Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 (13) Sa 2121/97
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.10.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten
3Kündigung, insbesondere darüber, ob die im Interessenausgleich mit Namens-
4liste vorgenommene Leistungsauswahl einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten
5vorgeht.
6Der am 24.11.1948 geborene Kläger ist seit dem 22.11.1976 als gewerblicher
7Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde als Einsteller/Maschinen-
8führer eingesetzt. Im November 1992 und Januar 1993 mahnte die Beklagte schrift-
9lich eine bessere, der Lohngruppe 7 entsprechende Arbeitsausführung an. Seit dem
1001.12.1996 teilt sie den Kläger nur noch als Maschinenführer ein.
11Die Beklagte ist Zulieferer für die Automobilindustrie und beschäftigt in ihrem
12Werk in R. mehr als 5oo Arbeitnehmer. Im Jahre 1997 beschloß sie, aus
13wirtschaftlichen Gründen die "Fertigung mittlerer und kleiner Serien / Profilteile"
14und die "Produktionspalette N." zum 31.12.1997 ins Ausland zu verlagern. Sie
15behält die zwei großen Abteilungen "Presserei und Montage" und "Profilscharniere"
16sowie eine kleine Abteilung zur Teilefertigung für S. und läßt nur noch in Gruppen-
17arbeit arbeiten. Bei der Auswahl der 125 zu kündigenden Mitarbeiter verfuhr sie wie
18folgt: Sie erstellte ein "Werkerprofil", nach dessen Vorgaben die Vorgesetzten in
19einem persönlichen Profil die Leistungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und sonstigen
20Eigenheiten (z.B. Krankheitszeiten) eines jeden Mitarbeiters zu beurteilen hatten.
21Entsprechend der individuellen Erfüllung des Werkerprofils wählte die Beklagte die
22Mitarbeiter aus: Die günstig beurteilten Mitarbeiter wurden im Umfang des nach der
23Betriebsänderung verbleibenden Personalbedarfs nicht zur Kündigung vorgesehen;
24die übrigen, schlechter beurteilten Mitarbeiter wurden auf eine Namensliste gesetzt.
25In den Verhandlungen über einen Interessenausgleich erhob der Betriebsrat gegen die Namensliste in sechs Fällen Einwendungen. Danach kam am 3o.o6.1997 der Interessenausgleich mit der Namensliste, die auch den Kläger aufführt, zustande.
26Die Beklagte hat 23 nach dem Kläger (z.T. erst in den 9o'er Jahren, zuletzt 1994)
27eingestellten und in seiner Funktion tätigen und in Lohngruppe 7 eingestuften
28Arbeitnehmern nicht gekündigt.
29Mit Schreiben vom 28.o7.1997 sprach sie gegenüber dem Kläger die ordentliche
30Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.o3.1998 aus. Hiergegen richtet sich
31die am 11.o8.1997 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichte Kündigungsschutz-
32klage.
33Der Kläger hat die fehlende Sozialauswahl gerügt und die Beklagte aufgefordert, die
34Gründe für die soziale Auswahl mitzuteilen.
35Die Beklagte hat entgegengehalten, daß soziale Gesichtspunkte nicht mehr zum Tra-
36gen gekommen seien, weil die Weiterbeschäftigung der nicht gekündigten Arbeitneh-
37mer im Interesse des Betriebes gelegen habe, und gemeint, daß der Gesetzgeber in
38§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Weiterbeschäftigung der leistungsfähigen Arbeitnehmer
39zur Regel gemacht habe. Keinesfalls sei die mit Billigung des Betriebsrats vor-
40genommene Auswahl grob fehlerhaft i.S.v. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Der Kläger
41verfüge über keinen Facharbeiterbrief. Wegen Leistungsschwäche bzw. mangelnder
42Qualität der Arbeit sei er abgemahnt und schließlich nur noch als Maschinenführer
43eingesetzt worden.
44Der Kläger hat bestritten, in der Leistung hinter anderen Kollegen zurückzufallen.
45Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.1o.1997 der Klage stattgegeben. Die
46form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten greift das Urteil mit
47Rechtsausführungen an. Der Kläger verteidigt das Urteil.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
49Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die getroffene Aus-
50wahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 KSchG beanstandet und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten gestattet es § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG dem Arbeitgeber nicht, der Leistungsauswahl den generellen Vorrang vor der Sozialauswahl zu geben. Die soziale Auswahl ist - bezogen auf den Kläger - grob fehlerhaft i.S.v. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.
51I.
521. § 1 Abs. 3 KSchG setzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) im Kündi-
53gungsschutzrecht dergestalt um, daß soziale Kriterien nicht nur als sachlicher
54Differenzierungsgrund anerkannt, sondern zum Differenzierungsgebot für die Un-
55gleichbehandlung (Weiterbeschäftigung oder Entlassung) erhoben werden. Damit
56trägt das Gesetz dem sozialstaatlich beeinflußten Schutz der Berufsausübung (Art.
5712 Abs. 1, Art. 2o Abs. 1 GG) und der Fürsorge, die der Arbeitgeber den Arbeitneh-
58mern mit Bedacht auf die Sozialkriterien in unterschiedlichem Maß schuldet, Rech-
59nung.
60Wegen des gesetzlichen Ansatzes, der Gleichbehandlung, ist der Auswahlkreis
61aus den vergleichbaren Arbeitnehmern zu bilden. Die Auswahl dient der personellen
62Konkretisierung, welchem Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeber das ihm aus
63betrieblichen Gründen zustehende Kündigungsrecht ausüben darf. Wenn der Umstand, daß nicht mehr genug Arbeit vorhanden ist, sich zunächst und unmittelbar auf einen bestimmten Arbeitsplatz auswirkt, soll doch nicht automatisch der Arbeitnehmer entlassen werden, der diesen Arbeitsplatz gerade innehat. Vielmehr sind auch jene Arbeitnehmer einzubeziehen, die diesen Arbeitsplatz innehaben könnten. Die Sozial-
64auswahl korrigiert mithin die zufällige Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit, auf
65die der Arbeitnehmer keinen Einfluß hat, weil ihm der Arbeitsplatz durch den Ar-
66beitgeber in Ausübung des Direktionsrechts zugewiesen worden ist. Dasselbe gilt,
67wenn aufgrund Reduzierung der Arbeitsmenge oder Arbeitsverdichtung Beschäfti-
68gungsmöglichkeiten entfallen und die Besetzung von neu zugeschnittenen Arbeits-
69plätzen aus einem Überhang an vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen ist.
70Dabei ist Vergleichbarkeit eine Fiktion, denn kein Arbeitnehmer ist dem anderen
71in Kenntnissen, Fähigkeiten, Leistungen oder Belastbarkeit völlig gleich ist. Die
72Unterschiedlichkeit wird indessen erst unter der Prämisse eines "berechtigten be-
73trieblichen Interesses" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) oder eines selektiv wirkenden
74Anforderungsprofils relevant. Ansonsten hat sie keine Bedeutung und steht nicht
75der nach § 1 Abs. 3 KSchG ausreichenden "annähernden" Vergleichbarkeit ent-
76gegen.
772. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern ist das Vorgehen nach
78§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Regel; die Berücksichtigung betrieblicher Belange nach
79Satz 2 ist die Ausnahme. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ergibt sich aus der
80systematischen Aufeinanderfolge der Sätze, aus der prinzipiellen Zielsetzung
81des Gesetzes, betriebsbedingte Kündigungen an die Berücksichtigung sozialer
82Auswahlkomponenten zu binden, und ist bereits von der höchstrichterlichen
83Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 KSchG a.F. anerkannt und ausgearbeitet worden
84(Vgl. BAG, Urteil vom 24.o3.1983, 2 AZR 21/8o, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969
85Betriebsbedingte Kündigung, KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz. 591). Der Gesetzgeber hat daran nichts geändert. Dies belegt die Entstehungsgeschichte. Der Gesetz-
86entwurf der Koalition (BT-Drucks. 13/4612) enthält dazu folgende Passagen:
87"Im Interesse der besseren Berechenbarkeit der Kündigung für den Arbeitgeber
88wird die bei betriebsbedingten Kündigungen vorzunehmende Sozialauswahl nach
89§ 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes auf die sozialen Grunddaten Betriebs-
90zugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten begrenzt. Die betrieblichen
91Notwendigkeiten erhalten größeres Gewicht. Es wird deutlicher als bisher gere-
92gelt, daß die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten bei den Arbeitnehmern
93entfällt, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
94Dabei werden als Fälle des berechtigten betrieblichen Interesses die Weiterbe-
95schäftigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Lei-
96stungen sowie zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im Betrieb
97hervorgehoben." (S. 8 f.).
98"Nach der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzge-
99setzes braucht der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl
100einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung aus betriebstechnischen, wirtschaft-
101lichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen geboten ist. Die
102Neuregelung gibt den einer Sozialauswahl entgegenstehenden betrieblichen
103Notwendigkeiten größeres Gewicht; sie präzisiert das Interesse des Betriebes
104an der Weiterbeschäftigung eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Ar-
105beitnehmer dahin, daß hierzu insbesondere auch die Kenntnisse, Fähigkeiten
106und Leistungen der Arbeitnehmer und die Sicherung einer ausgewogenen
107Personalstruktur gehören. Bereits bisher sind Leistungsunterschiede -
108jedenfalls, wenn sie erheblich sind - oder besondere für den geordneten Be-
109triebsablauf wichtige Qualifikationen als betriebliches Bedürfnis für die Weiter-
110beschäftigung eines Arbeitnehmers anerkannt (z.B. Urteil des Bundesarbeitsge-
111richts vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82). Auch in der Erhaltung einer ausge-
112wogenen Personalstruktur wird insbesondere bei Massenentlassungen ein be-
113rechtigtes betriebliches Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung bestimmter Ar-
114beitnehmer gesehen (Vgl. Etzel, ... § 1 KSchG Rz. 598 a)". (S. 13 f.)
115Danach sollten die betrieblichen Notwendigkeiten größeres Gewicht erhalten und die
116bereits in Einzelfällen höchstrichterlich anerkannten Herausnahmegründe als berech-
117tigte betriebliche Interessen verankert werden. Ansonsten hat der Gesetzgeber die
118von der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 KSchG entwickelten Grundsätze nicht ver-
119ändern wollen.
120Das Regel-Ausnahme-Verhältnis führt dazu, daß auf den 1. Prüfungsschritt (Fest-
121stellung der miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer) die Sozialauswahl nach
122Satz 1 als 2. Schritt folgt und danach - als 3. Schritt - die ausnahmsweise Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer aus den Gründen des Satzes 2. Dies ist auch, anders als das LAG Köln (Urteil vom o1.o8.1997, LAGE Nr. 1 zu § 1 KSchG Interessenausgleich) meint, logisch, denn: Die Bevorzugung nach Satz 2 ist gerade und nur dann erforderlich, wenn die Sozialauswahl zu einem Selektionsresultat führt, das die berechtigten betrieblichen Interessen nicht berücksichtigt. M. a. W.: Erst nach Durchführung der Sozialauswahl unter allen vergleichbaren Arbeitnehmer kann festgestellt werden, ob die danach im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer die betrieblichen Notwendigkeiten abdecken oder nicht (vgl. Preis, NZA 97, 1o86). Falls nicht, sind aus dem Kreis der an sich zu entlassenden, d.h. der sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer diejenigen herauszunehmen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erfaßt daher im Ansatz nur solche Arbeitnehmer, die aufgrund der Sozialauswahl nach Satz 1 gekündigt werden müßten.
123Demzufolge ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG der Herausnahme gem. Satz 2 vorzuschalten. Eine Vorselektion nach betrieblichen Interessen ist fehler-
124haft.
1253. Der Befund, daß der Gesetzgeber - abgesehen von den erwähnten Modifika-
126tionen - § 1 Abs. 3 KSchG nicht verändert, namentlich Satz 1, 2. Halbs. und Satz 3
127beibehalten hat, führt zu der weiteren Schlußfolgerung, daß die Verteilung der
128Darlegungs- und Beweislast dieselbe geblieben ist. Der Arbeitgeber muß daher die
129tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 darlegen und im Streitfall beweisen.
1304. Eine andere Frage ist die nach der Qualität der "berechtigten betrieblichen In-
131teressen . Einerseits entschärft die Neufassung die diktionsmäßig strengeren
132Anforderungen der früheren Fassung ("Bedürfnisse", "bedingen"), um den "be-
133trieblichen Notwendigkeiten größeres Gewicht" zu geben. Andererseits lassen der
134in der Begründung des Gesetzentwurfs verwendete Begriff der "Notwendigkeit" und
135die Bezugnahme auf eine BAG-Entscheidung keine Unzufriedenheit mit tendenziell
136auf der Linie des Entwurfs liegenden Judikaten erkennen. Insoweit kann daher an die
137bisherige Rechtsprechung angeknüpft werden.
138Die Herausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG verlangt grundsätzlich ein einzel-
139fallbezogenes Vorgehen des Arbeitgebers. Bei quantitativ weitreichenden Anpas-
140sungsprozessen wird dies u. U. auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Deshalb kann
141- analog der gruppenspezifischen Betrachtung (vgl. KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 583 a) -
142die Ermittlung der betriebsnotwendigen Arbeitnehmer anhand von generell-abstrakten
143Kriterien legitim sein. Damit ist aber nicht vereinbar, daß der Arbeitgeber von vorne-
144herein von der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten absieht (vgl. BAG, Urteil
14525.o4.1985, 2 AZR 14o/84, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 4)
146und sein "Dreamteam" zusammenstellt.
147Im übrigen sind die betrieblichen Interessen im einzelnen auszuweisen und verschie-
148denartige Interessen in eine Struktur zu bringen, um eine Prüfung auf willkürliche
149Herausnahmen und auf Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Schaub,
150Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., S. 2119) zu ermöglichen bzw. eine beliebige
151Auswechselung der Herausnahmebegründung zu verhindern.
1525. Die Kammer neigt zu der Auffassung, daß der Prüfungsmaßstab der "groben
153Fehlerhaftigkeit" (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) für die soziale Auswahl nach § 1 Abs.
1543 Satz 1 KSchG, nicht jedoch für die Herausnahme nach Satz 2 gilt. Sie kann dies
155für den Streitfall offen lassen. Anzumerken ist lediglich das Folgende:
156a) Der Terminus der "sozialen Auswahl" (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) legt nahe,
157daß die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
158gemeint ist und die Nichteinbeziehung aus betrieblichen Gründen gem. Satz 2, be-
159reits in Abs. 3 ein Sondertatbestand, ausgeklammert bleibt. Wenn Abs. 4 Satz 1 den
160Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit auf die Bewertung der "sozialen Gesichtspunkte
161nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander" bezieht, spricht die systematische
162Abfolge gleichfalls dafür, daß Abs. 5 Satz 2 dasselbe bezweckt und lediglich für die
163Namensliste umsetzt.
164b) Anderseits führt die nach Abs. 3 Satz 2 unberechtigte Herausnahme von sozial
165weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmern zu einem "Fehler in der sozialen Auswahl",
166so daß unter diesem Aspekt der in Abs. 5 Satz 2 vorgegebene Maßstab der groben
167Fehlerhaftigkeit auch auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bezogen werden könnte (vgl.
168Fischermeier, NZA 97, 1o97). Freilich vernachlässigt diese Überlegung den
169unterschiedlichen Gegenstand von Sozialauswahl einerseits und betrieblich not-
170wendiger Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer andererseits. Die Kon-
171trolldichte muß daher nicht dieselbe sein. Sie fällt überdies bereits in Abs. 3
172unterschiedlich aus, denn bei der Auswahl nach Satz 1 steht dem Arbeitgeber ein
173Beurteilungsspielraum zu, bei der Herausnahme nach Satz 2 nicht.
174Richtig ist, daß die durch die gesetzliche Neuregelung bezweckte Berechenbarkeit
175der Kündigung für den Arbeitgeber leidet, wenn die Herausnahme nach Abs. 3 Satz 2
176gerichtlich voll nachprüfbar bleibt. Denn in der Praxis ist dieser Punkt ebenso
177problembeladen wie die Gewichtung der Sozialkriterien (Schiefer, DB 97, 2178).
178Dem Vortrag des Arbeitgebers, daß die nicht einbezogenen Arbeitnehmer deutlich
179leistungsstärker, vielseitiger einsetzbar, erfahrener und qualifizierter seien, pflegt
180der gekündigte Arbeitnehmer im Prozeß entgegenzuhalten, dasselbe sofort oder
181nach kurzer Einarbeitung auch zu können. Während der Arbeitgeber sich auf das
182Zeugnis von Vorgesetzten beruft, bietet der Arbeitnehmer gerne Arbeitskollegen als
183Zeugen an. Auch wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Schaub,
184a.a.O.) oder richterliche Augenscheinseinnahme begehrt, so als sollten durch die
185Veranstaltung eines Wetthobelns, -fräsens, -bohrens unter den betroffenen Arbeit-
186nehmern Leistungsunterschiede definitiv feststellbar sein. Vielfach bleibt das Gericht
187auf Einschätzungen, Prognosen und eigene Beurteilungen oder solche von Dritten
188angewiesen. Wird danach die Berechenbarkeit des Ausgangs des Kündigungsrechts-
189streits herabgesetzt, ist es doch eine politisch eingefärbte Frage, wie weit man meint,
190aus dem Gesetzeszweck argumentieren zu können.
191c) Stellt man somit auf die politische Zielsetzung und also auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ab, erledigt sich die Ausdehnung des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG auf Abs. 3 Satz 2. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Seite 9) heißt es nämlich wörtlich:
192"Die soziale Auswahl des Arbeitnehmers soll in diesem Fall (scil. der Fall des Abs.
1935 Satz 1) nur darauf überprüft werden können, ob die soziale Auswahl der im
194Interessenausgleich genannten zu entlassenden Arbeitnehmer grob fehlerhaft
195ist, wenn also die Gewichtung der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und
196der Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer jede Ausgewogenheit vermissen läßt."
1976. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, daß die soziale Auswahl nicht
198grob fehlerhaft ist.
199Selbst wenn man § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nicht als rein prozessuale Vorschrift,
200sondern - vergleichbar mit § 319 BGB - als prozessuale Ausformung eines materiell-
201rechtlich erweiterten Beurteilungsspielraums der Betriebspartner begreift, ist dem
202gekündigten Arbeitnehmer aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebotes , wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG), ein substantieller Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewähren (BVerfG, Beschluß vom 25.07.1979, BVerfGE 52, 131, 144 ff.; vgl. BVerfG, Beschluß vom 03.08.1989, AP Nr. 40 zu Art. 103 GG; BVerfG, Beschluß vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 ff., BVerwG, Urteil vom 2o.o9.1984, BVerwGE 7o, 143/148, BAG, Urteil vom o9.o2.1993, 9 AZR 2o3/9o, AP Nr. 1 zu § 1 BildungsurlaubsG Hessen; ferner Schiefer, Schulung und Weiterbildung im Arbeits- und Dienstverhältnis, Rz. 131/133). Eine derartige Kontrolle wäre nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung, den Arbeitnehmer auf die Namensliste zu setzen, nicht nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG begründen müßte. Dem Arbeitnehmer sind die Auswahlüberlegungen im allgemeinen unbekannt. Er ist - ebenso wie das Gericht, das die Auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen soll, - auf Informationen seitens des Arbeitgebers angewiesen (vgl. Preis, NZA 97, 1o86, zur Anwendung der prozessualen Sphärentheorie, die allerdings, wenn es um die Darlegung dringender betrieblicher Gründe geht, vom BAG selbst nicht durchgängig beachtet wird, z.B.: BAG, Urteil vom 23.o6.92, 9 AZR 57/91, AP Nr. 22 zu § 1 BUrlG, zu I 2 b, Urteil vom 28.11.9o, 8 AZR 57o/89, AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Übertragung, zu II 4, Urteil vom o3.11.1988, 8 AZR 4o9/85, AP Nr. 43 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu II 3).
203Um die bessere Berechenbarkeit der Kündigung für den Arbeitgeber zu erreichen, hat allerdings der Gesetzgeber die prozessual- und materiellrechtlichen Angriffsflächen der betriebsbedingten Kündigung verringern wollen. In dem Maße, wie die Chancen des gekündigten Arbeitnehmers, mit der Klage gegen eine möglicherweise sozialwidrige Kündigung zu obsiegen, schwinden, erhöht sich die Aussicht des Arbeitgebers auf Bestandskraft der Kündigung. Als Korrektiv für die Herabsetzung des gerichtlichen Rechtsschutzes ist der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Interessen-
204ausgleich mit Namensliste vorgesehen. Die vorgerichtliche Einigung der Betriebs-
205partner soll den Arbeitnehmern Sicherung sein vor nicht betriebsbedingten und sozial
206unausgewogenen Kündigungen. Die Wahrnehmung individueller Bestandsschutz-
207interessen wird dem Betriebsrat als Repräsentanten der Belegschaft anvertraut.
208Indessen ist gegen die Gesetzesregelung Skepsis angebracht, dies vor allem wegen der Erkenntnis, daß der vom Betriebsrat gebilligte Interessenausgleich mit Namensliste nicht den präjudiziellen Richtigkeitsvorschuß verdient, der ihm im Hinblick auf die einzelnen Kündigungen zugedacht wird. Der Betriebsrat ist durchweg überfordert. Ihm kann es an der fachlichen, z.B. juristischen oder berufskundlichen Kompetenz fehlen, ebenso an betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnissen und betriebswirtschaftlichem Wissen oder an dem Überblick über vergleichbare Arbeitsplätze, über die Qualifikation von Arbeitnehmern oder über Beurteilungsgrundlagen, die z.B. die Herausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG rechtfertigen sollen. Neben möglichen, selbst verschuldeten oder vom Arbeitgeber verursachten Informationsdefiziten können Betriebsräte mit unterschiedlichem Engagement die Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Namensliste führen. Hinzu kommt der zeitliche und sachliche Entscheidungsdruck, zumal wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des
209Betriebes mit dem raschen Zustandekommen des Interessenausgleichs verknüpft.
210Die Betriebratsmitglieder sind zudem persönlich überfordert. In dem Konflikt,
211Vertreter aller Arbeitnehmer zu sein, mit der Zustimmung zur Namensliste aber die
212Entlassung von Arbeitskollegen zu präjudizieren, können persönliche Abhängigkeiten,
213Sympathie, Nonchalance oder Antipathie gegenüber einzelnen Arbeitnehmern oder
214Gruppen einfließen (Giesen, ZfA 97, 175) oder zu Koppelungsgeschäften mit dem
215Arbeitgeber führen. Wenn Betriebsratsmitglieder selbst von der Betriebsänderung
216betroffen sind, bietet es sich für den Arbeitgeber, um den Weg zum Interessenausgleich zu ebnen, im Vorfeld an, die persönlichen Expektanzen der Betriebsratsmitglieder abzuklären.
217Nach allem ist die dem Interessenausgleich mit Namensliste beigelegte Richtigkeits-
218gewähr für die einzelne Kündigung eine Chimäre.
219Die substantielle Rechtsschutzverlagerung von den Gerichten auf die Betriebs-
220partner ist allerdings nur zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von Verfassungs
221wegen überhaupt gehalten ist, gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung
222(Mindest-)Schutz zu gewähren. Wäre dies nicht so, ist der Schutz des Interessenaus-
223gleichs mit Namensliste noch immer besser als gar kein Schutz. Der sozialstaatlich
224beeinflußte Schutz der Berufsfreiheit gebietet zwar keine bestimmte Ausgestaltung
225des Kündigungsschutzes, insbes. nicht die vorgängige Kontrolldichte gegen betriebs-
226bedingte Kündigungen. Jedoch ist der Arbeitnehmer vor willkürlicher und rechtsmiß-
227bräuchlicher Kündigung zu schützen (KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 15 ff.), dies jedenfalls
228dann, wenn das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis eine Zeitlang
229bestanden und der Arbeitnehmer also seine Lebensführung und -planung hierauf ein-
230gerichtet hat und wenn - wie bei einer Massenentlassung - das Interesse des Arbeits-
231platzinhabers nicht mit dem Interesse von Arbeitsuchenden kollidiert. Die Ausgestal-
232tung des Kündigungsschutzes liegt im Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Aller-
233dings hat er sich mit der im KSchG vorgenommenen Konkretisierung, nämlich den
234in § 1 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Fallgruppen, selbst dergestalt gebunden, daß prin-
235zipiell Kündigungsschutz besteht und es (vom Arbeitgeber darzulegende und zu
236beweisende) Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers bedarf,
237um die Kündigung wirksam werden zu lassen. Damit muß es aber gegen eine ander-
238weitig begründete, insbes. betriebsbedingte Kündigung schon deshalb effizienten
239Rechtsschutz geben, um auszuschalten, daß die angegebenen betrieblichen Gründe
240und sozialen Gesichtspunkte nicht Camouflage für andere, u.U. unzulängliche Gründe
241sind.
242Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hält eine Auslegung des § 1 Abs. 5
243KSchG nicht stand, die dem Arbeitnehmer die Darlegungslast überbürdet (Zwanziger,
244DB 97, 2179). Dabei geht es nicht um den nostalgischen Transfer gewohnter Grund-
245sätze, so zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast, auf das geänderte Kündigungsschutzrecht, auch nicht um social engineering, sondern um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an effektivem Rechtsschutz (vgl. auch BAG, Urteil vom 18.12.19980, 2 AZR 934/78, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, zu II 3, 4).
246Daher schuldet, soweit der Arbeitnehmer die Auswahl als grob fehlerhaft i.S.v.
247§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beanstandet, der Arbeitgeber einen nachvollziehbaren
248Vortrag zu dem nach Abs. 3 Satz 1, 2 KSchG gebildeten Auswahlkreis, den
249Sozialkriterien und ihrer Gewichtung und zu den daraus für das Arbeitsverhältnis
250zum klagenden Arbeitnehmer gezogenen Konsequenzen.
2517. Die Auswahl nach § 1 Abs. 3 bis 5 KSchG unterliegt der Ergebniskontrolle
252(Fischermeier, NZA 97, 1o96/ 1o97). Unzutreffende Überlegungen beim Aus-
253wahlverfahren müssen nicht zu einem falschen Ergebnis führen; es besteht jedoch
254eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die danach getroffene Auswahlentscheidung
255fehlerhaft ist (KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 6o8). Das Gericht muß überdies grobe Fehlerhaftigkeit unterstellen, denn der Arbeitgeber hat es in der Hand, im Prozeß darzutun, daß seine Auswahlentscheidung im Ergebnis doch nicht zu beanstanden ist.
256Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Darlegungspflichten nach § 1 Abs. 3
257KSchG nicht oder nicht vollständig nachkommt.
258II.
2591. Das Auswahlsystem der Beklagten war, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt
260hat, fehlerhaft. Die Beklagte wählte die zu kündigenden Arbeitnehmer ausschließlich
261anhand eines Spektrums von Leistungs- und Qualifikationskriterien aus. Indem die
262"besten" Mitarbeiter weiterbeschäftigt wurden, entfiel eine Sozialauswahl gem.
263§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Zwar liegt es im Interesse eines jeden Arbeitgebers, der
264quantitativen und qualitativen Personalbedarfsplanung einen optimalen Leistungs-
265standard der Belegschaft zugrunde legen zu dürfen. Dieses allgemeine Interesse ist
266aber kein "berechtigtes betriebliches Interesse" i.S.v. Satz 2 (Fischermeier, NZA 97,
2671o92). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, daß die Erfüllung des Kriterienkatalogs
268("Werkerprofil"), die den Ausschlag für die Weiterbeschäftigung einer Vielzahl mit
269dem Kläger vergleichbarer Mitarbeiter gab, jeweils betrieblichen Notwendigkeiten
270entsprach. Weiterhin ist nicht ersichtlich, inwieweit die übrigen Maschinenführer
271das Werkerprofil erfüllten und daß die ihnen zuteil gewordene bessere Beurteilung
272und die schlechtere Beurteilung des Klägers objektiv gerechtfertigt waren und daß -
273gemessen an der leistungsschwächsten der nicht gekündigten Vergleichspersonen -
274die Arbeitsleistung des Klägers dahinter signifikant zurückfielen. Schließlich führten
275Einwendungen des Betriebsrats zu einer Veränderung der (leistungsbezogenen)
276Namensliste. Dann aber liegt nahe, daß auch der eine oder andere "Minderleister" von der Kündigung verschont wurde, so daß die sachliche Begründung dafür fehlt, warum gerade beim Kläger Minderleistungen ins Gewicht fallen.
277Da mit der Leistungsauswahl der auswahlrelevante Personenkreis verkannt wurde,
278steht zu vermuten, daß bei Anwendung der Sozialkriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1
279KSchG die gegen den Kläger getroffene Auswahl grob fehlerhaft ist. Die Beklagte hat
280es auch im Hinblick auf die vom Kläger benannten, nach ihm eingestellten Vergleichs-
281personen nicht unternommen, die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu recht-
282fertigen.
2832. Läßt man den Auswahlverfahrensfehler der Beklagten beiseite, so ergibt
284die Ergebniskontrolle der Auswahlentscheidung ebenfalls deren grobe Fehler-
285haftigkeit.
286Ein berechtigtes betriebliches Interesse daran, daß Maschinenführer über einen
287Facharbeiterbrief verfügen, ist nicht erkennbar. Überdies relativiert sich mit der
288Dauer der einschlägigen Beschäftigung die Bedeutung von Formalqualifikationen.
289Der Kläger war ca. 2o Jahre als Einsteller/Maschinenführer eingesetzt.
290Die schriftlichen Ermahnungen lagen Jahre zurück. Die Behauptung der Beklagten,
291der Klägers habe weiterhin qualitativ mangelhaft gearbeitet, ist unsubstantiiert geblie-
292ben. Der Vortrag im Schriftsatz vom 18.o2.1998 ist zudem verspätet gewesen
293(§ 67 ArbGG); der angebotene Zeugenbeweis läuft auf einen zivilprozessual unzu-
294lässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
295III.
296Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
297Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Kammer vermochte dem
298Rechtsstreit aufgrund der besonderen Einzelfallumstände keine rechtsgrundsätz-
299liche Bedeutung beizumessen. Wegen der Einzelheiten der Nichtzulassungsbe-
300schwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.
301Dr. Plüm Glombik Fischer
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