Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 932/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.01.1998 - 1 Ca 3350/96 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und insbesondere Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Unfall, den er am 27.11.1995 bei Arbeiten auf einer Baustelle in K. bei der Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses erlitten hat.
3Der Kläger war Arbeitnehmer der Firma V., welche als Subunternehmerin mit der Lieferung und Montage der Fassade einschließlich der Fensterverglasungen beauftragt war. Der Kläger war Bauleiter der Firma V.. Generalunternehmer war die Firma H. (die Beklagte zu 5), für welche als weitere Subunternehmerin die Firma R. tätig war, letztere hatte ihrerseits die Firma v. G. mit der Montage von Kabelschächten beauftragt, für welche wiederum die Firma M. (die Beklagte zu 3) als Kabelbau- und Elektrofirma tätig war. Bei der Firma M. waren die Beklagten zu 1 (B.) und zu 2 (W.) als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte zu 4 (D.) war Bauleiter der Beklagten zu 5, der Firma H., bei welcher der Beklagte zu 6 (W.) als Polier und der Beklagte zu 7 (R.) als Kranführer tätig waren.
4Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger damit beschäftigt, Paletten mit Fensterverglasungen per Hubwagen in den Rohbau zu transportieren. Der Beklagte zu 1 und ein weiterer Mitarbeiter waren damit beschäftigt, Kabelschächte von einer Plattform, die an der Giebelseite der vierten Etage angebracht war, in das Gebäudeinnere zu transportieren. Die Kabelschächte wurden mit einem Kran bewegt, der von der Generalunternehmerin, der Beklagten zu 5, eingesetzt war und von dem bei ihr angestellten Kranführer, dem Beklagten zu 7, geführt wurde. Die Kabelschächte wurden von dem Beklagten zu 7 mit Hilfe des Krans auf die Arbeitsplattform oberhalb des Aufenthaltsortes des Klägers gehoben, wo sie auf zwei Kanthölzern aufgelegt worden waren, was geschah, damit sie ausreichenden Abstand von der Bodenfläche hatten, so daß die Anschlagketten, mit welchen sie vom Kran angehoben worden waren, herausgezogen werden konnten.
5Weil sich über der Ladeplattform im vierten Stock eine weitere Plattform befand, entfernte der Beklagte zu 1 zumindest das obere Brett des aus drei Brettern bestehenden Seitenschutzes. Auch das mittlere Brett des Seitenschutzes war nicht mehr vorhanden.
6Nach der Behauptung des Klägers entfernten die Beklagten zu 1 und 2 vor der Anlieferung der Kabelschächte die an der Plattform entlang der Längsseite vorhandenen zwei (von drei notwendigen) Schutzbrettern, so daß die Plattform, die zu den Schmalseiten hin schon vorher keine Sicherung aufgewiesen hatte, nunmehr nach drei Seiten vollkommen frei an der Giebelwand angebracht war. Der Beklagte zu 2 bestreitet, an dieser Arbeit beteiligt gewesen zu sein. Er sei auch nicht der Arbeitnehmer gewesen, der das rechte Kantholz unter der Last nicht weit genug nach außen geschoben habe, so daß die Last an der äußeren Ladekante nicht vollständig auflag. Statt seiner sei, wie bereits der Beklagte zu 1 zu Protokoll gegeben habe (Bl. 402 d. A.), der Sohn des Firmeninhabers M. auf der Arbeitsbühne tätig gewesen.
7Infolge des nicht weit genug durchgeschobenen rechten Unterlegholzes wurde der Stapel Kabelschächte instabil und kippte im Verlauf der Entladearbeiten teilweise herunter. Der Kläger wurde von herabstürzenden Teilen am Kopf getroffen und erlitt schwerste Verletzungen. Er ist heute irreversibel querschnittsgelähmt und bedarf ständiger Intensivpflege.
8Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 als schuldhafte Verursacher des Unfalls in Anspruch genommen. Ihnen sei vorzuwerfen, daß sie zum einen den Seitenschutz an der Absturzkante der Montageplattform entfernt hätten. Zum anderen hätten sie jedenfalls das eine Kantholz, welches zur Herstellung des Bodenabstands der Kabelschächte gedient hätte, nicht ordentlich positioniert. Hierdurch sei nach Abtransport eines Teils der Kabelschächte der restliche Stapel instabil geworden, so daß es dann zu dem Absturz der Teile gekommen sei.
9Die Beklagte zu 3 hat der Kläger haftbar gemacht, diese habe es vollständig unterlassen, die Beklagten zu 1 und 2 zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen anzuhalten.
10Ferner hafte die Beklagte zu 5 als Generalunternehmer für das gesamte Bauvorhaben. Sie sei verpflichtet gewesen, den Betrieb so zu regeln, daß Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leib und Leben geschützt wurden. Die Beklagte zu 5 habe nicht sichergestellt, daß die Montageplattform ordnungsgemäß gesichert und die dort abgestellte Last ordnungsgemäß gelagert wurde.
11Schließlich hafte auch der Beklagte zu 4 als verantwortlicher Bauleiter. Dieser sei auch verpflichtet gewesen, die (auf Subunternehmer) übertragenen Aufgaben zu überwachen. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt auf der Baustelle befunden und unschwer erkennen können und müssen, daß der Seitenschutz entfernt worden war.
12Die Haftung des Beklagten zu 6 ergebe sich aus dem Umstand, daß er den Beklagten zu 1 und 2, die damit begonnen hätten, Kabelschächte durch das Treppenhaus nach oben zu tragen, angeboten habe, daß man diese Schächte mit dem Lastenkran der Beklagten zu 5 nach oben transportieren könne, was die Beklagten zu 1 und 2 gerne angenommen hätten. Der Beklagte zu 6 habe dann den Beklagten zu 7 in seiner Eigenschaft als Kranführer angewiesen, die Kabelschächte auf der Montageplattform abzusetzen. Beide, der Beklagte zu 6 wie der zu 7 hätten dann während der Arbeit Blickkontakt zu dieser Plattform gehabt und erkennen können, daß keine Sicherung vorhanden gewesen sei, ohne daß dies bei dem Hebe- und Absetzvorgang berücksichtigt worden sei.
13Der Kläger hat geltend gemacht, seine schwersten und irreparablen Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtfertigten eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 350.000,-- DM. Als materieller Schaden stelle sich die Einkommenseinbuße dar, die sich aus der Differenz seines durchschnittlichen Nettomonatseinkommens vor dem Unfall mit insgesamt 6.711,24 DM netto, dazu der von der SMBG gezahlten Rente von 3.184,99 DM ergebe, so daß sich für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis einschließlich Mai 1997 entsprechend 17 Monate ein Betrag von 59.946,25 DM errechne.
14Der Kläger hat beantragt,
151. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die am 27.11.1995 erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, für den Fall des in Höhe von DM 350.000,-- zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
162. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 59.946,25 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
173. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm einen materiellen Schaden zu ersetzen, den er aus dem Unfallereignis vom 27.11.1995 noch erleidet, soweit diese Schäden nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
18Die Beklagten zu 1 bis 7 haben Klageabweisung beantragt.
19Der Beklagte zu 1 hat folgendes behauptet:
20Er sei für den Unfall nicht verantwortlich und es fehle bereits an der Kausalität. Er habe nämlich zusammen mit dem Beklagten zu 2 lediglich das oberste von insgesamt drei Brettern des Seitenschutzes an der Absturzkante entfernt. Das mittlere Brett habe bereits gefehlt bei Beginn der Arbeiten. Nach Wegnahme des obersten Brettes sei die Übernahme der Kabelschächte vom Kran auf die Montageplattform möglich geworden. Die Wegnahme des obersten Brettes sei deshalb nicht unfallursächlich, weil auch ein vorhandenes drittes Brett das Abrutschen der Kabelschächte nicht hätte verhindern können. Unfallursache sei vielmehr die Tatsache gewesen, daß das eine der beiden unterlegten Kanthölzer nicht vollkommen durchgeschoben und schräg hingelegt worden sei. Dies sei aber durch den Beklagten zu 2 so geschehen, was er, der Beklagte zu 1, nicht habe wissen und verhindern können.
21Der Beklagte zu 2 hat behauptet:
22Er sei im Unfallzeitpunkt nicht auf der Montageplattform gewesen und habe bei der Unfallverursachung nicht mitgewirkt. Dies sei vielmehr der Sohn des Inhabers der Beklagten zu 3 gewesen, während er, der Beklagte zu 2, sich zu der Zeit im Keller des Neubaus befunden habe.
23Die Beklagte zu 3 hat folgendes vorgetragen:
24Gegen sie bestehe eine Haftungsgrundlage nicht, weil sie sich ein evtl. Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nicht zurechnen lassen müsse. Es liege weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden vor. Bei dem Beklagten zu 2 handele es sich um einen sehr erfahrenen und längerfristig beschäftigten Mitarbeiter. Der Beklagte zu 1 sei zwar erst seit einem kürzeren Zeitraum beschäftigt, sei aber über die Unfallverhütungsvorschriften sowie über alle sicherheitsrelevanten Dinge hinreichend informiert worden. Überdies habe für beide Beklagten ein Kranverbot bestanden. Vorsorglich habe man auch den Zugang zu der Montageplattform vom Inneren des Hauses her versperrt. Diese Sperre sei aber von den beiden herausgebrochen worden, was von ihr, der Beklagten zu 3, weder vorhergesehen noch hätte verhindert werden können.
25Der Beklagte zu 4 hat folgendes vorgetragen:
26Er habe sich im Unfallzeitpunkt nicht auf der Baustelle befunden. Er sei vielmehr gerade erst hinzugekommen, als der Unfall passierte. Bis dahin sei er durch den Beklagten zu 6 als Polier vertreten worden. Es könne von einem Bauleiter auch nicht verlangt werden, daß er während der gesamten Bauarbeiten gleichsam allgegenwärtig auf der Baustelle sich aufhalte. Der Beklagte zu 6 habe an dem Unfalltage kurz vor 7:00 Uhr bei einem Kontrollgang festgestellt, daß alle Sicherheitsvorkehrungen völlig in Ordnung gewesen seien und daß auf der Montagebühne auch der Seitenschutz vorhanden gewesen sei.
27Die Beklagte zu 5 hat behauptet:
28Selbst dann, wenn man unter den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen eine Haftungsgrundlage aus § 138 BGB annehmen würde, wäre sie in der Lage sich zu exkulpieren, weil sie weder ein Ausfall- noch ein Überwachungsverschulden treffe. Der Beklagte zu 4 sei nämlich bereits ab 01.01.1993 als Mitarbeiter beschäftigt. Er sei mit den Unfallverhütungsvorschriften intensiv vertraut gemacht worden und habe im November 1994 sogar ein Seminar zum Thema Arbeitssicherheit besucht. Überdies sei darauf hinzuweisen, daß sie, die Beklagte zu 5, ihre Baustellen auch durch Sicherheitsfachingenieure in bezug auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überprüfen lasse. So hätten in der Zeit von Januar 1995 bis Januar 1996 insgesamt 12 Sicherheitsbegehungen durch den Sicherheitsfachingenieur H. stattgefunden.
29Der Beklagte zu 6 hat behauptet:
30Er habe wohl zugestimmt, als er von einem der Beklagten zu 1 und 2 gefragt worden sei, ob die Kabelschächte mit dem Kran des Beklagten zu 5 emporgehoben werden könnten. Er habe aber darauf hingewiesen, daß die Materialien nur auf dem Flachdach gelagert werden könnten und dann heruntergetragen werden müßten. Demgemäß habe er ihnen erlaubt, die Kabelschächte auf das Dach heben zu lassen. Er habe den Vorgang selbst nicht beobachtet und insbesondere nicht bemerkt, daß die Beklagten zu 1 und 2 verbotenerweise die Absperrung zu der Montageplattform herausbrachen. Insbesondere habe er den Vorgang nicht vom Hof aus beobachtet.
31Der Vortrag des Beklagten zu 7 lautete schließlich wie folgt:
32Er habe den Unfall nicht verhindern können. Insbesondere sei es unzutreffend, daß etwa ein Teil der Sicherungsbretter an der Absturzsicherung gefehlt hätten. Er habe dann die zu hebende Last genau vor das Gitter der Montageplattform gehoben, so daß die Beklagten zu 1 und 2 die Last hätten hereinziehen können. Daß diese dann völlig überflüssigerweise das obere Brett der Sicherung gelöst hätten, sei von ihm weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen. Im übrigen hätten die Beklagten zu 1 und 2 die Last auch lediglich weiter hereinziehen müssen, wodurch das spätere Unglück vermieden worden wäre. Als sich aber die Last bereits auf der Höhe der Beklagten zu 1 und 2 befand, habe er keinerlei Einwirkungsmöglichkeit mehr gehabt. Insbesondere habe er nicht mit dem Kran abschwenken können, ohne Gefahr zu laufen, daß er dann evtl. die Beklagten zu 1 und 2 mit herausziehen würde.
33Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Urteil vom 21.01.1998 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß gegenüber allen erhobenen Ansprüchen des Klägers das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO eingreife. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen.
34Mit der Berufung verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter. Er vertritt die Auffassung, daß den Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO nicht zugute kommt.
35Gegenüber der Generalunternehmerin (der Beklagten zu 5) scheide eine Anwendung des § 636 Abs. 1 RVO aus. Zwischen dem Anstellungsunternehmen des Klägers, der Firma V., und dem Generalunternehmer, der Beklagten zu 5, habe keine Unternehmensidentität bestanden. Die Arbeiten, welche der Kläger verrichtet habe, hätten unmittelbar nur seinem Arbeitgeber, der Firma V., gedient. Diese habe dem Generalunternehmer (der Beklagten zu 5) alleine für den Eintritt des zwischen ihnen werkvertraglich vereinbarten Erfolgs gehaftet. Für mögliche Ersatzansprüche des Klägers unschädlich sei die Tatsache, daß die von ihm verrichteten Arbeiten mittelbar auch der Generalunternehmerin zugute kamen.
36Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts greife auch nicht das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 2 RVO, welches zugunsten des weiteren Unternehmers immer dann durchgreife, wenn dieser Unternehmer zwar nicht Arbeitgeber des Verletzten sei, der Verletzte in dessen Unternehmen aber aufgrund der Beziehungen zu seinem Arbeitgeber wie ein Beschäftigter des weiteren Unternehmens eingegliedert sei. Voraussetzung für diese Variante des Haftungsprivilegs sei, daß der Stammunternehmer unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages seinen Arbeitnehmer einem Dritten in der Weise zur Verfügung gestellt habe, daß dieser in dem Betrieb des Dritten eingegliedert werde. Voraussetzung sei stets, daß auch der weitere Unternehmer weisungsberechtigt sei. Es sei kein Fall einer Eingliederung des Klägers in das Unfallunternehmen gegeben. Es habe kein Leiharbeitsverhältnis bestanden, weil der Kläger sich nicht den Weisungen der Beklagten zu 5 ausgesetzt habe. Der Arbeitgeber des Klägers, die Firma V., sei ausschließlich werkvertraglich verpflichtet gewesen, die Fenster in dem Gebäude einzubauen. Die Annahme der Eingliederung des Klägers könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitsgemeinschaft angenommen werden. Denn bei dem Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und der Beklagten zu 5 handele es sich nicht um den vereinbarten Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zur Erreichung gemeinsamer Arbeitsergebnisse in gemeinsamer Arbeit unter einheitlicher Leitung und wechselseitigem Personaleinsatz. Von einer Gemeinschaftsarbeit könne nicht gesprochen werden, wenn zwar die Arbeitnehmer unter gemeinsamer Oberaufsicht arbeiteten, aber kein gemeinschaftliches Arbeitsergebnis erbrächten. Es fehle ihm vorliegend an einem vereinbarten Zusammenschluß und an dem gemeinsamen Zweck des Zusammenschlusses, ein gemeinsames Arbeitsergebnis zu erreichen. Der Auffassung, wonach das Haftungsprivileg schon bei bloßer Arbeitsberührung greifen solle, sei nicht zu folgen.
37Letztlich entscheidend sei für die Frage, ob der Geschädigte in dem Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmers eingegliedert war und für diesen die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO bestand, welchem Aufgabenbereich die Tätigkeit des Geschädigten zuzuordnen sei. Der Bundesgerichtshof habe ausgeführt, daß die Wahrnehmung einer Aufgabe, die sowohl in den Aufgabenbereich des Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens falle, dazu führe, anzunehmen, daß der Verletzte allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden sei, so daß der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst werde.
38Damit könnten sich weder die Beklagte zu 5 noch die Beklagte zu 3 auf das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 RVO berufen.
39Ebensowenig greife das Haftungsprivileg des § 637 in Verbindung mit §§ 539, 636 RVO zugunsten der Mitarbeiter der Beklagten zu 5, der Beklagten zu 4, 6 und 7. Für eine Haftungsfreistellung müßten Schädiger und Geschädigter in demselben Betrieb beschäftigt sein. Das sei schon nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht der Fall, wonach schon verschiedene Unternehmen existieren und daher erst recht kein identischer Betrieb vorliegen könne.
40Gleiches gelte für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern des weiteren Subunternehmers, der Beklagten zu 3, also den Beklagten zu 1 und 2.
41Letztlich sei das Argument des Arbeitsgerichts zurückzuweisen, der Begriff des Betriebes müsse auch solche wie die vorgefundenen Organisationsstrukturen erfassen, wie sie aufgrund fortschreitender Arbeitsteilung gebräuchlich geworden seien. Eine derartige Betrachtungsweise werde dem Regelungszweck der §§ 636, 637 RVO nicht gerecht.
42Der Kläger beantragt nunmehr,
431. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.01.1998, zugestellt am 08.05.1998, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die am 27.11.1995 erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
442. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 59.946,25 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
453. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, den dieser aus dem Unfallereignis vom 27.11.1995 noch erleidet, soweit die Ersatzansprüche nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
46Die Beklagten beantragen,
47die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
48Der Beklagte zu 1 stellt in Abrede, für die Verletzungen des Klägers verantwortlich zu sein. An der Annahmebühne seien bei seinem Arbeitsantritt nur zwei von drei notwendigen Bretter montiert gewesen. Das Mittelbrett habe gefehlt. Um die Arbeiten ausführen zu können, sei es nötig gewesen, das obere Brett zu entfernen, um so die Kabelschicht vom Kran auf der Arbeitsbühne anzunehmen und auf der Plattform zu stapeln. Die Entfernung des oberen Brettes sei nicht unfallursächlich gewesen. Das obere Brett hätte ein Abrutschen der Kabelschächte nicht verhindern können. Auch beim Stapeln der Kabelschächte habe der Beklagte zu 1 keine Fehler begangen. Er habe das Kantholz sach- und fachgerecht unter die Kabelschächte gelegt.
49Rein vorsorglich werde der vom Kläger begehrte materielle Schadensersatz der Höhe nach bestritten.
50Der Beklagte zu 2 trägt vor, es sei noch einmal entgegen der Darstellung im unstreitigen Teil des erstinstanzlichen Tatbestandes darauf hinzuweisen, daß er nicht auf der Arbeitsbühne tätig gewesen sei, sondern der Sohn des Inhabers der Beklagten zu 3, Herr M.. Ein geeigneter Beweisantritt dafür, daß er, der Beklagte zu 2, auf der Arbeitsbühne gearbeitet habe, als der Unfall passierte, sei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen.
51Er, der Beklagte zu 2, habe zum Unfallzeitpunkt an Kabelschächten im Keller des Gebäudes am Bauvorhaben der Beklagten zu 5 gearbeitet.
52Die Beklagte zu 3 verteidigt das erstinstanzliche Urteil zum Eingreifen des Haftungsprivilegs des § 636 Abs. 2 RVO und führt aus, für eine Eingliederung in den Unfallbetrieb reiche es aus, wenn der Geschädigte und der Unfallverursacher auch kurzzeitig und vorübergehend Aufgaben des Unfallbetriebes wahrgenommen hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß der Beklagte zu 6 im Rahmen der ihm zum Unfallzeitpunkt obliegenden Oberbauleitung sämtliche auf der Baustelle anwesenden Mitarbeiter der Subunternehmen, also auch den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 angewiesen habe, ihre Arbeiten liegen und stehen zu lassen und für die Beklagte zu 5 den Baustellenbereich freizuräumen. Diesen Anweisungen seien sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 2 gefolgt (Beweis: Zeugnis des D. S.).
53In Ausführung der ihm erteilten Weisung habe der Kläger im Rahmen der Aufräumarbeiten, die vor dem Gebäude vorhandenen Holzpaletten mittels eines Hubwagens entfernen wollen. Die Beklagten zu 1 und 2 seien der Anweisung insoweit nachgekommen, als sie die noch auf der Baustelle vorhandenen Kabelschächte umgehend in das Gebäude selbst verbrachten. Festzuhalten sei insoweit, daß sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit Aufräumarbeiten für die Firma H. beschäftigt waren. Zum Zeitpunkt des Unfalls hätten die Beteiligten daher keinerlei Arbeiten ihres Stammbetriebes ausgeführt. Das schadensstiftende Ereignis sei demnach ausschließlich dem Tätigkeitsbereich der Firma H. zuzuordnen, so daß auch aus diesem Grunde die Schädiger und der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt wie Arbeitnehmer weisungsgebunden in den Betrieb der Firma H. eingegliedert waren. Das Haftungsprivileg erstrecke sich auf die Beklagte zu 3 als weisungsgebundenes selbständiges Unternehmen.
54Die Beklagten zu 4, 6 und 7 lassen vortragen, der Darstellung des Geschehensablaufs in der Berufungsbegründung sei zu widersprechen. Es sei insbesondere nicht wahr, daß der Beklagte zu 6 den Beklagten zu 1 und 2 angeboten hätte, die Arbeitsplattform zu benutzen, auf der die Beklagten zu 1 und 2 verbotswidrigerweise die Kabelschächte angenommen und zwischengelagert hätten. Dies sei mit keinem der Beklagten zu 4, 6 und 7 besprochen worden. Es sei auch nochmals darauf hinzuweisen, daß der Zugang zu dieser Plattform verbarrikadiert gewesen sei und diese Verbarrikadierung nur mit Gewalt durch die Beklagten zu 1 und 2 habe gelöst werden können. Das ergebe sich zweifelsfrei aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte.
55Erlaubt habe der Beklagte zu 6 lediglich den Transport mit Kabelschächten auf das Flachdach des Gebäudes, auf dem diese gefahrlos hätten abgelassen werden können. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, daß auch für den Beklagten zu 7 die Handlungsweise des Beklagten zu 1 unvorhersehbar und nicht erkennbar gewesen sei. Ein Verschulden und eine Haftung der Beklagten zu 4, 6 und 7 sei nicht gegeben. Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, daß die Firma V., die Arbeitgeberin des Klägers, etwa seit einem Jahr an dem Bau gearbeitet habe und der Kläger, der für diesen Bau verantwortliche Bauleiter, und insoweit in dem diese Baustelle betreffenden Betrieb der Beklagten zu 5 an verantwortlicher Stelle jedenfalls mindestens in tatsächlicher Hinsicht eingegliedert gewesen sei.
56Die Beklagte zu 5 verweist ebenfalls darauf, daß die Firma V. nicht nur mit der Herstellung der Fensterverglasung beauftragt gewesen sei, sondern mit der gesamten Lieferung und Montage der Fassade und der Kläger Bauleiter seiner Arbeitgeberin gewesen sei.
57E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
58Die Berufung hatte keinen Erfolg.
59Die Kammer teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, daß die Ansprüche des Klägers wegen des erlittenen Arbeitsunfalles gegenüber allen Beklagten den Haftungsbeschränkungen der §§ 636, 637 RVO unterliegen.
60Der Kläger begehrt Schadensersatz für erlittenen Personenschaden. Dazu gehören auch die Vermögensnachteile, die durch die Aufhebung der Erwerbsfähigkeit entstehen einschließlich der Nachteile aus der Unmöglichkeit der Verwertung der Arbeitskraft in Gestalt des entgangenen Gewinns. Auch insoweit greifen also die haftungsrechtlichen Sonderregelungen (Geigel Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., Nr. 4, Rdn. 105).
61Einschlägig für das im Jahr 1995 liegende Unfallgeschehen sind die bis zum 31.12.1996 geltenden Vorläuferbestimmungen der §§ 104 ff. SGB VII, die §§ 636 ff. RVO. Die Kodifikation im Sozialgesetzbuch ist mit einer nur sehr begrenzten Sachreform verbunden, die das Haftungsprivileg der allein beitragspflichtigen Unternehmer und sonstigen versicherten Personen unverändert gelassen hat. Die zu dem nunmehr in § 104 SGB VII normierten Haftungsprivileg ergangene wissenschaftliche Literatur kann daher ohne Einschränkung auf die Vorgängerregelung angewandt werden.
62Der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers und damit das Haftungsprivileg nach den sozialversicherungsrechtlichen Sondervorschriften für den Arbeitsunfall beschränkt sich auf den Zeitraum, in dem der Versicherte die die Versicherteneigenschaft begründende Tätigkeit ausübt. Abgesehen von der freiwilligen Versicherung entsteht der Versicherungsschutz ipso iure.
63Das Haftungsprivileg der Unternehmer und der anderen haftungsprivilegierten Personen bezieht sich - nach der insoweit nur klarstellenden Formulierung des § 104 SGB VII in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 636 RVO - auf Ansprüche der Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
64Voraussetzung des Ausschlusses privatrechtlicher Ansprüche durch §§ 637 ff. RVO (wie durch die Nachfolgeregelung des § 104 SGB VII) ist, daß der Geschädigte Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung ist und sich das schädigende Ereignis für ihn als Versicherungsfall darstellt. Ist er für ein Unternehmen tätig gewesen oder hat er in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung zu einem Unternehmen gestanden, ist die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen, abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles und des Wegeunfalls. Das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz führt nicht in allen Fällen zum Ersatz des konkret durch den Unfall erlittenen Schadens, sondern nimmt einen abstrakten Schadensausgleich vor mit der Folge, daß die Leistungen der Unfallversicherungsträger nicht uneingeschränkt denjenigen entsprechen, die der Verletzte nach privatem Recht verlangen könnte. Anders als das Haftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt das Unfallversicherungsrecht auch nicht den immateriellen Schaden, so daß der verletzte Arbeitnehmer namentlich keinen Ersatz für die erlittenen Schmerzen erhält. Hinsichtlich des zur Begründung für diese Folge angeführten Friedensarguments wird man Zweifel anmelden dürfen, ob in einer liberalen Arbeits- und Wirtschaftsverfassung, in der die Ordnung der Arbeitsbedingungen vornehmlich den Arbeits- und den Tarifvertragsparteien obliegt, der Ausschluß wirtschaftlich unter Umständen ganz erheblicher Ansprüche unter Hinweis auf einen möglichst ungestörten Produktionsprozeß durch den Gesetzgeber gerechtfertigt ist (vgl. Preis, Erfurter Kom. zum Arbeitsrecht § 104 SGB VII, Rdn. 2). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch hinsichtlich der bis zum 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der §§ 636 ff. RVO den Ausschluß des Ersatzes immaterieller Schäden und damit des Anspruches auf Schmerzensgeld für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Das Entschädigungssystem der Unfallversicherung sei insgesamt nicht ungünstiger als das des Privatrechts, weil es anders als dieses Leistungen einerseits auch dann gewähre, wenn der Unfall nicht von einem Dritten verschuldet worden sei, und andererseits ein Mitverschulden des Verletzten nicht zu einer Leistungskürzung führe. Diese Argumentation findet Zustimmung in der Literatur (vgl. Preis a. a. O.), mit der Begründung, zusätzlich hätten § 93 II Nr. 2 ASGB VI und § 57 SGB VII die Situation der Schwerverletzten weiter verbessert, in dem die Unfallrente teilweise nicht mehr auf die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente angerechnet bzw. wenn eine solche nicht zu zahlen sei, der Verletzte infolge des Unfalls aber eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben könne, um 10 % erhöht werde. Damit werde den Schwerverletzten nunmehr eine Leistung gewährt, die über den materiellen Schadensausgleich hinausreiche und dementsprechend nur als Kompensation der Einbußen an Immaterialgüterrechten verstanden werden könne. In der dem Sozialversicherungsrecht typischen pauschalierenden Betrachtungsweise werde damit der Entzug des Schmerzensgeldanspruchs durch die §§ 104 ff. SGB zumindest teilweise kompensiert.
65Die Kammer hat angesichts des vorliegend zur Beurteilung stehenden Falles mit den tragischen schicksalhaften Folgen für das schuldlose Opfer erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Tragfähigkeit derartiger abstrakter Rechtskonstruktionen, sieht sich aber angesichts der Eindeutigkeit der höchstricherlichen Rechtsprechung an einer Abweichung gehindert, wenngleich sich ihrer Auffassung nach bezüglich der Versagung des Schmerzensgeldes und der zu ihrer Begründung angeführten rechtlichen Überlegungen der römische Grundsatz summum ius summa iniuria bewahrheitet.
66Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses der Beklagten sind nach der Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Vorinstanz anzunehmen.
67Die Haftung des Unternehmers und der sonstigen vom Haftungsprivileg umfaßtem Personen ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte für ein Unternehmen tätig gewesen ist oder er in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung zu dem Unternehmen gestanden hat. Das Haftungsprivileg erstreckt sich nach altem wie neuem Recht auch auf diejenigen Personen, die zwar nicht für ihr Unternehmen tätig sind, aber zu dem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
68Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu 5 wegen des Subunternehmerverhältnisses zwischen ihr und der Firma V., der Arbeitgeberin des Klägers, als haftungsrechtlich privilegiertes weiteres Unternehmen im Sinne des § 636 Abs. 2 RVO angesehen. Zudem sei eine Eingliederung des Klägers in den Unfallbetrieb (also den der Beklagten zu 5) anzunehmen, weil der Beklagte mit einer Tätigkeit befaßt gewesen sei, die in den vertraglichen Aufgabenbereich des Unfallunternehmens gefallen sei.
69Diese Wertung ist jedenfalls vor dem Hintergrund des unwidersprochenen Vortrags der Beklagten zu 3 und 5 nicht zu beanstanden, wonach der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf Weisung des Beklagten zu 6, als des zuständigen Bauleiters der Beklagten zu 5, ebenso wie alle anwesenden Mitarbeiter der Subunternehmen ihre Arbeiten stehen und liegen zu lassen hatten und gemäß der erteilten Weisung für die Beklagte zu 5 den Baustellenbereich freiräumten. In diesem Zusammenhang heißt es, in Ausführung der ihm erteilten Weisung habe der Kläger im Rahmen der Aufräumarbeiten die vor dem Gebäude vorhandenen Holzpaletten mittels eines Hubwagens entfernen wollen. Die Beklagten zu 1 und 2 seien der Anweisung insoweit nachgekommen, als sie die noch auf der Baustelle vorhandenen Kabelschächte umgehend in das Gebäude selbst verbrachten (Bl. 520 d. A.). Auch die Beklagte zu 5 schließt sich der Darstellung an, der Kläger sei wie ein Versicherter im Sinne des § 539 Abs. 1 RVO in dem Unfallbetrieb tätig gewesen. Diesem Sachvortrag ist in keiner Weise substantiiert entgegengetreten worden. Damit ist die Voraussetzung gegeben, daß der Verletzte und die Schädiger im unfallrechtlichen Sinne im Unfallzeitpunkt in demselben Betrieb tätig waren (vgl. hierzu Preis im Erfurter Kom., § 106 SGB VII, Rdn. 5).
70Da ein betriebsfremder Geschädigter bereits mit dem Haftungsprivileg belastet ist, wenn er gemäß §§ 539 ff. RVO aufgrund seiner Tätigkeit am Versicherungsschutz teilnimmt, der für die Angehörigen des Unfallbetriebes geschaffen worden ist, kommt es - soweit ersichtlich - auf den weiteren Streit der Parteien nicht an, ob ein Subunternehmerverhältnis, wie es im Verhältnis der Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 5 besteht, generell geeignet ist, das Haftungsprivileg des § 636 RVO zu begründen. Allerdings ist - wie im Anschluß an die zu einem völlig anders gelagerten Sachverhalt ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1988 (Versicherungsrecht 1988, 1166) gelegentlich angenommen wird - ein Subunternehmerverhältnis nicht generell ungeeignet, eine Versicherteneigenschaft der Arbeitnehmer des Subunternehmens im Betrieb des Generalunternehmens zu begründen.
71Selbst wenn die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit im Sinne der Darstellung der Berufungsbegründung auch seinem Anstellungsunternehmen zugute kam, hindert dies vorliegend nicht die Annahme, daß der Kläger in das Unternehmen der Beklagten zu 5 aufgrund der faktisch wahrgenommenen Tätigkeit vorübergehend wie ein Beschäftigter eingegliedert war. Unabhängig davon, ob der Bauleiter der Beklagten zu 5 gegenüber dem Kläger weisungsberechtigt war, ist der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt dessen Weisungen jedenfalls nachgekommen. Damit hat er ungeachtet der Frage der rechtlichen Beziehungen vom Hauptunternehmer übertragene Aufgaben wahrgenommen, so daß seine Tätigkeit in diesem Zusammenhang jedenfalls der Beklagten zu 5 zuzuordnen ist, da insoweit nicht der vom Kläger zitierte Regelsatz aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1996 (vgl. Bl. 493 ff. d. A.) zum Tragen kommt, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist.
72Aus dem Vorhergehenden folgt, daß auch gegenüber den unmittelbaren Unfallverursachern und den sonstigen in Anspruch genommenen Beklagten das sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivileg eingreift.
73Nach allem mußte die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
74RECHTSMITTELBELEHRUNG
75Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
76REVISION
77eingelegt werden.
78Für die Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
79Die Revision muß
80innerhalb einer Notfrist von einem Monat
81nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
82Bundesarbeitsgericht,
83Graf-Bernadotte-Platz 5,
8434119 Kassel,
85eingelegt werden.
86Die Revision ist gleichzeitig oder
87innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
88schriftlich zu begründen.
89Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
90Funke Göllner Böhm
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Referenzen
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