Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 1291/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.07.1998 - 2 Ca 794/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, gültig ab 01.01.1990, Stand Juli 1997.
3Der Kläger ist seit August 1996 auf der Zeche K. der Beklagten als Aufbereiter beschäftigt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer nach seiner Meinung bestehenden Differenz in Höhe von 232,34 DM aus der mit Lohnabrechnung Dezember 1997 abgerechneten Urlaubsvergütung. Der Kläger erhielt Freizeitausgleich für 15,375 in den Monaten September bis November 1997 verfahrenen Mehrarbeitsschichten. Die Zuschläge wurden ausbezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, aus § 41 MTV ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenz, da die geleisteten Mehrarbeitsstunden bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
4Er hat beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
7Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger geleistete Mehrarbeit, die in Freizeit ausgeglichen wurde, sei nach den tariflichen Regelungen bei der Berechnung nicht mitzuberücksichtigen. Wegen der klägerischen Forderungsberechnung, des Inhalts der tariflichen Bestimmungen und die sonstigen Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
8Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 01.07.1998 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
9Die Berufung des Klägers führt aus, die maßgebliche Tarifbestimmung könne nur dahingehend ausgelegt werden, daß ein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsgeld unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Mehrarbeit bestehe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 01.10.1998 (Bl. 88 ff. d. A.) Bezug genommen.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.07.1998 - 2 Ca 794/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 232,34 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
14Sie vertritt die Auffassung, die geleistete und durch Freizeit ausgeglichene oder dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschriebene Mehrarbeit sei bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht zu berücksichtigen, da die tariflichen Regelungen nur den Zweck hätten, den durch Mehrarbeit erhöhten Durchschnittsverdienst bei der Berechnung von Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch nicht einschlägig, da der Kläger wegen des Freizeitausgleichs nicht mehr als die Normalarbeitszeit geleistet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.1998 (Bl. 109 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
15E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
16Die kraft Zulassung der Vorinstanz statthafte Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
17Die Kammer folgt der eingehenden und zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts Wesel, macht sich dessen Ausführungen zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§§ 543 Abs. 1 ZPO). Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht, so daß eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvortrag nicht erforderlich ist (BAG, Urteil vom 16.06.1998, NZA 1998, 1079).
18Die Kammer teilt die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanz, daß ein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsgeld unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Mehrarbeit nicht besteht, wenn geleistete Mehrarbeit nicht bezahlt, sondern durch Freizeit ausgeglichen wird. Es entfällt dann ein nach § 41 Abs. 2 MTV zu berücksichtigendes erhöhtes Durchschnittsentgelt, das in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzustellen wäre.
19Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
20RECHTSMITTELBELEHRUNG
21Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
22REVISION
23eingelegt werden.
24Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
25Die Revision muß
26innerhalb einer Notfrist von einem Monat
27nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
28Bundesarbeitsgericht,
29Graf-Bernadotte-Platz 5,
3034119 Kassel,
31eingelegt werden.
32Die Revision ist gleichzeitig oder
33innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
34schriftlich zu begründen.
35Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
36Funke Göllner Böhm
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Referenzen
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