Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 145/98
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.1998 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G R Ü N D E :
2A.
3Der Rechtspfleger hat es mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, entsprechend einem von dem Bezirksrevisor gestellten Antrag nach Abschluß des Mahnverfahrens entsprechend § 25 Abs. 2 GKG einen Gerichtsgebührenstreitwert festzusetzen.
4Der Erinnerung des Bezirksrevisors haben Rechtspfleger und Richter des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
5B.
6Die Erinnerung des Bezirksrevisors gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter und Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers (§§ 11 Abs. 2; 20 Nr. 1 RPflG).
7Die Beschwerde ist zulässig.
8Entgegen den in dem richterlichen Nichtabhilfebeschluß geäußerten Bedenken ist der Beschwerdewert von 100,01 DM (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) überschritten. Zugrundezulegen ist die Gebühr, die sich ergäbe, wenn der Rechtspfleger, dem Antrag des Bezirksrevisors entsprechend, den Gerichtsgebührenstreitwert festgesetzt hätte. Diese Gebühr liegt bei dem Verfahrenswert von 30.128,11 DM auf den ersten Blick erkennbar über dem Beschwerdewert.
9Die Beschwerde ist indes unbegründet.
10Zwar gilt § 25 Abs. 2 GKG gemäß § 1 Abs. 3 GKG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Der Bezirksrevisor übersieht jedoch, daß diese Vorschrift für das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO; 46 a Abs. 1 ArbGG) nicht gilt. Ob sich dies bereits aus der Verwendung des Begriffs Prozeßgericht herleiten läßt, der bei den Vorschriften über das Mahnverfahren nicht auftaucht, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls bedarf es einer entsprechenden restriktiven Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf deren Sinn und Zweck. Da es bei § 25 GKG zunächst nur um die Gerichtsgebühren geht, kann der Grund für die in Abs. 2 ebd. betroffene Regelung erkennbar nur der sein, die Arbeit des Kostenbeamten zu erleichtern. Dies wird bestätigt durch die Begründung des Regierungs-Entwurfs (BGBl. I, S. 1325), wonach der Grund für die Einführung einer Wertfestsetzung von Amts wegen darin zu sehen ist, daß dem Kostenbeamten erspart werden soll, bei der Kostenfestsetzung anhand der Akten zu prüfen, ob sich der Streitwert durch Klageerweiterung oder Widerklage im Laufe des Verfahrens noch verändert hat. Im Mahnverfahren können sich jedoch spätere Änderungen des Streitgegenstandes auf die Gerichtsgebühren generell nicht auswirken. Die im Mahnverfahren anfallende Gebühr (für das arbeitsgerichtliche Verfahren: ArbGG Anl. 1 Gebührentatbestand 9100) ist eine pauschale Verfahrensgebühr, keine Entscheidungsgebühr. Sie bemißt sich nach dem Betrag bei Antragstellung
11(§ 15 GKG). Sie fällt nicht weg oder ermäßigt sich, wenn der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides später zurückgenommen oder der zunächst geltend gemachte Betrag reduziert wird (Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 688 Rdn. 20). Antragserweiterungen sind nicht zugelassen (Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, § 688 Vorb. 5). An alledem ändert auch der Umstand nichts, daß im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren, wie sonst (§ 12 Abs. 4 ArbGG), Kosten erst nach Beendigung des Verfahrens in dem jeweiligen Rechtszug erhoben werden. Eine gesonderte Wertfestsetzung nach Abschluß des Mahnverfahrens gibt somit keinen Sinn. Der Rechtspfleger ist daher zu Recht bei seiner ursprünglichen Auffassung geblieben.
12Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
13gez.: Dr. Rummel
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