Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 841/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 17.04.1997 - 1 Ca 202/97 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus einer Vereinbarung, die anläßlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb für die Übergangszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres getroffen wurde.
3Die Parteien vereinbarten in Übereinstimmung mit dem Sozialplan wie folgt:
4Während der Übergangszeit werden Sie wirtschaftlich so gestellt,
5daß Sie 90 % Ihrer letzten monatlichen Netto-Regelbezüge erhalten.
6Dabei rechnen wir das Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente
7und die betriebliche Versorgungsleistung an.
890 % der letzten monatlichen Netto-Regelbezüge des Klägers kürzen sich um den Betrag eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe seine Rente bei der Ermittlung der 90 %igen letzten monatlichen Netto-Regelbezüge nur insoweit zur Anrechnung bringen, als sie um den durchgeführten Versorgungsausgleich verringert ist.
10Er hat seinen Anspruch wie folgt berechnet:
11Er erhält unter Berücksichtigung eines durchgeführten
12Versorgungsausgleichs eine Altersrente in Höhe von
13DM 2.177,41. Darüber hinaus bekommt er eine Firmenrente
14in Höhe von DM 159,93. Die Differenz zu 90 % der letzten
15Nettobezüge betrügen demnach DM 825,66.
16Der Kläger hat beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
18DM 2.557,98 nebst 4 % Zinsen seit
19Rechtshängigkeit zu zahlen.
202. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
21eine monatliche Sozialplanleistung in Höhe
22von DM 852,66 ab Januar 1997 fortlaufend
23zu zahlen.
24Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
25Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne nicht mit Scheidungsfolgekosten des durchgeführten Versorgungsausgleichs des Arbeitnehmers belastet werden.
26Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
27Die Berufung des Klägers macht geltend, der Kläger sei nach der Abfindungsregelung aus dem Sozialplan so zu stellen, daß er bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres 90 % seines bisherigen Nettoverdienstes erhalte. Dies sei der Anreiz gewesen, daß die älteren Arbeitnehmer überhaupt bereit waren, vorzeitig aus dem Betrieb der Beklagten auszuscheiden. Der Kläger habe sich darauf verlassen, daß er 90 % seiner Bezüge bekomme. Wenn die Beklagte etwas anderes gewollt habe, so hätte sie dies im Sozialplan eindeutig aufnehmen müssen.
28Der Kläger beantragt nunmehr,
291. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.557,98 nebst
304 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
312. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Januar 1997
32fortlaufend bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine
33monatliche Sozialplanleistung in Höhe von DM 852,66 zu zahlen.
34 35Die Beklagte beantragt,
36die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
37Sie wiederholt ihre Auffassung, der Arbeitgeber könne nicht mit den Scheidungsfolgekosten des vorzeitig in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmers belastet werden. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten betreffe allein die persönliche Sphäre des Klägers, der im Falle eines durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wohl gar nicht auf die Idee gekommen wäre, gegenüber dem Arbeitgeber eine Forderung zu stellen.
38Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die Berufung ist unbegründet.
41Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß bei Berechnung des Anspruchs des Klägers die Rentenleistung ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzurechnen ist. Der Versorgungsausgleich betrifft die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte daher keine Veranlassung diesbezüglich eine Regelung im Sozialplan aufzunehmen. Vielmehr versteht es sich, wie auch das Arbeitsgericht ausgeführt hat, von selbst, daß der Kläger die Folgen des enteignenden Eingriffs des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Scheidung und in Gestalt des Versorgungsausgleichs zugunsten des geschiedenen Ehegatten allein zu tragen hat.
42Wenn überhaupt Veranlassung bestanden hätte, eine diesbezügliche Klarstellung im Sozialplan aufzunehmen, so hätte sie nur dahingehend lauten können, daß die Übernahme von Nachteilen aus dem Versorgungsausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen wurde. Denn es bestand keinerlei Veranlassung für den Arbeitgeber, in der Gesamtregelung einzelne Mitarbeiter zusätzlich dadurch zu begünstigen, daß die nachteiligen Folgen des mit einer Ehescheidung verbundenen Versorgungsausgleichs ausgeglichen wurden.
43Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
47REVISION
48eingelegt werden.
49Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
50Die Revision muß
51innerhalb einer Notfrist von einem Monat
52nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
53Bundesarbeitsgericht,
54Graf-Bernadotte-Platz 5,
5534119 Kassel,
56eingelegt werden.
57Die Revision ist gleichzeitig oder
58innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
59schriftlich zu begründen.
60Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
61gez.: Funke gez.: Laun gez.: Dolle
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