Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 477/97
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 24.01.1997 - 1 Ca 1659/96 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Pensionskasse bei der Berechnung der Altersrente des Klägers diverse Erhöhungstatbestände zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ob eine Kürzung der Altersversorgung wegen vorzeitigen Ausscheidens nach § 10 der Satzung zulässig war, und ob die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers im Bergbau nach dem Bergmannversorgungsscheingesetz NW anzurechnen sind.
3Der Kläger ist am 24.07.1930 geboren. In der Zeit vom 03.11.1948 bis zum 30.06.1957 war er auf dem Bergwerk H. I in B. acht Jahre und knapp acht Monate lang ausschließlich unter Tage beschäftigt. Mit Bescheid der Zentralstelle für den Bergmannversorgungsschein des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.08.1957 wurde ihm der Bergmannversorgungsschein zuerkannt, über den der Kläger seitdem ununterbrochen verfügt. Am 07.11.1960 nahm der Kläger außerhalb des Bergbaues ein Arbeitsverhältnis bei der N.Gesellschaft auf. Diese Gesellschaft wurde mit Wirkung vom 01.12.1977 in den Konzern der Deutschen B. AG übernommen, und zwar in die Deutsche B.-E. AG. Zuletzt war der Kläger bei der B. R. GmbH beschäftigt, die aus dem letztgenannten Unternehmen hervorgegangen ist. Dort wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.06.1991 beendet. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre und 11 Monate alt. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 60 % durch Bescheid des Versorgungsamtes Gelsenkirchen vom 28.05.1986 als Schwerbehinderter anerkannt. Ab dem 01.07.1991 bezog der Kläger vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von dem Beklagten bezog er ab 01.07.1991 eine monatliche Bruttorente in Höhe von 325,50 DM. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die von dem Beklagten vorgenommene Rentenberechnung verwiesen, die dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.1991 mitgeteilt wurde. Bei der Berechnung der Hauptrente des Klägers ging der Beklagte von 163 Versicherungsmonaten (13 Jahre und 7 Monate) aus und ermittelte eine jährliche Hauptrente von 2.404,25 DM, die einer monatlichen Hauptrente von 200,35 DM entspricht. Darüber hinaus berechnete der Beklagte für den Kläger eine Zusatzrente in Höhe von 1.350,-- DM pro Jahr, die einer monatlichen Zusatzrente von 112,50 DM gleichkommt. In einem anschließenden Abschnitt der Rentenberechnung berücksichtigte der Beklagte Rentenerhöhungen ab 01.10.1974 von 8 %, weitere 4 % von dem am 30.09.1995 vorhandenen Deckungskapital, weitere 22,8 % von dem am 30.09.1984 vorhandenen Deckungskapital sowie weitere 9 % von dem am 30.09.1987 vorhandenen Deckungskapital. Nicht berücksichtigt wurden dagegen die nach § 8 Abs. 9 der Satzung des Beklagten für den 01.10.1963, 01.10.1969 und 30.09.1975 festgelegten Erhöhungen. Unter Berücksichtigung der in die Rentenberechnung aufgenommenen Erhöhungen ermittelte der Beklagte eine Bruttorente von 388,55 DM, die anschließend aufgrund des Umstandes, daß der Kläger bereits mit 60 Jahren und 11 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, unter Hinweis auf die Kürzungsregelung in § 10 der Satzung für die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fehlenden 49 Monate um 63,46 DM verringert wurde. Rechnerisch ergab sich damit eine monatliche Bruttorente von 325,50 DM.
4Mit Schreiben vom 21.05.1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß zwischenzeitlich eine weitere Erhöhung der Werksrenten beschlossen worden sei, wonach die am 30.09.1990 erreichte Anwartschaft um 6 % rückwirkend ab dem 01.07.1971 erhöht werde. Der Beklagte berechnete ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Bruttorente von 347,-- DM. Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 24.11.1994 wurde dem Kläger erneut eine Rentenerhöhung mitgeteilt, und zwar um 7 % und rückwirkend ab Oktober 1993. Die insoweit zu zahlende Bruttorente wurde von dem Beklagten mit 371,29 DM monatlich angegeben.
5Der Kläger ist mit der von dem Beklagten vorgenommenen Rentenberechnung nicht einverstanden. Er hat mit einer bei dem Arbeitsgericht Oberhausen am 22.06.1995 anhängig gemachten Klage geltend gemacht, der Beklagte habe zu Unrecht seine Vorbeschäftigungszeit im Bergbau bei der Berechnung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt und darüber hinaus die in § 8 Abs. 9 der Satzung des Beklagten festgelegten Erhöhungen außer Acht gelassen. Der Kläger habe 104 Monate im Bergbau unter Tage gearbeitet. Gemäß § 9 Abs. 3 BVSG-NW seien in jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb zugunsten des Inhabers eines Bergmannversorgungsscheins auch bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Der Beklagte könne hiergegen auch nicht mit Erfolg einwenden, daß für die Ermittlung der Höhe der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich die Dauer und Höhe der Beitragsleistung maßgeblich sei, nicht jedoch die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Dabei ließe der Beklagte unberücksichtigt, daß die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der Pensionskassensatzung automatisch einsetzte, sobald ein Arbeitnehmer, der über 25 Jahre, aber noch keine 60 Jahre alt sei, in die Dienste der Deutschen B.AG bzw. einer dem Beteiligten angeschlossenen B.-Beteiligungs-Gesellschaften eintrete, ohne daß es irgend eines weiteren Rechtsaktes bedürfe. Wenn der Arbeitnehmer ab Beginn der Betriebszugehörigkeit Mitglied des Beklagten sei, stellte die Betriebszugehörigkeit den entscheidenden Faktor für die Mitgliedschaft dar, so daß die Höhe des Versorgungsanspruchs des Klägers im Sinne von § 9 Abs. 3 BVSG-NW von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit abhängig sei. Demgemäß sei der Beginn der Anrechnungszeit für die Rentenberechnung des Beklagten um 104 Monate nach hinten zu verlagern, mithin auf den 01.04.1969. In Anbetracht von 267 Anrechnungsmonaten ergäbe sich zugunsten des Klägers eine jährliche Hauptrente in Höhe von 1.802,25 DM brutto, die einer monatlichen Hauptrente von 150,19 DM brutto entspräche. Die jährliche Zusatzrente des Klägers erhöhte sich auf 3.053,50 DM brutto, so daß dem Kläger eine monatliche Zusatzbruttorente von 254,46 DM zustünde. Vor Berücksichtigung der weiteren Rentensteigerungen errechnete sich mithin eine Bruttorente des Klägers in Höhe von 404,65 DM. Der Beklagte müsse die Rentensteigerungen, die er teilweise entgegen § 8 Abs. 9 seiner Satzung nicht an den Kläger weitergegeben habe, hinzusetzen, so daß sich eine monatliche Bruttorente des Klägers in Höhe von 635,65 DM ab Rentenbeginn am 01.07.1991 ergäbe. Durch die weitere Rentenerhöhung von 7 % ab dem 01.10.1993 sei die monatliche Bruttorente ab diesem Zeitpunkt auf 680,15 DM angewachsen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf die Klageschrift vom 21.06.1995 verwiesen.
6Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, wegen des Umstandes, daß der Kläger die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bereits vor Vollendung seines 65. Lebensjahres bezogen habe, eine Kürzung der Rente vorzunehmen. § 10 der Satzung des Beklagten, der diese Kürzungsmöglichkeit speziell und ausschließlich für Männer, nicht aber für Frauen, vorsehe, sei wegen Verstoßes gegen Artikel 119 EGV unbeachtlich und damit rechtsunwirksam. Es könne auch nicht zweifelhaft sein, daß sich das Diskriminierungsverbot des Artikels 119 EGV auch an den Beklagten richtete. Der EuGH habe nämlich in dem Coloroll-Urteil und in dem Fisscher-Urteil klargestellt, daß solche Einrichtungen, die zwar formell unabhängig seien, mit dem Arbeitgeber aber so eng verbunden wären, daß ihre Pflichten bei praktischer Betrachtungsweise als diejenigen des Arbeitgebers anzusehen seien, dem Arbeitgeberbegriff des Artikel 119 EGV unterfielen. Die enge wirtschaftliche Verknüpfung ergebe sich vorliegend aus dem von dem B.-Gesellschaften praktizierten Beitragssystem. Dar- über hinaus bestünde eine enge Verknüpfung auch insoweit, als Mitglieder des Beklagten ausweislich §§ 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d und 4 der Satzung des Beklagten ausschließlich aktive oder ehemalige Belegschaftsmitglieder der B.-Gesellschaften seien. Auf der Leitungsebene werde die Struktur des Beklagten dadurch gekennzeichnet, daß die in § 17 der Satzung genannten Organe des Beklagten allesamt aus Personen bestünden, die notwendig mit den B.-Gesellschaften engstens ver- bunden seien. Dies gelte für den in § 18 geregelten Aufsichtsrat ebenso, wie für den Vorstand und die Vertreterversammlung. Insbesondere jedoch zeigte sich die Weisungsgebundenheit des Beklagten daran, daß gemäß Ziff. 5 Abs. 1 der Richtlinie über alle Anträge auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vom Vorstand der Deutschen B. AG entschieden werde. Dieser behielte sich also gerade in der- jenigen Frage, auf die das gesamte Altersversorgungssystem letzten Endes hinausliefe, nämlich der Leistungsgewährung, die Entscheidung vor. Demgemäß sei dem Kläger die zuvor errechnete Werksrente in voller Höhe zu gewähren.
7Mit seinem Klageantrag zu 1) verfolge der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung der Differenz für die Zeit ab dem Rentenbeginn 01.07.1991 bis zum 30.06.1994. Die dem Kläger geschuldete Werksrente habe vom 01.07.1991 bis zum 30.09.1993 635,65 DM brutto pro Monat und ab dem 01.10.1993 680,15 DM brutto pro Monat betragen. Insgesamt hätte damit dem Kläger ein Rentenanspruch in Höhe von 31.445,70 DM brutto zugestanden, worauf der Beklagte lediglich 17.166,09 DM brutto gezahlt habe. Damit errechnete sich zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag in Höhe von 14.279,61 DM brutto.
8Mit dem Klageantrag zu 2) verfolge der Kläger ab Juli 1995 den monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 308,86 DM brutto.
9Der Kläger hat beantragt,
101. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 14.279,61 brutto
11nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab Klage-
12zustellung zu zahlen.
132. den Beklagten des weiteren zu verurteilen, dem Kläger ab Juli 1995
14monatlich über die zugesagte Bruttorente von DM 371,29 hinaus weitere
15DM 308,86 brutto zu zahlen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage des Klägers abzuweisen.
18Der Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, er sei für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert. Sämtliche seitens des Klägers als unrechtmäßig dargestellten Berechnungskomponenten der Rentenleistungen basierten auf Bestimmungen der Satzung des Beklagten, die durch das Bundesaufsichtsamt stets in ihrer jeweils gültigen Fassung genehmigt worden wären. Dies gelte sowohl für die normierten Anwartschafts- bzw. Leistungserhöhungen als auch für die Frage der Kürzung bei vorgezogener Altersrente. Die Passivlegitimation des Beklagten ergäbe sich auch nicht aus den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung zu Treuhändern bei Pensionsfond-Systemen. Bei dem Beklagten handelte es sich nicht um eine Treuhänderin im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Eine direkte Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer aus Artikel 119 EGV gegenüber Pensionskassen sei in Deutschland nicht notwendig, da der Arbeitgeber nicht die Statuten der Pensionskassen setzen könne, weil diese der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterlägen. Der Arbeitgeber könne sich in Deutschland auf keinen Fall durch geschäftsplanmäßige Regelungen der Pensionskasse seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entziehen. Der Grundsatz der gleichen Entgeltzahlung gegenüber Frauen und Männern sei bei Versorgungsregelungen, die über Lebensversicherungsunternehmen oder Pensionskassen durchgeführt würden, in Deutschland nur über direkte Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber realisierbar. Im übrigen ginge auch die Auffassung des Klägers fehl, daß seine durch Bergmannversorgungsschein belegten Beschäftigungszeiten im Bergbau unter Tage für die Leistungen des Beklagten rentensteigernd hätten berücksichtigt werden müssen. Die Pensionskassenleistungen des Beklagten richteten sich nämlich ausweislich § 8 Abs. 5 S. 3 der Satzung für neue Mitglieder, d. h. nach dem 01.10.1954 nach den seit Beginn der Mitgliedschaft zurückgelegten Mitgliedschaftsjahren, für welche Beitrage gezahlt worden seien. Dies sei Ausdruck des versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzips, da es sich bei dem Beklagten um ein Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG handelte. Nach dem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Geschäftsplan des Beklagten könne dieser nur für die Mitgliedschaftsmonate, für welche Beiträge geleistet worden seien, Rentenzahlungen erbringen. Eine Veränderung dieses Prinzips würde die gesamte Finanzierbarkeit aller von dem Beklagten zu erbringenden Versorgungsleistungen gefährden. Der Beklagte habe auch die satzungsgemäßen Anwartschafts- und Leistungserhöhungen zutreffend berücksichtigt. Die vom Kläger reklamierten drei Rentenerhöhungen zum 01.10.1963, 01.10.1969 und 30.09.1975 hätten sich zugunsten des Klägers nicht auswirken können, da seine Mitgliedschaft erst am 01.12.1977 bei dem Beklagten begonnen habe. Ebenso verhielte es sich mit der vom Kläger geltend gemachten Anwartschaftserhöhung zum 30.09.1975 um 4 %, weil zugunsten des Klägers zum 30.09.1975 kein Anwartschafts-Deckungskapital bestanden habe. Der Beklagte habe auch zu Recht eine Kürzung seiner Anwartschaft um 1,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Renteninanspruchnahme vor Voll-endung des 65. Lebensjahres vorgenommen. Zwischenzeitlich habe der Beklagte im Jahre 1994 die festen Altersgrenzen für Männer und Frauen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres vereinheitlicht. Diese Gleichstellung sei durch Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 08.02.1994 genehmigt worden. Daran müsse sich der Beklagte halten. Im übrigen sei nach der Rechtsprechung des EuGH im vorliegenden Fall in der für den Kläger Anwendung findenden Abschlagsregelung des § 10 Abs. 2 der Satzung des Beklagten deshalb kein Gleichbehandlungsverstoß im Sinne des Artikel 119 EGV zu sehen, weil es sich insoweit lediglich um eine Berechnungsmodalität im Sinne eines Finanzierungsmechanismus des Rentensystems der Beklagten handelte. Nach Geschlechtern unterschiedliche Berechnungsmodalitäten in betrieblichen Rentensystemen mit Beitragsprimat stellte nach Auffassung des EuGH keinen Verstoß gegen Artikel 119 EGV dar. Der EuGH habe darauf abgestellt, worauf sich die Entgelterwartung des Arbeitnehmers bezöge. Nur dann, wenn sich die Entgelterwartung der Arbeitnehmer auf Rentenleistungen bezöge, müßten diese für Frauen und Männer gleich hoch sein. Bestünde dagegen die Entgelterwartung in der Beitragszahlung des Arbeitgebers an eine die Versorgung durchführende Institution, so umfaßte die Entgelterwartung allein die Höhe dieser vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge. Diese müßten dann für Männer und Frauen gleich hoch sein. Im vorliegenden Fall seien aber die für vergleichbare männliche und weibliche Berechtigte seitens der B. AG bzw. der B.-Beteiligungsgesell-schaften an den Beklagten gezahlten Beiträge stets gleich hoch gewesen. Selbst wenn man die Auffassung des Klägers teilte, könne die unmittelbare Anwendung von Artikel 119 EGV nur für Leistungen gelten, die für Beschäftigungszeiten geschuldet würden, die nach dem 17.05.1990 lägen. Demgemäß könne lediglich der Teil der Rentenleistung abschlagsfrei gestellt werden, den der Kläger für Beiträge beanspruchen könne, die vom 18.05.1990 bis zum 30.06.1991 gezahlt worden seien.
19Durch Urteil vom 24.01.1997 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen - 1 Ca 1659/96 - die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 25.398,-- DM festgesetzt.
20In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünde. Zunächst sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, bei der Berechnung der Rente gemäß § 9 Abs. 3 BVSG NW die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten anrechnen zu müssen. Diese Vorschrift richtete sich an jeden Folge-arbeitgeber. Bereits daraus folgte, daß der Beklagte als eigenständiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hierfür nicht der richtige Beklagte sei. Abgesehen davon müsse der Arbeitgeber die unter Tage verbrachten Zeiten bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann berücksichtigen, wenn die Entstehung oder die Höhe des Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhinge. Dies sei bei den Leistungen des Beklagten nicht der Fall, weil diese nur auf den gezahlten Beiträgen basierten. Demgemäß sei der Beklagte zu Recht von einem Beginn der Beitragszahlung am 01.12.1997 ausgegangen, woraus gleichzeitig folge, daß dem Kläger auch keine Ansprüche auf Berücksichtigung der Leistungserhöhungen in den Jahren 1963, 1969 und 1975 zustünde. Auch die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung der Rente des Klägers sei nicht zu beanstanden. Im Coloroll- und Fisscher-Urteil seien vom EuGH Treuhänder direkt der Wirkung des Artikels 119 EGV unterstellt worden. In diesem Urteil habe es sich um niederländische bzw. britische Formen von Betriebsrentenfonds gehandelt. Für Pensionskassen könne eine Übernahme dieser Entscheidungen des EuGH nicht erfolgen. Pensionskassen unterlägen der Versicherungsaufsicht und seien nicht vom Arbeitgeber abhängig und mit diesem wirtschaftlich und weisungsmäßig nicht so eng verbunden, daß ihre Verpflichtungen solche des Arbeitgebers automatisch seien. Die Begründung des EuGH für die Einbeziehung auch von Dritten bezöge sich ausdrücklich darauf, den Rechtsschutz gegenüber denjenigen zu verstärken, die mit der Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers betraut seien. Dies sei bei Pensionskassen aber gerade nicht der Fall. Es bestünde insoweit keine Veranlassung, den Durchgriff auf versicherungsrechtlich ausgestaltete Pensionskasse zuzulassen. Diese könne schon aus aufsichtsrechtlichen Gründen für eine vom Arbeitgeber verschuldete Leistungslücke nicht haften. Nicht die Pensionskasse, sondern ausschließlich der Arbeitgeber müsse für die von ihm versprochene Leistung aufkommen.
21Gegen das am 20.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 17.04.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.1997 mit einem am 20.06.1997 bei dem Landesarbeitsgericht vorliegenden Schriftsatz begründet.
22Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger gegen das angefochtene Urteil und hält an seiner rechtlichen Bewertung aus dem schriftsätzlichen Vorbringen erster Instanz fest.
23Der Kläger beantragt,
241. das am 24.01.1997 verkündete und am 20.03.1997 zugestellte
25Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen - 1 Ca 1659/96 - abzuändern,
262. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.279,61 DM brutto
27nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab Klage-
28zustellung zu zahlen,
293. den Beklagten des weiteren zu verurteilen, dem Kläger ab Juli 1995
30monatlich über die zugesagte Bruttorente von 371,29 DM hinaus
31weitere 308,86 DM brutto zu zahlen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
34Oberhausen vom 24.01.1997 - 1 Ca 1659/96 - zurückzuweisen.
35Der Beklagte schließt sich unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen.
36Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 1 ArbGG).
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38I.
39Die Berufung ist zulässig.
40Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
41II.
42In der Sache selbst konnte die Berufung keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich die Berufungskammer weitgehend anschließt, zu einer Abweisung der Klage gelangt ist.
43Die Zahlungsklage des Klägers ist unbegründet, weil der Beklagte zu Recht Zeiten, die der Kläger als Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins unter Tage verbracht hat, nach § 9 Abs. 3 BVSG NW für den Erwerb und die Höhe der betrieblichen Versorgungsrente unberücksichtigt gelassen hat, der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen ist, die vom Kläger begehrten Erhöhungen nach § 8 Ziff. 9 der Satzung berücksichtigen zu müssen, und der Beklagte schließlich zu Recht die vorgezogene
44Altersrente des Klägers um 1,3 % für jeden Monat gekürzt hat, der an der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers fehlte.
451. Zunächst besteht keine Verpflichtung des Beklagten aus § 9 Abs. 2 BVSG NW die vom Kläger in der Zeit vom 03.11.1948 bis zum 30.06.1957 auf dem Bergwerk H. I in B. unter Tage verbrachten Dienstzeiten von 104 Monaten als Mitgliedschaft des Klägers berücksichtigen zu müssen.
46Gemäß § 9 Abs. 3 BVSG NW sind im neuen Beschäftigungsbetrieb bei der Bemessung des Urlaubs, des Tariflohns und sonstiger Leistungen und Zuwendungen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten den Inhabern eines Bergmannversorgungsscheins als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Anrechnung der Untertagezeiten darf sich jedoch - außer bei Betriebsrenten - nicht mehrfach auswirken; soweit die Anrechnung zu mehreren Betriebsrenten führt oder sich auf deren Höhe auswirkt, dürfen die einzelnen Renten entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit so weit - auch unter die Mindestbeträge - gekürzt werden, daß sie zusammen den günstigsten Einzelbetrag nicht überschreiten. Angesichts dieser Regelung sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als sonstige Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 3 BVSG NW zu qualifizieren. Die unter Tage verbrachten Zeiten eines Bergmannversorgungsscheininhabers bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt (BAG 07.06.1988 - 3 AZR 1/87 - NZA 1989, 301 = DB 1989, 933 m. w. N.).
47Im Streitfall liegt ein derartiger Befund nicht vor. Nach § 2 Abs. 5 der hier maßgebenden Satzung des Beklagten beginnt die Mitgliedschaft eines in den Diensten der B. AG oder einer anderen B.-Beteiligungsgesellschaft stehenden Belegschaftsmitgliedes an dem Tag, an dem das Belegschaftsmitglied in die Dienste der B. AG oder der B.-Beteiligungsgesellschaft eintritt, bzw. am Anfang des darauf folgenden Monats. Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 07.11.1960 in die Dienste der Nordrhein-Westfälischen Bau- und Montagegesellschaft getreten, die erst mit Wirkung vom 01.12.1977 von der Deutschen B. Energie- und Umwelttechnik AG, einer B.-Beteiligungsgesellschaft, übernommen wurde. Daher begann satzungsgemäß die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten am 01.12.1977. Gemäß § 8 Abs. 5 S. 3 der Satzung richten sich die Pensionskassenleistungen des Beklagten für Belegschaftsmitglieder, die nach dem 01.10.1954 in die Dienste der B. AG oder einer der Pensionskasse angeschlossenen B.-Beteiligungsgesellschaft eingetreten sind, nach den seit Beginn der Mitgliedschaft zurückgelegten Mitgliedschaftsjahren, für welche Beiträge gezahlt worden sind. Dies gilt gleichermaßen für die Rentenleistungen einer Hauptrente und einer Zusatzrente zur Hauptrente. Nach seinem Geschäftsplan kann der Beklagten nur für die Mitgliedschaftsmonate, für die Beiträge geleistet worden sind, Rentenzahlungen erbringen. Da der Beklagte nicht Arbeitgeber des Klägers ist, vielmehr sein Versicherer, ist auf ihn § 9 Abs. 3 BVSG NW nicht anzuwenden.
48Dies hat nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob der frühere Arbeitgeber des Klägers, der über den Beklagten Versorgungsleistungen an den Kläger erbringt, verpflichtet wäre, für den Inhaber eines Bergmannversorgungsscheines Beiträge zu der Pensionskasse nachentrichten oder für einen anderen Ausgleich sorgen zu müssen.
49Sind nach alledem nur Zeiten, in denen Beiträge geleistet worden sind, bei dem Beklagten als Mitgliedschaftszeiten zu berücksichtigen, verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, er sei mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne jeden eigenen Rechtsakt des Arbeitgebers Mitglied des Beklagten geworden.
502. Der Kläger vermag auch nicht mit Erfolg von dem Beklagten zu beanspruchen, daß die nach § 8 Abs. 9 seiner Satzung vorgesehenen Erhöhungen der Anwartschaften bzw. Leistungen zum 01.10.1963, 01.10.1969 und 30.09.1975 bei der Berechnung der Rente hätten berücksichtigt werden müssen.
51Auch diese Streitfrage hängt damit zusammen, ob die vom Kläger unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten anzurechnen waren oder die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten erst am 01.12.1977 im Zeitpunkt der Übernahme der N. durch die Deutsche B.R.-Bau GmbH begonnen hat.
52Nach § 8 Abs. 9 S. 1 bis 3 der Satzung des Beklagten werden die bisherigen und künftigen Rentenleistungen ab 01.10.1963 um 7 % erhöht. Zusätzlich werden die ab 01.10.1963 errechneten bisherigen und künftigen Rentenleistungen ab 01.10.1969 um weitere 5 % angehoben. Diese beiden Rentenerhöhungen um 7 % und 5 % gelten nach § 8 Abs. 9 S. 3 der Satzung des Beklagten nur für Beitragszeiten nach dem 30.09.1975 und zwar auf der Grundlage der zum 30.09.1975 erreichten Gruppenbeiträge.
53Da der Kläger zum 30.09.1975 noch nicht Mitglied des Beklagten war, kann er sich auf diese Rentenleistungserhöhungen nicht berufen.
54Gleiches gilt für die vom Kläger geltend gemachte Anwartschaftserhöhung zum 30.09.1975 um 4 % gemäß § 8 Abs. 9 S. 5 der Satzung. Danach sind die am 30.09.1975 bestehenden Anwartschaften durch Verrentung von 4 % des am 30.09.1975 jeweils vorhandenen Anwartschafts-Deckungskapitals zu erhöhen. Da jedoch zum 30.09.1975 zugunsten des Klägers kein Anwartschafts-Deckungskapital bestand, weil seine Mitgliedschaft bei dem Beklagten erst am 01.12.1977 einsetzte, läßt sich auch diese Erhöhungsvorschrift nicht auf den Kläger anwenden.
553. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und der Auffassung des Beklagten geht auch die Berufungskammer davon aus, daß der Beklagte berechtigt war, für jeden Monat der vorzeitigen Renteninanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres seine Anwartschaft um 1,3 % zu kürzen. Diese Kürzungsbefugnis folgt aus § 10 Abs. 2 der Satzung des Beklagten. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß bei dem Beklagten bis zur letzten Satzungsänderung im Jahre 1994 die feste Altersgrenze für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres gelegen hat.
56a) Die bis zum Jahre 1994 bei dem Beklagten vorhandene Satzungsbestimmung, die für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenzugangsalter vorsah, verstieß nach der Rechtsprechung des BAG (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 759/95 - EzA Art. 3 GG Nr. 61 = EzA - SD 13/1997, 16; BAG 03.06.1997 - 3 AZR 910/95 - ) für eine Übergangszeit nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach Art. 3 Abs. 2 GG durften die bisher noch für Frauen bestehenden Nachteile im Berufsleben durch die Festlegung eines früheren Rentenalters ausgeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen derartigen Ausgleich zugelassen (BVerfGE AP Nr. 3 zu § 25 AVG). Es hat nur den Gesetzgeber aufgefordert, durch eine Neuregelung dem sich wandelnden Erwerbsverhalten der Frauen Rechnung zu tragen, um eine in der Zukunft zu erwartende Ungleichbehandlung zu vermeiden. An diese Regelungen durfte der Beklagte anknüpfen und hat seine Satzung rechtzeitig ab 1994 angepaßt.
57b) Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten auf Art. 119 EGV und dem daraus folgenden Verbot eines unterschiedlichen Rentenzugangsalters für Männer und Frauen zu berufen, unabhängig davon, daß dies nur für Zeiten nach dem 17.05.1990 gelten könnte (EuGH 17.05.1990 - Rs C 262/88 - Barber - AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
58Der in Art. 119 EGV verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der sich auch auf die betriebliche Altersversorgung erstreckt, richtet sich nicht gegen den Beklagten, weil dieser nicht der Arbeitgeber des Klägers gewesen ist. Da das Diskriminierungsverbot des Art. 119 EGV ausdrücklich an die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers anknüpft, ist auch nur dieser Adressat der Vorschrift. Soweit der EuGH im Coloroll- und im Fisscher-Urteil (NZA 1994, 1073 - Coloroll; NZA 1994, 1123 - Fisscher) auch Dritte unter den Arbeitgeberbegriff subsumiert, wenn sie sogenannte Treuhänder sind (betroffen waren niederländische und britische Betriebsrentenfonds), so ging es bei den Betroffenen um Institutionen, die als formal unabhängige Einheiten das betriebliche Versorgungssystem treuhänderisch verwalteten und mit der Erbringung von Versorgungsleistungen betraut waren. Ob dies auf die deutschen Unterstützungskassen zutrifft, die nur formal unabhängig vom Arbeitgeber agieren, aber mit diesem wirtschaftlich und weisungsmäßig so eng verbunden sind, daß ihre Versorgungsverpflichtungen zugleich auch solche des Arbeitgebers sind (vgl. dazu Blomeyer/Otto, BetrAVG, Einleitung Rdn. 564 m. w. N.; Blomeyer, NZA 1995, 49, 51; BAG NZA 1989, 845; BVerfG NZA 1989, 347), kann hier dahinstehen. Denn bei dem Beklagten als Pensionskasse handelt es sich nicht um einen derartigen Treuhänder im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH. Das Arbeitsgericht hat nach Ansicht der Berufungskammer bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß Pensionskassen der Versicherungsaufsicht unterliegen und mit dem Arbeitgeber wirtschaftlich und weisungsmäßig nicht so eng verbunden sind, daß ihre Verpflichtungen automatisch solche des Arbeitgebers sind. Es besteht auch grundsätzlich keine Veranlassung, den Durchgriff auf die versicherungsrechtlich ausgestaltete Pensionskasse zuzulassen, weil der Arbeitgeber Schuldner der Versorgungsverpflichtung bleibt. Aufgrund des Versorgungsverhältnisses ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dazu verpflichtet, alles Erforderliche zu unternehmen, damit der Arbeitnehmer im Versorgungsfall die Versicherungsleistung erhält. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, trifft den Arbeitgeber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine Einstandspflicht.
59In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bedurfte es seitens der Berufungskammer auch keiner Neuberechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung der Dienstzeiten nach dem 17.05.1990.
60III.
61Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 97 ZPO).
62IV.
63Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Revisionszulassung war nicht zuletzt auch deswegen erforderlich, weil ein Vorlageverfahren nach Art. 177 Abs. 3 EGV in Betracht kommt (BVerfG 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95 - EzA - SD 15/97 S. 5).
64V.
65Rechtsmittelbelehrung
66Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
67REVISION
68eingelegt werden.
69Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben.
70Die Revision muß
71innerhalb einer Notfrist von einem Monat
72nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
73Bundesarbeitsgericht,
74Graf-Bernadotte-Platz 5,
7534119 Kassel,
76eingelegt werden.
77Die Revision ist gleichzeitig oder
78innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
79schriftlich zu begründen.
80Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
81gez.: Boewer gez.: Mader (gez.: Velvendick)
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