Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 Sa 1694/96
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 03.09.1996 - 8 Ca 3362/96 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Urteilsstreitwert: 42.460,-- DM.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Konkursverwalter Vergütungsansprüche als bevorrechtigte Forderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO geltend.
3Der am 10.11.1963 geborene Kläger ist Lizenzfußballspieler. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 29.06.1992 trat er ab dem 01.07.1992 als Lizenzspieler nach den Statuten des Deutschen-Fußball-Bundes (DFB) in die Dienste des Fußballclubs W.. Der Vertrag war zunächst auf den 30.06.1993 befristet und ist im Februar 1993 auf den 30.06.1995 verlängert worden. Nach § 2 seines Vertrags war der Kläger unter anderem verpflichtet, seine ganze Kraft ... uneingeschränkt für den Verein einzusetzen . Auf die weiteren Vertragsregelungen, die Gehaltsvereinbarung und dergleichen wird Bezug genommen.
4Damaliger Vizepräsident des W.war Herr S.. Dieser war zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Maschinenfabrik H. GmbH & Co. KG (H.) in W., der späteren Gemeinschuldnerin. In einem Schreiben der H. vom 26.01.1993 an den W. teilte der Geschäftsführer F. dem W.folgendes mit (Blatt 24 der Akten):
5Hiermit bestätigen wir dem
6W. daß wir oder die Firma S. GmbH, 5600 W. 2,
7Herrn W.
8in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen. Der Vertrag beginnt mit Wirkung vom 01.02.1993 und endet voraussichtlich am 30.06.1995.
9Herr K. erhält im 1. Ausbildungsjahr eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.000,-- DM netto. ...
10Die Übernahme von Herrn K.in ein Angestelltenverhältnis wird nach erfolgtem Abschluß der Ausbildung seitens der vorgenannten Firmen angestrebt.
11Alle weiteren Details werden mit Herrn S. in KW 4 besprochen und in Vertragsform gebracht, wobei davon ausgegangen wird, daß Herr K. seinen Vertrag beim W. zunächst bis zum 30.06.1995 verlängert.
12Am 07.06.1993 leistete die H. als Einmalzahlung per Barscheck an den Kläger 10.000,-- DM, nach Angaben des Klägers für den Zeitraum 01.02.1993 bis 30.06.1993.
13Am 29.07.1994 wurde über das Vermögen der Firma H. der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte bestellt. Mit Schreiben vom 14.12.1994 an das Konkursgericht meldete der Kläger über seine Prozeßbevollmächtigten unter Hinweis auf ein Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO als Forderung zur Zahlung von Ausbildungsvergütungen für den Zeitraum 01.02.1993 bis 30.06.1994 insgesamt 63.340,-- DM zur Konkurstabelle an. Als monatliche Ausbildungsvergütung gab er 3.860,-- DM brutto an. Im Prüfungstermin am 11.07.1995 bestritt der Beklagte als Konkursverwalter die Berechtigung dieser Forderung.
14Mit der am 23.01.1996 zunächst beim Landgericht Wuppertal eingegangenen Klage und nach erfolgter Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Wuppertal macht der Kläger gerichtliche Feststellung zur Konkurstabelle geltend. Hierzu hat er erstinstanzlich vorgetragen:
15Bei der von ihm geltend gemachten Forderung handele es sich um eine bevorrechtigte Forderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Es handele sich um eine Forderung auf Zahlung von Ausbildungsvergütung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung. Die Firma HFH, spätere Gemeinschuldnerin, habe damals Sponsorleistungen an den W.erbracht. In einer Dreiecksbeziehung W.-Kläger-Gemeinschuldnerin sei es gemäß dem Schreiben des Geschäftsführers F. vom 26.01.1993 zum Abschluß eines Berufsausbildungsvertrages des Klägers mit der späteren Gemeinschuldnerin gekommen, und zwar zum Zweck einer Ausbildung als kaufmännischer Angestellter bzw. Industriekaufmann. Da die Gemeinschuldnerin auch Sponsorin des W. gewesen sei, habe sie die Arbeitsleistung des Klägers dem W. zur Verfügung gestellt und den Kläger von Ausbildungsverpflichtungen freigestellt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 2.000,-- DM netto habe gleichwohl fortbestanden. Tatsächlich habe der Kläger in der Firma der späteren Gemeinschuldnerin auch vorgesprochen, um seine Ausbildung anzutreten und sich mit seiner Ausbildung zum Industriekaufmann vertraut zu machen. Im Februar und März 1993 seien ihm praktische Eindrücke vermittelt worden. Im April bis Juni 1993 sei er damit befaßt gewesen, sich anhand theoretischer Fachliteratur einzuarbeiten. Mit ihm seien Inhalt und Werdegang seiner Ausbildung zum Industriekaufmann besprochen worden.
16Der Kläger hat beantragt,
17die Forderung in Höhe von 63.340,-- DM als bevorrechtigte Forderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zur Konkurstabelle festzustellen.
18Der Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er hat vorgetragen: Die Klage sei abweisungsreif. Es liege bereits kein rechtswirksam abgeschlossener Berufsausbildungsvertrag vor. Nach dem Schreiben der Firma H.vom 26.01.1993 stehe nicht einmal fest, wer die angebliche Ausbildung des Klägers habe übernehmen sollen. Darüber hinaus sei ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes unzweifelhaft zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Hinzu komme, daß der Kläger in der Buchführung der späteren Gemeinschuldnerin zu keinem Zeitpunkt als Auszubildender geführt worden sei. Auch sei die Scheckzahlung über 10.000,-- DM (netto) nicht über die Lohnbuchhaltung abgerechnet worden. Ebensowenig seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt worden.
21Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage mit Urteil vom 03.09.1996
22- 8 Ca 3362/96 - als unbegründet abgewiesen und sie als völlig unschlüssig und offensichtlich mutwillig bewertet. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
23Gegen das ihm am 28.10.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.11.1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 27.01.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht geltend:
24Bei dem Schreiben vom 26.01.1993 handele es sich um eine Vereinbarung mit einem gemischten Vertragsverhältnis. Mit der Vereinbarung habe auch eine Sponsorleistung erbracht werden sollen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, daß ein Berufsausbildungsvertrag auch dann bestehen könne, wenn - wie hier - der Auszubildende von der Erbringung einzelner Ausbildungsleistungen vereinbarungsgemäß suspendiert worden sei. Es habe sich keineswegs um eine vertragliche Scheinregelung gehandelt. Auch dürfe nicht auf eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 BBiG abgestellt werden. § 19 BBiG erfasse ausdrücklich auch andere Vertragsverhältnisse. Ein solches anderes Vertragsverhältnis sei hier gegeben, vergleichbar einem Praktikantenverhältnis oder einem Volontärverhältnis. Zwar sei der Kläger nicht Praktikant oder Volontär gewesen. Sein Vertragsverhältnis habe sich aber stark einem Praktikantenverhältnis angenähert. Auch derartige Vertragsverhältnisse seien von § 61 Abs. 1
25Nr. 1 a KO erfaßt. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO sei im Falle des Klägers nicht anwendbar, sei somit nicht haltbar.
26Nach Teilrücknahme der Berufung beantragt der Kläger nunmehr,
27das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.09.1996
28- 8 Ca 3362/96 - teilweise abzuändern und die Forderung des Klägers aus dem Zeitraum 01.08.1993 bis 30.06.1994 in Höhe von
2942.460,-- DM brutto als bevorrechtigte Forderung nach § 61 Abs. 1
30Nr. 1 a KO zur Konkurstabelle festzustellen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Wegen seines Vorbringens und der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
35I.
36Die Berufung des Klägers ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
37II.
38In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit hierüber in der Berufungsinstanz noch zu entscheiden war, zutreffend abgewiesen. Dem Kläger steht die als bevorrechtigt geltend gemachte Forderung im Sinne des
39§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO nicht zu. Diese Bestimmung berücksichtigt nur Forderungen der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigten auf die Bezüge aus einem Berufsbildungsverhältnis mit dem Gemeinschuldner sowie der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten auf die Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Gemeinschuldner. Diese Voraussetzungen sind hier - ersichtlich - nicht erfüllt.
401. Unstreitig war der Kläger weder Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin noch in Heimarbeit Beschäftigter, so daß § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO bezüglich dieser Alternativen vor vornherein ausscheidet.
412. Der Kläger war im Gegensatz zu seinem Prozeßvorbringen jedoch auch kein im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigter und stand insbesondere nicht in einem Berufsbildungsverhältnis mit der späteren Gemeinschuldnerin. Soweit der Kläger von einem Ausbildungsverhältnis mit der Firma H., der späteren Gemeinschuldnerin, ausgeht, ist sein Vorbringen bereits unschlüssig.
42a) Was unter einem Berufsbildungsverhältnis und insbesondere unter einem Berufsausbildungsverhältnis zu verstehen ist, regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nach § 1 Abs. 2 BBiG hat die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt, hat als Ausbilder mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen
43(§ 3 Abs. 1 BBiG). Der Vertragsinhalt ist schriftlich niederzulegen (§ 4 Abs. 1 BBiG) einschließlich der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit. Die Niederschrift ist auch von dem Auszubildenden zu unterzeichnen (§ 4 Abs. 2 BBiG). Nach §§ 31 ff BBiG sind die Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe, z. B. bei einer Ausbildung zum Industriekaufmann, in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, hier bei der Industrie- und Handelskammer, einzutragen. Dies hat der Ausbilder zu beantragen (§ 33 Abs. 1 BBiG). Gegebenenfalls ist die Eintragung abzulehnen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung des Ausbilders oder sonstige Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Nach § 6 Abs. 1 BBiG hat der Ausbilder unter anderem dafür zu sorgen, daß die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchgeführt wird, das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und der Auszubildende am Berufsschulunterricht teilnehmen kann.
44b) Bereits diese hier nur beispielhaft aufgeführten Pflichten zeigen, daß das, was in dem Schreiben des Geschäftsführers F . vom 26.01.1993 an den W.als Ausbildungsverhältnis bezeichnet ist, mit einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und einer betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO nicht - annähernd - in Einklang zu bringen ist. Es fehlt bereits an den formellen Voraussetzungen einer Vertragsniederschrift im Sinne des § 4 BBiG und der Anmeldung und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 31 ff. BBiG), so daß die Überwachung und Ablegung der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, hier zum Industriekaufmann, nicht gewährleistet waren. Als noch gravierender ist es anzusehen, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in eine praktische Ausbildung bei der Firma H. gar nicht einbezogen werden sollte, ebensowenig in eine Berufsschulausbildung, sondern erklärtermaßen freigestellt bzw. suspendiert war, um seiner Verpflichtung als Lizenzfußballspieler nachkommen zu können und gemäß § 2 seines Spielervertrags mit dem W. seine ganze Kraft ... uneingeschränkt für den Verein einzusetzen . Dies ist mit den Verpflichtungen, die sich für einen Ausbilder aus dem Berufsbildungsgesetz ergeben, nicht in Einklang zu bringen, zumal hier der Ausbilder noch nicht einmal feststand. Darüber hinaus widerspricht dies eklatant unter anderem dem § 1 Abs. 2 BBiG, wonach die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und
45außerdem den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen hat. Durch eine übereinstimmend gewollte sogenannte Freistellung , wie sie der Kläger hier vorträgt, wird der Zweck einer angeblichen Berufsausbildung geradezu konterkariert.
46c) Der Kläger kann auch nicht erfolgreich damit gehört werden, er habe - soweit es sich mit seiner Tätigkeit als Fußballspieler vereinbaren ließ - bei der Gemeinschuldnerin vorgesprochen , sei im dortigen Betrieb gewesen, um sich mit seiner Ausbildung dort vertraut zu machen, habe praktische Eindrücke vermittelt bekommen und habe sich mit theoretischer Fachliteratur und der Einarbeitung befaßt. Dies mag zutreffen, entspricht indessen nicht den oben beschriebenen Mindestanforderungen an eine Berufsausbildung und führt insbesondere nicht zur Bejahung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Im übrigen betrifft dies nach Angaben des Klägers ohnehin nur den Zeitraum bis Juni 1993, während er hier Forderungen für den Zeitraum ab 01.08.1993 bis 30.06.1994 geltend macht.
473. Soweit der Kläger sich darauf beruft, es habe sich um ein sogenanntes gemischtes Vertragsverhältnis gehandelt, macht dies den von ihm geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht schlüssig. Wie auch immer man die vom Kläger in Rede gebrachte und von ihm so bezeichnete Dreiecksbeziehung W.-Kläger-Gemein-schuldnerin bewerten mag: Ein Berufsausbildungsverhältnis zwischen Kläger und späterer Gemeinschuldnerin ist nicht zustande gekommen. Dies mag vom Kläger so gewollt und möglicherweise auch so gesehen worden sein. Indessen liegen die Mindestvoraussetzungen hierfür, wie ausgeführt, nicht vor, so daß § 61 Abs. 1
48Nr. 1 a KO nicht zum Zuge kommt.
494. Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, es habe ein mit einem Praktikantenverhältnis vergleichbares Beschäftigungsverhältnis oder ein ähnliches Verhältnis vorgelegen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einem steht dies im Widerspruch zu dem Schreiben des Geschäftsführers F. vom 26.01.1993, wonach die Übernahme in ein Ausbildungs- und nicht in ein Praktikantenverhältnis erfolgen sollte. Zum anderen spricht der Kläger selbst mehrfach von einer aus seiner Sicht vereinbarten Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Eine Berufsausbildung, hier zum Industriekaufmann, und ein Praktikantenverhältnis sind rechtlich nicht identisch. Darüber hinaus spricht der Kläger in Bezug auf die Sponsorleistungen der späteren Gemeinschuldnerin von einem sogenannten gemischten Vertragsverhältnis, so daß ein Praktikantenverhältnis in Verbindung mit den Sponsorleistungen nicht die hier geltend gemachten Vergütungsansprüche schlüssig machen würde. Im übrigen war der Kläger nach eigenem Vorbringen suspendiert bzw. freigestellt, also gerade nicht Praktikant oder in einem ähnlichen Beschäftigungsverhältnis.
505. Es mag nach dem persönlichen Vorbringen des Klägers in der Verhandlung vor der erkennenden Kammer durchaus so gewesen sein, daß der Kläger subjektiv geglaubt hatte, mit dem Schreiben des Geschäftsführer F.vom 26.01.1993 eine Existenzgrundlage für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit als aktiver Fußballer geboten und eine Ausbildungsmöglichkeit mit anschließender Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erhalten zu haben. Tatsächlich wurden, wie ausgeführt, die Mindestvoraussetzungen für die Bejahung eines Ausbildungsverhältnisses jedoch nicht erfüllt. Vielmehr sollten unter Zwischenschaltung eines angeblichen Ausbildungsverhältnisses Sponsorenleistungen erbracht werden, wie sie der Kläger in der Berufungsbegründung selbst erwähnt. Dies fällt ebenfalls nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO.
51III.
52Die Berufung des Klägers war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert hat sich durch die Teilrücknahme der Berufung reduziert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.
53R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
54Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
55( Dr. Kaup ) ( Priebe ) ( Deubner )
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