Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 292/98

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.07.1998 aufgehoben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 4.375,08 DM.


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