Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 372/97

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.1996 abgeändert, soweit das Arbeitsgericht an dem Kläger zu erstattenden Kosten mehr als 120,75 DM nebst 4% Zinsen aus diesem Betrag ab dem 12.08.1996 festgesetzt hat. Wegen des Mehrbetrages wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/9, der Beklagte zu 2/9; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen.

Beschwerdewert: 422,40 DM.


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