Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 292/98
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.07.1998 aufgehoben.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 4.375,08 DM.
1
G R Ü N D E :
2A.
3Durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.09.1997 wurde die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Sie legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlossen die Parteien am 21.01.1998 einen Unterwerfungsvergleich, der in Ziff. 1 wie folgt gefaßt ist:
4Die Parteien unterwerfen sich hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in dem Rechtsstreit
5A. ./. S.L. GmbH - Geschäfts-Nr.
612 (10) Sa 1849/97, Landesarbeitsgericht Düsseldorf -.
7In der in Bezug genommenen Sache ist die Beklagte ebenfalls vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht unterlegen. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt worden (3 AZR 273/98), über die noch nicht entschieden worden ist.
8Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts hat sich in vorliegender Sache geweigert, das erstinstanzliche Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Erinnerung der Kläger hat die Kammervorsitzende zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, der die Kammervorsitzende nicht abgeholfen hat.
9B.
10Die zulässige Beschwerde (§ 576 Abs. 2 ZPO) hat Erfolg.
11Die Vollstreckungsklausel ist zu erteilen.
12Die Auffassung des Arbeitsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei durch den vor dem Berufungsgericht geschlossenen Unterwerfungsvergleich hinfällig geworden, es existiere nicht mehr, kann nicht gefolgt werden. Durch den Vergleich sollte vielmehr lediglich der letztendliche Ausgang des Rechtsstreits zunächst in der Schwebe gehalten werden, ohne daß aber das angefochtene Urteil beseitigt werden sollte. Wäre die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend, müßten die Kläger, wenn das Bundesarbeitsgericht in dem Musterprozeß die Revision der Beklagten zurückweist, die Beklagte aber dennoch keine Zahlung erbrächte, um für die Zwangsvollstreckung einen Titel zu erlangen, einen neuen Rechtsstreit einleiten. Dies kann schwerlich von den Parteien gewollt gewesen sein.
13Die Frage kann daher nur sein, ob sich aus dem Vergleich ergibt, daß eine weitere Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zu einer rechtskräftigen Sachentscheidung in dem Musterverfahren ausgeschlossen werden sollte. Solche vollstreckungsbeschränkenden Absprachen sind ohne weiteres zulässig (Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., vor § 704 Rdn. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
14Eine solche Vollstreckungsbeschränkung läßt sich indes dem hier geschlossenen Vergleich nicht entnehmen. Sie folgt nicht aus der bloßen Tatsache, daß ein Unterwerfungsvergleich geschlossen worden ist. Worauf die Kläger zu Recht hinweisen, läßt sich dem Umstand, daß Unterwerfungsvergleiche geschlossen worden sind, lediglich entnehmen (seinerzeit waren mehrere gleichgelagerte Berufungsverfahren anhängig), daß die Parteien, um sich und dem Gericht unnötige Arbeit und sich vor allem unnötige Kosten zu ersparen, eine Gleichbehandlung aller Rechtsstreite vereinbaren wollten (Abhängigkeit von dem Ausgang des Musterprozesses). Unter diesen Umständen hätte einem zeitweiligen Ausschluß der Zwangsvollstreckung aus den angefochtenen Urteilen nur dann das Wort geredet werden können (ob dies dazu berechtigen würde, die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu verweigern, mag dahingestellt bleiben), wenn, anders als hier, das Berufungsgericht in dem Musterprozeß das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen hätte. Dafür, daß die Kläger bis zur Entscheidung des Musterprozesses generell auf eine Zwangsvollstreckung verzichten wollten, hätten mithin sonstige Umstände sprechen müssen. Dies hat auch aus dem Grunde zu gelten, weil grundsätzlich nicht zu vermuten ist, daß eine Partei sich irgendwelcher Rechte begeben will. Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht vorhanden. Auch aus der Beschwerdeerwiderung ergibt sich nicht, daß bei Abschluß des Vergleichs etwa die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils zur Sprache gekommen ist.
15Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anzuweisen, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
17Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
18gez.: Dr. Rummel
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