Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 252/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.01.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Krankenvergütung lediglich in gesetz-
3licher Höhe (80 %) oder aufgrund Tarifvertrages in voller Höhe (100 %) zusteht.
4Der Beklagte betreibt in Krefeld eine Bäckerei. Der Kläger ist bei ihm seit 1968 als Bäcker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der für allgemeinverbindlich erklärte und zum 31.12.1996 gekündigte Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 02.05.1994 (nachfolgend: MTV-Bäcker) Anwendung.
5Vom 01.10.1996 bis zum 17.10.1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung gemäß § 4 Abs. 1 EFZG in
6Höhe von 80 %.
7Mit der im Dezember 1996 vor dem Arbeitsgericht Krefeld erhobenen Klage hat der Kläger unter Hinweis auf § 10 Nr. 5 Buchst. a MTV-Bäcker die Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts begehrt und den Differenzbetrag auf - unstreitig - DM 637,-- brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.01.1997 die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Er meint, daß die tarifliche Verweisungsklausel konstitutiv-statischen Charakter habe und daher nach Maßgabe des bei Tarifabschluß geltenden LohnFG einen Anspruch auf 100 %ige Lohnfortzahlung begründe. Der Beklagte tritt dieser Rechtsauffassung entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
11§ 10 Nr. 5 Buchst. a MTV-Bäcker begründet keinen Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung, sondern verweist deklaratorisch auf die jeweils geltende Gesetzesregelung. Damit richtet sich der Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG in der seit dem 01.10.1996 geltenden Fassung und beträgt 80 % des normalen Arbeitsentgelts. In dieser Höhe hat der Beklagte Entgeltfortzahlung geleistet.
12Da der Tarifvertrag hinsichtlich der (Höhe der) Entgeltfortzahlung keine Besserstellung der Angestellten gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern vorsieht, läßt sich die Klageforderung auch nicht aus einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten.
13I.
141. Der MTV-Bäcker bestimmt, soweit hier von Interesse, folgendes:
15§ 10: Leistungen des Betriebes bei Arbeitsverhinderung und bei Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten und im Sterbefall
16Von dem Grundsatz, daß nur die tatsächliche Arbeitszeit bezahlt wird, gelten nur die folgenden Ausnahmen:
171. Bei einer Abwesenheit von höchstens 4 Stunden infolge Erfüllung staats- bürgerlicher Pflichten und Arztbesuchen....
18......
195. a) Wird ein Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Erkrankung an der Ar- beitsleistung verhindert, so finden die entsprechenden gesetzlichen
20Bestimmungen Anwendung.
21b) Für die Angestellten und ihnen Gleichgestellte gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 HGB), wonach bis zu 6 Wochen das volle Monats- gehalt zu zahlen ist, jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus.
226. a) Stirbt eine Arbeitnehmer...., so ist den unterhaltsberechtigten Ange- hörigen außer für die laufende Lohnwoche für weitere 3 Wochen das normale Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
23b) .......
247. Bei Feiertagen gilt das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen . Im übrigen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung abbe- dungen.
25Die Auslegung des § 10 Nr. 5 Buchst. a MTV-Bäcker führt zu dem Befund, daß sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen richtet.
26a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 16.05.1995, 3 AZR 395/94, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie, zu I 1 der Gründe, Urteil vom 14.02.1996, 2 AZR 166/95, AP Nr. 21 zu § 1 Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 5 a, Urteil vom 24.04.1996, 5 AZR 798/94, AP Nr. 96 zu § 616 BGB, zu 1), der die erkennende Kammer folgt, hat die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hiernach noch Auslegungszweifel, kann auf weitere Kriterien, z.B. die Tarifgeschichte, zurückgegriffen werden.
27Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in der Rechtsterminologie oder sonst im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, daß er im Tarifvertrag dieselbe Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (BAG vom 24.04.1996, a.a.O.). Insoweit pflegt die Rechtsprechung die allgemeine Sprachbedeutung anhand gängiger Wörterbücher (Brockhaus/Wahrig, Duden) zu ermitteln (z.B. BAG, Urteil vom 15.10.1992, 6 AZR 349/91, AP Nr. 19 zu § 17 BAT, zu II 1 b, Urteil vom 07.02.1995,
283 AZR 483/94, AP Nr. 54 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu II 1 a; abweichend: BAG, Urteil vom 05.12.1995, 9 AZR 871/94, AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu II 2 e).
29b) Für das Verständnis tariflicher Verweisungsklauseln hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt.
30(1) Verweist ein Tarifvertrag auf eine gesetzliche Regelung, macht er diese im Zweifel nicht zum Inhalt des Tarifvertrages und zu einer tariflichen Norm (BAG, Urteil vom 27.06.1989, 1 AZR 404/88, AP Nr. 113 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 c cc; vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1964, 5 AZR 507/93, AP Nr. 4 zu § 34 SchwBeschG 1961, zu IIII 1, Beschluß vom 16.01.1980, 4 AZN 87/79, AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, Beschluß vom 26.03.1981, 2 AZN 410/80, AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, zu II 2 b, Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz. 417 ff.). Die Verweisungsklausel hat (nur) deklaratorischen Charakter.
31Vor allem dann, wenn das verweisungsgegenständliche Regelungsfeld bereits durch zwingendes Gesetzesrecht besetzt ist, kann regelmäßig der Zweck der tariflichen
32Verweisungsklausel gerade und nur darin gesehen werden, daß die Arbeitsvertragsparteien zur ihrer vollständigen Unterrichtung auf das Gesetz und dessen Maßgeblichkeit hingewiesen werden sollen. Auch wenn es dieses Hinweises rechtlich nicht bedarf, bleibt er - gegenüber der schlichten Nichtregelung - eine sinnvolle Information für die Arbeitsvertragsparteien und stellt für ihr Rechtsverhalten klar, daß sie sich an das Gesetz zu halten haben (vgl. BAG, Beschluß vom 28.01.1988, 2 AZR 296/87, AP Nr. 40 zu § 622 BGB, zu II 2 c aa).
33Gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien spricht ihre Ausgangssituation. Das zwingende Gesetzesrecht läßt keinen oder einen nur geringfügig eröffneten Gestaltungsspielraum. Zwar sind, wenn es einseitig zwingenden Arbeitnehmerschutz gewährt, tarifliche Verbesserungen zugunsten der Arbeitnehmer möglich. Auf solche Verbesserungen haben sich, wie die Verweisungsklausel belegt, die Tarifvertragsparteien jedoch nicht geeinigt. Damit könnte eine eigene Normsetzung nur gewollt sein, um die sich aus dem bei Inkraftsetzung des Tarifvertrages geltenden Gesetz ergebenden Ansprüche gegen spätere Gesetzesänderungen zu Lasten der Arbeitnehmer abzusichern. Diese Annahme setzt zunächst voraus, daß die Tarifvertragsparteien beim Tarifvertragsabschluß überhaupt Anlaß hatten, mit (einschneidenden) Gesetzesänderungen zu rechnen. Unter dieser Prämisse muß hinzukommen, daß die Intention der einen Partei, die bestehende Gesetzeslage zum bestandsfesten tariflichen Mindeststandard zu machen, von der anderen Partei geteilt wurde. War historisch ein solcher Konsens vorhanden, muß er schließlich im Tarifvertrag einen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, denn die Normadressaten
34- Arbeitnehmer und Arbeitgeber - sind auf den Tarifvertragstext angewiesen, die Tarifgeschichte ist ihnen selten geläufig, die Einholung von Tarifauskünften praktisch unmöglich.
35Daher verlangt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß die Tarifvertragsparteien, wenn sie von einem einseitig zwingenden Gesetz abweichen und
36eine eigenständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung vom Gesetz unabhängige Regelung treffen wollen, dies erkennbar im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen müssen; ihr eigenständiger Normsetzungswille trete im Normalfall darin zutage, daß sie eine im Gesetz nicht oder anderes enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die ohne diese Übernahme nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde (BAG, Urteil vom 25.09.1987, 7 AZR 315/86, AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985, zu C II 1 a, Urteil vom 25.01.1989, 5 AZR 161/88, AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1985, zu III 1, Urteil vom 10.05.1994, 3 AZR 721/93, AP Nr. 3 zu § 1 TVG
37Tarifverträge: Verkehrsgewerbe, zu B II 2 b). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung enthalten schlichte Verweisungsklausen keine tarifliche Normsetzung. Hinzu kommt, daß den Tarifvertragsparteien die Regeln der Normierungstechnik ebenso bekannt sind wie die Auslegungsregeln der Rechtsprechung. Indem sie zu einer (Blankett-)Verweisung greifen, können sie also nicht im Unklaren darüber sein, daß sich Gesetzesänderungen auf die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse auswirken. Diese Konsequenz stellt sich durchaus als sachgerecht dar, denn sie gewährleistet auf dem verweisungsgegenständlichen Regelungsfeld die einheitliche Behandlung der tarifunterworfenen mit den anderen Arbeitsverhältnissen. Außerdem wird die Gefahr der konstitutiv-statischen Verweisung vermieden, infolge Änderung zwingenden Gesetzesrecht obsolet zu werden oder hinter dem vom Gesetzgeber später berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Wandel zurückzubleiben.
38Schließlich ist mit der deklaratorischen Verweisung zwar das Risiko einer künftigen Verschlechterung gesetzlicher Ansprüche, aber ebenso die Chance einer Aufbesserung dieser Ansprüche bei (tarif-)dispositiven Gesetzesänderungen verbunden. So hat sich - vom gewerkschaftlichen Standpunkt aus betrachtet (vice versa für die Arbeitgeberverbände- mit der Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter eine Chance
39realisiert, mit der Absenkung der Entgeltfortzahlung ein Risiko. Die judizielle Auslegung tariflicher Verweisungs- oder Widerspiegelungsklauseln muß hinnehmen, daß beide Tarifvertragsparteien mit der Fixierung einer solchen Klausel ein Risiko
40eingegangen sind, und kann ihnen nicht mit spekulativen, ergebnisorientierten Überlegungen etwa den Willen unterstellen, die bestehende Gesetzeslage zum tariflichen Mindeststandard der Arbeitnehmerrechte zu machen.
41Ebensowenig existiert eine Auslegungsmaxime, wonach die Gerechte bei einer unklaren Tarifregelung das für den Arbeitnehmer günstigere Ergebnis auszuwählen hätten (BAG, Urteil vom 23.06.1992, 9 AZR 296/90, AP Nr. 33 zu § 11 BUrlG, zu 2 h; abw. Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., Grundl. Rz. 330). Tarifverträge werden nicht einseitig vorformuliert und angewendet, sondern von den Parteien, die als hinreichend gleichgewichtig, sach- und rechtskundig anzusehen sind, ausgehandelt. Daher ist die
42Unklarheitenregel unanwendbar.
43Begründet danach eine Tarifklausel, die pauschal auf die gesetzliche Regelung verweist, selbst keine Ansprüche, können sich diese nur aus dem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung ergeben. In diesem Sinne ist die deklaratorische Verweisung stets dynamisch.
44(2) Auch wenn der Tarifvertrag eine in Bezug genommene gesetzliche Regelung zur Tarifnorm macht, also die Verweisungsklausel konstitutiven Charakter hat, bleibt
45klärungsbedürftig, ob eine statische oder dynamische Verweisung beabsichtigt ist. Im Zweifel gilt letzteres (vgl. BAG, Beschluß vom 30.01.1990, 1 ABR 98/88, AP Nr. 78 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1,2, Urteil vom 29.01.1991, 3 AZR 44/90, AP Nr. 23 zu § 18 BetrAVG, zu II b, ferner: Urteil vom 20.03.1991, 4 AZR 455/90, AP Nr. 2 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu B II 1 b, Urteil vom 16.08.1988, 3 AZR 61/87, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung, zu 2 b), dies aus den bereits erwähnten Gründen der Einheitlichkeit, Sachgerechtigkeit und Praktikabilität. Daher muß der Wille, Tarifansprüche mit dem statischen Inhalt einer bestimmten Gesetzesfassung zu begründen, hinreichend deutlich aus dem Tarifvertrag selbst hervorgehen. Aus welchen
46Anhaltspunkten sich im einzelnen der Normcharakter ableiten läßt, kann hier offen bleiben, denn weder die pauschale Verweisung in § 10 Nr. 5 Buchst. a noch andere Bestimmungen des MTV-Bäcker indizieren die Absicht einer statischen Inbezugnahme des LohnFG (vgl. Buchner, NZA 1996, 1182, Kamanabrou, RdA 1997, 27, dgg. Boerner, ZfA 1997, 72).
47(3) Allerdings kann die Änderung eines Gesetzes, auf das deklaratorisch im Tarifvertrag verwiesen wird, die Geschäftsgrundlage für den Tarifabschluß berühren. Auch wenn das Tarifwerk eine bestimmte Materie (i.c. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) der gesetzlichen Regelung überläßt, beziehen üblicherweise die Tarifvertragsparteien die aus dieser Regelung resultierende Leistungspflicht in ihre Vorstellung von der tarifvertraglich herzustellenden Äquivalenz ein. Die unvorhergesehene Änderung gesetzlicher Eckpunkte stört nachträglich den austarierten Gesamtausgleich von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberleistungen. Entsprechend ihrer singulären Wertigkeit und relativen Bedeutung im tariflichen Ausgleichskonzept kann die gesetzlich einseitige Veränderung des Leistungsvolumens u.U. zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen (Buchner, a.a.O.). Dies legitimiert indessen keine gerichtliche Anpassung. Vielmehr unterliegt es der tarifautonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, ob und wie sie - nach Verhandlungen bzw. außerordentlicher Kündigung - der Gesetzesänderung Rechnung tragen (vgl. BAG, Urteil vom 05.03.1997, 1 AZR 420/56,
48AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung, zu 3, Urteil vom 23.04.1957, 1 AZR 477/56,
49AP Nr. 1 zu § 1 TVG, zu II, Urteil vom 10.11.1982, 4 AZR 1203/9, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Form, Urteil vom 18.12.1996, 4 AZR 129/96, zu II 2.1).
50Im Streitfall braucht nicht geprüft zu werden, ob der tarifschließenden Gewerkschaft ein Kündigungsrecht zusteht, und der Ausgang von Tarifverhandlungen - evtl. mit rückwirkender Änderung des § 10 Nr. 5 Buchst. a MTV-Bäcker - abgewartet zu werden. Da die Tarifvertragsparteien den gekündigten MTV-Bäcker zum 01.01.1997 durch gleichlautenden Manteltarifvertrag vom 03.03.1997 ablösten, erledigen sich derartige Überlegungen.
51c) Der Wortlaut des § 10 Nr. 5 Buchst. a MTV-Bäcker spricht, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen einen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien. Die Formulierung, daß die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden , ist eindeutig und kann nicht anders verstanden werden, als daß der Tarifvertrag auf eine eigenständige Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verzichtet und - lediglich zur Vervollständigung und Information - auf die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung hinweist. Das Wort entsprechenden stellt den Bezug zwischen dem vorerwähnten Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und den dazu passenden (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981, Stichwort entsprechend ) Gesetzesbestimmungen her. In dieser Bedeutung hat es keine signifikante zeitliche Komponente; es assoziiert freilich eher Jeweiligkeit als Ehemaligkeit .
52Zu Unrecht versucht der Kläger daraus, daß in § 10 Nr. 5 Buchst. a MTV-Bäcker das Wort jeweils fehlt, auf eine statische Verweisung zu schließen (vgl. auch Zachert, DB 1996, 2079). Wenn eine solche gewollt gewesen wäre, hätte nichts näher gelegen, als das LohnFG zu benennen oder tariflich die Höhe der Lohnfortzahlung festzuschreiben.
53Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt die Wortlautauslegung. Auch hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung (Nr. 5 Buchst. b) und der Feiertagslohnzahlung (Nr. 7 Satz 1) wird explizit die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen fixiert. Der Hinweis auf § 63 HGB, dessen inhaltliche Skizzierung, und auf das FLZG verdeutlichen den Informationscharakter.
54Die Gesamtregelung des § 10 MTV-Bäcker macht in der Überschrift wie im Text eine Dreiteilung erkennbar. Dort, wo zwingendes Gesetzesrecht besteht, enthalten sich die Tarifvertragsparteien der eigenen Normsetzung. Die dispositive Vorschrift des § 616 (Abs. 1) BGB wird durch einen abschließenden (Eingangssatz, Nr. 7 Satz 2) Katalog
55privilegierter Verhinderungsfälle ersetzt. Ein originärer Tarifanspruch findet sich lediglich in Nr. 6.: Für den Todesfall wird ein - gesetzlich nicht gegebener - Übergangsgeldanspruch der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers begründet und der Höhe nach auf das normale Arbeitsentgelt festgelegt . Die heterogenen Regelungsfehler des § 10 MTV-Bäcker verbieten argumentative Rückschlüsse. Daher kann nicht daraus, daß der Arbeitgeber nach Nr. 6 das normale Arbeitsentgelt schuldet, auf dieselbe Entgelthöhe in Nr. 5 geschlossen werden, zumal das normale Arbeitsentgelt nicht mit dem nach § 2 LohnFG zu berechnenden Entgelt identisch war.
56Danach liegt der Sinn und Zweck des § 10 Nr. 5 Buchst. a MTV-Bäcker darin, die Arbeitsvertragsparteien darüber zu informieren, daß in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Inzidenter stellt die Tarifklausel klar, daß die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (und an Feiertagen) zu den in Nrn. 1 bis 4, 6 normierten Ausnahmen des sonst geltenden Grundsatzes Ohne Arbeit kein Lohn tritt. Die bewußte Normsetzungsabstinenz der Tarifvertragsparteien gehört zur Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und ist von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren (Plüm, ZTR 1991, 504).
57d) Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt es auf die Tarifgeschichte des Bäckerhandwerks nicht mehr an. Sie gibt im übrigen auch nichts her für die Auffassung des Klägers.
58Im MTV-Bäcker vom 11.09.1951 war die Angestelltenklausel (Nr. 5 Buchst. b) bereits wörtlich enthalten (damals § 8 Nr. 3 Buchst. d), während ansonsten eine dezidierte Krankengeldzuschußregelung bestand (damals § 8 Nr. 3 Buchst. a - c), die dem
59ArbKrankhG vom 26.06.1957, geändert am 12.07.1961, einerseits vorgriff, anderer-
60seits dahinter zurückblieb. (dort in § 8 Nr. 3 a) Der MTV-Bäcker vom 18.01.1963 erhielt die heutige, in § 10 Nr. 5 Buchst. a befindliche Verweisungsklausel. Danach läßt sich der Neufassung 1963 entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien, wenn auch mit Verzögerung, auf (einseitig zwingendes) Gesetzesrecht dergestalt reagierten, daß sie nunmehr auf jedwede eigenständige Tarifregelung verzichteten und es fortan bei der deklaratorischen Verweisung auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen beließen. Einer konstitutiven Verweisung auf die im LohnFG gewährte volle Entgeltfortzahlung steht überdies entgegen, daß 1963 die zum LohnFG vom 27.07.1969 führende Gesetzgebung nicht vorhersehbar war.
61e) Enthält § 10 Nr. 5 MTV-Bäcker somit eindeutig eine deklaratorische Verweisung, besteht keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag des Klägers eine Auskunft bei der tarifschließenden Gewerkschaft darüber einzuholen, daß eine weitere Anspruchsgrundlage neben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage auf volle Entgeltfortzahlung geschaffen werden sollte (vgl. auch BAG, Urteil vom 10.06.1988, 2 AZR 7/88, AP Nr. 5 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 1 e). Im übrigen läßt es der Kläger hinsichtlich seines Antrages an substantiiertem Vortrag zur tariflichen Entstehungsgeschichte fehlen, und es steht auch nicht zu erwarten, daß die Tarifauskunft, die auch bei der Arbeitgebervereinigung eingeholt werden müßte, einheitlich beantwortet werden wird (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.1985, 4 AZR 149/84, AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Urteil vom 18.11.1988, 8 AZR 238/88, AP Nr. 27 zu § 11 BUrlG, zu V, Urteil vom 19.11.1996, 9 AZR 712/95, zu I 2 d), denn durch den unveränderten Neuabschluß des MTV-Bäcker vom 03.03.1997 brachten die Tarifvertragsparteien gerade
62ihre unterschiedlichen Auffassungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die in diesem, für sie grundsätzlichen Punkt nicht erzielbare Einigung über eine Neufassung zum Ausdruck.
63II.
64§ 10 Nr. 5 MTV-Bäcker unterscheidet hinsichtlich der Höhe der Entgeltfortzahlung nicht nach Ansprüchen von Arbeitern oder von Angestellten. Vielmehr werden beide Beschäftigtengruppen auf die jeweilige Gesetzesregelung verwiesen, so daß auf die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten im Bäckerhandwerk das EFZG mit der zum 01.10.1996 abgesenkten Entgeltfortzahlung Anwendung findet. Es kann daher offen bleiben, ob eine tarifliche Differenzierung dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stand hielte bzw. welcher Art Sachgründe oder kompensatorische Leistungen sein müßten, um eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten zu rechtfertigen (vgl. Boerner, a.a.O., 76 ff.).
651. Der Tarifvertrag statuiert für Angestellte keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung. § 10 Nr. 5 Buchst. b MTV-Bäcker ordnet ausdrücklich an, daß die gesetzlichen Bestimmungen gelten . Damit sind auf die Auslegung dieser Klausel die obigen Ausführungen zu der in Buchst. a niedergelegten Verweisungsklausel übertragbar. Mit dem Klammerzusatz (§ 63 HGB) wollen die Tarifvertragsparteien lediglich auf die nach ihrer Ansicht anwendbare Gesetzesbestimmung hinweisen; die Skizzierung des Inhalts durch den nachfolgenden Satzteil ( wonach.... ) dient der weiteren Information..
66Da die Höhe der Krankenvergütung für Angestellte nach § 616 Abs. 2 BGB a.F.,
67§ 133 c GewO, § 63 HGB zwingendes Gesetz war und jahrzehntelang vom Gesetzgeber nicht verändert wurde (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.1987, 5 AZR 414/84, AP Nr. 1 zu § 20 a AVR Diakonisches Werk, zu I 1), bestand für die Tarifvertragsparteien kein Anlaß, die Entgeltfortzahlung für Angestellte eigenständig zu regeln. Ihnen fehlte daher auch in § 10 Nr. 5 Buchst. b MTV-Bäcker der Wille für eine konstitutive Normsetzung.
68Der Befund, daß Buchst. b lediglich über die spezifische Rechtsstellung der
69Angestellten informieren wollte, wird dadurch bestätigt, daß die Angestellten bereits durch die Verweisungsklausel in Buchst. a ( Arbeitnehmer ) miterfaßt werden und auch deshalb die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für sie gelten.
702. Unter der Prämisse, daß eine Auslegung des § 10 Nr. 5 Buchst. b MTV-Bäcker dahingehend möglich ist, daß Angestellte im Krankheitsfall volle Gehaltsfortzahlung erhalten und ihre Besserstellung gegenüber Arbeitern gegen den Gleichheitssatz verstößt, spricht für die gegenteilige, deklaratorische Auslegung die Maxime, daß die Tarifvertragsparteien im Zweifel die Regelung wollen, die mit zwingendem höherrangigen Recht zu vereinbaren ist (BAG, Urteil vom 07.02.1995, 3 AZR 402/94, AP Nr. 6 zu § 4 TVG Verdienstsicherung, zu II 2 d, Urteil vom 07.11.1995, 3 AZR 676/94, AP Nr. 1 zu § 3 TVG Betriebsnormen, zu II).
71Läge allerdings eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, ist Rechtsfolge die Nichtigkeit der (benachteiligenden) Regelung. Dann dürfen die Gerichte weder die Klage als zur Zeit unbegründet abweisen (so aber BAG, Urteil vom 10.12.1986, 5 AZR 517/85, AP Nr. 1 zu § 42 MTB II, zu II 2, vgl. Urteil vom 24.04.1996, a.a.O., zu 2), noch den Rechtsstreit bis zur tariflichen Neuregelung aussetzen (so aber BAG, Teilurteil vom 21.03.1991, 2 AZR 323/83 (A), AP Nr. 29 zu § 622 BGB, zu IV 5,6, Boerner, a.a.O., 84, Wiedemann/Peters, RdA 1997, 107 f.), sondern müssen die durch die Nichtigkeit entstandene Tariflücke nach den Regeln der ergänzenden Gesetzesauslegung schließen (BAG, Urteil vom 14.12.1982, 3 AZR 251/80, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu III, Urteil vom 13.11.1985, 4 AZR 234/84, AP Nr. 136 zu Art. 3 GG, Plüm, a.a.O., 506 f.; vgl. Soellner, NZA 1996, 903 f.). Da im Regelfall die gruppengünstige Regelung rechtswirksam ist und nur unter Verletzung des Vertrauensgrundsatzes rückwirkend beseitigt werden könnte, kann bis zu einer tariflichen
72Neuregelung die Gleichbehandlung allein in der Weise hergestellt werden, daß die Vergünstigung auch der bisher benachteiligten Gruppe zugestanden wird (BAG, Urteil vom 28.05.1996, 3 AZR 752/95, AP Nr. 143 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu III 1 a, 2).
73III.
74Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
75Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, so daß die Revision zuzulassen ist,
76§ 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG.
77RECHTSMITTELBELEHRUNG
78Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
79REVISION
80eingelegt werden.
81Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
82Die Revision muß
83innerhalb einer Notfrist von einem Monat
84nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
85Bundesarbeitsgericht,
86Graf-Bernadotte-Platz 5,
8734119 Kassel,
88eingelegt werden.
89Die Revision ist gleichzeitig oder
90innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
91schriftlich zu begründen.
92Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
93Dr. Plüm Dr. Escher Wimmers
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