Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 15 Ta 298/97

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der

Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.08.1997

abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist

zulässig.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.

Der Bewerdewert wird auf 77.777,78 DM festgesetzt

(zugleich Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 GKG).

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.


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