Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 178/97
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Herrn S.wird der Berichtigungsbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.05.1997 insoweit aufgehoben, als dort sein Name genannt ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Beschwerdewert: 5.064,-- DM.
1
G R Ü N D E :
2A.
3Der Kläger hat ein Zahlungsurteil erwirkt (Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.12.1993), das im Rubrum entsprechend den Angaben in der Klageschrift als beklagte Partei bezeichnet:
4Firma v. L., D.
5Der gegen dieses Versäumnisurteil eingelegte Einspruch ist durch 2. Versäumnisurteil vom 26.01.1994 verworfen worden. Das Beklagtenrubrum ist unverändert geblieben.
6Durch den angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers das Beklagtenrubrum dahin gehend geändert, daß nunmehr in Anspruch genommen sein soll:
7Die unter der Firma v. L. D.
8handelnden
9R. v. L.
10Herr S.
11F. S.
12.
13Hiergegen wendet sich der dort genannte F. S. mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 03.06.1997. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei vor Klageerhebung bereits, nämlich im September 1993, durch fristlose Kündigung, die die Mitgesellschafter akzeptiert hätten, aus der B.-Gesellschaft ausgeschieden. An ihn seien - unabhängig davon, daß seine Namensschreibweise unrichtig gewesen sei - während des gesamten Rechtsstreits keine Zustellungen erfolgt. Von dem Rechtsstreit habe er erstmals durch die gegen ihn im Jahr 1996 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfahren.
14Der Kläger bestreitet, daß der Beschwerdeführer bereits vor Einleitung des Rechtsstreits aus der B.-Gesellschaft ausgeschieden sei.
15B.
16Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 319 Abs. 3 ZPO, 2. Alt.). Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluß insoweit beschwert, als durch die Aufnahme seines Namens in das berichtigte Rubrum eine Zwangsvollstreckung gegen ihn (erst) ermöglicht wird. Nur in diesem Umfang greift der Beschwerdeführer den Beschluß, recht gesehen, trotz des umfassend gestellten Antrags an (s. den Schriftsatz vom 06.02.1997).
17Das Rechtsmittel ist auch begründet.
18Zwar wird eine Berichtigung der Parteibezeichnungen unter gewissen Voraussetzungen allgemein als zulässig angesehen. Eine Berichtigung kann indes stets dann nicht erfolgen, wenn durch die Berichtigung eine Partei in das Verfahren hineingezogen werden soll, die bislang nicht am Rechtsstreit beteiligt war (s. Baumgärtel, Festschrift für Schnorr von Carolsfeld, 1972, Seite 33). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die neue Partei keinen Einfluß mehr auf den Ausgang des Rechtsstreits nehmen kann.
19So liegen die Dinge hier.
20Der Beschwerdeführer war an dem gesamten Verfahren nicht beteiligt.
21Dabei könnte entsprechend dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, daß der Beschwerdeführer während der Dauer des Rechtsstreits noch Gesellschafter der
22B.-Gesellschaft gewesen ist. Denn die B.-Gesellschaft ist als solche nicht parteifähig. Demgemäß müssen die einzelnen Gesellschafter verklagt werden (vgl. statt aller: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 50 Rdn. 12). An sie müssen daher auch jeweils die Zustellungen erfolgen. Falls Herr v. L.geschäftsführender Gesellschafter gewesen sein sollte, würde dies an letzterem nichts ändern, da der geschäftsführende Gesellschafter kein gesetzlicher Vertreter der B.-Gesellschaft ist (vgl. a. a. O.). Ausweislich der Akten ist hier keine der Ladungen und sonstigen Zustellungen während des Rechtsstreits an den Beschwerdeführer erfolgt.
23Im übrigen ist aber auch davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer schon bei Klageerhebung nicht mehr Gesellschafter der B.-Gesellschaft war. Er hat durch Vorlage des Schreibens vom 28.09.1993 nachgewiesen, daß er sein sofortiges Ausscheiden aus der Gesellschaft erklärt hat. Dieses Schreiben ist als fristlose Kündigung (§ 723 BGB) zu werten. Es ist von keiner Seite vorgetragen worden, daß die übrigen Gesellschafter dem entgegen getreten wären und etwa das Vorliegen eines Kündigungsgrundes in Abrede gestellt hätten.
24Erst durch die lange nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von dem früheren Rechtsstreit erhalten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
27gez.: Dr. Rummel
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