Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 143/99

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die

Beschwerde der Antragstellerin der Beschluß des Arbeitsge-

richts Düsseldorf vom 26.11.1998 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwalts-

gebühren wird anderweitig auf 42.000,-- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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