Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 17/99

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfest-setzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.11.1998, soweit der Antrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist, abgeändert.

An Kosten, die nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.1998 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind, werden weitere 3.376,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1998 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 3.376,65 DM.


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