Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 (4) Sa 641/97
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen 6.3.1997 - Az.: 1 Ca 2909/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3Der circa 47-jährige Kläger ist seit Februar 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der U.-Guss-AG als Sachbearbeiter in der Materialbeschaffung zu einem Bruttoentgelt von zuletzt monatlich ca. 6.100,-- DM beschäftigt.
4Die Beklagte ist in ihrer derzeitigen Rechtsform und Struktur durch Ausgliederung der Werke N. und S. aus der U.-Guss-AG, Bereich Schienenverkehrstechnik/Werk N. bzw. der Bergischen Stahlindustrie, Werk S. gemäß Ausgliederungsvertrag vom 30.09.1996 nach dem Umwandlungsgesetz entstanden. Eigentümerin der Beklagten ist das schwedisch-deutsche Gemeinschaftsunternehmen D. C. RAIL AB, an welchem die U.-Guss-AG mit 40 %, die schwedische D. AB mit 60 % beteiligt sind. Im Zuge der Ausgliederung wurden der Beklagten die 100%-Anteile an der H.-Radsatz GmbH, bis dahin bestehend aus einer Mehrheitsbeteiligung der U.-Guss-AG und einer Minderheitsbeteiligung der N. H. hütte AG in P. übertragen. Die Ausgliederung wurde am 12.02.1997 in das Handelsregister eingetragen.
5Im Werk N. betreibt die Beklagte die maschinenbaumäßige Fertigung von Getrieben und Fahrwerken für leichte Schienenfahrzeuge sowie von Kupplungen zur Kraftübertragung (Rigiflex-Kupplungen), im Werk S. für Bremsen und Kupplungen zur Fahrzeugverbindung für Schienenfahrzeuge. Die H. Radsatz GmbH stellt Räder und Radsätze für Schienenfahrzeuge her.
6Im September 1996 wurde die Schließung des Werkes N. beschlossen, welche bis zum 31.12.1997 einschließlich einer Räumung des angepachteten Geländes abgewickelt sein soll. Grund hierfür ist nach Behauptung der Beklagten die Aufgabe des Produktes "Getriebe" im Werk N., Verlagerung eines Teiles des Produktes "Kupplungen zur Kraftübertragung" nach S. und des Produktes "Fahrwerk" zur H. GmbH nach P..
7Unter dem 27.11.1996 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Dort lautet es zur Begründung der Kündigungsmaßnahme:
8"Im Rahmen der Neuorganisation der U. GUSS, C. Verkehrstechnik für das zum 1. Januar 1997 zu gründende Gemeinschaftsunternehmen mit der D. AB wurde die Verkehrstechnik N. am 01.10.1996 in die C.-Verkehrstechnik GmbH ausgegründet. Mit der D. AB wurde im Rahmen der Verhandlungen vereinbart, daß die Verkehrstechnik N. zwar noch in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht wird, dieser Standort jedoch zum 31.12.1997 geschlossen wird.
9Aus diesem Grund sollen die Kündigungen der in der Liste aufgeführten Mitarbeiter /-innen durchgeführt werden. Die Kündigungen werden vorsorglich auch für die Mitarbeiter beantragt, für die ein Wechsel in die C.-Verkehrstechnik S. bzw. in die H. Radsatz GmbH geplant ist.
10Ein Sozialplan wird zur Zeit verhandelt."
11Die dem Anhörungsschreiben beigefügte Liste vom 27.11.1996 unterscheidet bei den dort insgesamt zur Kündigung aufgeführten Beschäftigen zwischen "Freisetzung", "vorzeitiger Pensionierung" und "Versetzung". Letztere wird in dem im Anhörungsschreiben angebrachten Kurzvermerk aufgegliedert in "V-RS (Versetzung nach S.)" und "V-H. (Versetzung zur H. Radsatz GmbH in P.)". Auf den Inhalt der Kündigungsliste vom 27.11.1996 wird im übrigen Bezug genommen. Ca. 37 Beschäftigte haben ein derartiges Versetzungsangebot erhalten.
12Unter dem 29.11.1996 kam es zwischen der Beklagten, zunächst gleichzeitig handelnd als Vertreterin der U.-Guss-AG und dem zuständigen Betriebsrat der G.-X.-Hütte zur Vereinbarung eines Sozialplans. In dem einige Zeit zuvor geschlossenen, nicht datierten Interessenausgleich lautet es:
13"U. GUSS wird seiner sozialen Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern der Verkehrstechnik N. dadurch gerecht werden, daß im Rahmen der auch im Joint Venture durch U. GUSS maßgeblich zu bestimmenden Festlegung zu Sozialplänen etc., die Arbeitnehmer so behandelt werden, als wenn das Werk noch zu U. GUSS und nicht zum Joint Venture gehören würde. Allen Mitarbeitern der Verkehrstechnik N. werden auf Wunsch vorhandene Arbeitsplatzangebote innerhalb des U. GUSS - Konzerns oder extern gemacht."
14Im Sozialplan lautet es:
15"1.3Ansprüche aus dem Sozialplan bestehen nicht für Belegschaftmitglieder, die eine zumutbare Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im U.-Konzern bzw. ein zumutbares Stellenangebot bei der C. Verkehrstechnik GmbH, der H. Radsatz GmbH oder einem anderen Unternehmen, das den vollen sozialen Besitzstand zugesteht, ablehnen.
162.2Stellenangebot
17Bei freiwerdenden Arbeitsplätzen innerhalb des U.-KONZERNS, bei der C. Verkehrstechnik GmbH oder der H. Radsatz GmbH wird durch Personalwesen und Betriebsrat geprüft, ob die Möglichkeit der Besetzung durch einen Mitarbeiter des von diesem Sozialplan betroffenen Personenkreises möglich ist.
18Entsprechende Unterlagen werden vom Personalwesen erstellt.
19Eventuelle erforderliche Einarbeitungszeiten werden bis zu sechs Monaten gewährt."
20Mit Schreiben vom 09.12.1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.1997. Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 17.12.1996 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, seine Weiterbeschäftigung sei in S. bzw. P. möglich. Die Beklagte hätte insoweit unter den in Betracht kommenden Mitarbeitern eine Sozialauswahl durchführen müssen, wenn sie einem Teil der Beschäftigten eine anderweitige Beschäftigung anbiete und dem übrigen nicht. Entsprechend sei auch der Betriebsrat hierzu nicht angehört worden.
21Der Kläger hat beantragt,
22festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.12.1996 nicht zum 31.12.1997 beendet wird.
23Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hat behauptet, Grundlage für die unterschiedliche Staffelung der Kündigungsfristen seien die geplanten Auslaufzeiten der einzelnen Abteilungen und Maschinen sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten der einzelnen Beschäftigten gewesen. Die Festlegung der Kündigungstermine sei in Übereinstimmung mit dem Betriebsrat erfolgt. Im Wege eines sogenannten internen Arbeitsamtes habe die Beklagte versucht, gekündigten Mitarbeitern des Werkes N. Stellen im Werk S. wie auch bei der H. Radsatz GmbH, der U.-Guss-AG sowie sonstigen Unternehmen zu vermitteln. Die Entscheidung über eine Einstellung dort liege jedoch - das Werk S. ausgenommen - nicht bei der Beklagten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, da sämtliche Beschäftigte des Werkes S. gekündigt worden seien, habe es einer Sozialauswahl nicht bedurft. Entsprechend sei der in der Liste zur Betriebsratsanhörung verwendete Begriff der "Versetzung" auch sachlich unzutreffend, da ein anderweitiger Einsatz der Beschäftigten nur unter Vertragsänderung rechtlich durchführbar gewesen sei. Auch habe im Werk S. ein geeigneter freier Arbeitsplatz im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 b KSchG für den Kläger nicht zur Verfügung gestanden, da dieser nicht über die Spezialkenntnisse verfüge, welche zur Besetzung der freien Stellen im Werk S. im Bereich Konstruktion und Montage von Rigiflex-Kupplungen erforderlich seien. Entsprechendes gelte für die H. Radsatz GmbH in P., welche als eigenes Unternehmen überdies in eigener Zuständigkeit über Einstellungen zu befinden habe.
26Durch Urteil vom 06.03.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Oberhausen festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.12.1996 zum 31.12.1997 sein Ende findet. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 21.000,-- DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe bei Ausspruch der Kündigung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen können, daß Arbeitsplätze in S. wie in P. zur Verfügung stehen würden. Hierbei komme es nicht darauf an, inwieweit Versetzungsmöglichkeiten im Wege des Direktionsrechts bestanden hätten, da auch der Ausspruch einer Änderungskündigung Vorrang vor einer Beendigungskündigung habe. Der Beklagten habe es daher oblegen, durch eine Sozialauswahl über eine Weiterbeschäftigung einzelner Arbeitnehmer zu befinden. Als betriebsbedingt seien von daher nur die Kündigungen anzusehen, bei denen den Beschäftigten ein freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Zu einer Sozialauswahl bei der Frage, welcher Arbeitnehmer auf einem solchen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könne, sei der Betriebsrat nicht gehört worden. Zwar erweise sich im Hinblick auf die subjektive Determinierung der Betriebsratsanhörung diese nicht bereits als insgesamt unwirksam, jedoch könne die Beklagte im Prozeß Tatsachen zu einer diesbezüglichen Sozialauswahl nicht mehr nachschieben. Von daher sei sie mit der Behauptung, dem Kläger könne ein solcher freier Arbeitsplatz nicht angeboten werden, nicht mehr zu hören.
27Gegen das ihr am 15.04.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 15.05.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am Montag, den 16.06.1997 vorliegenden Schriftsatz begründet. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, lediglich die dem Produktprogramm "Rigiflex-Kupplungen" zuzuordnenden Arbeitnehmer des Werkes N. seien als Spezialisten zum Werk S. übergewechselt, ohne daß entsprechendes Betriebssubstrat übergehe. Nicht die Produktion, sondern allein Konstruktion und Montage des Produkts "Rigiflex-Kupplungen" würden nach S. verlagert. Die H. Radsatz GmbH werde lediglich drei gebrauchte Maschinen aus dem Werk N. einsetzen, so daß es einer Übernahme von Abteilungen von Maschinengruppen aus N. für die Fortführung des Produkts "Räder und Fahrwerke" in P. nicht bedürfe. Insoweit finde lediglich eine Verlagerung der Konstruktion statt. Bestimmtes technisches know how auf dem Gebiet der Getriebefertigung werde auf die Firma W. Turbo GmbH und Co. KG in I. übertragen, welche bereits eine umfangreiche Getriebefertigung unterhalte. Mit Ausnahme der Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz sei sämtlichen Beschäftigten gegenüber im Dezember 1996 gestaffelt nach dem Auslaufen der jeweiligen Tätigkeit die Kündigung ausgesprochen worden. Da der Arbeitsplatz des Klägers nicht einem bestimmten Produkt zugeordnet werden könne, entfalle er spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist und stehe in vergleichbarer Form auch weder in S. noch P. zur Verfügung. Anlaß für eine Anhörung des Betriebsrats zur sozialen Auswahl habe nicht bestanden, da der Kläger auf keine vergleichbaren Mitarbeiter verweisen könne, welche an anderer Stelle weiterbeschäftigt würden. Da das Werk N. insgesamt stillgelegt und sämtlichen Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen werde, sei für eine Sozialauswahl kein Raum. Auch eine analoge Anwendung der §§ 315 Abs. 3 BGB, 1 Abs. 3 KSchG im Sinne der neueren BAG-Rechtsprechung scheide aus, da die Beklagte gerade nicht in der Lage gewesen sei, dem Kläger und vergleichbaren Mitarbeitern einen freien Arbeitsplatz im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b KSchG anzubieten.
28Die Beklagte beantragt,
29unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.03.1997 - 1 Ca 2909/96 - die Klage abzuweisen.
30Der Kläger beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hält an der Auffassung fest, da die Beklagte bei Kündigungsausspruch über freie bzw. freiwerdende Arbeitsplätze in S. und Oberhausen in Kenntnis gewesen sei, hätte sie vor einer Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer eine konkrete Auswahlentscheidung treffen müssen. Ein Nachschieben von Auswahlgründen scheide mangels entsprechender Betriebsratsanhörung hierzu aus. Die Kündigung erweise sich überdies auch als gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam.
33Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.03.1997 ist zulässig, hingegen unbegründet.
36I.
37Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der gesetzlichen Frist durch Eingang der Berufungsbegründung am Montag, den 16.06.1997 begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB).
38II.
39Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht Oberhausen zu der Feststellung gelangt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.12.1996 nicht zum 31.08.1997 beendet worden ist. Die Kündigung der Beklagten ist sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG).
401.
41Mit dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten war zunächst davon auszugehen, daß die Möglichkeit, den Kläger an seinem bisherigen Arbeitsplatz im Betrieb N. über das Jahresende 1997 hinaus weiterzubeschäftigen, durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG weggefallen ist.
42Von dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisa-torischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (statt vieler BAG AP Nrn. 2 u. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Der Stillegungsbeschluß stellt sich als unternehmerische Entscheidung dar, welche lediglich einer eingeschränkten Mißbrauchskontrolle unterliegt, hingegen nicht auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 613 a BGB; BAG AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Gerichtlicher Überprüfung unterliegt hingegen die Frage, ob durch die innerbetriebliche Umsetzung der Unternehmerentscheidung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAG AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
43Wie die Beklagte dargelegt hat, wurde im September 1996 der Beschluß gefaßt, das Werk N. zum 31.12.1997 stillzulegen, wobei der mit der U. Industrie AG über das Betriebsgelände geschlossene Pachtvertrag mit der Stillegung des Werkes auslaufen soll. Für den Kläger war daher bei Ausspruch der Kündigung spätestens mit dem Zeitpunkt der endgültigen Betriebsschließung im Werk N. eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit dort nicht mehr zu erwarten. Anhaltspunkte, wonach sich die Betriebs-schließung im Rahmen eingeschränkter Mißbrauchskontrolle als offenbar unvernünftig oder willkürlich darstellte, waren dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen.
442.
45Nach dem ultima-ratio-Prinzip kann von einer Betriebsbedingtheit der Kündigung erst dann gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber auch keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen (statt vieler BAG AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969, B II der Gründe). Nach der normativen Konkretisierung des ultima-ratio-Grundsatzes durch § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG ist eine Kündigung unter anderem auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, wobei - über den Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 b KSchG hinausgehend - angesichts der individualrechtlichen Verbesserung des Kündigungsschutzes durch die Widerspruchstatbestände es eines Widerspruchs des Betriebsrats diesbezüglich nicht bedarf. Von der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 b KSchG ist auszugehen, soweit ein "freier", nämlich zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs unbesetzter Arbeitsplatz bzw. ein solcher Arbeitsplatz vorhanden ist, hinsichtlich dessen der Arbeitgeber mit hinreichender Sicherheit vorhersehen kann, daß dieser bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder unmittelbar danach zur Verfügung steht (BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Umschulung zu B II 1 a der Gründe; BAG AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG EzA Nr. 76 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
46Eine solche anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, nämlich das Vorhandensein freier Arbeitsplätze im Werk S. sowie bei der H. Radsatz GmbH P. hat der Kläger bereits im erstinstanzlichen Rechtszug geltend gemacht und hierzu vorgetragen.
47a.
48Im Streitfall trat eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dringender betrieblicher Kündigungsgründe i. S. v. § 1 Abs. 5 KSchG
49n. F. allein auf den Kläger nach Auffassung der Berufungskammer nicht ein.
50Kommt es bei einer Betriebsänderung zu einem Interessenausgleich, in welchem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind, so wird gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n. F. vermutet, daß die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist; die soziale Auswahl kann in diesem Fall nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dem Arbeitnehmer obliegt es nunmehr, die Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht nur zu erschüttern, sondern sie auch begründet zu widerlegen (vgl. im Schrifttum hierzu Löwisch, NZA 1996, 1009, 1011; von Hoyningen/Huene/Linck, DB 1997, 41, 45; Bader, NZA 1996, 1125, 1133; Lorenz, DB 1996, 1973; Neef, NZA 1997, 65, 69; Küttner/Eisemann, Personalbuch 1997 Stichwort "Betriebsbedingte Kündigung" Rz. 60). Im Streitfall waren die Voraussetzungen für eine Vermutung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n. F. hingegen nicht gegeben, blieb es mithin bei der von der Rechtsprechung entwickelten abgestuften Verteilung der Darlegungslast im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 b KSchG (zur abgestuften Darlegungslast vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 1 KSchG Konzern). Die seitens der Beklagten erstellte - noch nicht vollständige - Liste der zu entlassenden Arbeitnehmer vom 27.11.1996 war Gegenstand der Betriebsratsanhörung vom gleichen Tage, nicht hingegen Bestandteil des Interessenausgleichs ohne Datum. Dieser ist auch nicht etwa zeitgleich mit dem Sozialplan vom 29.11.1996 geschlossen worden, sondern bereits erhebliche Zeit zuvor, wie seinem Inhalt zu entnehmen ist, wonach z. B. erst Verhandlungen mit dem Betriebsrat in Aussicht genommen werden und der eigentliche Schließungsbeschluß erst angekündigt wird. Zu diesem Zeitpunkt war ausweislich des weiteren Inhalts der Vereinbarung auch noch offen, welchen Arbeitnehmern überhaupt alternative Weiterbeschäftigungsangebote unterbreitet werden konnten und welche zu kündigen waren. Wurde von daher die Liste vom 27.11.1996 erst in einem erheblich späteren Zeitabschnitt erstellt und zum Gegenstand der Betriebsratsanhörung gemacht, so war für das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG n. F. kein Raum.
51b.
52Der Kläger hat bereits erstinstanzlich geltend gemacht, sowohl im Werk S. als auch in der H.-Radsatz GmbH auf einem dortigen freien Arbeitsplatz eingesetzt werden zu können. Hierzu hatte er auf seine Ausbildung als technischer Zeichner sowie seinen späteren Einsatz in Detaillkonstruktion, Fertigung von Rohteilzeichnungen und Erledigung der Rohteilbeschaffung im Rahmen der Arbeitsvorbereitung hingewiesen und geltend gemacht, aufgrund seiner Kenntnisse als Detaillkonstrukteur und Rohteilzeichner entsprechend im technischen Büro für Kupplungen oder Radsätze eingesetzt werden zu können. Der Kläger hat sich ergänzend unter anderem auf die im technischen Büro eingesetzten und für S. vorgesehenen Mitarbeiter S. und L. sowie den in P. weiterzu-beschäftigenden Mitarbeiter T. bezogen.
53Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, handelt es sich bei dem Betrieb der Beklagten in S. um einen anderen Betrieb des Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 b KSchG; ebenfalls nicht streitig ist, daß dort eine Reihe von Arbeitsplätzen zur Verfügung standen und diese mit Beschäftigten des N. Betriebes besetzt worden sind.
54aa.
55Ausweislich des Anhörungschreibens der Beklagten zur vorsorglichen Nachkündigung und Änderungskündigung (Bl. 207 ff., 209 d. A.) standen insgesamt 12 Positionen ab Januar 1997 zur Besetzung an, dies ungeachtet der weiteren, mit Externen besetzten sieben Angestelltenpositionen. Dem Parteivortrag der Beklagten beider Instanzen waren insoweit ausreichend substantiierte Anhaltspunkte für den Umfang der zu besetzenden Stellen wie auch deren konkrete inhaltliche Beschaffenheit nicht zu entnehmen.
56Soweit die Beklagte eingewandt hat, ein Einsatz des Klägers dort sei ihr im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit N. als Arbeitsort verwehrt, stand ihr grundsätzlich die Möglichkeit zu, eine Weiterbeschäftigung dort im Wege der Änderungskündigung durchzuführen (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969), welche im Rahmen des ultima-ratio-Prinzips der Beendigungskündigung vorzuziehen ist. Daß es entsprechende Arbeitsplätze in S. gab und diese im Jahresverlauf zu besetzen waren, stand auch bereits zum Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung und Erstellung der Liste vom 27.11.1996 sowie bei Ausspruch der Kündigung vom 09.12.1996 fest.
57Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß es im Streitfall auch einer Auswahlentscheidung der Beklagten hinsichtlich der zu besetzenden, zum Zeitpunkt der Kündigung freien bzw. unmittelbar nach Fristablauf freiwerdenden Arbeitsplätze bedurfte.
58Besteht innerhalb eines Betriebes für einen Teil der betroffenen Beschäftigten eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, so obliegt es dem Arbeitgeber, im Wege der sozialen Auswahl unter den fachlich und persönlich für diesen Arbeitsplatz geeigneten Beschäftigten zu entscheiden, welche der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer er weiterbeschäftigt. Erst die nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmende Auswahl läßt erkennen, welche der Kündigungen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG betriebsbedingt ist (vgl. hierzu auch BAG EzA Nr. 76 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
59Vorliegend handelt es sich hingegen bei dem Werk S. nicht um einen Teil eines einheitlichen Betriebes - insoweit liegt substantiierter Klagevortrag nicht vor -, sondern um einen anderen Betrieb des Unternehmens. Soweit dort noch freie Arbeitsplätze vorhanden sind, auf die ein Teil der Beschäftigten aus N. versetzt werden könnte, erweist sich bezüglich dieses Kreises gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 b KSchG keine der Kündigungen für sich betrachtet als dringend betriebsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Auch hier bedarf es zuvor einer Auswahlentscheidung der Beklagten. Auch wenn eine unmittelbare Anwendung des betriebsbezogenen § 1 Abs. 3 KSchG ausscheidet, steht es nicht im freien Belieben der Beklagten, mit welchen Beschäftigten sie die Arbeitsplätze in S. besetzt. Insoweit bedurfte es zumindest einer Auswahl nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG (BAG vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93; BAG EzA Nr. 82 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG EzA Nr. 77 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; vgl. auch Weller ArbuR 1986, 225, 230; Ascheid, Kündigungsschutzrecht Rz. 309).
60Bestanden in S. freie bzw. freiwerdende Arbeitsplätze, so war seitens der Beklagten eine Selektion nach persönlicher und fachlicher Eignung vorzunehmen, nämlich welche ihrer Beschäftigten von den Arbeitsplatzanforderungen her eignungsmäßig, insbesondere von Berufsausbildung wie Berufserfahrung her nach zumutbarer Einbarbeitungszeit für eine Weiterbeschäftigung in Betracht kamen. Hierbei ging es noch nicht um die Auswahl innerhalb des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer selbst im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bzw. des § 315 Abs. 3 BGB in entsprechender Anwendung im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung, welche alsdann die Kündigung als betriebsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG erweist, sondern zunächst um die Eingrenzung des Kreises der "vergleichbaren", nämlich für die Stellenbesetzung überhaupt nach Fähigkeit und Ausbildung in Betracht kommenden Arbeitnehmer (vgl. auch LAG Düsseldorf LAGE Nr. 12 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl). Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion eines anderen Arbeitsplatzes wahrnehmen kann, wovon auch dann auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann (vgl. BAG EzA Nr. 82 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; vgl. auch Bitter/Kiel, RdA 1994, 333).
61Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, die dem Programm "Rigiflex-Kupplungen" des Werkes N. zuzuordnenden Arbeitnehmer seien mit ihrem Spezialwissen für Konstruktion und Montage dort eingesetzt worden, ermangelt es ihrem diesbezüglichen Vorbringen an der erforderlichen Substantiierung, berücksichtigt man, daß offengeblieben ist, aus welchem Grunde andere Mitarbeiter nicht in angemessener Zeit in der Lage sind, sich das für den Arbeitsplatz erforderliche Wissen anzueignen. Gleiches gilt für die Frage, was unter "Spezialwissen" zu verstehen ist.
62bb.
63Im Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte insoweit ihrer Darlegungspflicht ausreichend nachgekommen ist. An entsprechendem Tatsachenvortrag im Kündigungsschutzverfahren ist die Beklagte nämlich in Anbetracht des Umstandes gehindert, daß der Betriebsrat bereits bezüglich der - einer weiteren Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vorausgehenden - Selektion von Beschäftigten, welche für freie Arbeitsplätze in S. in Betracht kommen, nicht gehört worden ist, § 102 Abs. 1 BetrVG.
64Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es dem Arbeitgeber bei objektiv unvollständiger Mitteilung der Kündigungsgründe im Rahmen der Betriebsratsanhörung im anschließenden Kündigungsschutzverfahren nicht gestattet, Gründe für die soziale Rechtfertigung der Kündigung nachzuschieben, zu denen der Betriebsrat nicht angehört worden ist (vgl. BAG AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 101 zu § 626 BGB; LAG Düsseldorf LAGE Nr. 35 zu § 102 BetrVG).
65Auch ist weder ersichtlich, daß der Betriebsrat etwa hierzu erneut angehört worden wäre noch es sich diesbezüglich lediglich um eine bloße Erläuterung oder Konkretisierung der Kündigungsgründe handelte. Im Hinblick darauf, daß von Anfang an gemäß Interessenausgleich und Sozialplan nach Möglichkeit eine anderweitige Weiterbeschäftigung der Beschäftigten geprüft und in Aussicht genommen worden ist sowie vor Ausspruch der Kündigung schließlich feststand, welche Arbeitnehmer tatsächlich anderweitig eingesetzt werden sollten, kann im Streitfall die bloße Mitteilung über den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht bereits als erkennbarer Hinweis an den Betriebsrat über das Nichtbestehen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten und des hierzu angewandten Auswahlverfahrens - mit der Folge anschließender Konkretisierungsmöglichkeit erstmals im Kündigungsschutzverfahren - verstanden werden (vgl. für den Regelfall BAG AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
66Die Beklagte hat weder in der dem Betriebsrat vorgelegten Liste vom 27.11.1996 noch im Anhörungsschreiben selbst dem Betriebsrat erläutert, nach welchen Kriterien sie die Selektion der für eine "Versetzung nach S." vorgesehenen Mitarbeiter durchgeführt hat. Vielmehr hat sie ohne nähere Erläuterung im Anhörungsschreiben ausgeführt, die Kündigung werde "vorsorglich auch für die Mitarbeiter beantragt, für die ein Wechsel in die C.-Verkehrstechnik S. bzw. in die H. Radsatz GmbH geplant ist". In der Liste findet sich bei dem betreffenden Beschäftigten teilweise keinerlei Hinweis auf eine Versetzung, im übrigen ohne jede nähere Erläuterung der Gründe hierfür der Vermerk "V-RS" (Versetzung nach S.). Aus welchem Grunde - etwa wegen besonderer Nähe zum Rigiflex-Produkt - dies erfolgt ist, wird nicht ausgeführt, läßt sich im übrigen auch aus sonstigen Anhaltspunkten - wie etwa der Kostenstelle - nicht entnehmen. Einige der ausweislich der Betriebsratsanhörung zur Nachkündigung in S. eingesetzten Beschäftigten bleiben in den Listen gänzlich unerwähnt. Waren zum Kündigungszeitpunkt mithin in S. offene Positionen unter anderem für Reparaturschlosser, CNC-Bohrwerksdreher, Sachbearbeiter Lagerwesen/-Wareneingang, Meister Arbeitsvorbereitung, Prüfstandingenieur und daneben für Konstrukteure, Vorarbeiter, technische Sachbearbeiter sowie Vertriebs-mitarbeiter Rigiflex vorhanden, so hätte es entsprechender Unterrichtung des Betriebsrats über die Auswahl des Kreises der hierzu in Frage kommenden, vergleichbaren Beschäftigten bedurft, ist die Beklagte mithin an einem Nachschieben von Selektionskriterien im Kündigungsschutzprozeß hinsichtlich einer Ungeeignetheit des "freien Arbeitsplatzes" gerade für den Kläger gehindert. Daß die Beklagte eine anderweitige Besetzung dieser freien bzw. freiwerdenden Arbeitsplätze ggf. nicht ernsthaft in Betracht gezogen und daher von einer entsprechenden Information des Betriebsrats abgesehen hat, ändert hieran nichts. Da der Beklagten gemäß Interessenausgleich und Sozialplan gerade die Prüfung einer "Versetzung" aller hierfür in Betracht kommenden Beschäftigten oblag, ist entgegen der Auffassung der Berufung keineswegs bereits der Mitteilung der Kündigungsabsicht zwingend zu entnehmen, daß eine alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeit per se nicht in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst vorgetragen hat, in Erfüllung des Sozialplans jeweils entsprechende Überprüfungen angestellt zu haben.
67cc.
68Die Beklagte hat zudem davon abgesehen, den Betriebsrat über die nach billigem Ermessen im Sinne von §§ 315 Abs. 3 BGB bzw. 1 Abs. 3 KSchG in entsprechender Anwendung (offengelassen in BAG EzA Nr. 76 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) vorzunehmende Auswahl zu unterrichten, insbesondere diesem auch die auf seiten der Beschäftigten zu berücksichtigenden sozialen Belange mitzuteilen. Weder im Anhörungsschreiben vom 27.11.1996 noch in der Kündigungsliste finden sich Sozialdaten der Beschäftigten, welche über die Angabe des jeweiligen Lebensalters hinausgingen. Von daher ist die Beklagte daran gehindert, im Kündigungsschutzverfahren nunmehr erstmals zu den Auswahlkritierien vorzutragen und entsprechende Punktelisten - wie die erst geraume Zeit nach Kündigungsausspruch erstellte vom 02.02.1997 - zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes in das Verfahren einzuführen. Der Betriebsrat hatte mangels entsprechender Informationserteilung mithin weder die Möglichkeit, den Kreis der für eine dortige Besetzung überhaupt in Betracht kommenden Beschäftigten zu überprüfen noch die Auswahlentscheidung selbst nachzuvollziehen.
69c.
70Die vorstehenden Erwägungen sind im Streitfall nach Auffassung der Berufungskammer auch auf die vom Kläger dargestellten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in Oberhausen anzuwenden.
71Zu Recht hat die Beklagte zwar demgegenüber angeführt, ausweislich des Gesetzeswortlauts in § 1 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 b KSchG könne allein auf andere Betriebe desselben Unternehmens, nicht hingegen andere Unternehmen abgestellt werden. Unstreitig handelt es sich bei der H. GmbH P. auch um ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit der Maßgabe, daß im Rahmen der Ausgliederung der Beklagten aus der U.-Guss-AG dieser die hieran bestehenden Anteile zu 100 % übertragen worden sind.
72Zwar ist das Kündigungsschutzgesetz nicht konzern-, sondern betriebs-bezogen, hingegen kann der Beschäftigte im Einzelfall einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Verschaffung eines Arbeitsvertrages über den Betrieb bzw. das Unternehmen hinaus haben (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern m. w. N. mit zustimmender Anmerkung Wiedemann). Hiervon ist mit dem Bundesarbeitsgericht unter anderem dann auszugehen, wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache ergibt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine diesbezügliche Zusage macht bzw. eine Übernahme durch einen anderen Unternehmens- oder Konzernbetrieb in Aussicht stellt (vgl. auch Konzen ZfA 1982, 259 ff.; Martens, in 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, Seite 375). Voraussetzung einer so erweiterten "Versetzungspflicht" ist, daß dem Beschäftigungsbetrieb aufgrund einer Abstimmung mit dem herrschenden Unternehmen bzw. Konzernbetrieb ein bestimmender Einfluß auf die "Versetzung" eingeräumt worden ist.
73Eine derart erweiterte Versetzungspflicht ist dem Kläger gegenüber im Wege des Sozialplans vom 29.11.1996 begründet worden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Sozialplänen als Betriebsvereinbarung zunächst maßgeblich auf den im Wortlaut der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gelangten Willen der Betriebspartner abzustellen und der von diesen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit dieser in den Regelungen der Betriebsvereinbarung noch seinen Niederschlag gefunden hat (statt vieler BAG AP Nrn. 48 u. 75 zu § 112 BetrVG 1972). Zu berücksichtigen ist weiter der Gesamtzusammenhang der Regelung, der häufig schon deswegen einzubeziehen ist, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (BAG AP Nrn. 66 u. 67 zu § 112 BetrVG 1972; BAG DB 1997, 1623). Nach dem im Wortlaut des Sozialplans vom 29.11.1996 zutage tretenden Willen der Betriebspartner und dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte den Beschäftigten des Werkes N. nicht nur das Bemühen der Beklagten um eine Stellenvermittlung zugesagt werden, sondern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch eine Selbstbindung im Rahmen von Versetzungsmaßnahmen auf geeignete freie bzw. freiwerdende Arbeitsplätze bei der H. Radsatz GmbH in P. eingegangen werden. Hierbei geht es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zusage einer Neueinstellung, sondern um die Erweiterung des Rahmens der für eine Weiterbeschäftigung bereits im Kündigungszeitpunkt in Betracht zu ziehenden freien Arbeitsplätze. Entsprechend hat daher auch die Beklagte selbst die Weiterbeschäftigung in S. wie P. gleichermaßen als "Versetzung" bezeichnet und auch durchgeführt. Insoweit führt der bloße Hinweis darauf, in einer Reihe von - namentlich nicht genannten - Fällen seien neue Arbeitsverträge geschlossen worden, nicht weiter. In Ziffer 2.2 des Sozialplans wird ohne weitere Differenzierung ausdrücklich auf "freiwerdende" Arbeitsplätze nicht nur bei der C. S., sondern auch der H. Radsatz GmbH abgestellt. Entsprechendes gilt für Ziffer 1.3, wo ebenfalls das zumutbare Stellenangebot in S. demjenigen bei der H. Radsatz GmbH gleichgestellt wird. Dies macht nach Auffassung der Berufungskammer in besonderer Weise Sinn vor dem Hintergrund des zuvor vereinbarten Interessenausgleichs, in welchem die U.-Guss-AG in Ausführung ihrer Ausgliederungs- und anschließenden Stillegungsmaßnahme ihrer "sozialen Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern der Verkehrstechnik N. dadurch gerecht" wird, "daß im Rahmen der auch im Joint Venture durch U. GUSS maßgeblich zu bestimmenden Festlegung zu Sozialplänen etc., die Arbeitnehmer so behandelt werden, als wenn das Werk noch zu U. GUSS und nicht zum Joint Venture gehören würde". Entsprechend werden "allen Mitarbeitern der Verkehrstechnik N. auf Wunsch vorhandene Arbeitsplatzangebote innerhalb des U.-Guss-Konzerns oder extern gemacht" wobei klargestellt wird, "daß diese Angebote nicht in jedem Fall der Qualifikation des Mitarbeiters bzw. seiner bisherigen Tätigkeit entsprechen müssen". Verpflichtete sich mithin die U.-Guss-AG dazu, die Beschäftigten des Werkes N. im Rahmen der Sozialpläne so zu behandeln, als würde N. noch zur U.-Guss und nicht zur Beklagten gehören, und stellte die Beklagte im Sozialplan ausdrücklich freiwerdende Arbeitsplätze der H. GmbH in P. denjenigen in S. gleich, so begab sie sich bezüglich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in P. in eine Selbstbindung insoweit, als ihr die Berufung auf den Status der - von ihr zu 100 % gehaltenen - H. GmbH als selbständiges Unternehmen im Rahmen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt ist.
74Soweit die Beklagte angeführt hat, sie könne nicht über Arbeitsplätze in P. verfügen, sie sei auf reine Vermittlertätigkeit beschränkt, vermochte sie mit diesem allgemeinen Hinweis nicht durchzudringen. Zu einer Konkretisierung ihres Sachvortrages im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO bestand sowohl in Anbetracht der Anteilseignerschaft als auch der im Interessenausgleich und Sozialplan getroffenen Vereinbarungen in besonderer Weise Anlaß. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst die Weiterbeschäftigung von über 20 Arbeitnehmern in Oberhausen ausdrücklich als "Versetzung" deklariert und auch nichts dafür vorgetragen hat, inwieweit diese Mitarbeiter etwa zuvor einer gesonderten Auswahl- und Einstellungsprozedur seitens der H. GmbH unterzogen worden wären.
75Wie zum Teil der Kündigungsliste vom 27.11.1996 sowie der Betriebsrats-anhörung zur Nachkündigung zu entnehmen ist, befanden sich in P. zum Kündigungszeitpunkt 22 freie bzw. freiwerdende Arbeitsplätze, auf denen von der Beklagten Beschäftigte unter anderem als CNC-Dreher, Dreher, Transporteur, Arbeitsvorbereiter, Bediener Bearbeitungszentrum, Qualitätsprüfer, Spitzendreher, Elektroniker, Schleifer, CNC-Programmierer, Sachbearbeiter für Versand und für Auftragsabwicklung sodann eingesetzt wurden. Auch diesbezüglich hat die Beklagte den Betriebsrat nicht über die Abgrenzungskriterien für ihre Selektion fachlich geeigneter Arbeitnehmer sowie die anschließende Auswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 315 Abs. 3 BGB bei Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 1 Abs. 3 KSchG in Kenntnis gesetzt, sondern es bei der Eintragung des bloßen Versetzungsvemerks in der Kündigungsliste "Versetzung H. P." belassen. Sie war von daher an einem Nachschieben von Abgrenzungs- und Auswahlkritierien im Kündigungsschutzverfahren gehindert.
76Es konnte von daher dahinstehen, inwieweit der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - mit dem in P. weiterbeschäftigten Mitarbeiter T. nicht vergleichbar ist.
773.
78Erwies sich die Kündigung mithin bereits mangels Vorliegens dringender betrieblicher Kündigungsgründe im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG als sozial nicht gerechtfertigt, so konnte eine weitere Überprüfung der Kündigung unter dem Gesichtspunkt des § 613 a Abs. 4 BGB dahinstehen.
79III.
80Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen war mithin als unbegründet zurückzuweisen.
81Die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
82Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG war die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
83IV.
84Rechtsmittelbelehrung:
85Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
86REVISION
87eingelegt werden.
88Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
89Die Revision muß
90innerhalb einer Notfrist von einem Monat
91nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
92Bundesarbeitsgericht,
93Graf-Bernadotte-Platz 5,
9434119 Kassel,
95eingelegt werden.
96Die Revision ist gleichzeitig oder
97innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
98schriftlich zu begründen.
99Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
100gez.: Dr. Westhoffgez.: Mußmanngez.: Mailänder
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