Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 (9) Sa 1990/97

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.1997- 2 Ca 1513/97 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.09.1998 beendet wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten Arbeits- bedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird zugelassen.


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