Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 1257/97

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt,

a) daß § 12 Ziff. 1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages

für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom

29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte

und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im

DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das

Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom

25.09.1996 [BGBl. I, 1476] in Artikel 3 geänderten Vorschriften

der §§ 3 Abs. 1 und 3 , 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und

13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes [n. F.] ab 01.10.1996 bis

zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse

Anwendung gefunden haben,

und

b) daß § 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für

die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August

1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und

Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB

sind, so auszulegen ist, daß die mit Artikel 2 des

Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom

25.09.1996 [BGBl. I, 1476] geänderten Vorschriften der §§ 11

Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes [n. F.] auf

tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

4. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.