Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 TaBV 32/98

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H. wird unter Zurück- weisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 09.11.1998 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird anderweitig auf 61.418,52 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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