Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 775/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 08.04.1997 - 8 (4) Ca 5400/96 - wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 18.11.1996 bis 22.11.1996 nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Veranstaltung Sylt - eine Insel in Not freizustellen.
3Der Kläger hat am 08.10.1996 Freistellungsantrag gestellt, der von der Beklagten am 14.10.1996 zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte verneint das Vorliegen einer politischen Weiterbildungsthematik der Veranstaltung.
4Die Parteien haben sich darauf geeinigt, daß im Falle einer dem Kläger ungünstigen gerichtlichen Entscheidung die Zeit der Teilnahme an der Veranstaltung auf seinen Jahresurlaub angerechnet wird.
5Der Kläger hat beantragt,
6festzustellen, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 18.11. bis
722.11.1996 von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen
8Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die
9Bildungsurlaubsveranstaltung Sylt - eine Insel in Not - freizustellen
10hat und daß der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen
11Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist.
12Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend hält. Er verweist auf das Urteil des LAG Köln vom 31.05.1994 - 11 (4) Sa 421/93 - (Bl. 12 f. d. A.), das für die gleiche Veranstaltung die Freistellungsvoraussetzungen bejaht hat.
14Er beantragt nunmehr,
15das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.04.1997
16(Aktenzeichen 8 (4) Ca 5400/96) aufzuheben und festzustellen,
17daß die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 18.11. bis 22.11.1996
18von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiter-
19bildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die
20Bildungsveranstaltung Sylt - eine Insel in Not - freizustellen hat
21und das der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen
22Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist.
23Das beklagte Land beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Berufung hatte keinen Erfolg.
28Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß die vom Kläger besuchte Veranstaltung nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes erfüllt und vermag sich der abweichenden Auffassung des LAG Köln nicht anzuschließen. Zu Recht hat daher das beklagte Land die Freistellung des Klägers abgelehnt, weil die besuchte Veranstaltung nicht der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW dient. Insoweit wird auf die zutreffend erörterten Ausführungen der Berufungserwiderung Bezug genommen.
29Das Programm enthält, wie das beklagte Land ausführt, allenfalls periphere politische Gesichtspunkte, hat darüber hinaus zwar ökologische, jedoch keine politischen Inhalte. Ein konkreter Ansatzpunkt für die Verbesserung des Verständnisses und der Mitwirkungsmöglichkeit von Arbeitnehmern in gesellschaftlichen und politischen Leben ist daraus nicht zu erkennen.
30Das LAG Köln verweist in seiner Entscheidung darauf, daß die Anerkennung von Veranstaltungen als politische Weiterbildung im Sinne von § 9 Satz 1, Abs. 2 AWBG dort ihre Grenze findet, wo nach dem didaktischen Konzept sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Ziel der politischen Weiterbildung nicht uneingeschränkt erreicht werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG. Die Interpretation, sämtliche Programmteile der Veranstaltung seien integrale Bestandteile eines einheitlichen didaktischen Konzepts, das darauf abziele, die Teilnehmer zu motivieren und zu befähigen, sich mit dem umweltpolitischen Problem zu befassen, ist nach Auffassung der Kammer zu hoch angesiedelt.
31In der Tat weicht das Programm der Veranstaltung nicht von demjenigen ab, dem sich jeder interessierte Tourist unterzieht. Der konturenlose Gesetzesbegriff der politischen Weiterbildung im AWBG verträgt nach Auffassung der Kammer keine derart extensive Auslegung wie das LAG Köln in der angesprochenen Entscheidung vorgenommen hat. Gerade in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit sowie herber Einschränkungen arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften und des Bemühens um den Abbau von Lohnnebenkosten stößt es auf das Unverständnis weiter Kreise der Öffentlichkeit, wenn Weiterbildungsveranstaltungen mit einem erheblichen Faktor an Lustgewinn nach Art von Freizeitveranstaltungen in der bezahlten Arbeitszeit öffentlich bediensteter Arbeitnehmer absolviert werden.
32Auf der anderen Seite weist der Kläger mit Recht darauf hin, daß es schwer erträglich ist, daß die zuständigen Behörden derartigen Veranstaltungen die Eignung als Weiterbildungsveranstaltung zusprechen und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, die Berechtigung seines Freistellungsverlangens in jedem Einzelfall gerichtlich austragen zu müssen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 ZPO.
34Die Revision war wegen Divergenz gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zuzulassen.
35R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
36Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
37R E V I S I O N
38eingelegt werden.
39Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
40Die Revision muß
41innerhalb einer Notfrist von einem Monat
42nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
43Bundesarbeitsgericht,
44Graf-Bernadotte-Platz 5,
4534119 Kassel,
46eingelegt werden.
47Die Revision ist gleichzeitig oder
48innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
49schriftlich zu begründen.
50Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
51gez.: Funke gez.: Boecker gez.: Vogtländer
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