Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 16 (4) (18) Sa 1141/97

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.1997 - 3 Ca 3589/96 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandsgutschrift nach Ziffer 1 der Zusatzbetriebsvereinbarung vom 30.12.1993 in der Höhe zu erteilen, die ihr zusteht, nachdem ihre Teilzeitbeschäftigungszeit gemäß der Übergangsregelung A vom 11.11.1985 anerkannt wird.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf DM 6.998,40 festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.


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