Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1584/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.07.1997 - 4 Ca 3247/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
3Der am 26.05.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.1991 zunächst als Geschäftsführer und seit dem 01.01.1994 als Hauptgeschäftsführer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 3.000,-- beschäftigt. Der zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag vom 01.10.1991 wurde durch den Dienstvertrag vom 18.05.1994 abgelöst. § 1 Abs. 2 dieses Dienstvertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautet:
4"Grundlage des Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses als Hauptgeschäftsführer sind der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961, die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und die Satzung der Kreishandwerkerschaft des K.reis W.esein ihrer jeweils gültigen Fassung."
5Die Beklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder bestimmen sich nach ihrer gem. §§ 53 Satz 2, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 i.V. mit § 89 Abs. 1 Nr. 1 HandwO mit Genehmigung der Handwerkskammer D.üsseldo vom 09.01.1995 ergangenen Satzung vom 08.12.1994. Nach § 10 ihrer Satzung sind Organe der Beklagten die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Ausschüsse. Der Vorstand besteht gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus dem Kreishandwerksmeister, drei Stellvertretern und zehn weiteren Mitgliedern. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt sind nach § 21 Abs. 1 der Satzung gemeinsam der Kreishandwerksmeister und der Geschäftsführer. Gem. § 22 Abs. 1 der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte der Kreishandwerkerschaft, soweit
6sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzungen der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der Satzung obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Lehrlingen dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 auch die Kreishandwerkerschaft.
7Mit Schreiben vom 12.08.1996 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.09.1996. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Wesel am 02.09.1996 eingereichten und der Beklagten am 16.09.1996 zugestellten Klage.
8Der Kläger hat geltend gemacht:
9Zum einen sei die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam. Aufgrund analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung hätte er vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden müssen. Darüber hinaus sei die Kündigung aber auch gem.
10§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG in Ermangelung irgendwelcher Kündigungsgründe unwirksam.
11Der Kläger hat beantragt
12festzustellen, daß der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 12.08.1996, zugestellt per Boten am 13.08.1996 und per Briefpost am 14.08.1996, nicht mit ordentlicher Frist zum 30.09.1996 beendet wird.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat ferner hilfsweise beantragt,
16das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den §§ 14 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen.
17Der Kläger hat insoweit beantragt,
18den Hilfsantrag zurückzuweisen.
19Die Beklagte hat die Ansicht vertreten:
20Für die Beendigung des Anstellungsvertrages mit einem Geschäftsführer sei nicht die Mitgliederversammlung zuständig. Die Beendigung erfolge durch den Vorstand. Zum anderen finde das Kündigungsschutzgesetz auf den Kläger entweder überhaupt keine Anwendung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) oder sei nur eingeschränkt anwendbar (§ 14 Abs. 2 KSchG). Im übrigen seien Kündigungsgründe i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG jedenfalls nach dem für leitende
21Angestellte anzuwendenden Maßstab gegeben. So sei u.a. die Haushalts- führung, für die der Kläger als Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei,
22desolat gewesen.
23Das Arbeitsgericht, das durch rechtskräftigen Beschluß vom 05.02.1997, auf dessen Gründe ausdrücklich Bezug genommen wird, seine sachliche Zuständigkeit festgestellt hat, hat die Klage mit seinem am 11.07.1997 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
24Die durch rechtskräftigen Beschluß vom 05.02.1997 festgestellte sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts habe keine Bindungswirkung für die materiell-rechtliche Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und somit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Anwendung komme. Im Streitfall stehe der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthaltene Fiktion entgegen. Denn die vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 11.04.1997 - 5 AZB 35/96 - zu § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG getroffene Feststellung, der Geschäftsfüh-
25rer der Kreishandwerkerschaft gelte nicht als Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn er die Kreishandwerkerschaft kraft Satzung in den laufenden Geschäften vertrete, müsse auch auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, dessen Wortlaut § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entspreche, übertragen werden. Im übrigen könne die Frage der Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung wegen möglicherweise fehlender Abwahl durch die Mitgliederversammlung von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden.
26Gegen das ihm am 05.09.1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Wesel hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am 02.10.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.10.1997 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.
27Der Kläger macht im wesentlichen geltend:
28Das Arbeitsgericht habe sich einer eingehenden Prüfung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes dadurch entzogen, daß es kurzerhand die Anwendungsbereiche des § 5 Abs. 1 ArbGG und § 14 Abs. 1 KSchG gleichgesetzt habe. Dies sei insofern ausgeschlossen, als § 14 KSchG auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruhe, daß die dort genannten Personengruppen nicht sozial schutzbedürftig seien, weil sie i.d.R. nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber ständen. Er selbst sei aber in der praktischen Ausübung der ihm satzungsmäßig nach §§ 21 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 2 u. Abs. 3 übertragenen Vertretungsbefugnisse durch die Beklagte in einem solchen Maße eingeschränkt worden, daß er im tatsächlichen Sinne nicht einmal die Befugnisse eines Handlungsbevollmächtigten gehabt habe. Aber selbst dann, wenn man der Ansicht wäre, er wäre während seiner Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfaßt worden, gelte dies nicht mehr seit seiner am 21.06.1996 erfolgten Abberufung als Hauptgeschäftsführer. Seit diesem Tag sei er
29- unstreitig - freigestellt worden. Durch Schreiben ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten vom 05.07.1996 habe die Beklagte noch einmal im Rahmen einer ausdrücklichen Arbeitgeberweisung bestimmt, daß er sich von allen Dienstgeschäften nach innen und nach außen fernzuhalten habe.
30Der Kläger beantragt,
31die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ihn entsprechend seinen Schlußanträgen erster Instanz zu
32bescheiden.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
35Die Beklagte verteidigt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
36Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38A.
39Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.07.1997 ist zulässig.
40Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
41Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) und Frist (§ 66
42Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) begründet worden.
43B.
44Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.
45I.
46Zunächst ist festzustellen, daß die Kammer nach § 65 ArbGG an der Überprüfung gehindert ist, ob das Arbeitsgericht, wenn es die in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthaltene negative Fiktion (BAG v. 13.05.1996 - 5 AZB 27/95 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 14; BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 23) im Rahmen seines Vorabentscheidungsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V. mit § 48 Abs. 1 Satz 1 ArbGG berücksichtigt hätte, den zu ihm beschrittenen Rechtsweg - das Verhältnis der Gerichte für Arbeitssachen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist seit der Änderung des ArbGG durch das Vierte Änderungsgesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) keine Frage der sachlichen Zuständigkeit mehr (BAG v. 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - EzA § 48 ArbGG 1972 Nr. 5; BAG v. 28.10.1997 - 9 AZB 35/97 - in der Fachpresse noch unveröffentlicht) - hätte annehmen dürfen (hierzu näher BAG v. 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 35; BAG v. 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 - EzA
47§ 2 ArbGG 1979 Nr. 37).
48II.
49Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Denn ein Unwirksamkeitsgrund für die streitbefangene Kündigung der Beklagten vom 12.06.1996 ist nicht ersichtlich mit der Folge, daß das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist mit dem 30.09.1996 sein Ende gefunden hat.
501. Allerdings hätte das Arbeitsgericht, nachdem es den zu ihm beschrittenen Rechtsweg mit Bindungswirkung für andere Gerichtszweige (§ 17 a Abs. 1 GVG i.V. mit § 48 Abs. 1 ArbGG) angenommen hatte, die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 12.06.1996 im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung der Beklagten nicht unbeantwortet lassen dürfen. Dieses Versäumnis ist jedoch zweitinstanzlich irrelevant. Zum einen hat der Kläger insoweit das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen, zum anderen hätte die vom Kläger in erster Instanz geforderte analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung zwar die Notwendigkeit der "Zustimmung" zur streitbefangenen Kündigung seitens der Mitgliederversammlung bedeutet. Derartige in Satzungen vorgesehene "Zustimmungen" anderer Organe, hier der Mitgliederversammlung, haben aber zumeist nicht die Bedeutung von Wirksamkeitsvoraussetzungen, sondern nur von Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnisse ohne Außenwirkung (BAG v. 28.04.1994 - 2 AZR 730/93 - RzK I 2 b Nr. 20; MünchKomm - Schramm, 3. Aufl., 1993, Vor § 182 Rz. 17). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung in seiner unmittelbaren Anwendung eine andere Bedeutung hätte. Für die vom Kläger geforderte Analogie kann demzufolge nichts anderes gelten.
512. Die Feststellung der Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG ist deshalb ausgeschlossen, weil diese Norm vorliegend nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung findet.
52a) Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Hierzu zählen auch die vertretungsberechtigten Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 14 Rz. 10; KR-Rost, 4. Aufl. 1996, § 14 KSchG Rz. 7). Die Bestimmung gilt allerdings nur im unmittelbaren Verhältnis der juristischen Person zu ihrem Organvertreter, d.h. also für Kündigungen, die die juristische Person ihren unmittel- baren Organvertretern ausspricht (BAG v. 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79 - EzA § 14 KSchG Nr. 2; KR-Rost, a.a.O., § 14 KSchG Rz. 6). § 14 KSchG geht von der Vorstellung aus, daß die in Abs. 1 aufgeführten Personengruppen ohnehin nicht unter den in § 1 Abs. 1 KSchG genannten Begriff "Arbeitnehmer" fallen, die Rechtsverhältnisse, auf denen die Stellung des Organvertreters beruht, also keine Arbeitsverträge sind. Die Vorschrift hat insofern nur klarstellende Bedeutung (BAG v. 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79 - a.a.O.; Hueck/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 14 Rz. 2; KR-Rost, a.a.O., § 14 KSchG Rz. 6). Der Gesetzgeber hat jedoch, wie in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (hierzu BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - a.a.O.), die gesetzestechnische Ausgestaltung einer negativen Fiktion gewählt, d.h. er hat die dort genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes ohne Rücksicht auf die Qualifizierung des der Organstellung zugrunde liegenden Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis herausgenommen (BAG v. 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79 - a.a.O.; BAG v. 12.03.1987 - 2 AZR 336/86 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 4).
53b) Im Streitfall hat die Beklagte, die nach § 53 i.V. mit § 89 Abs. 1 Nr. 1 HandwO den Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt (BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - a.a.O.), ihrem unmittelbaren Vertretungsorgan gekündigt. Der Kläger war kraft Satzung und damit aufgrund eines Ge-
54setzes im materiellen Sinne (BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - a.a.O.; Rudolf, in: Erichsen/Martens, Allg. VerwR, 9. Aufl. 1992, § 7 Rz. 65) allein zur Vertretung der Beklagten berufen. Das folgt aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Beklagten, wonach der Geschäftsführer die Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt und insoweit auch die Kreishandwerkerschaft vertritt, und zwar auch bei der Einstellung und Entlassung von Angestellten und Auszubildenden. Hierbei handelt es sich um eine Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedarf seine Vertretungstätigkeit keiner Mitwirkung einer anderen Person. Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Vertretungsmacht des Geschäftsführers in Geschäften der laufenden Verwaltung keine ausschließliche sei, sondern daß daneben auch eine Vertretung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, wonach der Kreishandwerksmeister und der Geschäftsführer gemeinsam die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich vertreten, erfolgen könne, stünde dies der Annahme einer Alleinvertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG durch den Geschäftsführer in Geschäften der laufenden Geschäfte nicht entgegen. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG verlangt, ebensowenig wie § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (hierzu BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - a.a.O.), nach seinem Wortlaut nicht das Vorliegen einer ausschließlichen Vertretungsmacht. Für § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG genügt auch die Übertragung von Teil-Vertretungsbefugnissen. Die Vorschrift stellt, ebensowenig wie § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (hierzu BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - a.a.O.; BAG v. 15.10.1997 - 5 AZB 32/96 - in der Fachpresse noch unveröffentlicht), nicht darauf ab, in welchem Umfang jemand vertretungsberechtigt ist.
55c) Entgegen der Auffassung des Klägers steht im Streitfall der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen, daß er nach seiner Behauptung derart in seinen Vertretungsbefugnissen durch die Beklagte eingeschränkt war, daß er im tatsächlichen Sinne nicht einmal die Befugnisse eines Handlungsbevollmächtigten hatte. Es entspricht gerade der Rechtsnatur einer negativen gesetzlichen Fiktion, daß das Organmitglied selbst dann von den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, hier des Kündigungsschutzgesetzes, ausgeschlossen ist, wenn es im Einzelfall aufgrund seiner Weisungsabhängigkeit einem Arbeitnehmer gleichzustellen ist (vgl. BAG v. 12.03.1987 - 2 AZR 336/86 - a.a.O.; BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - a.a.O.; Henssler, RdA 1992, 289, 293).
56d) § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist auch dann anzuwenden, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, daß er mit Schreiben vom 21.06.1996 von seiner Geschäftsführerposition abberufen worden wäre und dadurch bzw. durch das Schreiben der früheren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 05.07.1996 seine Vertretungsbefugnisse verloren hätte. Auch dann würde sich die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses, welches der Organstellung bzw. der Vertretungsbefugnis zugrunde lag, nicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG richten. Es bliebe bei der Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach der Vertreter einer juristischen Person nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt (vgl. für § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG BAG v. 11.04.1997 - 5 AZB 32/96 - a.a.O.).
57e) Eine Arbeitnehmerstellung des Klägers und damit die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorliegen eines weiteren, unterscheidbaren Beschäftigungsverhältnisses.
58aa) Nach der Rechtsprechung des BAG kann neben einem freien Dienstverhältnis als Grundlage der Vertreterstellung ein Arbeitsverhältnis fort-bestehen (BAG v. 09.05.1985 - 2 AZR 330/84 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 3; BAG v. 07.10.1993 - 2 AZR 260/93 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 9; BAG v. 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 35). Entsprechend mag neben einem Arbeitsverhältnis im materiellen Sinne, welches für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht als Arbeitsverhältnis gilt, ein weiteres Arbeitsverhältnis (fort-)bestehen, mit der Folge, daß nach Beendigung der Organstellung die Sperre des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gefallen wäre. Selbst wenn nicht bereits eine Vermutung dafür sprechen würde, daß Parteien, die, wie im Streitfall, einen neuen Dienstvertrag abschließen, damit im Zweifel den alten Arbeitsvertrag aufheben wollten (hierzu BAG v. 07.10.1993 - 2 AZR 260/93 - a.a.O.), gilt dies im Zweifel jedenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer einer privatrechtlichen juristischen Person zu deren Geschäftsführer bestellt und im Hinblick darauf ein Dienstvertrag mit höheren Bezügen abgeschlossen wird (vgl. BAG v. 12.03.1987 - 2 AZR 336/86 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 4; BAG v. 28.09.1995 - 5 AZB 4/95 - EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 12; BAG v. 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 35).
59bb) Entsprechendes muß gelten, wenn ein Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu deren Geschäftsführer und damit zu deren satzungsmäßigem Vertreter bestellt wird. Danach ist jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Aufhebung des als Arbeitsvertrag zu qualifizierenden Dienstvertrages vom 01.10.1991 durch den deutlich besser dotierten Dienstvertrag vom 18.05.1994, der die Tätigkeit des Klägers als
60gesetzlicher Vertreter der Beklagten zum Inhalt hatte, auszugehen.
61C.
62Die Kosten der Berufung waren gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG dem Kläger als der unterlegenen Partei aufzuerlegen.
63Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
66REVISION
67eingelegt werden.
68Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
69Die Revision muß
70innerhalb einer Notfrist von einem Monat
71nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
72Bundesarbeitsgericht,
73Graf-Bernadotte-Platz 5,
7434119 Kassel,
75eingelegt werden.
76Die Revision ist gleichzeitig oder
77innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
78schriftlich zu begründen.
79Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
80gez.: Dr. Vossen gez.: Schöps gez.: Wegener
81Geschäfts-Nr.:
8211 Sa 1584/97
83LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
84BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
85des Assessors A.
86- Kläger und Berufungskläger -
87Prozeßbevollmächtigte(r): Rechtsanwälte H.
88g e g e n
89die Kreishandwerkerschaft des K. W.
90- Beklagte und Berufungsbeklagte -
91Prozeßbevollmächtigte(r): Rechtsanwälte Dr. W.
92wird das Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.12.1997 - 11 Sa 1584/97 - in den Entscheidungsgründen auf Seite 8 in der ersten Zeile dahingehend berichtigt, daß es statt begründet richtig heißen muß: unbegründet .
93G r ü n d e :
94Wie nicht zuletzt aus dem Sinnzusammenhang des ersten Satzes auf Seite 8 des o.g. Urteils folgt, handelt es sich bei dem Wort begründet um einen offensichtlichen Schreibfehler i.S. von § 319 Abs. 1 ZPO i.V. mit § § 523 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG. Dieser war daher gemäß der zuerst genannten Vorschrift nach Anhörung der Parteien von Amts wegen zu berichtigen.
95Rechtsmittelbelehrung:
96Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. § 70 S. 1 ArbGG).
97Düsseldorf, den 09.02.1998
98Der Vorsitzende der 11. Kammer
99gez.: Dr. Vossen
100( Dr. Vossen )
101Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
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