Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBV 68/99
Tenor
1) Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 7) gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.07.1999
5 (7) BV 36/99 - wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit einer Abwahl des Beteiligten zu 1), mit der seine Berufung in einen so genannten Unterkonzernbetriebsrat rückgängig gemacht wurde. Antragsteller sind drei Angestellte (Beteiligte zu 1) bis 3) der Firma P. AG N., der Arbeitgeberin. Antragsgegner sind einerseits der dort gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 4), andererseits drei weitere Angestellte der Arbeitgeberin, die Beteiligten zu 5) bis 7).
4Anlässlich der am 12.03.1998 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl kandidierten die Beteiligten zu 1) bis 3) auf einer eigenen Angestelltenliste 2002 D./E. , die Beteiligten zu 5) bis 7) auf der Liste IG Metall S./ K. . Bei der Wahl entfielen auf die erste Liste 260 und auf die zweite Liste 205 Stimmen. Dies ergab je drei Betriebsratsmandate für die Gruppe der Angestellten in dem insgesamt fünfzehnköpfigen Betriebsrat.
5Innerhalb des Konzerns der Arbeitgeberin existiert ein Gesamtbetriebsrat und ein so genannter Unterkonzernbetriebsrat; beide Gremien werden durch Vertreter der bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte zusammengesetzt. Am 17.04.1998 wurden in einer Sitzung des Betriebsrats unter anderem die Angestelltenvertreter für den Gesamtbetriebsrat und den Unterkonzernbetriebsrat der Arbeitgeberin gewählt. Wegen dieser Wahl kam es zu einem Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen 4 BV 24/98), das mit Beschluss vom 06.08.1998 die Wahl für rechtsunwirksam erklärte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats und der betroffenen Angestelltenvertreter der Liste IG Metall S./K. wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.1998 - 9 TaBV 78/98 - zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist zurzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 ABR 2/99 anhängig.
6Innerhalb des Konzerns der Arbeitgeberin existiert ein weiterer Unterkonzern, nämlich die K./P. AG, bei dem im Einverständnis mit der Arbeitgeberin ein weiterer Unterkonzernbetriebsrat installiert ist. In einer Sitzung des Betriebsrates vom 21.04.1998 wurden als Mitglieder dieses Unterkonzernbetriebsrates für das erste und dritte Jahr der Beteiligte zu 6) und für das zweite und vierte Jahr der Amtsperiode der Beteiligte zu 1) gewählt.
7In der Folgezeit kam es zwischen den im Betriebsrat existierenden Listen- und Gruppenvertretern zu erheblichen Differenzen auch im Zusammenhang mit der Anfechtung der Wahl vom 17.04.1998. Unter dem 28.05.1999 lud der damalige Betriebsratsvorsitzende M., der zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis und dem Betriebsrat ausgeschieden ist, zu einer Betriebsratssitzung am 01.06.1999 ein. Ziffer 6 der mitgeteilten Tagesordnung lautete wie folgt:
8...
96. UKBR-Mandat K./P. AG
10- Wechsel?
11- Beschlussfassung
12...
13In der Sitzung vom 01.06.1999 beschlossen alle anwesenden Betriebsratsmitglieder mit zehn gegen fünf Stimmen, den vereinbarten Wechsel vom Beteiligten zu 6) auf den Beteiligten zu 1) nicht durchzuführen.
14Mit ihrem am 07.06.1999 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Feststellung begehrt, dass die Abwahl des Beteiligten zu 1) rechtsunwirksam sei. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Abwahl nur durch die Gruppe der Angestellten hätte erfolgen dürfen, zumal auch in der Sitzung vom 21.04.1998 die ursprüngliche Wahl allein durch die Gruppenvertreter erfolgt wäre.
15Die Antragsteller haben beantragt,
16die Abwahl des Beteiligten zu 1) aus dem so genannten UKBR der K./P. AG durch den Antragsgegner für unwirksam zu erklären.
17Die Antragsgegner haben beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 5) bis 7) sind der Rechtsauffassung der Antragsteller entgegengetreten und haben gemeint, dass der Betriebsrat sehr wohl die Kompetenz gehabt hätte, die Abwahl durchzuführen. Dem stünden weder die Vorschriften der §§ 54, 55 BetrVG entgegen noch andere Rechtsgrundsätze. Dies umso mehr, als es sich bei dem Unterkonzernbetriebsrat K./P. nicht um einen vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Konzernbetriebsrat, sondern um ein Gremium handele, das allein aufgrund freiwilliger Vereinbarungen gebildet worden sei. Überdies brauche der Betriebsrat in seiner Gesamtheit auch keine Vertreter im Unterkonzernbetriebsrat K./P. dulden, die angesichts der entstandenen Querelen nicht das Vertrauen aller Betriebsratsmitglieder hätten.
20Mit Beschluss vom 07.07.1999 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 5 (7) BV 36/99 - die Abwahl für unwirksam erklärt. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die angefochtene Abwahl sei deshalb unwirksam, weil sie nur durch die Angestelltenvertreter hätte erfolgen dürfen. Dies ergebe sich letztlich aus dem im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Gruppenschutz, der auch für Fälle der vorliegenden betriebsratsinternen Wahl zu beachten gewesen wäre.
21Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 5) bis 7) haben gegen den ihnen am 22.07.1999 zugestellten Beschluss mit einem am 18.08.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 20.09.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.
22Sie wiederholten im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und betonen nochmals, dass es vorliegend um die Rechtsunwirksamkeit der Abwahl aus einem Gremium ginge, das im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt sei und auf einer freiwilligen Vereinbarung beruhe. Hierfür könnten eigenständige Rechte der Gruppenvertreter nicht in Anspruch genommen werden.
23Die Beteiligten zu 4) bis 7) beantragen,
24unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
25Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Sie bezweifeln die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vertreters der Antragsgegner und behaupten, dass noch am 17.08.1999 im Betriebsrat zunächst beschlossen worden sei, keine Beschwerde gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss einzulegen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
29II.
301. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) ist zulässig.
31Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 1 ArbGG) sowie fristgerecht begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 Satz 2, 66 Abs. 1 ArbGG).
32Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert darüber hinaus nicht an einer fehlenden Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten. Dabei kann nach Auffassung der erkennenden Kammer dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4) bis 7) zunächst noch nicht legitimiert war, die Beschwerde im Namen der genannten Beteiligten einzulegen. Nach allgemeiner Meinung in Literatur und Rechtsprechung können Prozesshandlungen - auch rückwirkend - durch die vertretene Partei genehmigt und ein entsprechender Mangel der Prozessvollmacht geheilt werden (vgl. statt aller: BGHZ 92, 137). Mit Beschluss vom 31.08.1999 hat der beteiligte Betriebsrat beschlossen, das Beschwerdeverfahren durchzuführen, so dass jedenfalls hierin eine ausreichende Bevollmächtigung des Verfahrensvertreters gesehen werden kann, die auf die Beschwerdeeinlegung zurückwirkt.
332. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
34Die Abwahl des Beteiligten zu 1) war für rechtsunwirksam zu erklären, weil hierbei gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und entsprechende Wahlgrundsätze verstoßen worden ist, wie bereits das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat.
352.1 Das von den Beteiligten zu 1) bis 3) iniziierte Anfechtungsverfahren ist zulässig.
362.2 Das Betriebsverfassungsgesetz enthält selbst keine ausdrückliche Regelung, wie bei fehlerhaften betriebsratsinternen Wahlen zu verfahren ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Gesetzesverstoß bei solchen Wahlen stets ohne Sanktionen bleibt oder andererseits die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hat. Hier wie bei der in § 19 BetrVG geregelten Anfechtung der Betriebsratswahl selbst muss es im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung möglich sein, die Anfechtungsregelung des § 19 BetrVG auch auf die die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats herstellenden betriebsratsinternen Wahlen entsprechend anzuwenden (BAG, Beschluss vom 13.11.1991
37- 7 ABR 8/91 - EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 5; BAG, Beschluss vom 15.01.1992
38- 7 ABR 24/91 = AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972).
39Gleiches gilt für den hier zu beurteilenden Fall, dass Betriebsratsmitglieder in einen Unterkonzernbetriebsrat entsandt bzw. abberufen werden sollen, denn auch hier geht es um die Rechtswirksamkeit betriebsratsinterner Wahlen. Auch hier muss in einem zeitnah durchzuführenden Verfahren feststellbar sein, ob und wie sich der Unterkonzernbetriebsrat zusammensetzt und ob er darüber hinaus überhaupt funktionsfähig ist.
402.1.2 Die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist gewahrt. Die Abwahl des Beteiligten zu 1) erfolgte in der Betriebsratssitzung vom 01.06.1999. Das hiergegen gerichtete Anfechtungsverfahren wurde am 07.06.1999, also innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemacht.
412.2 Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist auch begründet, weil die Abberufung des Beteiligten zu 1) nicht durch eine Beschlussfassung des gesamten Betriebsrats vollzogen werden durfte.
422.2.1 Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.12.1998 - 9 TaBV 78/98 - für den dort zu beurteilenden Fall der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat festgestellt, dass eine derartige Entsendung nur durch die betroffenen Gruppenvertreter durchgeführt werden dürfe, wobei dies auch für die Entsendung zum Unterkonzernbetriebsrat der Arbeitgeberin zuträfe. Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat hierbei auf § 47 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 14 Abs. 2 BetrVG abgestellt und dabei vor allem den in § 47 Abs. 2 BetrVG sanktionierten Gruppenschutz in den Vordergrund gestellt. Dem schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken, die im Parallelrechtsstreit wie auch im vorliegenden Verfahren von den Beteiligten zu 4) bis 7) angesprochen wurden. Es ist in diesem Zusammenhang zwar richtig, dass die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten in vielen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nicht mehr strikt beibehalten wird und dass darüber hinaus bei einer Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern durchaus Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt werden können und festgestellt worden sind. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Im Betriebsverfassungsgesetz werden die Gruppen der Arbeitnehmer nicht wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit benachteiligt; es werden vielmehr Minderheiten in den Fällen geschützt, wo nach dem Willen des Gesetzgebers eine Berücksichtigung gerade ihrer Interessen gewünscht und erforderlich ist.
432.2.2 Die erkennende Kammer hatte schließlich keine Veranlassung, mit Rücksicht auf die Besonderheiten der vorliegenden Wahl bzw. Abberufung von dem Grundsatz des § 47 Abs. 2 BetrVG abzurücken, weil die dort zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Motive und deren Konsequenzen gleichermaßen für die Abwahl des Beteiligten zu 1) Geltung beanspruchen können.
44Dem Beteiligen zu 4) bis 7) ist zunächst zuzugeben, dass die Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Unterkonzernbetriebsrat K./P.insofern Besonderheiten aufweist, als dieses Gremium nicht gesetzlich geregelt ist und auf eine freiwillige Vereinbarung mit der Arbeitgeberin zurückgeführt werden muss. Indessen ändert dies nichts daran, dass auch in einem solchen Fall ein geregeltes Wahl- und Abwahlverfahren zu fordern ist, dass sich an den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes zu halten hat, so weit dies nach Sinn und Zweck des zu bildenden Gremiums geboten ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Unterkonzernbetriebsrat K./P. jedenfalls in der Vergangenheit so besetzt worden ist, wie es das Betriebsverfassungsgesetz für die Bildung eines Gesamt- und Konzernbetriebsrats vorsieht. Die erkennende Kammer muss weiter davon ausgehen, dass auch Funktion und Aufgaben des Unterkonzernbetriebsrats K./P. dem vergleichbar ist, was das Betriebsverfassungsgesetz für den Konzernbetriebsrat in §§ 54 ff. vorgesehen hat. Dann aber liegt es auf der Hand, dass auch das Verfahren zur Bildung des Unterkonzernbetriebsrats nach den Regeln zu erfolgen hat, die in §§ 54 ff., 47
45Abs. 2 BetrVG statuiert worden sind. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dem Arbeitgeber und den Betriebsräten das Recht zuzubilligen, willkürlich und nach freiem Ermessen Verfahrensregeln aufzustellen, die letztlich einer an Recht und Gesetz orientierten gerichtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich wären. Hiervon kann gerade aus der Sicht der Arbeitgeberin nicht ausgegangen werden, die ein erhebliches Interesse daran haben muss, dass der von ihr freiwillig akzeptierte Unterkonzernbetriebsrat nach geordneten Vorgaben und Regeln gebildet wird.
46Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass auch die Ursprungswahl vom 21.04.1998 von einer Regelungskompetenz der Gruppenvertreter geleitet worden ist. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vom 04.11.1999 haben alle Beteiligten übereinstimmend klargestellt, dass die Vereinbarung über die wechselnde Mitgliedschaft im Unterkonzernbetriebsrat auf eine einstimmige Einigung der Gruppenvertreter zurückzuführen war, die noch vor der Betriebsratssitzung vom 21.04.1998 zustande kam. Für die Beschwerdekammer stellt sich die in der Sitzung vom 21.04.1998 erfolgte Beschlussfassung des gesamten Betriebsrats demgemäß auch nur als eine deklaratorische Absegnung des Beschlusses der Gruppenvertreter selbst dar, ohne deren einstimmige Übereinkunft sicherlich auch keine einstimmige Beschlussfassung des Betriebsrates erfolgt wäre. Dann aber entspricht es nur demokratischen Prinzipien und dem Gebot der Fairness, wenn auch eine Änderung des Ursprungsbeschlusses, die eine Abwahl des Beteiligten zu 1) zum Inhalt hatte, auf dem gleichen Verfahrenswege herbeigeführt werden muss, wie der ursprüngliche Beschluss selbst. Eine andere Betrachtungsweise hieße, den wiederholt angesprochenen Gruppenschutz zu negieren und damit gegen elementare Grundaussagen des Betriebsverfassungsgesetzes zu verstoßen.
47Dem kann vor allem der Betriebsrat nicht entgegenhalten, dass er keine Mitglieder im Unterkonzernbetriebsrat K./P. dulden müsse, die nicht das Vertrauen der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder hätten. Gerade dies soll nach dem in § 47 Abs. 2 BetrVG dargestellten Minderheitenschutz, der vorliegend analog Anwendung findet, möglich sein und ist somit vom Gesetzgeber vielleicht nicht gewünscht aber in Kauf genommen worden.
48Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
49RECHTSMITTELBELEHRUNG
50Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4) bis 7)
51RECHTSBESCHWERDE
52eingelegt werden.
53Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
54Die Rechtsbeschwerde muss
55innerhalb einer Notfrist von einem Monat
56nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
57Bundesarbeitsgericht,
58Hugo-Preuß-Platz 1
5999084 Erfurt,
60eingelegt werden.
61Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder
62innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
63schriftlich zu begründen.
64Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
65gez.: Göttling gez.: Horst gez.: Hinterleitner
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