Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 308/97
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.1997 aufgehoben.
Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 2.493,30 DM.
1
G R Ü N D E :
2A
3Die Parteien haben einen Zahlungsrechtsstreit über 3.525,68 DM brutto nebst Zinsen durch folgenden Vergleich beendet:
41. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Abgeltung der
5Klageforderung 2.493,30 DM (i. W. zweitausendvierhundertdreiund
6neunzig 30/100 Deutsche Mark) brutto zu zahlen, soweit dies nicht
7bereits geschehen ist.
82. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
9Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel hat die Schuldnerin nachträglich Einwendungen nach § 732 ZPO erhoben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht entschieden, daß die erteilte vollstreckbare Ausfertigung zu dem Vergleich und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig sind. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Vergleich habe keinen vollstreckbaren Inhalt. Ein vollstreckbarer Inhalt liege nur dann vor, wenn das, was der Schuldner zu leisten habe, aus dem Titel selbst eindeutig bestimmt werden könne. Dies sei hinsichtlich der Ziffer 1. des Vergleichs nicht der Fall. Aus dem Titel gehe nämlich nicht hervor, ob die Erinnerungsführerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt etwas geschuldet habe. Ob zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses eine Zahlungspflicht bestanden habe, sei durch die Formulierung soweit noch nicht geschehen offen gelassen worden.
10Gegen diese Entscheidung wendet die Gläubigerin sich mit dem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
11B
12Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde statthaft (vgl. statt aller: Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 732 Rdn. 16 m. w. N.) und auch ansonsten zulässig.
13Es hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Vergleich sei nicht vollstreckungsfähig.
14Aus Ziff. 1. des Vergleichs geht hervor, daß die Schuldnerin (Beklagte) sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages (2.493,30 DM) verpflichtet hat. Diese Verpflichtung wird durch den Zusatz ( soweit dies nicht bereits geschehen ist ) nicht in Frage gestellt. Aus diesem Grunde kann von einer Unbestimmtheit des Titels nicht ausgegangen werden.
15Vergleiche der vorliegenden Art geben nur dann Sinn und sind daher, sofern, wie hier der Fall, keine Umstände ersichtlich sind, die für eine andere Auslegung sprechen könnten, so aufzufassen, daß für die klagende Partei ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen werden soll. Der hier beigefügte Zusatz soll dann lediglich sicherstellen, daß die beklagte Partei (Schuldnerin) mit ihrem Einwand, bereits Zahlungen geleistet zu haben, nicht ausgeschlossen ist. Dem Einwand der Erfüllung wäre bei dieser Sicht der Dinge im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage nachzugehen.
16Dem hier gefundenen Ergebnis steht auch nicht die Überlegung des Arbeitsgerichts entgegen, daß die theoretische Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Schuldner bei Vergleichsabschluß überhaupt nichts schuldete. Auch angesichts dieser Möglichkeit wären die Parteien nicht gehindert, der klagenden Partei einen Titel zu verschaffen und der beklagten Partei die Last aufzuerlegen, eine voraufgegangene Erfüllung nachzuweisen. Da sich aus dem Vergleichswortlaut eindeutig eine Verpflichtung ergibt, würde es vielmehr eine nicht angebrachte Kleinlichkeit bedeuten, die Vollstreckbarkeit an solchen theoretischen Überlegungen scheitern zu lassen (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 704 Vorbem. Rdn. 21). Daß die Überlegungen auch im vorliegenden Fall theoretischer Art sind, zeigt sich daran, daß die Schuldnerin nach ihrer Behauptung jedenfalls einen Teil der Vergleichssumme nachträglich überwiesen hat.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt ( § 78 Abs. 2 ArbGG).
19gez.: Dr. Rummel
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