Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 136/97
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom
11.12.1996 - 2 Ca 1865/96 - abgeändert:
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
2. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1950 geborene, ledige Klägerin war seit April 1979 bei der Privatschule K. GmbH , die sich mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Fortbildung befaßte, als Assistentin und Sekretärin beschäftigt. Ende November 1994 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Rahmen einer Betriebsübernahme auf die Firma P.Privatschule für berufliche Fortbildung GmbH über. Über das Vermögen dieser Firma wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 08.03.1996 - 20 N 33/96 - die Sequestration angeordnet und zum Sequester Herr Rechtsanwalt L. in Düsseldorf bestellt. Die Konkurseröffnung erfolgte durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16.04.1996 - 20 N 33/96 -. Zum vorläufigen Konkursverwalter wurde der Sequester bestimmt.
3Die Beklagte ist ein PC-Systemhaus. Sie vertreibt PC s und bietet insbesondere Netzwerk-Verkabelungstechniken sowie Programmierungs- und damit verbundene sonstige Dienstleistungen an. In N. verfügt sie über eine Schulungsabteilung, die bis Ende 1995 ausschließlich Schulungskurse für Arbeitnehmer ihrer Kunden durchführte. Seit dem genannten Zeitpunkt bot die Schulungsabteilung dem Arbeitsamt Mönchengladbach an, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitslose abzuhalten.
4Ab Januar 1996 trat die Beklagte mit der Gemeinschuldnerin in Vertragsverhandlungen, bei denen sie ein Interesse an einer Übernahme der Gemeinschuldnerin zeigte. In einem an das Arbeitsamt Mönchengladbach gerichteten, nicht unterschriebenen Schriftstück vom 08.03.1996, das die Klägerin der Beklagten zuordnet, heißt es:
5Maßnahmenr.: 365/232/1/95 Industriekaufmann ab 04.12.95
6Maßnahmenr.: 365/11/1/95 Kaufmann für Bürokommunikation
7ab 20.03.95
8Maßnahmenr.: 365/152/1/95 Reiseverkehrskaufmann
9ab 20.03.95
10Maßnahmenr.: 365/152/2/95 Reiseverkehrskaufmann
11ab 06.11.95
12Maßnahmenr.: ... Reiseverkehrskaufmann
13ab 25.03.96
14(im Z-Büro beantragt)
15Sehr geehrter Herr P.,
16wir möchten die o. g. Maßnahmen, die bisher von der Privatschule für
17b. GmbH durchgeführt werden, ab dem 16.03.96
18fortsetzen.
19Wir beantragen, uns hierfür die Förderungsfähigkeit nach dem AFG
20zuzuerkennen.
21Wir sagen zu, die Maßnahmen exakt so durchzuführen, wie sie die
22Firma P.GmbH in den jeweiligen Erhebungsbögen gegenüber Ihrem
23Haus dargelegt hat.
24Das gilt insbesondere für folgende Punkte:
25* Der Unterrichts-/Zeitplan bleibt erhalten.
26* Die Lehrpläne bleiben unverändert erhalten.
27* Der Stoffverteilungsplan bleibt unverändert erhalten.
28* Die Stundenpläne bleiben bestehen.
29* Räume und technische Ausstattung bleiben wie bisher, gleiches
30gilt für Lernmittel.
31* Die Praktikumsfirmen bleiben dieselben.
32* Das Lehrpersonal (Dozenten, Trainer, Betreuer) bleibt dasselbe.
33* Ihr Ansprechpartner bleibt derselbe.
34* Die Gebühren und Zahlungsbedingungen bleiben unverändert.
35* Die Vertragsbedingungen für die Teilnehmer bleiben unver-
36ändert.
37Die Erhebungsbögen der P. GmbH fügen wir samt Anlagen diesem
38Antrag bei. Wir machen sie ausdrücklich zum Gegenstand unseres
39Antrages.
40Ebenfalls fügen wir als Anlage bei die erforderliche Erklärung des
41Bildungsträgers und den Handelsregisterauszug.
42 43Da Sie aufgrund der beiliegenden Unterlagen die vorgenannten Maß-
44nahmen anerkannt haben, den jeweiligen Maßnahmebogen ausge-
45fertigt haben, gehen wir davon aus, daß Sie unserem Antrag statt-
46geben.
47Den technischen Ablauf der Kursübernahme stellen wir uns wie folgt
48vor:
49Sobald Sie uns die Förderungsfähigkeit zuerkannt haben oder wenig-
50stens signalisieren, daß das entsprechende Schriftstück kurzfristig ein-
51treffen wird, wollen wir den Teilnehmern den Abschluß eines Aus-
52bildungsvertrags zu den o. g. Bedingungen für die Zeit ab dem
5316.03.96 anbieten.
54Danach werden wir jedem in den Maßnahmen tätigen Dozenten/
55Trainer einen Vertrag anbieten.
56 57Sollte der eine oder andere Teilnehmer oder Mitarbeiter unser Angebot
58nicht annehmen und sich deshalb geringfügige personelle Verände-
59rungen bei den Teilnehmern oder bei den Dozenten/Trainern ergeben,
60so werden wir Sie entsprechend dem üblichen Berichtswesen unver-
61züglich informieren.
62Nach Anordnung der Sequestration über das Vermögen der Gemeinschuldnerin kam es zu Übernahmeverhandlungen zwischen dem späteren Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bzw. dessen Sachbearbeiter, Herrn Rechtsanwalt H., und der Beklagten. Dabei wurden der Beklagten von Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin Unterlagen über Schüler und Unterrichtsklassen, über dessen Umfang und Inhalt die Parteien streiten, zur Verfügung gestellt. Die Verhandlungen, anläßlich derer Herr Rechtsanwalt H. für die Übernahme der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte rund DM 70.000,00 forderte, scheiterten letztlich am 20.03.1996.
63Mit Schreiben vom 21.03.1996 bestätigte das Arbeitsamt Mönchengladbach der Beklagten für die Bildungsmaßnahme Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann - Maßnahmenr. 365 1521 96 - (Maßnahmebeginn: 25.03.1996, Maßnahmeende: 21.11.1997), daß die Beklagte nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung gemäß § 34 AFG erwarten lasse, angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmer der Berufsbildungsmaßnahme habe und damit ordnungsgemäß i. S. des § 4 Nr. 21 b UStG auf einen Beruf vorbereite.
64Jeweils durch einen Erhebungsbogen über berufliche Bildungsmaßnahmen/Deutsch-Sprachlehrgänge machte die Beklagte dem Arbeitsamt Mönchengladbach Angaben gemäß §§ 9 - 13 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) über mindestens vier nachfolgend näher bezeichnete Bildungsmaßnahmen.
65Das Arbeitsamt teilte der Beklagten am 02.04.1996 für die Bildungsmaßnahmen Umschulung zum/zur Industriekaufmann/-frau mit EDV und Wirtschaftsenglisch - Maßnahmenr. 365/232/1/95 -, Kauffrau/-mann für Bürokommunkation-Umschulung - Maßnahmenr. 365/11/1/95 -,
66Reiseverkehrs-kaufmann - Maßnahmenr. 365/152/1/95 - sowie Umschulung zum/zur Reiseverkehrskaufmann/-frau Maßnahmenr. 365/152/2/95 -. mit, daß die Prüfung der eingereichten Erhebungsunterlagen ergeben habe, daß die o. a. Maßnahme den Erfordernissen des § 34 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i. V. m. §§ 9 - 13 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) in der zur Zeit geltenden Fassung entspreche. Als Beginn der Bildungsmaßnahmen, bei denen es sich jeweils um eine freie Maßnahme i. S. von § 9 Abs. 1 A FuU handelte und die bisher die Gemeinschuldnerin durchgeführt hatte, ist durchgehend der 01.04.1996 angegeben.
67Die Gemeinschuldnerin stellte ihren Lehrbetrieb am 29.03.1996 endgültig ein. Die Beklagte führte alle vier vorgenannten Bildungsmaßnahmen ab dem 01.04.1996 in anderen, etwa tausend Meter entfernt gelegenen Räumlichkeiten fort. Die Stunden-, Lehr- und Stoffverteilungspläne wiesen zu denen, die von der Gemeinschuldnerin benutzt wurden, nur geringe Unterschiede auf, wobei die Rahmenplanung der Unterrichtspläne von der IHK (so die Beklagte) beziehungsweise vom zuständigen Bundesminister (so die Klägerin) vorgegeben war. Die Beklagte setzte ab dem 01.04.1996 fast alle früher bei der Gemeinschuldnerin tätigen Dozenten aufgrund von Rahmenverträgen für freie Mitarbeiter im Unterricht ein. Mit den Schülern schloß sie neue Ausbildungsverträge.
68Die Gemeinschuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 29.03.1996 ordentlich zum 30.06.1996. Der hiergegen von der Klägerin am 17.04.1996 bei Gericht eingereichten und am 26.04.1996 der Beklagten zugestellten Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Mönchengladbach durch Urteil vom 04.07.1996 - 3 Ca 1029/96 - statt, da der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht im März 1996 stillgelegt worden, sondern auf die Beklagte übergegangen sei. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 05.11.1996 - 6 Sa 1173/96 - wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung der Klägerin zurück.
69Mit ihrer am 22.08.1996 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr ihre Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung rückständiger Gehälter für die Zeit von November 1995 bis zum 15.01.1996 in Höhe von DM 12.600,00 brutto und für den Zeitraum von April bis August 1996 in Höhe von DM 25.200,00 brutto sowie die Rückzahlung eines der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehens über DM 35.000,00.
70Die Klägerin hat behauptet:
71Die Beklagte habe praktisch die gesamten Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin, die vornehmlich in den Rechtsbeziehungen zur Bundesanstalt für Arbeit und den Schülern sowie in der Bereithaltung einer eingespielten Gruppe von qualifizierten Dozenten bestanden hätten, spätestens ab dem 01.04.1996 übernommen. Insbesondere habe die Beklagte das gesamte know-how der Gemeinschuldnerin übernommen, nämlich sämtliche Unterrichts- und Zeitpläne, Lehrpläne, Stoffverteilungspläne, Stundenpläne, Praktikumsfirmen, ferner die Dibitorenkonten aller Schüler, aus denen sich der Firmenwert ergebe, Teilnehmerlisten aller Klassen mit den erforderlichen Daten, ebenso die Lebensläufe der Dozenten, des Schulleiters, die Kostenkalkulation und ein Muster eines Honorarvertrages für Dozenten. Die Beklagte habe ferner Listen der Bücher, die den Schülern zur Verfügung gestellt würden, Muster für Ausbildungsverträge und die Aufstellungen über Bestehensquoten aus den vorangegangenen gleichartigen Kursen ausgehändigt erhalten. Am 21.03.1996 habe sich der frühere Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, Herr K...,der nun für die Beklagte tätig sei, im Beisein des Mitarbeiters H.... des Arbeitsamtes Mönchengladbach in einer Klasse als künftiger Schulleiter der Beklagten vorgestellt. Die Verträge mit den Schülern seien niemals gekündigt worden.
72 73Weiterhin hat die Klägerin die Ansicht vertreten:
74Die von der Beklagten beantragte Anerkennung der Förderungsfähigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit mit Schreiben vom 08.03.1996 setze voraus, daß die Gemeinschuldnerin auf ihre Rechte, die ihr das Arbeitsamt bisher eingeräumt habe, ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet habe.
75Indem die Gemeinschuldnerin ihre Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in die Rechtsverhältnisse mit den Schülern zumindest konkludent erteilt habe, habe sie der Beklagten die Chance eingeräumt, sämtliche vertraglichen Beziehungen zur Fortführung der Kurse ohne Unterbrechung zu nutzen. Deshalb sei zumindest durch stillschweigende Abreden rechtsgeschäftlicher Art von einem Betriebsübergang auszugehen.
76Die Klägerin hat beantragt,
771. die Beklagte zu verurteilen, sie als Sekretärin/Assistentin
78zu beschäftigen;
792. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 35.000,00 netto
80nebst 4 % Zinsen seit dem 14.09.1994 sowie weitere
81DM 37.800,00 brutto nebst 4 % Zinsen seit Zustellung
82der Klage zu zahlen.
83Die Beklagte hat beantragt,
84die Klage abzuweisen.
85Die Beklagte hat behauptet:
86Sie habe von der Gemeinschuldnerin lediglich für sie unwichtige Debitorenkonten der Schüler erhalten. Die Lehrgänge habe sie aufgrund eigener Ressourcen und eigenem Personal fortgeführt. Sie habe z. B. Blockunterricht eingeführt und die Schulung am PC intensiviert. Das ans Arbeitsamt Mönchengladbach gerichtete Schriftstück vom 08.03.1996 habe sie nicht verwendet. Sie habe nach Genehmigung des Arbeitsamtes Mönchengladbach Kurse aufgenommen, ohne daß zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin eine tatsächliche oder gar rechtsgeschäftliche Verbindung bestanden habe.
87Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H.,
88H. und K. sowie der Zeugin M., auf deren protokollierte Aussagen verwiesen wird, mit einem am 11.12.1996 verkündeten Urteil der Klage hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Weiterbeschäftigungsverlangens und hinsichtlich des von ihr geforderten Gehalts stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Teils der Klage hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt:
89Die Beklagte habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB übernommen. Sie habe den von der Gemeinschuldnerin bis zum 29.03.1996 erteilten Unterricht ohne größere Änderungen des Stundenplanes am 01.04.1996 nahtlos fortgesetzt. Bei den Dozenten habe es nur insoweit eine Änderung gegeben, als ein Dozent keinen Vertrag mit der Beklagten geschlossen habe. Die Beklagte habe ferner alle Klassen übernommen, die zuletzt von der Gemeinschuldnerin unterrichtet worden seien. Zu berücksichtigen sei, daß die Verträge zwischen den Schülern und der Gemeinschuldnerin nicht gekündigt worden seien. Die Beklagte habe schließlich das gesamte know-how der Gemeinschuldnerin, wie Stunden-, Lehr- und Stoffverteilungspläne, übernommen. Diesem Betriebsübergang liege auch ein Rechtsgeschäft zugrunde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Herr G., Verhandlungen mit der Beklagten geführt und dafür gesorgt, daß diese sämtliche erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Auch sei es nicht vorstellbar, daß Mitarbeiter der Beklagten Schulungsräume und die sonstigen Räume der Gemeinschuldnerin ohne Genehmigung des Geschäftsführers betreten hätten. Auch müsse davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschuldnerin auf ihre Rechte, die ihr das Arbeitsamt bisher eingeräumt habe, ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet habe, damit das Arbeitsamt die Anerkennung der Förderungsfähigkeit nunmehr der Beklagten habe erteilen können. Ebenso habe die Gemeinschuldnerin ihre Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in die Rechtsverhältnisse mit den Schülern erteilt, sie habe zumindest konkludent der Beklagten die Chance eingeräumt, sämtliche vertraglichen Beziehungen zu nutzen, um die Kurse ohne Unterbrechung fortführen zu können.
90Gegen das ihr am 08.01.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 06.02.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 06.03.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
91Unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend:
92Die von der Gemeinschuldnerin anläßlich der Übernahmeverhandlungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, die einen Umfang von maximal 50 Seiten gehabt hätten, seien für sie wertlos gewesen. Nach Prüfung der Dibitorenlisten sei sie bei ihrer Entscheidung geblieben, die Gemeinschuldnerin nicht zu kaufen, was sie Herrn Rechtsanwalt H. am 20.03.1996 mitgeteilt habe. Das Arbeitsgericht habe verkannt, daß die Annahme des Übergangs der Verfügungs- und Leitungsmacht eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handelns des damals allein verfügungsberechtigten Sequesters bedurft hätte. Weder dieser noch die frühere Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin hätten ihr in irgendeiner Weise die Leitungsmacht an dieser übertragen.
93Die Beklagte beantragt,
94das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.12.1996
95- 2 Ca 1865/96 - teilweise abzuändern und die Klage in vollem
96Umfang abzuweisen.
97Die Klägerin beantragt,
98die Berufung zurückzuweisen.
99Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus:
100Es sei unerheblich, daß die Verkaufsverhandlungen zwischen dem Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und der Beklagten gescheitert seien. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte mehrfach Zugang zu den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin gehabt und habe die für die Erwachsenenbildung notwendigen Betriebsmittel erlangt, um bruchlos die betriebliche Tätigkeit der Gemeinschuldnerin fortzuführen. Die bei der Beklagten beschäftigte Frau R.habe auf Anweisung die kompletten Teilnehmerlisten sowie Einblick in die Kontoauszüge, in die Schülerkonten und Dibitorenkonten erhalten. Herr Rechtsanwalt H. habe gegenüber den Schülern keine Kündigung ausgesprochen, da im Vorfeld klargewesen sei, daß sie ab dem 01.04.1996 von der Beklagten unterrichtet würden. Unerheblich sei, ob das Lehrpersonal in Form von Arbeits- oder von freien Mitarbeiterverhältnissen vertraglich gebunden gewesen sei.
101Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
102E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
103A.
104Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.12.1996 ist zulässig.
105Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 519 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
106B.
107Die Berufung ist auch begründet.
108I.
109Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Klage zunächst bezüglich des Weiterbeschäftigungsverlangens der Klägerin unbegründet. Denn die Klägerin kann ihren auf §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB gestützten Weiterbeschäftigungsanspruch nicht gegen die Beklagte geltend machen, da diese nicht aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin eingetreten ist.
1101. Zunächst ist festzustellen, daß zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.1996 - 6 Sa 1173/96 - rechtsverbindlich feststeht, daß es im März 1996 zu einem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebes der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte gekommen ist. Die Rechtskraft dieses im Kündigungsschutzprozeß der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin ergangenen Urteils erstreckt sich nicht nach § 325 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 523 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auch auf die Beklagte. Zwar entspricht die Anwendung dieser Vorschrift - beschränkt auf die festgestellte Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung - der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einem Betriebsübergang (z. B. BAG v. 15.12.1976 - 5 AZR 600/75 - EzA § 613 a BGB Nr. 10; BAG v. 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 107). Voraussetzung für die Erstreckung der Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO auf den Betriebsnachfolger ist jedoch nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, daß der Betriebsübergang vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage gegen den früheren Betriebsinhaber erfolgt ist (vgl. auch Löwisch/Neumann, DB 1996, 474 f; KR-Pfeiffer, 4. Aufl. 1995, § 613 a Rz. 118; Zeuner, Festschrift für K. H. Schwab, 1990, S. 575, 585 f.). Hieran fehlt es im Streitfall, da es vorliegend um einen angeblichen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang im März 1996 geht, die Kündigungsschutzklage der Klägerin der Gemeinschuldnerin aber erst am 26.04.1996 zugestellt und damit gleichzeitig gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden ist.
1112. Nach den in der Rechtsprechung des BAG zur Frage des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB entwickelten Grundsätzen kann vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, daß der Betrieb der Gemeinschuldnerin durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergangen ist.
112a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 22.05.1985 - 5 AZR 30/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 55; BAG v. 30.06.1994 - 8 AZR 544/92 - EzA 613 a BGB Nr. 120; BAG v. 22.09.1994 - 2 AZR 54/94 - EzA § 613 a BGB Nr. 121) gehören zu einem Betrieb i. S. von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB nur die sächlichen und immatriellen Betriebsmittel.
113Diese machen einen Betrieb dann aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu dem Betrieb des alten Inhabers gehörten, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Unwesentliche Bestandteile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht. Die eingerichteten und bestehenden Arbeitsplätze sollen im Interesse und unter Aufrechterhaltung des vorhandenen Betriebes erhalten bleiben, wenn ein anderer das Betriebssubstrat erwirbt.
114aa) Für die Beantwortung der Frage, welche Betriebsmittel für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlich sind, ist auf die Eigenart des Betriebes abzustellen. Für Handels- und Dienstleistungsbetrieb, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immatriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das know-how und der good-will , ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAG v. 29.09.1988 - 2 AZR 107/88 - EzA § 613 a BGB Nr. 85; BAG v. 18.10.1990 - EzA § 613 a BGB Nr. 91; BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - EzA § 613 a Nr. 115).
115bb) Die Arbeitnehmer selbst gehören zwar nicht zum Betrieb i. S. des § 613 a BGB, wohl können aber im Einzelfall die Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes im Vordergrund stehen (BAG v. 25.06.1985 - 3 AZR 254/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 48; BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - a. a. O.). Der bisherige Betriebsinhaber kann immatrielle Wirtschaftsgüter, namentlich know-how und good-will einschließlich der Kundenbeziehungen und Branchenkenntnisse dadurch auf den Betriebserwerber übertragen, daß im allseitigen Einvernehmen Arbeitnehmer, die diese immatriellen Betriebsmittel verkörpern, zum Erwerber wechseln, um dort ihr Wissen einzusetzen (BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - EzA; vgl. auch BAG v. 19.11.1996 - 3 AZR 394/95 - ZIP 1997, 897, 899).
116b) Im Streitfall kann offen bleiben, ob im Zuge der Fortführung der von der Gemeinschuldnerin begonnenen Bildungsmaßnahmen durch die Beklagte überhaupt materielle oder immaterielle Betriebsmittel im dargelegten Sinne auf diese übertragen worden sind
117(vgl. in diesem Zusammenhang näher Hess. LAG v. 01.07.1996 - 10 Sa 1162/95 - NZA - RR 1997, 41,43 f.) entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann weder nach dem beiderseitigen Parteivorbringen noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß die Beklagte die für die Annahme eines Betriebsübergangs in Betracht kommenden wesentlichen matriellen oder immatriellen Betriebsmittel, soweit sie sie erhalten haben sollte, mit dem Willen der Gemeinschuldnerin und damit durch Rechtsgeschäft i. S. von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BAG v. 09.02.1994 - 2 AZR 781/93 - a. a. O.; BAG v. 30.06.1994 - 8 AZR 544/92 - a. a. O.) erworben hat.
118aa) Herr Rechtsanwalt H., der seinerzeit als Sachbearbeiter des damaligen Sequsters und späteren Konkursverwalters Rechtsanwalt L. über den Verkauf des Schulbetriebs der Gemeinschuldnerin an die Beklagte verhandelt hat, hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, ihm sei erzählt worden, daß ohne Wissen des Sequesters Computermaterial der Gemeinschuldnerin an die Beklagte gegeben worden sei. Er habe die Weisung gegeben, so etwas nicht weiter zuzulassen. Frau M. hat bei ihrer Vernehmung bekundet, daß der damalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Herr G., sie gebeten habe, ihre Festplatte und die ihrer Kollegin komplett für die Beklagte zu kopieren. Dies habe Herr Rechtsanwalt H. abgelehnt, weswegen die Festplatten nicht kopiert worden seien. Soweit die Zeugin M. ausgesagt hat, die Beklagte habe zu Händen Frau R. auf Anweisung die kompletten Teilnehmerlisten, u. a. mit Angaben der Firmen, bei denen ein Praktikum geleistet worden sei, ob ein Teilnehmer die Maßnahme abgebrochen habe oder ähnliches, ist dieser Aussage nicht zu entnehmen, ob diese Anweisung von der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin bzw. von einer hierzu von ihr ermächtigten Person erfolgt ist. Das gleiche gilt für die von Frau M. bei ihrer Vernehmung aufgezählten Unterlagen, die zur Beantragung eines Kurses notwendig und den Mitarbeitern der Beklagten am 08.03.1996 ausgehändigt worden sein sollen. Auch hier hat die Zeugin offen gelassen, wer sie hierzu angewiesen hat.
119Hierfür fehlt im übrigen sowohl erst- wie zweitinstanzlich jeglicher konkrete Vortrag der Klägerin.
120Diese hat vielmehr in ihrem erstinstanzlich überreichten Anhang vom 21.10.1996 zum Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz auf Seite 18 unten angegeben, daß Herr K. im März 1996, als er noch Dozent der Gemeinschuldnerin war, Kopien der Teilnehmerlisten an Frau R.weitergegeben habe. Da die Klägerin auf Seite 19 desselben Anhangs weiter aufgeführt hat, daß Herr K. sich am 21.03.1996 in der Klasse Kfm. Grundlagen/Grundkurs offiziell als Vertreter der Beklagten vorgestellt habe, und wie seine Kollegen wegen des drohenden Konkurses der Gemeinschuldnerin an einem Wechsel zur Beklagten interessiert gewesen sei - was im übrigen auch, wie der Zeuge K. bekundet hat, im Interesse der bei der Gemeinschuldnerin noch im März 1996 unterrichteten Schüler lag -, ist in Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens der Klägerin und der insoweit unpräzisen Angaben der Zeugin M. davon auszugehen, daß Herr K. die vorerwähnten Teilnehmerlisten ohne Abstimmung mit der Geschäftsführung an die Beklagte weitergegeben hat. Berücksichtigt man ferner, daß nach eigenem Vortrag der Klägerin Herr K., obwohl er noch für die Gemeinschuldnerin tätig war, sich im März 1996 bereits als Schulleiter der Beklagten geriert hatte und bezieht man weiterhin in die Überlegungen ein, daß er, seine Kollegen, aber auch Frau M. wegen des drohenden Konkurses der Gemeinschuldnerin im März 1996 persönlich an einer Übernahme durch die Beklagte interessiert waren, ist es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sehr wohl vorstellbar, daß Mitarbeiter der Beklagten, wie Herr H., vor dem von Herr Rechtsanwalt H. ausgesprochenen Verbot die Räume der Gemeinschuldnerin auch ohne Genehmigung der Geschäftsführung betreten haben.
121bb) Wie den Anmerkungen der Klägerin vom 25.03.1997 zur Berufungsbegründung vom 06.03.1997 auf Seite 5 zu entnehmen ist, behielten die Dozenten der Gemeinschuldnerin und ihre Schüler die ihnen von der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellten Fachbücher. Sie sind nicht etwa nach Rückgabe an die Gemeinschuldnerin von dieser der Beklagten ausgehändigt worden.
122cc) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschuldnerin auf ihre Rechte, die ihr das Arbeitsamt Mönchengladbach bisher eingeräumt hat, ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat, damit das Arbeitsamt Mönchengladbach die Anerkennung der Förderungsfähigkeit nunmehr der Beklagten erteilen konnte.
123Zunächst hat das Arbeitsgericht übersehen, daß das Arbeitsamt Mönchengladbach der Gemeinschuldnerin überhaupt keine Rechte eingeräumt hat. Die Überprüfung der von der Gemeinschuldnerin bis März 1996 durchgeführten vier Bildungsmaßnahmen nach § 34 AFG, die dann noch einmal aufgrund der von der Beklagten eingereichten Erhebungsbögen im März 1996 erfolgte und deren Ergebnis das Arbeitsamt Mönchengladbach ihr mit seinen vier Schreiben vom 02.04.1996 mitgeteilt hat, begründete kein Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Bundesanstalt für Arbeit. Mitteilungen der Arbeitsämter an Lehrgangsträger, daß die Voraussetzungen nach § 34 AFG i. V. m. § 10 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - A FuU - vom 29.04.1993 i. d. F. der 1. Änderungsanordnung vom 16.03.1994 (ANBA S. 295) vorliegen bzw. nicht vorliegen, stellen - unabhängig von Art, Form und Bezeichnung der Mitteilung - keinen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt dar (BA - RdErl. a. d. LaÄ v. 30.01.1974 II b 2 - 5530/5531, zit. nach Hoppe/Berlinger, Förderung der beruflichen Bildung, 1. Aufl., Stand: 30. Lfg. Mai 1996). Die Bundesanstalt für Arbeit hat keine Möglichkeit, für den Maßnahmeträger verbindlich bestimmte Teilnahmebedingungen festzulegen. Anhaltspunkte für ein Rechtsverhältnis zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Maßnahmeträger können dem AFG nicht entnommen werden (BSGE 41, 113, 115; BSGE 43, 134, 137 f.). Denn ihm hat das AFG im Rahmen der individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach §§ 33 ff. AFG keine eigenen Rechte eingeräumt (BSGE 41, 113, 115). Dementsprechend stellen von der Bundesanstalt für Arbeit getroffene Feststellungen nach § 34 Abs. 1 S. 2 AFG - auch bei Mitteilung an den Lehrgangsveranstalter (Maßnahmeträger) - keinen Verwaltungsakt dar (BSGE 43, 134, 137).
124dd) Auch kann der Annahme des Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden, die Gemeinschuldnerin habe zumindest konkludent der Beklagten die Chance eingeräumt, sämtliche vertraglichen Beziehungen mit den Schülern zu nutzen, um die Kurse ohne Unterbrechung fortführen zu können.
125Zunächst muß auch in diesem Zusammenhang festgestellt werden, daß das Arbeitsgericht gar nicht geklärt hat, ob diese Chance seitens der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin bzw. seitens des damaligen Sequesters der Beklagten eingeräumt worden ist. Zum anderen muß aber auch festgestellt werden, daß es der Einräumung einer solchen Chance gar nicht bedurfte, damit die ehemaligen Schüler der Gemeinschuldnerin die bei ihr begonnene Bildungsmaßnahme bei der Beklagten fortsetzen konnten. Nach der in § 305 BGB normierten Vertragsfreiheit stand es den Schülern nämlich frei, auch ohne Kündigung bzw. einvernehmliche Aufhebung der mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Ausbildungsverträge derartige Verträge mit Wirkung vom 01.04.1996 mit der Beklagten zu schließen. Hierzu waren die Lehrgangsteilnehmer geradezu gezwungen, da die Bundesanstalt für Arbeit bei einer Nichtteilnahme an der Bildungsmaßnahme nach § 119 AFG eine Sperrzeit hätte anordnen oder nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X die Gewährung von Leistungen hätte aufheben können (vgl. Gagel/Richter, AFG, Stand: 11. Erglfg. Januar 1996, Vor § 33 Rz. 117). Eine derartige Nichtteilnahme der bisher von der Gemeinschuldnerin unterrichteten Teilnehmer an der von ihr veranstalteten Bildungsmaßnahmen drohte den Schülern aufgrund der Einstellung ihres - der Gemeinschuldnerin - Lehrbetriebs am 29.03.1996.
1263. Die Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie des Rates vom 14.02.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (77/187/EWG) erfordert keine andere Beurteilung.
127a) Der EuGH wendet diese Richtlinie in allen Fällen an, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt
128(EuGH v. 19.05.1992 - Rs C 29/91 - AP Nr. 107 zu § 613 a BGB). Dieser Begriff findet u. a. auf eine Situation Anwendung, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeiten dieser juristischen Person bewirkt wird, um die Subvention auf eine andere juristische Person zu übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt (EuGH v. 19.05.1992 - Rs C
129- 29/91 - 91 - a. a. O.).
130b) Die gleiche bzw. eine ähnliche Situation ist vorliegend anders als in dem dem Vorlagebeschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts v. 01.07.1996 - 10 Sa 1162/95 - (NZA RR 1997, 41 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gegeben. Dort führte ein mit beruflicher Fortbildung/Umschulung befaßtes Unternehmen die von der Bundesanstalt für Arbeit geförderten Lehrgänge zum Erwerb der Qualifikation des/der Industriekaufmanns/Industrie-kauffrau aufgrund einer Auftragsmaßnahme nach § 33 Abs. 2 AFG und damit aufgrund einer Vereinbarung mit der Arbeitsverwaltung durch, die nach Kündigung dieser Vereinbarung wegen Illiquidität des Maßnahmeträgers die noch laufenden Auftragsmaßnahmen einem anderen Vertragspartner übertrug. Vorliegend geht es aber um eine sog. freie Bildungsmaßnahme nach § 33 Abs. 1 AFG und § 9 Abs. 1 A FuU mit der Folge, daß, wie dargestellt, jegliche Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Maßnahmeträger fehlen. Aus diesem Grund führt auch das jüngste Urteil des EuGH vom 11.03.1997 (- Rs C -13/95 - ZIP 1997, 516 f.), in dem es um die Frage eines Betriebsübergangs aufgrund der Neuvergabe eines Dienstleistungsauftrages an ein anderes Fremdunternehmen ging, zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis.
131II.
132Die Klage ist auch hinsichtlich des Zahlungsverlangens der Klägerin unbegründet. Zum einen haftet die Beklagte in Ermangelung eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB nicht gemäß § 613 a Abs. 2 S. 1 BGB für die gegenüber der Gemeinschuldnerin nach § 611 Abs. 1 BGB entstandenen Entgeltansprüche für die Zeit von November 1995 bis zum 31.03.1996.
133Zum anderen kann die Klägerin, da zwischen den Parteien nicht, wie es das Arbeitsgericht angenommen hat, spätestens am 01.04.1996 nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 S. 1 BGB keinen Entgeltanspruch für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.08.1996 geltend machen.
134C.
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.
136Die Kammer hat der Rechtssage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
137RECHTSMITTELBELEHRUNG
138Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
139REVISION
140eingelegt werden.
141Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
142Die Revision muß
143innerhalb einer Notfrist von einem Monat
144nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
145Bundesarbeitsgericht,
146Graf-Bernadotte-Platz 5,
14734119 Kassel,
148eingelegt werden.
149Die Revision ist gleichzeitig oder
150innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
151schriftlich zu begründen.
152Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
153(Dr. Vossen) (Dr. Knöner) (Hansen)
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.