung vom 11.09.1996 nicht zu entnehmen.
72War für eine sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung der Angestellten auf Eignung und Zuverlässigkeit ebensowenig etwas vorgetragen wie für Anweisungen, wie bei Schwierigkeiten bei Fax-Übermittlung am letzten Tag der Frist anderweitig ein rechtzeitiger Zugang sichergestellt bzw. der Rechtsanwalt selbst einzuschalten sei, so hat sich der sachbearbeitende Beklagtenvertreter das Versehen seiner Angestellten im Rahmen des § 233 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG als eigene Verletzung der Sorgfaltspflicht anrechnen zu lassen.
73III.
74Hatte sich die Beklagte gemäß §§ 85 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG die ihrem Prozeßbevollmächtigten anzulastenden Versäumnisse anrechnen zu lassen, so konnte die verspätete Einreichung der Berufungsschrift nicht im Wege eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 233 ZPO geheilt werden. Die Berufung der Beklagten war daher aufgrund Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen.
75Gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
76Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.
77IV.
78R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
79Gegen diese Entscheidung ist für die Parteien kein Rechtsmittel gegeben.
80Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
81(Dr. Westhoff)(Nelius)(Walberg)
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