Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 14 (11) Sa 1015/98
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.05.1998 9 Ca 453/98 teilweise wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung finden.
3Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin trat mit Wirkung vom 01.09.1971 als fremdsprachliche Korrespondentin für die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen in die Dienste der Firma R. Export GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Gegenstand dieses Handelsunternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Essen vom 10.03.1971 der Export und Import von Erzeugnissen der Eisen-, Stahl- und Metallwarenindustrie, des Maschinen- und Apparatebaus sowie verwandter Industriezweige sowie der Handel mit den einschlägigen Rohstoffen (vgl. Bl. 198 d.A.). In dem Anstellungsschreiben vom 31.08.1971, das die Klägerin zum Zwecke des Einverständnisses unterschrieben zurückreichte, war ausgeführt, daß für die gegenseitigen Vertragsbeziehungen der Tarifvertrag für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (eisenschaffende Industrie) sowie die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend seien. Nach dem Zusammenschluß des T.-Konzerns mit dem R.-Konzern faßte das Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.10.1974 die Bereiche des technischen Handelsgeschäfts in der Tochtergesellschaft T. R. Technik GmbH (T.) zusammen. Mit Einverständnis der Klägerin ging ihr Arbeitsverhältnis im Zuge einer Teilbetriebsübertragung auf die T. GmbH über. Gegenstand dieses Unternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.01.1973 der Verkauf, insbesondere der Export von technischen Anlagen sowie von technischen Erzeugnissen und Maschinen, ferner die Vornahme aller Geschäfte, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich erscheinen (vgl. Bl. 242 d. A.).
4Da auf die Arbeitsverhältnisse der bei der T. GmbH beschäftigten Mitarbeiter unterschiedliche Tarifwerke Anwendung fanden, wurde eine sogenannte Harmonisierungskommission gebildet, die in Übereinstimmung mit der Industriegewerkschaft Metall zu dem Schluß kam, im Unternehmen einheitlich das Tarifwerk der metallverarbeitenden Industrie anzuwenden. In einem Schreiben der T. R. Technik GmbH vom 21.02.1975 an die Klägerin heißt es:
5Gemäß Beschluß der für unser Unternehmen eingesetzten Harmonisierungskommission wenden wir ab 1. Januar 1975 den Tarif der metallverarbeitenden Industrie des Landes Nordrhein-Westfalen an. Die Tarifgruppenzuordnung der Mitarbeiter der ehemaligen R.-Export GmbH bzw. R. AG Anlagentechnik bleibt unverändert, jedoch werden eventuell gewährte übertarifliche Zulagen angerechnet.
6Nachdem nunmehr die neuen Tarifgehälter der metallverarbeitenden Industrie feststehen, geben wir Ihnen hiermit ihre Tarifgruppe und Ihr monatliches Bruttogehalt ab 1. Januar 1975 wie folgt bekannt:
7Tarifgruppe K5/2
8Tarifgehalt DM 2.098,--
9übertarifliche Zulage __________
10DM 2.098,--
11=========
12Bei einer Neufestsetzung Ihrer Bezüge aus tariflichen oder sonstigen Gründen besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Zulage.
13Nachzahlungen erfolgen mit dem Gehalt für März 1975.
14In der Folgezeit wurden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin alle in Betracht kommenden Tarifregelungen der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen angewandt. Aufgrund des Betriebspachtvertrages und des Betriebsführungsvertrages vom 20.03.1978 wurden dann die Mitarbeiter der T. GmbH und so auch die Klägerin von der Beklagten, die Mitglied des Unternehmensverbandes des Großhandels D.-N. ist, per 01.04.1978 übernommen. Auch nach diesem Arbeitgeberwechsel blieb es unverändert bei der Anwendung der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin bezog zuletzt ein Tarifgehalt nach der Vergütungsgruppe K 6 nebst einer tariflichen Leistungszulage in Höhe von 5 %. Mit Schreiben vom 30.12.1991 teilte die Beklagte der Klägerin und anderen betroffenen Mitarbeitern mit, daß sie nach Abschluß des Umzuges der Verwaltungsabteilungen in das T.-T.-C.und Bildung einer geschäftsübergreifenden Funktionseinheit ab dem 01.01.1992 verwaltungs-/abrechnungstechnisch sowie betriebsverfassungsrechtlich im Betrieb der T. Handelsunion AG geführt würden; bezüglich der tariflichen Konditionen erfolge auf der Basis einer mit dem Betriebsrat der T. GmbH noch abzuschließenden Harmonisierungsvereinbarung eine Angleichung an den Tarif des Groß- und Außenhandels.
15Unter dem 04.03.1993 beschlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat bei der Beklagten die Betriebsvereinbarung vom 04.03.1993, deren Präambel wie folgt lautet:
16Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die tariflichen Leistungen (Tarif für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW - nachfolgend MT-NW) der zum 01.01.1992 vom Betrieb der T. R.Technik GmbH in den Betrieb der T. Handelsunion AG versetzten Mitarbeiter/-innen an die tariflichen Leistungen und Gehalts/ Lohnstrukturen des Betriebes der T. Handelsunion AG (Tarif des Groß- und Außenhandels NW - nachfolgend GA-NW) anzupassen.
17Der Abschluß dieser Betriebsvereinbarung wurde im Interessenausgleich vom 04.09.1990 und in seiner Ergänzung vom 06.11.1990 festgelegt.
18Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 01.06.1993 folgendes mit:
19Vertragsänderung
20Sehr geehrte Frau K.,
21wir nehmen Bezug auf die Betriebsvereinbarung zur Harmonisierung T. vom 04.03.93 sowie das mit Ihnen persönlich geführte Gespräch vom 18.05.1993 und bestätigen, mit Ihnen folgende vertragliche Änderungen festgelegt zu haben:
221. Mit Wirkung vom 01.04.1993 unterliegen Sie dem Tarifwerk Groß- und Außenhandel NW.
232. Sie sind als Sachbearbeiterin in unserer ZA Finanzwesen und in Tarifgruppe VIa/Ende eingruppiert.
243. Ihre Eingruppierung und die Festlegung der Gehaltsstrukturen erfolgten im funktionalen Vergleich mit den übrigen Mitarbeitern im Betrieb der T. Handelsunion AG.
25Ihre monatlichen Bezüge gliedern sich demzufolge wie folgt:
26Tarifgehalt DM 5.258,00
27übertarifliche Zulage DM 415,00
28gesamt DM 5.673,00
29==========
30Darüber hinaus erhalten Sie als Ausgleich zu Ihren bisherigen Bezügen - einschließlich 5 % Zulage - (DM 6.713,00) eine Besitzstandszulage in Höhe von z.Zt. DM 1.040,00, die sich wie folgt gliedert:
31a) feste Besitzstandszulage DM 208,00 brutto
32b) variable Besitzstandszulage DM 832,00 brutto
33Die variable Besitzstandszulage wird gem. Betriebsvereinbarung ab 01.04.1993 abgebaut.
344. Im Rahmen einer weitergehenden Besitzstandswahrung erhalten sie für die nächsten drei Jahre, gerechnet ab dem 01.03.1993, Ihr bisheriges Urlaubsgeld und die Sonderzahlung gem. Metall-Tarif NRW (127 % auf Basis des Jahres 1992) unter Anrechnung des tariflichen Urlaubsgeldes gem. GA NW und der tariflichen/freiwilligen JAV gem. THU-Richtlinie als Sonderzahlung (z.Zt. DM 1.325,00). Die Auszahlung erfolgt im November eines jeden Jahres. Nach Ablauf der 3 Jahre entfällt die Differenzzahlung ersatzlos.
355. Die Harmonisierung der Arbeitszeit wurde gem. Schreiben vom 24.03.1993 ab 01.04.1993 bereits geregelt.
366. Ihr Urlaub richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages GA NW.
377. Alle übrigen mit Ihnen bestehenden Regelungen gem. Anstellungsvertrag vom 31.08.1971 incl. Nachträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
38Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis auf der beigefügten Kopie dieses Schreibens zu bestätigen...
39Die Klägerin, die sich gemeinsam mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits mit Schreiben vom 31.03.1993 gegen eine Arbeitszeitverlängerung auf 38,5 Wochenstunden gewandt und in einem Schreiben vom 14.05.1993 um die weitere Einbindung in den Metalltarif ersucht hatte, gab das erbetene Einverständnis zu der von der Beklagten angesprochenen Vertragsänderung nicht ab. Entgegen den Ausführungen im Schreiben der Beklagten war eine einvernehmliche Festlegung auch nicht in einem Gespräch mit der Klägerin vom 18.05.1993 erfolgt.
40Während des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.1996 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erklärt, daß sie auf tarifliche Verfallfristen und Verjährungsfristen verzichte, soweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche ein tariflicher Verfall bzw. eine Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei.
41Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage auf Feststellung und Zahlung durch Urteil vom 22.05.1998, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am 17.06.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.06.1998 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Den Zahlungsantrag hat die Klägerin erweitert, so daß nunmehr Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 01.04.1993 bis 30.06.1998 im Streit stehen.
42Sie wendet sich gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
43Die Klägerin beantragt,
44in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.05.1998
451. festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden;
462. die Beklagte zu verurteilen, an sie 93.939,-- DM brutto zu zahlen zuzüglich 7.925,--DM Zinsen sowie weiteren 4 % Zinsen aus dem Bruttobetrag von 93.939,--DM seit dem 01.07.1998.
47Die Beklagte beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
51E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
52Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen hat. Da hinsichtlich des Gesamtumfangs der geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, war gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen.
53I. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig.
541. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß auf das Arbeitsverhältnis nach wie vor die in wesentlichen Punkten wie Arbeitszeit und Vergütung günstigeren Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, ob für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen die nach ihrer Auffassung arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge während ihrer Laufzeit überlagern.
552. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags kann nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, daß sein Gegenstand letztlich auf eine Vorfrage hinauslaufe. Nach § 256 ZPO kann allerdings nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses werden in der Regel nicht als zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage angesehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, § 256 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Auflage, § 256 Rdn. 27; BGH, Urteil vom 15.10.1956, BGHZ 22, 43, 47 f.). Eine Feststellungsklage muß sich jedoch nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen, sondern kann
56auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses betreffen; festgestellt werden können deshalb beispielsweise auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte, Ansprüche und Pflichten. Die Klägerin will hier umfassend die Geltung der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung für ihr Arbeitsverhältnis festgestellt wissen. Da die in Rede stehenden Tarifverträge eine Vielzahl von Rechten und Pflichten enthalten, wäre es prozeßökonomisch wenig sinnvoll, den Feststellungsantrag diesbezüglich mit weiteren Einzelheiten zu überfrachten. Ähnlich wie bei der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus soll eine zentrale Streitfrage zwischen den Arbeitsvertragsparteien geklärt werden (BAG, Urteil vom 28.05.1997, EzA Nr. 8 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Urteil vom 20.03.1991, EzA Nr. 7 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob Gegenstand des Feststellungsantrages der Klägerin tatsächlich ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist oder es sich lediglich um eine Vorfrage oder ein Element eines Rechtsverhältnisses handelt. Denn eine Elementenfeststellungsklage ist jedenfalls zulässig, wenn durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung eine abschließende Klärung erreicht werden kann und sie damit der einfachere und sachgerechtere Weg ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.1966, AP Nr. 44 zu § 256 ZPO; Urteil vom 08.05.1984, AP Nr. 20 zu § 7 BetrAVG; Schleusener, SAE 1998, 11 f.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Auflage, § 46 Rdn. 54 m. w. N.). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsauffassung wird auch ansonsten in der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen angenommen, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Frage sein kann, ob bestimmte Tarifverträge auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, EzA Nr. 1 zu § 4 TVG Geltungsbereich; Urteil vom 28.05.1997, a.a.O.; LAG Berlin, Urteil vom 02.03.1992, LAGE Nr.6 zu § 256 ZPO; vgl auch: Hanau/Kania, Anm. zu AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Schleusener, a.a.O.).
573. Das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben. Die Beklagte stellt die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie in Abrede. Durch die vorliegende Entscheidung werden eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und die tariflichen Rechte und Pflichten der Parteien für die Zukunft grundsätzlich geklärt sowie weitere Zahlungsanträge vermieden.
58II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach wie vor die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
591. Nach dem Anstellungsschreiben vom 31.08.1971, mit dem sich die Klägerin am gleichen Tag einverstanden erklärt hat, waren für das Arbeitsverhältnis zunächst maßgebend der Tarifvertrag für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (eisenschaffende Industrie) sowie die gesetzlichen Bestimmungen . Diese mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma R. Export GmbH, getroffene Abrede beinhaltete einen Verweis auf die Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie in Nordrhein-Westfalen. Auch wenn bei der Vertragsformulierung der Singular gewählt wurde, war ersichtlich das gesamte Tarifvertragswerk gemeint. Dem allein entsprach nach dem übereinstimmenden Parteivortrag auch die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, die im Betrieb der R. Export GmbH einheitlich nach allen bei der Muttergesellschaft des R.-Konzerns zur Anwendung kommenden Tarifbestimmungen der eisenschaffenden Industrie erfolgte.
602. Die vorgenannte Vereinbarung ist nach Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB auf die T. R.Technik GmbH mit Wirkung zum 01.01.1975 einvernehmlich dahin abgeändert worden, daß zukünftig die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung maßgebend sein sollten. Diese Vertragsänderung ergibt sich aus dem Schreiben der T. GmbH vom 21.02.1975, dem die Klägerin mit der widerspruchslosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat.
61a) Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung vom 28.05.1997 (a.a.O.) im Falle einer anderen Arbeitnehmerin der Beklagten, mit der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ebenfalls das Tarifvertragswerk der eisenschaffenden Industrie vereinbart war, den Standpunkt vertreten, daß mit dem (gleichlautenden) Schreiben der T. GmbH vom 21.02.1975 der Sache nach zum einen auf das Gehaltsrahmenabkommen zwischen dem Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V. sowie dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e.V. einerseits und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland andererseits (also einschließlich Eisen und Stahl) Bezug genommen sei, das erst mit Wirkung ab dem 01.07.1975 durch das Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 19.02.1975 (also ohne Eisen und Stahl) abgelöst wurde; ferner sei auf das Gehaltsabkommen vom 19.02.1975 für die kaufmännischen und technischen Angestellten der metallverarbeitenden Industrie des Landes Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.1975 zwischen dem Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall (also ohne Eisen und Stahl) verwiesen, das den für die Arbeitnehmerin als Tarifgehalt angegebenen Betrag vorsehe. Nachdem die Arbeitnehmerin in der Folgezeit nicht widersprochen habe, könne allenfalls davon ausgegangen werden, diese sei mit der Umstellung auf die Gehaltsabkommen der metallverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen anstelle der für Eisen und Stahl in Nordrhein-Westfalen einverstanden gewesen. Anders habe das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht verstanden werden können. Es sei lediglich vom Tarif der metallverarbeitenden Industrie des Landes Nordrhein-Westfalen die Rede. Ein Bezug zu dem genannten Gehaltsabkommen vom 19.02.1975, gültig ab 01.01.1975, sei hergestellt. Eine generelle Ablösung der im zu entscheidenden Fall gegebenen Besitzstandsvereinbarung Eisen und Stahl sei in Anbetracht des Satzes ambiguitas contra stipulatorem (Unklarheitenregel, vgl. § 5 AGBG) nicht anzunehmen. Vom Manteltarifvertrag sei nicht die Rede. Hinsichtlich der Tarifgruppe habe noch das Gehaltsrahmenabkommen vom 19.08.1970 gegolten, das auch für Eisen und Stahl maßgeblich gewesen sei. Die übrigen Tarifverträge, wie Sonderabkommen, seien nicht angesprochen. Daher sei das Schreiben vom 21.02.1975 lediglich dahin auszulegen, daß an die Stelle der Gehaltsabkommen Eisen und Stahl die Gehaltsabkommen für die metallverarbeitende Industrie getreten seien. Im übrigen verbleibe es bei der Geltung der Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie (im Ergebnis zustimmend: Oetker, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; vgl. auch Schleusener, a.a.O., S. 12).
62b) Die Berufungskammer vermag der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß mit dem Schreiben der T. GmbH vom 21.02.1975 nur eine Vertragsänderung hinsichtlich der maßgeblichen Gehaltsabkommen zustande gekommen sei, jedenfalls unter den Bedingungen des Streitfalls, in dem eine besondere Besitzstandsvereinbarung
63Eisen und Stahl fehlt, nicht zu folgen. Für die Auslegung des Schreibens der T.GmbH ist gemäß §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie die Klägerin als Empfängerin der Willenserklärung das Schreiben verstanden hat und auch verstehen durfte. Von diesem Grundsatz ausgehend ist einzuräumen, daß vom Wortlaut her zunächst durchaus in Frage gestellt werden kann, ob die von der T. GmbH unstreitig gewollte generelle Ablösung durch die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie für die Klägerin genügend erkennbar war, wenn eingangs davon die Rede ist, daß ab dem 01.01.1975 der Tarif der metallverarbeitenden Industrie des Landes Nordrhein-Westfalen angewendet werde. Der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck des Schreibens vom 21.02.1975 sprechen jedoch dagegen, das Wort Tarif lediglich in einem engen, auf das Gehalt beschränkten Sinne zu verstehen. Denn es wird darin insbesondere darauf verwiesen, daß die Anwendung des genannten Tarifs auf dem Beschluß der für das Unternehmen eingesetzten Harmonisierungskommission beruhe. Die Harmonisierungskommission war, was der Klägerin bekannt gewesen sein dürfte, aber zum damaligen Zeitpunkt gebildet worden, um unter Beteiligung der Industriegewerkschaft Metall die Arbeitsbedingungen der nach dem Zusammenschluß des T.-Konzerns mit dem R.-Konzern in der T. GmbH zusammengefaßten Arbeitnehmer zu vereinheitlichen. Da diese unterschiedlichen Tarifwerken unterlagen, ging es nicht nur um die Einzelheiten der Vergütung, sondern auch um alle sonstigen Arbeitsbedingungen. Das Schreiben vom 21.02.1975 an die Arbeitnehmer gab vor diesem Hintergrund das Ergebnis der Harmonisierungskommission wieder, die zu dem Schluß gekommen war, im Unternehmen einheitlich das gesamte Tarifwerk der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Die Klägerin selbst hat das Schreiben der T. GmbH stets auch allein in diesem Sinne, nämlich im Sinne einer generellen Ablösung der Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie durch die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie verstanden. Es ist zwischen den Parteien im übrigen unstreitig, daß das Arbeitsverhältnis in der Zeit ab dem 01.01.1975 unter Anwendung aller einschlägigen Tarifregelungen der metallverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen auch einvernehmlich praktiziert worden ist, so daß etwaige Zweifel hinsichtlich der mit dem Schreiben der T. GmbH vom 21.02.1975 bewirkten Vertragsänderung ausgeräumt sind. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ging eindeutig dahin, die ursprüngliche Regelung der Arbeitsbedingungen - Anwendung der Tarifverträge der eisenschaffenden Industrie - durch die Vereinbarung des Tarifwerks der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung zu ersetzen. Daß eine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel fehlte, ist rechtlich unerheblich. In Fällen der vorliegenden Art, in denen ohne Datumsangabe auf ein gesamtes Tarifvertragswerk verwiesen wird, ist im Zweifel anzunehmen, daß die in Bezug genommenen Tarifverträge schon wegen der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden sollen (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.1991, a.a.O.). Weder aus dem Vertragswortlaut noch aus der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ist ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß nur die bei Vertragsschluß geltenden Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Vertragsbestandteil sein sollten.
643. Die individualrechtlich in Bezug genommenen Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie sind in der Folgezeit nicht durch die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden.
65a) Ein Tarifwechsel hat nicht in Zusammenhang mit dem Betriebspacht- und Betriebsführungsvertrag zwischen der T. GmbH und der Beklagten stattgefunden, infolgedessen das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613 a BGB zum 01.04.1978 auf die Beklagte als neue Betriebsinhaberin überging. Gemäß § 613 a Abs.1 BGB trat die Beklagte als Betriebsnachfolgerin in die mit der T. GmbH seit dem 01.01.1975 bestehende Vereinbarung zur Anwendung der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie ein. Die tarifrechtliche Sonderregelung des § 613 a Abs.1 Satz 2 bis 4 BGB fand keine Anwendung. Es galt allein § 613 a Abs.1 Satz 1 BGB. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Wirkung der Bezugnahme waren die Normen der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen im Sinne der Vorschrift. Auf weitere rechtliche Erwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da die Beklagte es auch nach dem Betriebsübergang, worauf sie selbst hinweist, bei der Anwendung der jeweils gültigen Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie belassen hat. Diese Tarifverträge wurden demnach bis zur Versetzung der Klägerin in die Hauptverwaltung der Beklagten im gegenseitigen Einvernehmen weiter angewandt.
66b) Eine Ablösung durch die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen ist auch nicht mit der unternehmensinternen Versetzung der Klägerin zum 01.01.1992 vom Betrieb der T. in die Hauptverwaltung der Beklagten erfolgt.
67aa) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, daß sich die arbeitsvertragliche Verweisung auf das Tarifwerk der metallverarbeitenden Industrie entsprechend dem Schreiben der T. GmbH vom 21.02.1975 als sogenannte große dynamische Klausel im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.09.1996 (EzA Nr. 7 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) darstelle mit der Folge, daß für das Arbeitsverhältnis nach der Versetzung der Klägerin in die Hauptverwaltung allein die für diesen Betrieb fachlich einschlägigen und zudem allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen maßgebend seien. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze sind hier nicht anwendbar. In seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgerichts im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers eine konkrete arbeitsvertragliche Verweisungsklausel allerdings korrigierend dahin ausgelegt, daß die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolge. Es hat diese Auslegung damit begründet, daß die vertragliche Bezugnahme als Gleichstellungsabrede anzusehen sei, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden. Sinn und Zweck der vertraglichen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge sei es, die unorganisierten und tarifgebundenen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, was allerdings Tarifeinheit im Betrieb voraussetze. Dabei würden diese vertraglichen Bezugnahmeklauseln verwendet, unabhängig davon, ob auf Seiten der Arbeitnehmer Tarifbindung vorliege oder nicht, schon um nicht nach einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit fragen zu müssen. Der Zweck einer Gleichstellung mit den im Betrieb beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmern werde bei einem Wechsel der sachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge verfehlt. Wenn die vertragliche Verweisungsklausel ihren Sinn noch erfüllen solle, müsse sie dahin ausgelegt werden, daß die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden seien. Dem stehe die Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge nicht entgegen. Dem Sinn einer solchen Klausel müsse im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dadurch Rechnung getragen werden, daß sie sich am hypothetischen Willen der Parteien orientiere. Hätten die Arbeitsvertragsparteien einen Verbandswechsel des Arbeitgebers bei Vertragsschluß vorhergesehen, so wäre die Klausel aufgenommen worden, daß die jeweils für die Arbeitgeberin einschlägigen tariflichen Bestimmungen gelten sollten (vgl. BAG, Urteil vom 04.09.1996, a.a.O., unter II a. bb. der Gründe; zustimmend: Gaul, NZA 1998,13 f. Hanau/Kania, Festschrift für Schaub, S. 247; LAG Hamburg; Urteil vom 30.01.01.1998, LAGE Nr. 5 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; ablehnend: z.B. Danne, SAE 1998, 111 ff.). Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, scheidet eine derartige korrigierende Auslegung hinsichtlich des Schreibens der T. GmbH vom 21.02.1975 jedoch von vornherein aus, da darin gerade nicht die fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen wurden. Nach dem unstreitigen Sachverhalt betrieb die T. GmbH keine Metallverarbeitung. Sie war vielmehr ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und insbesondere dem Export von technischen Anlagen sowie von technischen Erzeugnissen und Maschinen befaßte. Der Betrieb, in dem die Klägerin tätig war, unterfiel nicht dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie. Soweit dennoch in dem Schreiben vom 21.02.1975 dieses Tarifwerk in Bezug genommen wurde, beruhte dies einzig und allein auf konzerninternen Überlegungen, in die zum damaligen Zeitpunkt auch die Industriegewerkschaft Metall eingeschaltet war. Damit fehlt aber jede Grundlage, um im Wege der Auslegung der einzelvertraglichen Vereinbarung eine (dynamische) Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts annehmen zu können. Die T. GmbH verfolgte mit der Harmonisierung nicht den Zweck, eine ansonsten im Betrieb für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages bestehende Tarifbindung (§ 3 Abs.1 TVG) mittels einer einzelvertraglichen Bezugnahme auch auf die Nichtorganisierten zu erstrecken. Unabhängig davon, ob schon zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in fachlicher Hinsicht einschlägig waren, bewirkt hier die Vereinbarung eines fach- oder branchenfremden Tarifvertragswerks, daß es auch im Falle des Wechsels in einen anderen Tarifbereich bei diesen Arbeitsbedingungen bleibt und keine automatische Veränderung eintritt (vgl. Säcker/Oetker ZfA 1993, 17; Kania DB 1994, 529, 533; Hanau/Kania, a.a.O., S. 247; dies., Anm. zu AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Gaul, Anm. zu EzA Nr. 7 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß dem Schreiben vom 21.02.1975 bereits eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen zugrunde gelegen habe, so daß die Klägerin im Falle der Versetzung in einen anderen Betrieb mit einer weiteren Harmonisierung habe rechnen müssen. Diese Argumentation würde darauf hinauslaufen, daß die Veränderung des wesentlichen Vertragsinhalts einseitig der Beklagten überlassen wäre. Ein derartiger Vorbehalt ist dem Schreiben vom 21.02.1975 jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Eine dahingehende Auslegung, die noch über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur großen dynamischen Klausel hinausginge, würde die Grenzen der Auslegung überschreiten und gegen das Prinzip der Vertragsbindung verstoßen.
68bb) Ein anderes rechtliches Ergebnis läßt sich auch nicht aus der Lehre von der Tarifeinheit im Betrieb herleiten. Die arbeitsvertragliche Fortgeltung der in Bezug genommenen Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie ist nicht mit Eintritt der Klägerin in die Hauptverwaltung der Beklagten durch die Geltung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels entfallen. Nach zutreffender Ansicht führt die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nur dazu, daß die Bestimmungen des Tarifvertrags Inhalt des Arbeitsvertrages werden. Die einzelvertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrages ist daher eine vom allgemeinverbindlichen Tarifvertrag abweichende Abmachung im Sinne von § 4 Abs.3 TVG, die nur zulässig ist, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet ist, oder eine Änderung der Regelung zugunsten der Arbeitnehmer enthält. Der Grundsatz der Tarifeinheit soll demgegenüber dazu dienen, Tarifkollisionen zu vermeiden. Tarifkollisionen liegen jedoch im Falle einer Normenkonkurrenz vor. Zwischen dem arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifinhalt und einem kraft Allgemeinverbindlichkeit normativ wirkenden Tarifvertrag kann aber keine Normenkonkurrenz, sondern lediglich eine Inhaltskonkurrenz bestehen, die gegebenenfalls nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen ist (vgl. Schleusener, a.a.O., S. 13 ff; Oetker, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; Kraft, Festschrift für Zeuner, S. 844; so auch der 10. Senat des BAG, Urteil vom 22.09.1993, EzA Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Der rechtliche Befund wäre indes kein anderer, wenn die Berufungskammer der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts folgen würde, wonach die vertraglich vereinbarte Geltung eines Tarifvertrages zum Entstehen einer Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität führen kann (vgl. Urteil vom 20.03.1991, a.a.O.). Denn der Grundsatz der Tarifeinheit greift auch nach dieser Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Arbeitsvertragsparteien konstitutiv auf einen Tarifvertrag verwiesen und damit in Kauf genommen haben, daß unter Umständen nebeneinander zwei Tarifverträge zur Anwendung kommen (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1997, a.a.O.). So ist es hier. Durch die Verweisung auf ein branchenfremdes Tarifwerk haben die Arbeitsvertragsparteien hinreichend deutlich gemacht, daß die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses gerade von einem Wechsel in einen anderen Tarifbereich unabhängig sein sollten. Sie haben damit auch die Möglichkeit der Geltung anderweitiger Tarifverträge einbezogen, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt eine Anwendbarkeit der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels noch nicht gegeben gewesen sein mag. Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, daß das Arbeitsverhältnis im übrigen nach Übernahme des Betriebs der T. GmbH durch die Beklagte über mehr als 10 Jahre weiterhin auf der Grundlage der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie abgewickelt wurde, obwohl jedenfalls in diesem Zeitraum bereits die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels einschlägig gewesen sein dürften. Diese stellen nämlich für den Geltungsbereich nicht auf den Betrieb, sondern abweichend hiervon auf das Unternehmen ab (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1997, a.a.O.).
69c) In die einzelvertragliche Vereinbarung, wonach auf das Arbeitsverhältnis die Tarifnormen des Metalltarifs anzuwenden sind, ist auch durch die Betriebsvereinbarung vom 04.03.1993 nicht eingegriffen worden. Durch Betriebsvereinbarung konnte die bessere arbeitsvertragliche Position der Klägerin nicht wirksam verändert werden. Die Voraussetzungen, unter denen durch Betriebsvereinbarung bei Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung ausnahmsweise Ansprüche einzelner Arbeitnehmer verschlechtert werden können, sofern die Neuregelung einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, liegen nicht vor. Das folgt schon daraus, daß es nicht um Sozialleistungen geht, die nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.1986 (EzA Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) Gegenstand einer derartigen ablösenden Betriebsvereinbarung sein können. Mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung werden vielmehr Ansprüche der Klägerin auf das eigentliche Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung, Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit, Urlaub und Urlaubsvergütung usw. sowie andere Fragen geregelt, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen, wie die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit oder die Kündigungsfristen. Eine solche Vereinbarung hat einen anderen Inhalt und andere Ansprüche zum Gegenstand, als eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung, die Ansprüche auf Sozialleistungen begründet, die in einem Bezugssystem zu gleichartigen Ansprüchen anderer Arbeitnehmer stehen. Für die durch die Vereinbarung vom 21.02.1975 begründeten Ansprüche läßt sich ein solches Bezugssystem nicht feststellen. Sie werden nicht aus einer vorgegebenen Finanzierungsmasse befriedigt, die nach bestimmten Verteilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Für sie scheidet ein kollektiver Günstigkeitsvergleich von vornherein aus (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.1989, EzA Nr. 33 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil vom 28.05.1997, a.a.O.; zuletzt: Urteil vom 18.08.1998 - 1 AZR 589/97 -). Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 04.03.1993 nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sind, weil insoweit Tarifverträge bestehen oder üblich sind (vgl. dazu BAG, Urteil vom 23.02.1995, EzA Nr. 8 zu § 4 TVG Geltungsbereich m. w. N.).
70d) Die nach der fortbestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Rahmen des Günstigkeitsprinzips anwendbaren Normen der Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen konnten nach alldem nur mit individualrechtlichen Mitteln (Änderungsvertrag/ Änderungskündigung) wirksam abgelöst werden, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist.
71III. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
72RECHTSMITTELBELEHRUNG
73Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
74REVISION
75eingelegt werden. Für die Klägerin ist kein Rechtsmittel gegeben.
76Die Revision muß
77innerhalb einer Notfrist von einem Monat
78nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
79Bundesarbeitsgericht,
80Graf-Bernadotte-Platz 5,
8134119 Kassel,
82eingelegt werden.
83Die Revision ist gleichzeitig oder
84innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
85schriftlich zu begründen.
86Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
87( Sauerland ) ( Mühlbeyer ) ( Crepaz-Ruhr )
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