Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 308/97

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.1997 aufgehoben.

Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 2.493,30 DM.


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