Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 (17) Sa 1140/97

Tenor

- Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.Bell u. a.,

Mühlenstr. 3, 40213 Düsseldo,

g e g e n

die W.estdeutsc G.enossenschaf-Z.entralba eG, ertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Eberhard Heinke, Ludwig-Erhrad-Allee 20, 40227 Düsseldorf

- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte W.eber u. a.,

Dürener Str. 341, 50935 Kö,

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.1997

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie Schöps und Kork

für R e c h t erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.1997 - 3 Ca 5189/96 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandsgutschrift nach Ziffer 1 der Zusatzbetriebsvereinbarung vom 30.12.1993 in der Höhe zu erteilen, die ihr zusteht, nachdem ihre Teilzeitbeschäftigungszeit gemäß der Übergangsregelung A vom 11.11.1985 anerkannt wird.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf DM 9.095,40 festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.


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