Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 (8) (11) Sa 2088/97

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.10.1997 - 3 Ca 1416/97 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 31.12.1997 beendet worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird zugelassen.


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