Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 1788/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 31.10.1996 - 5 Ca 1670/96 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 1.207,68 DM.
1
T a t b e s t a n d :
2Bei der Beklagten handelt es sich einen Isolierfachbetrieb, der zunächst seine Hauptverwaltung in Duisburg-Ruhrort hatte, wo der Kläger auch eingestellt wurde. Diese Hauptverwaltung wurde laut Mitteilung der Beklagten vom 28.08.1995 nach Wesel verlegt. Die Beklagte beschäftigt ca. 10 Mitarbeiter, die vorwiegend für die Firma T. in Duisburg eingesetzt sind. Darüber hinaus gibt es in unterschiedlichem Umfang und in unregelmäßigen Abständen weitere Außenbaustellen. Hierfür werden die Mitarbeiter entweder von Duisburg aus oder unmittelbar von ihrem Wohnsitz aus eingesetzt.
3Laut Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Isolierhandwerk (Bl. 5 d.A.) ist der Kläger als Isolierklempner ab 11.03.1992 eingestellt worden. Die einschlägigen Passagen des Formulararbeitsvertrages lauten unter anderem wie folgt:
4"1. Allgemeine Bestimmungen. Als allgemeine Regelung Ihres Arbeitsverhältnisses gelten, soweit mit diesem Schreiben nichts anderes festgelegt wird,
5a) die Tarifverträge für die gewerblichen AN einschließlich aller jeweils gültigen Entgeltsleistungen, des Handwerks, ...
62. Probezeit. Die Dauer der Probezeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. ...
74. Entgelt. Ihr am letzten Werktag eines jeden Kalendermonats zahlbares Brutto-Monatseinkommen beträgt gem. Eingruppierung in der Lohngruppe : während der Probezeit: - Tarifgrundlohn (TGRL) - Leistungszulage (LZ) - außertarifliche Zulage (AZ)*) - Sonstiges - Gesamt 20,93 ... Die Zulage nach Ziffer 4 (AZ) ist eine freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistung des Arbeitgebers, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Diese Leistung kann auch jederzeit ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerechnet werden. Eine Änderung dieser Eingruppierung bzw. Gehaltsfestsetzung bedarf der Schriftform.
85. Kündigung. Dieser Vertrag kann beiderseits mit den jeweils tariflichen Fristen gekündigt werden. Für eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des AN wird in gleicher Weise wie zugunsten der Firma als vereinbart angesehen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des 65. Lebensjahres bzw. bei weiblichen Arbeitnehmern mit dem 60. Lebensjahr."
9Der Stundenlohn des Klägers beträgt inzwischen 24,48 DM brutto.
10Im Januar 1996 war der Kläger 20 Tage und im Februar 1996 war er 17 Tage auf der T.-Baustelle in Duisburg-Hamborn eingesetzt. Diese Baustelle ist 18 km von der Wohnung des Klägers entfernt. Vor der Klageerhebung war der Kläger auch auf anderen Außenbaustellen eingesetzt worden. Er geht davon aus, daß er von der Beklagten aus prozeßtaktischen Gründen seit Klageerhebung nur noch auf der Baustelle bei T. beschäftigt wird.
11Mit der am 08.05.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger aufgrund von Abschnitt V des Tarifvertrages für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.07.1987 in der Fassung vom 27.09.1990 und 19.05.1992 Fahrtkosten und Mehraufwandsabgeltung geltend gemacht, und zwar Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) in Höhe von 0,84 DM je Arbeitstag und Entfernungskilometer. Darüber hinaus für eine Entfernung von über 15 km bis 20 km eine Abgeltung für Mehraufwand je Arbeitstag in Höhe von 100 v.H.
12Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Die Tarifverträge für das Isoliergewerbe seien anwendbar.
13Darüber hinaus handele es sich bei seiner Arbeitsstelle um eine "Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes" i.S. von Abschn. V des Tarifvertrages für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.07.1987 in der Fassung vom 27.09.1990 und 19.05.1992, der hinsichtlich der einschlägigen Passagen wie folgt lautet:
14"... wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
15Für die Betriebe des Isoliergewerbes, die Arbeiten i.S. des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, V Nr. 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 03.02.1981 (BRTV) ausführen, gelten dessen Bestimmungen mit folgenden Besonderheiten:
16V.
17Fahrtkosten- und Mehraufwandsabgeltung
18§ 7 Nr. 3 BRTV wird durch folgende Regelung ersetzt:
19Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch gemäß § 7 Nr. 4.1 BRTV zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkosten- und Mehraufwandsabgeltung. Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so bemißt sich die Entfernung von der der Bau- oder Arbeitsstelle nächstgelegenen Wohnung.
20Die Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) werden je Arbeitstag mit 0,84 DM je Entfernungskilometer abgegolten. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird.
21Der Mehraufwand je Arbeitstag ist abzugelten bei einer Entfernung
22von 6 km bis 10 km mit einem Betrag in Höhe von 50 v.H.,
23von über 10 km bis 15 km mit einem Betrag in Höhe von 75 v.H.,
24von über 15 km bis 20 km mit einem Betrag in Höhe von 100 v.H.,
25von über 20 km mit einem Betrag in Höhe von 135 v.H.
26des jeweiligen Gesamttarifstundenlohnes."
27Der Kläger hat beantragt,
28die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.207,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen des sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrags seit dem 21.05.1996 zu zahlen.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat die Auffassung vertreten: Bei der Baustelle in Duisburg-Hamborn handle es sich um einen Betrieb, so daß dem Kläger Ansprüche nicht zustünden. Dieser Betrieb werde durch den Mitgesellschafter S. geführt. Dieser nehme die Aufträge der Firma T. selbständig entgegen und wickle diese einschließlich Rechnungslegung ab. Darüber hinaus steuere Herr S. eigenverantwortlich den personellen Einsatz der Mitarbeiter. Er bestimme allein, wieviele und welche Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten verrichteten, wann und wie diese durchgeführt würden. Er übe in jeder Hinsicht das arbeitsrechtliche Weisungsrecht gegenüber den dort eingesetzten Arbeitnehmern aus. Er sei berechtigt, Abmahnungen auszusprechen. Sofern diese schriftlich erteilt würden, würden sie allein auf Veranlassung des Herrn S. in der Verwaltung in Wesel ausgefertigt. Auch bezüglich der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern verfüge er über weitreichende Vollmachten.
32Mit Urteil vom 31.10.1996 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und hat dies unter anderem wie folgt begründet: Bei der T.-Baustelle handle es sich nicht um einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Ein eigenständiger Aufgabenbereich sei insoweit nur dann zu bejahen, wenn in dem organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebes ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck verfolgt werde.
33Er sei zu verneinen bei der Verfolgung nur paralleler, also gleicher Zwecke. Hinsichtlich der T.-Baustelle fehle es bereits an einem eigenständigen, vom Hauptbetrieb abgrenzbaren bestimmten arbeitstechnischen Zweck. Auf der Baustelle werde kein gesonderter arbeitstechnischer Zweck durchgeführt, sondern es werde lediglich ein Auftrag im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks der Beklagten erfüllt. Wäre es möglich, den arbeitstechnischen Zweck nach der jeweiligen Baustelle oder dem jeweiligen Auftraggeber zu bestimmen, so wäre es möglich, jede Baustelle als eigenständigen Betrieb zu organisieren mit der Folge, daß bei Beendigung der Arbeiten oder Auftragsentzug eine Teilbetriebsstillegung vorläge, die die Kündigung der dort beschäftigten Arbeitnehmer ermögliche, ohne daß der Arbeitgeber soziale Auswahlgesichtspunkte berücksichtigen müsse.
34Gegen dieses der Beklagten am 09.12.1996 zugestellte Urteil hat sie am 16.12.1996 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
35Die Beklagte vertritt die Auffassung: Eine Tarifbindung liege nicht vor, da sie nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sei. Auch wenn die vom Beklagtenvertreter benutzte 14. Auflage von Fitting/Auffahrt/Kaiser schon ein wenig in die Jahre gekommen sei, sei ihm nicht bekannt, daß in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder in der jüngeren Literatur die vom Arbeitsgericht aufgeführten Merkmale zur Definition eines Betriebes herangezogen würden, geschweige denn, daß diese notwendiger Bestandteil der Definition eines Betriebes wären. Der arbeitstechnische Zweck des Betriebes sei die ständige Bearbeitung von Aufträgen, welche durch die Firma T. erteilt würden. Auch befinde sich dort eine ständige Arbeitgebervertretung. Aus den dort aufgestellten Containern heraus werde die technische und kaufmännische Abwicklung der Aufträge vorgenommen.
36Die Beklagte beantragt,
371. das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel - 5 Ca 1670/96 - vom 31.10.19906 aufzuheben und die Klage abzuweisen;
382. die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Er vertritt die Auffassung: Hier hätten die Tarifvertragsparteien in § 7 Ziff. 2.2 BRTV-Bau einen eigenständigen Betriebsbegriff festgeschrieben, wonach als Betrieb die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers gelte. Die Baustelle auf dem Betriebsgelände der Firma T. sei weder eine Niederlassung, eine Filiale, eine Zweigstelle oder eine sonstige ständige Vertretung der Beklagten. Auch die Tatsache, daß der Gesellschafter S. ständig auf dieser Baustelle sei und diese leite, könne hieran nichts ändern.
42In der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde der Zeuge S. informatorisch gehört. Hiernach ist unstreitig, daß sich die Container der Beklagten auf dem Werksgelände der Firma T.befinden. Neben zwei weiteren Isolierfirmen erhält die Beklagte Aufträge von der Firma T.. Nur hinsichtlich von Aufträgen einer bestimmten Abteilung der Firma T. gibt es ein Leistungsverzeichnis. Im übrigen bemüht sich die Firma T., die drei Firmen möglichst gleichmäßig mit Aufträgen zu bedenken, wobei allerdings vertragliche Vereinbarungen wie beispielsweise Rahmenverträge, durch die die Firma T. zur Auftragsvergabe an die Beklagte verpflichtet wäre, nicht existieren.
43Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45Die Berufung ist zulässig.
46Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
47Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
48Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Isoliergewerbe kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
49Allerdings ist der Einzelarbeitsvertrag des Klägers insoweit nicht ausgefüllt. Es handelt sich jedoch um einen Formulararbeitsvertrag, der offenbar vom Arbeitgeberverband bzw. von der Innung zur Verfügung gestellt worden ist. Ausgefüllt worden ist, daß es sich um einen Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Isolierhandwerk handelt. Darüber hinaus ist im Arbeitsvertrag mehrfach auf die Tarifverträge Bezug genommen, bei denen es sich unter den genannten Voraussetzungen nur um die Tarifverträge für das Isoliergewerbe handeln kann. Kein einziger Verweis auf die Tarifverträge im Arbeitsvertrag ist gestrichen worden.
50Ein Tarifvertrag kann auch stillschweigend in Bezug genommen werden. Eine genaue Bezeichnung der Tarifverträge ist nicht erforderlich. Sie muß lediglich hinreichend individualisierbar sein (so Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 208 III 2, S. 1737; LAG Hamm - Urteil vom 29.09.1975 - 3 Sa 743/75 - Der Betrieb 1976, 874). Dies ist, wie gesehen, der Fall.
51Die Beklagte führt Arbeiten i.S. des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 V Nr. 8 des BRTV-Bau vom 03.02.1981 aus. Deshalb gelten für sie die Bestimmungen des BRTV-Bau mit den im Tarifvertrag des Isoliergewerbes aufgeführten Besonderheiten.
52Nach Abschn. V des Tarifvertrages für das wärme-, kälte- und schallschutztechnische Gewerbe (Isoliergewerbe) vom 24.07.1987 in der Fassung vom 27.09.1990 und 19.05.1992 steht dem Kläger ein Anspruch auf Fahrtkosten und Mehraufwandsabgeltung zu, wenn er auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet.
53Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
54Bei der Tarifauslegung ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Darüber hinaus sind die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zu berücksichtigen (vgl. Schaub, a.a.O., § 198 III 3, S. 1653 m.w.N.).
55Hiernach gilt folgendes:
56Es mag dahinstehen, ob die Definition des Betriebes, die das Arbeitsgericht aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes zugrunde gelegt hat, zutreffend ist oder nicht.
57Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in § 7 Ziff. 2.2 BRTV-Bau, der hier anwendbar ist, definiert, was unter einem Betrieb zu verstehen ist.
58§ 7 Ziff. 2.2 des BRTV-Bau lautet wie folgt:
59"2.2 Betrieb Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb."
60Stellt man darauf ab, wo der Kläger eingestellt worden ist, so war dies in der damaligen Hauptverwaltung der Beklagten in Duisburg-Ruhrort, die später nach Wesel verlegt worden ist.
61Aber auch unabhängig hiervon ist die .-Baustelle nicht als Betrieb i.S. von § 7 Ziff. 2.2 des BRTV-Bau anzusehen.
62Die tarifvertragliche Vorschrift unterscheidet zwischen Bau- oder Arbeitsstelle auf der einen Seite und der Vertretung des Arbeitgebers auf der anderen Seite. Darüber hinaus darf es sich nicht um eine irgendeine Vertretung des Arbeitgebers handeln, sondern es muß eine ständige Vertretung des Arbeitgebers sein. Deshalb ist Sperner/Brocksiepe (BRTV-Bau, Erläuterungen zu §§ 1 u. 7, S. 107 e bzw. 111 f.) zuzustimmen, soweit sie ausführen, daß die Formulierung "außerhalb des Betriebes" dazu dient, die nicht stationär beschäftigten Arbeitnehmer von den stationär beschäftigten abzugrenzen. "Betrieb im Sinne der Fahrtkostenregelung ist der Teil der organisatorischen Einheit Betrieb, der keinem Ortswechsel unterworfen ist. Die Arbeitnehmer, die hier arbeiten, sind stationär beschäftigte Arbeitnehmer. Zu den keinem Ortswechsel unterworfenen Einrichtungen des Betriebes rechnen z.B. die Betriebsgebäude, der Bauhof, die darauf befindlichen Werk- und Arbeitsstätten sowie die Lagerhallen und -plätze, nicht aber lediglich für die Dauer einer Baustelle errichtete oder von dem Bauherrn zur Verfügung gestellte Anlagen und Gebäude
63(z.B. Bau- und Konstruktionsbüros, Baustellenkantinen, Betonmischanlagen)" (so Sperner/Brocksiepe, a.a.O., S. 111 f.).
64Hier handelt es sich um keine ständige Vertretung des Arbeitgebers im Sinne einer Hauptverwaltung, Niederlassung, Filiale oder Zweigstelle. Vielmehr handelt es sich um eine Baustelle, die nur für die Zeit eingerichtet ist, in der die Beklagte Aufträge von der Firma T. erhält. Ist dies nicht mehr der Fall, so wird die Baustelle aufgegeben. Dies ist auch der Unterschied zur Hauptverwaltung, Niederlassung, Filiale oder Zweigstelle, d.h. zu einer ständigen Vertretung des Arbeitgebers. Selbst wenn im übrigen die Firma T. durch einen Rahmenvertrag an die Beklagte gebunden wäre, was der Zeuge S.bei seiner informatorischen Anhörung nicht bestätigen konnte, so wäre auch dies nur auf Zeit der Fall.
65Nach allem sind die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt, so daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen war.
66Gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
67Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er gem. §§ 3 f. ZPO unverändert auf 1.207,68 DM festzusetzen.
68Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 72 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
71REVISION
72eingelegt werden.
73Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
74Die Revision muß
75innerhalb einer Notfrist von einem Monat
76nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
77Bundesarbeitsgericht,
78Graf-Bernadotte-Platz 5,
7934119 Kassel,
80eingelegt werden.
81Die Revision ist gleichzeitig oder
82innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
83schriftlich zu begründen.
84Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
85gez.: Dr. Pauly gez.: Becker gez.: Müller
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