Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 1329/97
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.06.1997 - 5 Ca 1408/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 27.03.1997 zum 30.09.1997 aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des seit dem 15.08.1980 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers.
3Der Kläger war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Straßenbauarbeiter beschäftigt. Seit dem 01.10.1995 wurde er bei der Beklagten als Ziegelsteinwerker eingesetzt. Im Bereich Tunnelofenwagen/Folie hatte er zusammen mit dem Arbeitnehmer G. Z. die Tunnelofenwagen zu reinigen, beschädigte Schamottesteine auszuwechseln und die Hauben-Folienanlage zu bedienen. Die Beklagte beschloß, diese Tätigkeiten des Klägers und seines Arbeitskollegen ab April 1997 auf zwei andere Mitarbeiter, die bei ihr als Sortierer im Leistungslohn beschäftigt werden, mit zu übertragen.
4Sie kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis des Klägers und seines Arbeitskollegen Z..
5Der vom Kläger gegen diese Kündigung fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Wesel mit Urteil vom 26.06.1997 - 5 Ca 1408/97 - antragsgemäß entsprochen und festgestellt,
6daß die seitens der Beklagten am 27.03.1997 erklärte fristgemäße Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet.
7Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die zur Rechtfertigung der Kündigung vorgebrachte unternehmerische Entscheidung sei seitens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert worden, da sich die Beklagte nicht auf den Wegfall eines Arbeitsplatzes wegen verringertem Arbeitsanfall berufe, sondern lediglich in pauschaler Weise geltend mache, daß bei unverändertem Arbeitsvolumen die vom Kläger verrichteten Arbeiten auf die Sortierer mit übertragen würden, ohne die zur Umsetzung dieser innerbetrieblichen Organisations-änderung führenden Maßnahmen näher zu konkretisieren. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, daß die im Leistungslohn beschäftigten Sortierer bei unverändertem Arbeitsvolumen zusätzlich noch die Tätigkeiten von zwei vollbeschäftigten Arbeitnehmern mit übernehmen könnten.
8Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
9Gegen das ihr am 25.07.1997 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25.08.1997 eingelegten Berufung, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Landesarbeitsgericht am 09.10.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
10Sie trägt vor:
11Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze zur Darlegung des dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. d. § 1 KSchG verkannt. Es habe schlicht nicht zur Kenntnis nehmen wollen, daß durch ihren unter Beweis gestellten Sachvortrag, wonach ein anderer Arbeitnehmer ohne Mehrarbeit die Tätigkeit des Klägers übernommen habe, ein dringendes betriebliches Erfordernis hinreichend spezifiziert dargelegt worden sei. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts könne deshalb keinen Bestand haben.
12Tatsächlich hätten folgende Umstände zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt: Im April 1996 sei der Betrieb der Ziegelei von Schweröl auf Gas umgestellt worden. Nach dieser Umstellung sei deutlich gemacht worden, daß die vom Kläger und seinem Arbeitskollegen in dem Arbeitsbereich Tunnelofenwagen/Folie ausgeübten Tätigkeiten in einem geringerem Umfang angefallen seien. Denn nach der Umstellung auf Gas hätten die Schamottesteine nicht mehr wie früher ausgetauscht, sondern nur noch von Zeit zu Zeit auf den Tunnelofenwagen ausgerichtet werden müssen. Auch eine Reinigung des Tunnelofenwagens sei nicht mehr nach jeder Ofenreise notwendig gewesen. Zum 01.04.1997 sei dann der Betrieb von zwei Schichten auf einen Ein-Schicht-Betrieb umgestellt worden. Diese Umstellung sei zum Anlaß genommen worden die von Kläger und seinem Arbeitskollegen ausgeübten Tätigkeiten auf die beiden bei ihr beschäftigten Sortierer mit zu übertragen. Den Sortierern sei es, wie die Folgezeit deutlich gemacht habe, ohne Mehrarbeit gelungen, die Arbeiten der im Tunnelofen beschäftigten beiden Mitarbeiter mit zu erledigen.
13Die Kündigung sei schließlich auch nicht wegen Mißachtung der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zu beanstanden. Mit den beiden Sortierern, den Mitarbeitern M. und C., die die Arbeiten des Klägers und seines Arbeitskollegen mit übernommen hätten sei der Kläger nicht vergleichbar. Ein weiterer Mitarbeiter Namens L., der gleichfalls zum größten Teil als Sortierer gearbeitet habe, sei nur befristet bis zum 30.09.1997 beschäftigt gewesen.
14Die Beklagte beantragt,
15das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.06.1997 - 5 Ca 1408/97- abzuändern und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht gegenüber den Berufungsangriffen geltend, daß die Beklagte auch weiterhin nicht darzulegen vermocht habe, wie die im Akkord auf ihrem speziellen Gebiet arbeitenden zwei Sortierer in der Lage seien, ohne Mehrarbeit die in unverändertem Maße anfallenden Arbeiten im Bereich Tunnelofenwagen/Folie, die von ihm und seinem Arbeitskollegen bis zuletzt vollschichtig ausgeführt worden seien, mit zu übernehmen.
19Die Umstellung der Ziegelei von Schweröl auf Gas in 1996 habe entgegen der Darstellung der Beklagten keinen Einfluß auf seine Tätigkeit gehabt. Die Schamottesteine hätten wie früher ausgetauscht und der Tunnelofenwagen hätte auch nach jeder Ofenreise gereinigt werden müssen. Ebensowenig habe der Wegfall der zweiten Schicht irgendeinen Einfluß auf seine Arbeit gehabt. Denn er habe immer Hand in Hand mit der ersten noch verbliebenen Schicht gearbeitet. Die beiden Sortierer seien deshalb auch nicht in der Lage, ohne extensive Mehrarbeit seine unverändert anfallenden Arbeiten mit zu übernehmen.
20Im übrigen macht der Kläger weiterhin geltend, daß die Beklagte die soziale Auswahl überhaupt nicht oder fehlerhaft vorgenommen habe. Insbesondere sei er willens und auch in der Lage die Tätigkeit als Sortierer auszuüben und sei somit auch mit den Sortierern vergleichbar. Bei der Tätigkeit als Sortierer handle es sich um eine reine Anlerntätigkeit, die keine speziellen Kenntnisse voraussetze. Ein Routinevorsprung der gegenwärtig als Sortierer tätigen Arbeitnehmer sei von ihm jederzeit aufzuholen.
21Im übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und nach Maßgabe der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsatz ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
24Zu Recht und auch mit fundierter Begründung hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers entsprochen.
25Auch die Berufungskammer gelangt in gleicher Weise zu dem Ergebnis, daß die Kündigung der Beklagten vom 27.03.1997 als sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen ist, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ausspruchs nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstanden, bedingt war.
26Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung, von der auszugehen ist, können dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG dann vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Liegt eine solche unternehmerische Entscheidung vor, so ist diese selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist. Denn insoweit geht es um die Bestimmung der der Geschäftsführung zugrunde liegenden Unternehmenspolitik , die einer gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die unternehmerische Maßnahme darf allerdings nicht allein in der Kündigung als solcher bestehen (vgl. BAG Urteil vom 20.02.1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969; BAG Urteil vom 30.04.1987 - 2 AZR 184/86 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung sowie BAG Urteil vom 26.09.1996 - 2 AZR 200/96 - NZA 1997, 202 m. w. N.). Von den Gerichten für Arbeitssachen ist aber voll nachzuprüfen, ob durch die innerbetriebliche Umsetzung einer Unternehmerentscheidung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer tatsächlich entfällt (vgl. BAG Urteil vom 10.11.1994 - 2 AZR 242/94 - NZA 1995, 566 m. w. N.).
27Vorliegend läßt sich dem Sachvortrag der Beklagten eine diesen Grundsätzen entsprechende bindende unternehmerische Entscheidung, die über die bloße Kündigungsmaßnahme hinausginge, nicht entnehmen.
28Wie bereits das Arbeitsgericht aufgrund zutreffender Würdigung des Sachvortrags der Beklagten festgestellt hat, macht diese keine Anpassung des Personalbedarfs an einen verringerten Arbeitsanfall geltend. Es soll vielmehr bei einem im wesentlichen unveränderten Arbeitsvolumen die Tätigkeit der bislang im Arbeitsbereich Tunnelofenwagen/Folie vollschichtig eingesetzten Klägers und eines weiteren Mitarbeiters von zwei anderen im Leistungslohn als Sortierer beschäftigten Arbeitnehmern mit übernommen werden.
29Soweit die Beklagte demgegenüber mit der Berufung geltend macht, infolge der Umstellung ihres Ziegeleibetriebes auf Gas im April 1996 seien die vom Kläger und seinem Arbeitskollegen ausgeführten Tätigkeiten in geringerem Umfang angefallen, ohne den Verringerungsumfang präzisieren zu können, war in Anbetracht der dem entgegenstehenden substantiierten Einlassung des Klägers davon auszugehen, daß die Tätigkeiten in diesem Arbeitsbereich im wesentlichen gleich geblieben sind. Ebensowenig ist erkennbar, daß die von der Beklagten angeführte Umstellung von zwei Schichten auf einen Ein-Schicht-Betrieb zum 01.04.1997 irgendeinen Einfluß auf die im Arbeitsbereich des Klägers oder bei den Sortierern anfallenden Tätigkeiten gehabt hätte. Dies wird von der Beklagten selbst auch nicht einmal behauptet. Schließlich lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß vorliegend eine Einschränkung des Produktionsumfangs oder eine sonstige technische Rationalisierung der Arbeitsabläufe - was eine Verringerung der bisherigen Arbeitskapazität zur Folge hätte - Gegenstand der Unternehmerentscheidung sein könnte.
30Es kann deshalb nicht von einer bindenden Unternehmerentscheidung ausgegangen werden, die darauf abzielt, mit einer verminderten Belegschaft die vorhandene Arbeitskapazität zu bewältigen. Denn bei einer solchen organisatorischen Maßnahme kommt es maßgeblich auf ein dieses Vorhaben tatsächlich ermöglichendes und nachvollziehbares Konzept an, das entweder in einer organisatorischen Änderung der Arbeitsabläufe, einer Produktionseinschränkung oder sonstigen tatsächlichen Rationalisierungsmaßnahmen bestehen kann, die zu einer Verringerung der Arbeitskapazität führen und damit ein Beschäftigungsbedürfnis für bestimmte Arbeitnehmer entfallen lassen. Ein solches Konzept muß auch - als maßgeblicher Kündigungsgrund - entsprechend den oben aufgezeigten Prüfungsgrundsätzen bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches vorliegen, um es auf seine Stichhaltigkeit hin überprüfen zu können, ob durch seine innerbetriebliche Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Da die Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zu beurteilen ist, setzt die eine bloße Arbeitsverdichtung bezweckende Unternehmerentscheidung auch die plausible Prognose des Arbeitgeber zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt voraus, das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers werde mit Ablauf der Kündigungsfrist entfallen. Welche Anforderungen an eine solche Prognose zu stellen sind, mag im Einzelfall streitig sein. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist hierfür generell vorauszusetzen, daß im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon ausgegangen werden kann, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 10.10.1996 - 2 AZR 477/95 - NZA 1997, 251 m. w. N.). Vorliegend ist von der Beklagten die Grundlage einer solchen Prognose aber nicht einmal andeutungsweise aufgezeigt worden. Die in diesem Zusammenhang ohne Vorlage eines nachvollziehbaren Organisationsänderungskonzepts vorgebrachte Behauptung der Beklagten, daß es den beiden Sortierern in der Folgezeit tatsächlich gelungen sei, die Arbeiten im Tunnelofen mit zu erledigen, ist in gleicher Weise unerheblich wie unsubstantiiert. Es wird nicht einmal deutlich, welche Folgezeit damit angesprochen wird, geschweige denn, welche konkreten Arbeitsleistungen in welchen Zeiträumen, von wem erbracht worden sind. Denn diese Behauptung ist bereits mit der Berufungsbegründung vom 08.10.1997 vorgebracht worden; das Arbeitsverhältnis des Klägers ist der erst zum 30.09.1997 aufgekündigt worden; bis zu diesem Zeitpunkt wurde bei der Beklagten zudem ein dritter Sortierer befristet beschäftigt.
31Die zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung angeführte Unternehmerentscheidung besteht somit im wesentlichen darin, die gleichen Aufgaben mit weniger Personal durchführen zu wollen, ohne die Gründe darzulegen, aus denen sich ein verringerter Personalbedarf überhaupt ergibt. Sie beschränkt sich damit auf die bloße Entscheidung, bestimmte Entlassungsmaßnahmen durchzuführen, um anschließend festzustellen, ob die im wesentlichen unveränderte Arbeitskapazität auch von weniger Personal bewältigt werden kann. In diese Richtung geht der Sachvortrag der Beklagten, wenn ausgeführt wird, den Sortierern sei es, wie die Folgezeit deutlich gemacht habe, ohne Mehrarbeit gelungen, die Arbeiten der im Tunnelofen beschäftigten beiden Mitarbeiter mit zu erledigen. Darin kann anerkannter Maßen noch keine bindende Unternehmerentscheidung gesehen werden. Sie liefe darauf hinaus, daß die Gerichtskontrolle im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die Feststellung des Unternehmerwillens, eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmer zu entlassen, reduziert würde. Dies ist mit den Grundsätzen eines Kündigungsschutzes, wie er in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 KSchG normiert ist, jedenfalls nicht zu vereinbaren.
32Nach allem war die Berufung mangels Darlegung eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
33Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand kein gesetzlich gebotener Anlaß (vgl. § 72 Abs. 2 ArbGG). Die vorliegende Entscheidung gründet insbesondere auf den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Grundsätzen zum Inhalt und Reichweite einer bindenden Unternehmerentscheidung im Rahmen des § 1 Abs. 2 KschG. Wegen unzureichender tatsächlicher Darlegung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses ist die Zulassung der Revision nicht geboten.
34R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
35Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
36Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
37gez.: Roden gez.: Thivessen gez.: Möller
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